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Eine nachhaltige Entwicklung und eine stabile internationale Ordnung sind im Interesse der Schweiz. Der erläuternde Bericht zur internationalen Zusammenarbeit 2021-2024 setzt den strategischen Rahmen für die humanitäre Hilfe, die Entwicklungszusammenarbeit sowie für die Förderung des Friedens und der Menschenrechte. Die Entwicklungszusammenarbeit soll stärker fokussiert und dadurch wirkungsvoller werden: Bei der bilateralen Entwicklungszusammenarbeit des EDA ist eine geografische Fokussierung auf vier Schwerpunktregionen vorgesehen. Das WBF wird seine Tätigkeit im Bereich wirtschaftliche Entwicklungszusammenarbeit in einer begrenzten Anzahl Partnerländer weiterführen. Für die Jahre 2021-2024 werden folgende Akzente gesetzt: die Schaffung von Arbeitsplätzen vor Ort, der Kampf gegen den Klimawandel und gegen die Ursachen irregulärer Migration und Zwangsmigration sowie das Engagement für Frieden und Rechtsstaatlichkeit. In Zukunft soll zudem das Potenzial des Privatsektors und der Digitalisierung stärker mobilisiert und der Multilateralismus gestärkt werden. Die internationale Zusammenarbeit ist zum ersten Mal Gegenstand einer fakultativen Vernehmlassung, was eine breite Debatte im Inland ermöglicht.
Die neue Verordnung präzisiert die Rollen und Kompetenzen der Finanzmarktbehörden in der Regulierung und im internationalen Standardsetting und regelt die Zusammenarbeit von EFD und FINMA in diesen Themen. Weiter werden die Regulierungsgrundsätze und der Regulierungsprozess gemäss Art. 7 FINMAG konkretisiert.
Am 14. Dezember 2018 verabschiedete das Parlament die Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG; SR 142.20). Sie berücksichtigt die jüngsten Entwicklungen im Migrationsbereich (18.026; Verfahrensregelungen und Informationssysteme). Die Umsetzung dieser Änderung erfordert Ausführungsbestimmungen in mehreren Verordnungen des Migrationsbereichs.
Einfache Verfahren, Effizienz, Planungssicherheit und klare Zuständigkeit von Bund und Kantonen im öffentlichen Regionalverkehr
Der Vorentwurf der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates (SGK-NR) stellt einen indirekten Gegenvorschlag zur Volksinitiative «Für eine starke Pflege (Pflegeinitiative)» dar. Er sieht vor, dass die Kantone den Spitälern, Pflegeheimen und Spitex-Organisationen vorgeben, wie viele Ausbildungsplätze diese für Pflegefachpersonen der höheren Fachschulen (HF) und der Fachhochschulen (FH) bereitstellen. Im Gegenzug sollen sich Bund und Kantone an den ungedeckten Ausbildungskosten dieser Leistungserbringer beteiligen und die Ausbildungslöhne der angehenden Pflegefachleute HF und FH aufbessern. Zudem sollen Pflegefachpersonen namentlich Grundpflegeleistungen auch ohne Anordnung eines Arztes oder einer Ärztin auf Kosten der Grundversicherung erbringen dürfen.
Mit dem neuen Gesetz sollen alle Haushalte eine pauschale Vergütung für die vom Bund ohne Rechtsgrund einkassierte Mehrwertsteuer auf den Radio- und Fernsehempfangsgebühren erhalten.
Die wirtschaftliche Landesversorgung hat die Aufrechterhaltung der heute bestehenden Pflichtlagerhaltung von Kaffee überprüft. Sie ist dabei zum Schluss gelangt, dass Kaffee nicht lebenswichtig ist. Kaffee soll deshalb nicht mehr länger der Pflichtlagerhaltung unterstellt werden.
Was die Pflichtlagerhaltung von Reis anbelangt, ist eine Lösung zu wählen, welche sowohl den landes- als auch den völkerrechtlichen Voraussetzungen entspricht. Die Schweiz hat sich gegenüber den WTO-Mitgliedern verpflichtet, die derzeit nicht mit dem internationalen Handelsrecht konforme Erhebung von Garantiefondsbeiträgen auf Importen von Reis zu korrigieren. Diesem Anliegen soll mit der vorliegenden Anpassung der Lagerpflicht beim Reis ebenfalls Rechnung getragen werden.
Mit dem Bundesgesetz über die Steuerreform und AHV-Finanzierung (STAF) hat das Parlament unter anderem einen Abzug auf Eigenfinanzierung beschlossen. Der Bundesrat hat nun die erforderlichen Ausführungsbestimmungen zu erlassen. Zudem müssen aufgrund der STAF auch die Verordnungen des Bundesrates und des EFD über die pauschale Steueranrechnung (neu: Verordnungen über die Anrechnung ausländischer Quellensteuern) angepasst werden.
Für selbstbewohntes Wohneigentum - nicht aber für selbstgenutzte Zweitliegenschaften - sollen der Eigenmietwert und die Abzüge für die Gewinnungskosten sowohl auf Bundes- als auch auf Kantonsebene aufgehoben werden. Bei vermieteten oder verpachteten Liegenschaften bleiben die Gewinnungskosten abzugsfähig. Die Abzüge für Energiesparen, Umweltschutz, Denkmalpflege und Rückbau sollen auf Bundesebene generell aufgehoben werden, während die Kantone sie in ihrer Gesetzgebung beibehalten können. Auch in Abzug auf die Abzugsfähigkeit der privaten Schuldzinsen soll es gegenüber heute klare Einschränkungen geben, wobei fünf Varianten zur Diskussion stehen. Ausserdem soll ein Ersterwerberabzug eingeführt werden.
Die Verordnungsanpassung sieht Vereinfachungen für kleine, besonders liquide und gut kapitalisierte Banken, eine Erhöhung der Risikogewichte für Hypotheken für Wohnrenditeliegenschaften sowie Eigenmittelanforderungen für die Parent-Banken der beiden Schweizer Grossbanken vor.
Das neue Bundesgesetz über den unterirdischen Gütertransport soll die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Errichtung und den Betrieb weitgehend unterirdischer kantonsübergreifender Gütertransportanlagen und den Betrieb von Fahrzeugen auf diesen Anlagen regeln. Hiermit soll ein neues Gütertransportsystem gemäss dem Konzept von Cargo sous terrain in rechtlicher Hinsicht unterstützt werden.
Die Verordnung des UVEK vom 20. Dezember 2017 über Fristen und Beitragsberechnung für Massnahmen im Rahmen des Programms Agglomerationsverkehr (PAvV) soll mit der Vernehmlassungsvorlage totalrevidiert und aufgehoben werden. Der vorgelegte Verordnungsentwurf übernimmt die bestehenden Bestimmungen der PAvV und enthält neu die Rechte und Pflichten der Trägerschaften bei der Erarbeitung von Agglomerationsprogrammen sowie die wichtigsten Schritte der Bundesprüfung.
Die Teilrevision der CO2-Verordnung ist notwendig zur Umsetzung der Verpflichtungen aus dem Abkommen mit der EU zur Verknüpfung der jeweiligen Emissionshandelssysteme. Das Abkommen und die notwendigen Änderungen am CO2-Gesetz wurden am 22. März 2019 vom Parlament genehmigt. Die Schweiz und die EU streben an, das Abkommen sowie die Änderungen am CO2-Gesetz und an der CO2-Verordnung auf den 1. Januar 2020 in Kraft zu setzen.
Mit dem Bundesgesetz zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register werden verschiedene bestehende Bundesgesetze punktuell angepasst, um die Voraussetzungen weiter zu verbessern, damit die Schweiz sich als ein führender, innovativer und nachhaltiger Standort für Blockchain/Distributed Ledger-Technologie (DLT)-Unternehmen weiterentwickeln kann.
Ziel des JSFVG ist es, Minderjährige vor Medieninhalten (Gewalt- oder Sexdarstellungen, bedrohliche Szenen etc.) in Filmen und Videospielen zu schützen, welche ihre körperliche, geistige, psychische, sittliche oder soziale Entwicklung gefährden können. Veranstalterinnen von öffentlichen Anlässen, Anbieterinnen von Filmen und Videospielen auf audiovisuellen Trägermedien sowie auf Abrufdiensten sollen zu Alterskennzeichnungen und Alterskontrollen verpflichtet werden. Die Umsetzung dieser Massnahmen geschieht im Rahmen einer Ko-Regulierung. Für den Bereich der Abruf- und Plattformdienste ist eine Abstimmung mit der Regulierung auf europäischer Ebene vorgesehen.
Der von der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates ausgearbeitete Vorentwurf sieht die Öffnung der Ehe für Personen gleichen Geschlechts per Gesetzesänderung vor. Damit sollen bestehende Bestimmungen, die sich auf den Bestand einer Ehe beziehen, künftig auch auf gleichgeschlechtliche Ehen Anwendung finden. Als Konsequenz sollen keine neuen eingetragenen Partnerschaften mehr begründet werden können, wobei eingetragene Partnerinnen und Partner ihre Beziehung vereinfacht in eine Ehe umwandeln dürfen.
Anpassung von Verordnungen des Umweltrechts, namentlich die Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (Abfallverordnung, VVEA; SR 814.600), die Verordnung über die Sanierung von belasteten Standorten (Altlasten-Verordnung, AltlV; SR 814.680), die Verordnung zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen (Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung, ChemRRV; SR 814.81) und die Luftreinhalte-Verordnung (LRV; SR 814.318.142.1).
- EnEV: Anpassung der Vorschriften zu den Angaben des Energieverbrauchs und weiterer Eigenschaften serienmässig hergestellter Fahrzeuge - EnFV: Änderungen bei den Investitionsbeiträgen für Grosswasserkraftanlagen zur Stärkung der Winterproduktion, Präzisierung der Berechnung der Vergütungssätze für Wasserkraft- und Biomasseanlagen bei nachträglichen Erweiterungen oder Erneuerungen, Anpassung der Vergütungssätze bei der kostenorientierten Einspeisevergütung (KEV) und der Einmalvergütung (EIV) für Photovoltaikanlagen und Verlängerung der Fristen für Projektfortschritts- und Inbetriebnahmemeldung bei Geothermieprojekten - EnV: Möglichkeit der Fristverlängerung beim Guichet Unique, Präzisierungen beim Zusammenschluss zum Eigenverbrauch und Anpassung der Bestimmungen zur Ermittlung der Bruttowertschöpfung bei der Rückerstattung des Netzzuschlags
Es soll die Sicherung der Bankeinlagen der internationalen Entwicklung angepasst werden. Nach Ausgang der parlamentarischen Beratung zu FIDLEG/FINIG kommen auch noch Insolvenzbestimmungen für Banken dazu.
Das Global Forum on Transparency and Exchange of Information for Tax Purposes (Global Forum) prüft die innerstaatliche Umsetzung des globalen Standards über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIA) mittels Länderüberprüfungen. In diesem Rahmen hat das Global Forum Empfehlungen an die Schweiz gerichtet. Mit dieser Vorlage sollen die zur Umsetzung der Empfehlungen des Global Forum erforderlichen Massnahmen ergriffen werden.
Mit der neuen Verordnung über die Unterstützung der Tiergesundheitsdienste werden die Regelungen aus den bisherigen Erlassen zu den Tiergesundheitsdiensten (Bienengesundheitsdienst, Beratungs- und Gesundheitsdienst für Kleinwiederkäuer, Schweinegesundheitsdienst) in einer einzigen Verordnung zusammengefasst. Zugleich wird deren Geltungsbereich auf den Rindergesundheitsdienst erweitert. Als Voraussetzung für dessen Unterstützung durch den Bund ist damit neu – wie für die anderen Tiergesundheitsdienste – eine Subventionierung durch die Kantone vorgesehen. Auch die übrigen Voraussetzungen für die Ausrichtung von Bundesbeiträgen an die Tiergesundheitsdienste werden weitest möglich vereinheitlicht.
Das vorliegende Abkommen wurde am 25. Februar 2019 unterzeichnet und schützt die erworbenen FZA-Rechte von Schweizerinnen und Schweizern im Vereinigten Königreich und von britischen Staatsangehörigen in der Schweiz. Das Abkommen deckt die erworbenen Rechte im Bereich der Freizügigkeit (Anhang I FZA), der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Anhang II FZA) und der gegenseitigen Anerkennung von Berufsqualifikationen (Anhang III FZA) ab.
Das Abkommen findet Anwendung sobald das FZA aufgrund des EU-Austritt des Vereinigten Königreichs zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich wegfällt. Für die Umsetzung des Abkommens wird die Anpassung von Gesetzestexten vorgeschlagen.
Die mit der Modernisierung des Handelsregisters verbundenen Änderungen im Obligationenrecht haben zur Folge, dass die geltende Handelsregisterverordnung angepasst werden muss. Zahlreiche Bestimmungen wurden von der Verordnung in das Gesetz überführt. Für Handelsregistergebühren gelten künftig uneingeschränkt das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip. Damit hat der Gesetzgeber klargestellt, dass künftig im Bereich des Handelsregisters ausschliesslich die Grundsätze des Gebührenrechts gelten. Infolgedessen muss auch die Verordnung über die Gebühren im Handelsregister geändert werden.
Im Vordergrund der Totalrevision des Bundesgesetzes steht die Stärkung der strategischen Handlungsoptionen im Bereich der Programme zur Förderung der internationalen Mobilität und von internationalen Kooperationen zwischen Institutionen im Bildungsbereich. Weiter sind formale und begriffliche Anpassungen im Gesetz erforderlich.
Die erste Vorlage betrifft die Umsetzung des Reformpakets zum Schengener Informationssystem SIS. Die zweite Vorlage betrifft eine Änderung des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich (BGIAA). Dieses Gesetz wird angepasst, um die Eingabe von Landesverweisungen im Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich (ZEMIS) sicherzustellen und eine vollständige Statistik zur Rückkehr sowohl von Europäerinnen und Europäern als auch von Drittstaatsangehörigen zu gewährleisten.