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Die erste Vorlage betrifft die Umsetzung des Reformpakets zum Schengener Informationssystem SIS. Die zweite Vorlage betrifft eine Änderung des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich (BGIAA). Dieses Gesetz wird angepasst, um die Eingabe von Landesverweisungen im Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich (ZEMIS) sicherzustellen und eine vollständige Statistik zur Rückkehr sowohl von Europäerinnen und Europäern als auch von Drittstaatsangehörigen zu gewährleisten.
Aufgrund des Berichts des Bundesrates vom 23. Mai 2018 zur Pelzdeklarationspflicht soll die Deklaration «Echtpelz» eingeführt werden. Weiter sollen bestimmte Begriffe im Bereich der Gewinnungsart der Pelze präzisiert werden und es soll die Deklaration «Herkunft unbekannt» für die Herkunft der Pelze und Pelzprodukte ermöglicht werden.
Mit der Einführung des Bundesgesetzes über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBG) wird vorgeschlagen, den konsequenten Schritt zur vollständigen elektronischen Beurkundung zu vollziehen. Nach einer den Bedürfnissen der Praxis entsprechenden Übergangsfrist, soll künftig das Original der öffentlichen Urkunde elektronisch entstehen. Mit der Einführung des EÖBG drängen sich auch gewisse Anpassungen in der Grundbuchverordnung auf. Grundbuchämter sollen insbesondere künftig verpflichtet sein, elektronische Anmeldungen entgegen zu nehmen.
Die Verordnung sieht vor, dass der Bund auf Gesuch hin Massnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit von Minderheiten mit besonderen Schutzbedürfnissen finanziell unterstützen kann. Darunter fallen neben Massnahmen der Ausbildung und der Sensibilisierung namentlich auch passive Schutzmassnahmen baulicher und technischer Art vor Ort, wie beispielsweise Mauern, Zäune oder Überwachungskameras.
Mit ihrem Vorentwurf schlägt die Kommission vor, das Asylgesetz so zu ändern, dass Personen mit dem Status der Schutzbedürftigkeit (S-Status) ihre Familien nach den gleichen Regeln nachziehen können wie vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer (F Status). Auch Schutzbedürftige sollen nach der Gewährung ihres Status bis zur Zusammenführung der Familie eine Frist von drei Jahren abwarten. Die vorgeschlagene Gesetzesänderung soll den Bundesbehörden die Möglichkeit eröffnen, Kriegsvertriebenen ohne Aussicht auf eine sofortige Heimkehr vorübergehenden Schutz zu gewähren, ohne dass das schweizerische Asylsystem mit zahlreichen individuellen Verfahren belastet wird.
Seit rund fünfzehn Jahren können Stimmberechtigte in verschiedenen Kantonen im Rahmen eines Versuchsbetriebs elektronisch wählen und abstimmen. Für den Bund erlaubt Artikel 8a des Bundesgesetzes über die politischen Rechte (BPR, SR 161.1) solche Versuche. Der vorliegende Revisionsentwurf soll die Versuchsphase beenden und die elektronische Stimmabgabe als ordentlichen Stimmkanal gesetzlich verankern. Dabei sollen die wichtigsten Anforderungen im Gesetz geregelt werden, d.h. namentlich die Verifizierbarkeit der Stimmabgabe und der Ergebnisermittlung, die Öffentlichkeit von Informationen zum verwendeten System und dessen Betrieb, die Barrierefreiheit sowie die Pflicht der Kantone, für den Einsatz des elektronischen Stimmkanals über eine Bewilligung des Bundes zu verfügen. Die Vorlage soll den Kantonen zudem ermöglichen, Stimmberechtigten, die sich für die elektronische Stimmabgabe angemeldet haben, Stimmunterlagen elektronisch zur Verfügung zu stellen. Ferner enthält sie Änderungen in Bezug auf die vorzeitige Stimmabgabe und den Einsatz technischer Hilfsmittel bei der Ergebnisermittlung. Die Kantone bleiben auch mit der Überführung in den ordentlichen Betrieb frei zu entscheiden, ob sie die elektronische Stimmabgabe einführen wollen oder nicht.
Die Bundesversammlung soll ermächtig werden, Freihandelsabkommen, welche inhaltlich vergleichbar mit früher abgeschlossenen Abkommen sind und im Vergleich zu diesen keine wichtigen zusätzlichen Verpflichtungen für die Schweiz schaffen, selbstständig zu genehmigen.
Mit dieser Vorlage sollen die noch in Papierform bestehenden Ausländerausweise durch zeitgemässe Ausweise im Kreditkartenformat mit integrierten biometrischen Daten (Foto und Unterschrift) und ohne Chip abgelöst werden. Betroffen sind folgende Ausweiskategorien: Grenzgängerinnen und Grenzgänger unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit (G), erwerbstätige Familienangehörige von Diplomatinnen und Diplomaten (Ci), Asylsuchende (N), vorläufig aufgenommene Personen (F) sowie EU/EFTA-Bürgerinnen und -Bürger mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung L, einer Aufenthaltsbewilligung B oder einer Niederlassungsbewilligung C.
Das Eidgenössische Hochschulinstitut für Berufsbildung EHB soll eine neue Gesetzesgrundlage erhalten. Diese soll den Anforderungen des Legalitätsprinzips der Bundesverfassung und den Corporate-Governance-Standards des Bundes gerecht werden.
Mit der vorliegenden Revisionsvorlage sollen die Zölle auf Importe von Industriegütern unilateral aufgehoben werden. Dafür ist eine Anpassung des Generaltarifs nach Anhang 1 des Zolltarifgesetzes (ZTG) durch das Parlament notwendig. Die Aufhebung der Industriezölle erleichtert den Import von Industriegütern, was sowohl für die Konsumenten als auch für die Industrie positive Effekte mit sich bringt. Neben den wegfallenden Zöllen auf Industriegütern profitieren Unternehmen zudem von administrativen Entlastungen beim Import aufgrund weitgehend wegfallender Ursprungsnachweise. Zudem wird die Zolltarifstruktur für Industrieprodukte vereinfacht, was ebenfalls zur administrativen Entlastung der Unternehmen beiträgt.
Die Entwicklung von multimodalen Mobilitätsdienstleistungen soll unterstützt werden, um das Verkehrsangebot zielgerichtet zu optimieren. Der Bund wirkt darauf hin, die Verfügbarkeit von Daten und Vertriebssystemen zu verbessern. In diesem Sinne wird der Vertrieb von Mobilitätsdienstleistungen im öffentlichen Verkehr unter festgelegten Rahmenbedingungen auch für Mobilitätsvermittler ausserhalb des öV ermöglicht.
Am 7. Dezember 2018 hat der Bundesrat das Vernehmlassungsverfahren zur Einführung des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten (AIA) mit weiteren Partnerstaaten ab 2020/2021 eröffnet. Die OECD hat die Kriterien angepasst, anhand derer festgestellt werden soll, ob die internationalen Standards zur Steuertransparenz zufriedenstellend umgesetzt werden. Die Umsetzung des AIA mit den vorgeschlagenen Partnerstaaten zielt darauf ab, zu verhindern, dass die Schweiz auf den Listen unkooperativer Staaten der G-20/OECD sowie der EU figuriert und so zum Ziel von Sanktionen wird. Bei der Einführung des AIA mit den vorgeschlagenen Partnerstaaten bestehen keine Unterschiede zu den bisherigen Verfahren.
Die Teilrevision der SEFV umfasst primär die Anpassung der Parameter Anlagerendite, Teuerungsrate und Sicherheitszuschlag zur Bemessung der Beiträge der beitragspflichtigen Eigentümer der Schweizer Kernanlagen an die gegenwärtige Entwicklung der Lage der Finanzmärkte. Weitere Anpassungen betreffen die Governance des Stilllegungs- und des Entsorgungsfonds STENFO, die Vermögensverwaltung der Fonds sowie den Rückforderungsprozess für Fondsgelder.
Die VISOS stammt von September 1981. Sie soll an ihre beiden Schwesterverordnungen - Verordnung über das Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler (VBLN) und Verordnung über das Bundesinventar der historischen Verkehrswege der Schweiz (VIVS) - angeglichen werden. Neu werden die massgebenden Grundsätze der ins ISOS aufzunehmenden Objekte sowie die entsprechenden methodischen Prinzipien auf Verordnungsstufe geregelt. Ziel ist es, unter anderem die Rechtssicherheit für Kantone und Gemeinden zu erhöhen.
Der Bundesrat hat am 21. November 2018 die Vernehmlassung zu einer Teilrevision des Bundesgesetzes über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen eröffnet. Die Gesetzesanpassungen betreffen insbesondere die Themen Corporate-Governance, Personalrecht und Energieverkauf sowie die Umsetzung von Empfehlungen der Eidgenössischen Finanzkontrolle (EFK).
Mit der Agrarpolitik ab 2022 will der Bundesrat die agrarpolitischen Rahmenbedingungen in den Bereichen Markt, Betrieb und Umwelt verbessern, damit die Schweizer Land- und Ernährungswirtschaft zukünftige Chancen eigenständiger und unternehmerischer nutzen kann.
Der vorliegende Erlassentwurf der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerates (SGK-S) stellt einen indirekten Gegenentwurf zur Volksinitiative «Für einen vernünftigen Vaterschaftsurlaub - zum Nutzen der ganzen Familie» (18.052) dar. Er sieht einen zweiwöchigen bezahlten Vaterschaftsurlaub vor, der vom Vater innerhalb von sechs Monaten ab der Geburt am Stück oder tageweise bezogen werden kann. Finanziert werden soll der Vaterschaftsurlaub gleich wie die Mutterschaftsentschädigung über die Erwerbsersatzordnung.
Mit dem Bundesgesetz über die Datenweitergabe der Versicherer in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) soll präzisiert werden, zu welchen Zwecken die Versicherer dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) Daten in welcher Form - aggregiert oder pro versicherte Person - weitergeben müssen.
Mit der Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes sollen ein Sanierungsrecht, ein kundenschutzbasiertes Regulierungs- und Aufsichtskonzept und Verhaltensregeln in Bezug zu Finanzdienstleistungen eingeführt werden.
Die Behörden von Bund, Kantonen und Gemeinden werden generell zur systematischen Verwendung der AHVN im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben ermächtigt.
Bei der Erneuerung einer Wasserrechtskonzession von Speicher- und Laufkraftwerken mit einer installierten Leistung von mehr als 3 MW muss zur Beurteilung der Umweltverträglichkeit des Vorhabens eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchgeführt werden. Dabei hat die bisherige Praxis gezeigt, dass Unsicherheiten bestehen, was unter dem Begriff «Ausgangszustand» gemäss Art. 10b Abs. 2 Bst. a USG zu verstehen ist. Im von der Kommission erarbeiteten Vorentwurf wird in Art. 58a Abs. 5 WRG der Ausgangszustand eindeutig festgelegt, und zwar als Zustand zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (Ist-Zustand). Die Festlegung hat zur Folge, dass dieser Zustand sowohl bei der Erstellung eines Umweltverträglichkeitsberichts im Hinblick auf ein Verfahren um erstmalige Konzessionserteilung, als auch bei einer Konzessionserneuerung den Prüfungen zugrunde zu legen ist. Gleichzeitig dient dieser Zustand als Referenzgrösse dafür, ob und in welchem Umfang Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen nach Art. 18 Abs. 1ter NHG zu leisten sind.
Die Europäische Union (EU) hat am 17. Mai 2017 die Richtlinie (EU) 2017/853 verabschiedet, mit der die EU-Waffenrichtlinie (Richtlinie 91/477/EWG) geändert wird. Die Änderung der EU-Waffenrichtlinie wurde der Schweiz am 31. Mai 2017 als Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands notifiziert. Am 28. September 2018 hat die Bundesversammlung eine Änderung des Waffengesetzes (WG, SR 514.54) beschlossen, mit der die Weiterentwicklung im Schweizer Recht umgesetzt wird (BBl 2018 6085). Diese Änderung zieht wiederum Anpassungen der Waffenverordnung (WV, SR 514.541) nach sich.
Mit der vorliegenden Teilrevision wird den Anliegen der MO Vonlanthen (16.3457) Folge geleistet. Die Pflicht zur Annahme einer Zwischenbeschäftigung während des Bezugs von Kurzarbeitsentschädigung (KAE) wird gestrichen. Entsprechend fallen die Kontrollvorschriften hierzu weg. Das WBF nimmt die Umsetzung der Motion zum Anlass, die gleichlautenden Bestimmungen für die Schlechtwetterentschädigung (SWE) ebenfalls anzupassen. Weiter soll die gesetzliche Grundlage für die rasche Umsetzung von E-Government sämtliche Akteure administrativ entlasten. Zusätzlich soll im Rahmen der Revision die Voraussetzung zur Verlängerung der Höchstbezugsdauer bei KAE angepasst werden.
Die Verordnungen konkretisieren die Ausführungsbestimmungen FIDLEG und des FINIG. Die FIDLEV enthält Regeln für das Angebot von Finanzdienstleistungen und den Vertrieb von Finanzinstrumenten. Die FINIV regelt die Bewilligung und die organisatorischen Anforderungen für beaufsichtigte Finanzinstitute. Die AOV regelt schliesslich die Bewilligungsvoraussetzungen und die Tätigkeit der gesetzlich für die laufende Aufsicht von Vermögensverwaltern und Trustees vorgesehenen Aufsichtsorganisationen.
Anpassung der Verordnung über den Umgang mit Organismen in geschlossenen Systemen (Einschliessungsverordnung, ESV; SR 814.912).