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Im Jahr 1981 wurde auf der Grundlage des sogenannten "Buschor-Modells" die Einführung des neuen Rechnungsmodells (HRM1) für alle Gemeinden im Kanton Solothurn beschlossen. Dies hatte eine Ablösung der einfachen Buchhaltung bei den Gemeinden zur Folge. 1986 wurde die Einführung von HRM1 flächendeckend abgeschlossen.
Die schweizerische Finanzdirektorenkonferenz (FdK) hat im Jahr 2003 eine Arbeitsgruppe (HRM2) mit der Erarbeitung eines neuen Rechnungslegungsstandards betraut. Sie hat das Konzept in Form eines Handbuchs im Jahr 2008 als Fachempfehlung verabschiedet und den Kantonen und Gemeinden empfohlen, diese bis ins Jahr 2018 umzusetzen.
Die primär auf Kantone konzipierten Empfehlungen der FdK wurden im Jahr 2009 durch acht kantonale Gemeindeämter innerhalb der Konferenz der kantonalen Aufsichtsstellen über die Gemeindefinanzen (KKAG) auf die Gegebenheiten der Gemeinden konkretisiert. In dieser Koordinationsgruppe wirken auch Vertreter des Amtes für Gemeinden des Kantons Solothurn (AGEM) mit.
Im Hinblick auf die Umstellung der Einwohnergemeinden auf HRM2, hat der Regierungsrat mit RRB Nr. 2010/2354 vom 14. Dezember 2010 das Vorgehen zur Einführung von HRM2 bei den Einwohnergemeinden festgelegt. Nach § 137 Abs. 2 lit. b Gemeindegesetz (GG; BGS 131.1) legt das für Gemeindeangelegenheiten zuständige Departement (Volkswirtschaftsdepartement) das Rechnungsmodell für die Gemeinden fest.
HRM2 führt zu einer Angleichung des bisherigen Rechnungsmodells an private Rechnungslegungsgepflogenheiten: So kommen neue Regeln etwa im Bereich der Bewertungsprinzipien oder neue Instrumente wie der gestufte Erfolgsausweis, die Anlagebuchhaltung oder die Geldflussrechnung zur Anwendung. Andererseits werden Eigenheiten der öffentlichen Rechnungslegung wie beispielsweise die Offenlegung von Investitionen im Rahmen der Investitionsrechnung oder die Gliederung nach Sektoren der öffentlichen Aufgaben (Funktionale Gliederung) beibehalten.
Mit RRB Nr. 2012/1739 vom 27. August 2012 wurde das im Auftrag des zuständigen Departements erarbeitete Umsetzungskonzept zum neuen Rechnungslegungsmodell genehmigt. Daraus ergeben sich Gesetzesanpassung auf Stufe Gemeindegesetz, die zu vorliegender Botschaft und Entwurf führt.
Das heutige Wasserbaugesetz (RB 721.1) vom 25. April 1983 ist revisionsbedürftig, da sich die gesetzlichen und fachtechnischen Rahmenbedingungen für den Hochwasserschutz seit der Inkraftsetzung erheblich verändert haben. Auch ökologische Aspekte müssen stärker berücksichtigt werden. Des Weiteren hatte die Neugestaltung des Finanzausgleichs (NFA) einen wesentlichen Einfluss auf den Wasserbau, welcher weiterhin eine Verbundaufgabe darstellt.
Schliesslich hat der Bund diverse neue Aufgaben für die Kantone definiert, die durch die kantonale Gesetzgebung aufgenommen werden müssen. Dazu gehören der Umgang mit Naturgefahren sowie der Raumbedarf und die Revitalisierung der Gewässer, wie es die Revision des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (GSchG; SR 814.20) vorsieht.
Dies führt zu einer Vielzahl von Änderungen und Neuerungen, die aus systematischen Überlegungen nicht mit einer Teilrevision umgesetzt werden können. Aus diesem Grunde ist das heutige Wasserbaugesetz einer Totalrevision zu unterziehen.
Das Bundesgesetz über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister vom 23. Juni 2006 (Registerharmonisierungsgesetz, RHG; SR 431.02) schreibt einen Mindestinhalt für die Einwohnerregister vor und verpflichtet die Kantone und Gemeinden u.a. zur elektronischen Führung der erwähnten Register und zum elektronischen Datenaustausch mit Bundesstellen. Um diesem Auftrag gerecht zu werden, erliess der Kantonsrat von Solothurn am 12. März 2008 die Verordnung über die Harmonisierung amtlicher Register (Registerverordnung, RegV; BGS 131.51).
In § 10 Absatz 1 RegV wurden die Gemeinden damit beauftragt, dem Bund die Daten der amtlich geführten Personenregister zur Verfügung zu stellen. Gleichzeitig räumte der Kantonsrat dem Regierungsrat aber die Möglichkeit ein, die Gemeinden zu verpflichten, die Daten ihrer amtlich geführten Personenregister ebenfalls an eine Datenplattform des Kantons zu übermitteln. Mit dem vorliegenden Erlass wird nun die gesetzliche Grundlage für den Betrieb einer kantonalen Einwohnerregister- und gleichzeitig auch einer kantonalen Stimmregisterplattform geschaffen.
Mit der Einwohnerregisterplattform soll ein zentrales Instrument geschaffen werden, welches den eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Stellen die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe erforderlichen Einwohnerdaten aktualisiert bereitstellt und eine Abfrage derselben ermöglicht. Ebenfalls soll der Datenaustausch zwischen eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Behörden effizienter und einfacher gestaltet werden. Schliesslich bezweckt die Einwohnerregisterplattform ebenfalls, die Datenerhebung für Statistiken zu vereinfachen.
Die Stimmregisterplattform ihrerseits dient als technische Basis für den Datentransfer im Rahmen von Abstimmungen und Wahlen. Als Fortsetzung der seit dem Jahr 2010 durchgeführten Vote électronique-Abstimmungen für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer plant der Kanton Solothurn, die elektronische Stimmabgabe ab 2015 etappenweise auch den im Kanton wohnhaften Stimmberechtigten anzubieten. Der Datenaustausch zwischen den Gemeinden und dem Kanton ist eine Voraussetzung für die vorgesehene Erweiterung der elektronischen Stimmabgabe. Mit der Stimmregisterplattform ist es möglich, die kommunalen Stimmregisterdaten für den Druck der Stimmrechtsausweise und für die elektronische Stimmabgabe bereitzustellen und zu nutzen.
Mit der Kenntnisnahme des Wirkungsberichts des Finanz- und Lastenausgleichs zwischen dem Kanton und den Gemeinden 2008 bis 2011 (WB2012) durch den Landrat am 12. Dezember 2012, hat die Finanzdirektion den Auftrag erhalten, Rechtsänderungen im Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich zwischen dem Kanton und den Gemeinden (FiLaG), vorzunehmen.
Am 21. Januar 2013 reichten die Landräte Erich Arnold, Bürglen, und Leo Brücker, Altdorf, eine Motion ein, die der Landrat am 20. März 2013 in ein Postulat umgewandelt hat. Dieses verlangt, dass in den kommenden Budgets 2014 bis 2016 Massnahmen zur Senkung des Finanzaufwands getroffen und umgesetzt werden.
Der Regierungsrat hat in seiner Beantwortung des Vorstosses vom 15. Oktober 2013 zuhanden des Landrats unter anderem die Streichung der Lasten der Kleinheit im Finanz- und Lastenausgleich zwischen dem Kanton und den Gemeinden (FiLaG) vorgesehen. Diese kostensenkende Massnahme wurde im Finanzplan 2014 bis 2017 bereits berücksichtigt. Sowohl der Finanzplan 2014 bis 2017 als auch die Beantwortung des Postulats Erich Arnold, wurden in der Session vom 20. November 2013 dem Landrat zur Kenntnisnahme vorgelegt.
Der Regierungsrat hat aufgrund zunehmender Meldungen über drohendes oder gewalttätiges Verhalten Dritter gegenüber Staatsangestellten die seit dem Jahr 2005 bestehende Anlaufstelle Personalsicherheit per 1. Januar 2013 in eine Fachstelle Personalsicherheit (FAPS) umgewandelt und professionalisiert. Wenn die FAPS in ihrer beratenden und künftigen präventiven Tätigkeit Auskünfte über strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen bezüglich der drohenden oder gewalttätigen Person erlangen möchte, liegt eine Bekanntgabe besonders schützenswerter Personendaten vor.
Diese Bekanntgabe erfordert gemäss dem Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG) eine gesetzliche Grundlage, welche derzeit nicht vorhanden ist. Mit der vorliegenden Teilrevision des Organisationsgesetzes sollen die Rechtsgrundlagen für diese Datenbekanntgabe sowie für die beratenden und neu auch präventiven Aufgaben der FAPS geschaffen werden.
Die FAPS soll gegenüber folgenden Zielgruppen ihre Dienstleistungen erbringen können: Mitglieder des Grossen Rats, des Regierungsrats und der Gerichte, Mitarbeitende der Departemente, der Staatskanzlei, der unselbständigen Staatsanstalten sowie Lehrpersonen und Mitarbeitende kantonaler und kommunaler Schulen. Bei erkennbar hohem Gefährdungspotential für weitere Behördenmitglieder und Staatsangestellte soll sie im Sinne eines letzten Mittels auch deren vorgesetzte Stelle informieren dürfen, damit entsprechende Schutzmassnahmen eingeleitet werden können.
Die Kommission ist einstimmig der Auffassung, dass das ‚DivStd‘ dem ‚nationalratsanalogen Verfahren‘ vorzuziehen ist. Das ‚DivStd‘ beruht auf einem anderen Ansatz als Quotenverfahren, indem von der Anzahl zu vergebenden Sitzen ausgegangen und der Verteilschlüssel (Divisor) je nach Bevölkerungszahlen angepasst wird.
Der Regierungsrat erwähnt als Nachteil, das ‚DivStd‘ sei nicht gänzlich transparent, weil der Divisor nicht aus dem Gesetzestext ablesbar sei. Da für die Festlegung des Divisors jedoch kein Ermessenspielraum besteht, sondern dieser aufgrund der jeweils einschlägigen Bevölkerungszahlen festgelegt werden muss, erachtet die Kommission dies als vernachlässigbar.
Das dreistufige Verteilverfahren des ‚nationalratsanlagen Verfahren‘ mag transparent erscheinen, ist aber für einen Laien, der sich erstmals mit der Sache befasst, nicht verständlicher. Für die Kommission überwiegen die Vorteile der Divisorverfahren gegenüber den Quotenverfahren und leuchten die Argumente des ausgewiesenen Fachexperten Prof. Pukelsheim ein.
Mit dem kantonalen Richtplan werden die auf den Raum wirksamen Tätigkeiten der Bevölkerung, des Staats und der Wirtschaft aufeinander abgestimmt und langfristig gesteuert. Der Richtplan erfasst alle Sachbereiche – die Siedlung, die Landschaft, den Verkehr, die Ver- und Entsorgung sowie die übrigen Raumnutzungen – und wirkt auf allen staatlichen Ebenen.
Das heisst, dass die in den Richtplanbeschlüssen genannten Behörden sich bei ihren Planungen und Entscheiden an die Vorgaben des Richtplans halten müssen. Für Private und die Wirtschaft ist der Richtplan nicht direkt verbindlich, aber indirekt von Bedeutung.
Die Erarbeitung und die Anpassungen des Richtplans bedingen eine Anhörung/Mitwirkung der Bevölkerung und allen anderen Betroffenen. Für die Beschlussfassung ist der Grosse Rat zuständig. Mit der Anpassung oder Nicht-Anpassung des Richtplans wird ein grundsätzlicher Standortentscheid gefällt.
Die vorgeschlagene Neustrukturierung des Asylbereiches stützt sich auf den Schlussbericht der Arbeitsgruppe Bund / Kantone vom 29. Oktober 2012, welche zur Aufgabe hatte, den Bericht über Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich vom März 2011 umzusetzen. Anlässlich der nationalen Asylkonferenz vom 21. Januar 2013 haben die Kantone, die Städte- und Gemeindeverbände diesem Schlussbericht sowie den Eckwerten des Konzepts «Neustrukturierung des Asylbereiches» einstimmig zugestimmt. Hauptziel der vorgeschlagenen Neustrukturierung des Asylbereiches ist es, die Asylverfahren markant zu beschleunigen. Neu sollen deshalb eine Mehrheit der Asylverfahren in Zentren des Bundes rechtskräftig abgeschlossen werden. Als flankierende Massnahme zum beschleunigten Verfahren soll ein Anspruch auf kostenlose Beratung über das Asylverfahren und eine kostenlose Rechtsvertretung für Asylsuchende vorgesehen werden.
Der Kantonsrat hat am 30. Januar 2007 den Regierungsrat beauftragt, eine Vorlage zur Neugestaltung des innerkantonalen Finanz- und Lastenausgleichs zu unterbreiten. Die Grundlage für diesen Auftrag bildet ein Vorstoss des Kantonsrates vom 28. Juni 2006, worin eine Reform des innerkantonalen Finanzausgleichs nach dem Modell des Bundes (NFA Bund – Kantone) bei gleichzeitiger Eliminierung des indirekten Finanzausgleichs gewünscht wurde.
Die Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgaben zwischen dem Kanton und den Gemeinden (NFA SO) wurde im Kanton in Etappen angegangen: In den Jahren 2007 – 2009 wurde der Handlungsbedarf in der Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden ermittelt. Anschliessend wurde eine Vorstudie zur Revision des innerkantonalen Finanz- und Lastenausgleichs erstellt. Im Jahr 2010 erteilte der Regierungsrat schliesslich den Auftrag zur Erarbeitung der Hauptstudie zur NFA SO. Zur Umsetzung der Revisionsarbeiten setzte der Regierungsrat eine breit abgestützte Projektorganisation aus Kantons- und Gemeindevertretern unter Federführung des Volkswirtschaftsdepartements und mit einer externen Beratungsfirma ein.
Im März 2012 wurde der Bericht zur Hauptstudie inklusive der finanziellen Auswirkungen (Globalbilanz) vorgelegt. Die Beratung dieses Berichts auf der strategisch-politischen Ebene (Kanton, VSEG) erfolgte bis Mai 2012. Aufgrund der Beschlüsse des Regierungsrates vom Juli 2012 stellt die vorliegende Reform zur NFA SO primär eine Reform des bisherigen innerkantonalen Finanzausgleichssystems ohne weitere Aufgabenentflechtung dar.
Der Lehrplan 21 soll für die 21 deutsch- und mehrsprachigen Kantone als gemeinsamer Lehrplan gelten. Er bringt eine Vereinheitlichung, indem die Volksschulzeit in drei Zyklen eingeteilt wird, die Fächer und Fachbereiche gleich strukturiert sind und überall die gleichen Bildungsziele für die Schülerinnen und Schüler gelten. Der Lehrplan 21 bildet für die Entwicklung von Lehrmitteln und die Aus- und Weiterbildung für Lehrpersonen eine gemeinsame Basis.
Die Plenarversammlung der deutschschweizerischen Erziehungsdirektoren-Konferenz hat am 20. Juni 2013 den Entwurf des Lehrplans 21 zur öffentlichen Konsultation freigegeben. Wie alle anderen Kantone der Deutschschweiz will auch der Kanton Aargau Rückmeldungen zum vorliegenden Lehrplanentwurf einholen und den gesellschaftlichen Konsens darüber stärken, was Schülerinnen und Schüler in der Volksschule lernen sollen. Die kantonalen Anhörungsergebnisse werden im Oktober 2013 ausgewertet, danach der Regierung als kantonale Sammel-Stellungnahme zum Beschluss vorgelegt und für die Überarbeitung des Lehrplans 21 an die Projektleitung weitergeleitet.
In Erfüllung der parlamentarischen Initiative 10.467 sieht der Vorentwurf für eine Revision des Bundesgesetzes über den Konsumkredit neu ein Verbot aggressiver Werbung für Konsumkredite vor. Gemäss Vorentwurf soll dieses Verbot aber durch eine Selbstregulierung der Kreditbranche konkretisiert werden. Im Weiteren umfasst der Gesetzesvorentwurf Bestimmungen zur genaueren Kreditfähigkeitsprüfung von Konsumentinnen und Konsumenten sowie kleinere formale Änderungen.
Nun gelangen die Entwürfe der zu ändernden Verfassungs- und Gesetzesparagraphen in die Anhörung. Mit der vorgeschlagenen Optimierung der Führungsstrukturen sollen die Aufgaben und Kompetenzen der Akteure an der Volksschule in Übereinstimmung gebracht werden. Eine qualitativ gute, effiziente und effektive Schulführung soll ermöglicht werden.
Die Aufgaben der Schulpflege sollen künftig vom Gemeinderat und von der Schulleitung übernommen werden. Vorgeschlagen wird eine Neuregelung der Aufgaben und Kompetenzen des Erziehungsrats. Ein weiteres Ziel ist die Beschleunigung des Rechtsmittelverfahrens bei schulischen Entscheiden, indem man künftig auf den Schulrat als eine von zwei verwaltungsinternen Beschwerdeinstanzen verzichten will.
Im beiliegenden Vorentwurf für ein Bundesgesetz über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland (Auslandschweizergesetz, ASG) sollen die verschiedenen Bestimmungen, die ausschliesslich Auslandschweizerinnen und -schweizer betreffen, in einem Erlass übersichtlich und in sich kohärent zusammengefasst werden. So wurden z.B. das Bundesgesetz über die politischen Rechte der Auslandschweizer (SR 161.5) und das Bundesgesetz über Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland (SR 852.1) in die Vorlage integriert.
Im ASG sollen jedoch nicht nur die Beziehungen der Schweiz zu den angemeldeten Auslandschweizerinnen und -schweizern geregelt werden, sondern generell die Beziehungen zu Schweizer Personen und Institutionen im Ausland. Der konsularische Schutz und die konsularischen Dienstleistungen für alle Schweizerinnen und Schweizer waren bisher nur in einem Reglement geregelt. Sie sollen auch in das neue ASG aufgenommen werden.
Es ist vorgesehen, dass auch die Bestimmungen des Vorentwurfs für ein Bundesgesetz über die «Präsenz schweizerischer Bildung im Ausland» in das ASG integriert wird. Zu diesem Entwurf ist bereits letzten Sommer eine Vernehmlassung durchgeführt worden, so dass die entsprechenden Bestimmungen hier nicht noch einmal unterbreitet werden.
Die Bestimmungen zu Vote électronique (VE) in der Verordnung vom 24. Mai 1978 über die politischen Rechte sollen auf Grundlage des dritten Berichts des Bundesrates zu VE, der im Juni 2013 vom Bundesrat verabschiedet wird, überarbeitetet werden. Die Bestimmungen sollen verwesentlicht und Detailbestimmungen in ein technisches Reglement VE (Verordnung der Bundeskanzlei) überführt werden. Ferner soll das Genehmigungsverfahren angepasst und das zu den Versuchen zugelassene Elektorat (Limiten) erhöht werden, sofern die neu definierten Sicherheitsanforderungen umgesetzt werden (Verifizierbarkeit, Audits).
Auf Grundlage des dritten Berichts des Bundesrates zu Vote électronique, der im Juni 2013 vom Bundesrat verabschiedet wird, sollen die Rechtsgrundlagen für die elektronische Stimmabgabe angepasst werden. Neben der Verordnung vom 24. Mai 1978 über die politischen Rechte, die revidiert wird, soll neu ein TR VE in Kraft treten. Das TR VE ist eine Verordnung der Bundeskanzlei und regelt die Voraussetzungen für die Zulassung eines Systems bzw. eines Kantons zu einem Vote électronique-Versuch. Das Reglement enthält sicherheitsrelevante Anforderungen an VE-Systeme und deren Betrieb (insbesondere die Verifizierbarkeit) sowie Bestimmungen zu den Kontrollen (Audits). Im Gegenzug zur Umsetzung der Verifizierbarkeit kann der Anteil des zugelassenen Elektorats erhöht werden. Eine etappierte Umsetzung der Verifizierbarkeit ist vorgesehen.
Die Vorlage schlägt unaufschiebbare Neuerungen im Nationalratswahlrecht vor, damit die Gesamterneuerungswahlen in den kurzen zur Verfügung stehenden Fristen verstärkt EDV-gestützt vorbereitet und so trotz der unaufhaltsam markant steigenden Anzahl Kandidaturen, Listen, Listenverbindungen und Unterlistenverbindungen auch künftig noch vorschriftsgemäss durchgeführt werden können.
Die Statistikerhebungsverordnung bedarf aus zwei Gründen einer Änderung: Einerseits erfordert eine neuere EU-Verordnung, welche im Rahmen der Bilateralen Abkommen für die Schweiz verbindlich geworden ist, gewisse Anpassungen des nationalen Rechts auf dem Gebiet der Bundesstatistik; anderseits ist der Bundesrat vom Gesetzgeber beauftragt worden, die Einzelheiten statistischer Datenverknüpfungen auf dem Verordnungsweg zu regeln.
Anlass zur Revision der bestehenden Verordnung ist die Revision des Gesetzes über das Einwohnerregister. Der Grosse Rat verabschiedete am 9. Januar 2013 das Gesetz betreffend die Änderung des Gesetzes über das Einwohnerregister und ermöglichte damit dem Kanton die Führung eines Personenregisters mit Kopien der Einwohnerregisterdaten der Gemeinden und weiteren Personendaten (z.B. juristische Personen) sowie die Führung von Objektregistern (§ 13a des Gesetzes).
Ziel ist, dass Gemeinden und Kanton auf dieselben Daten zugreifen und diese unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen bestmöglich genutzt werden können. Der vorliegende Entwurf für die Änderung der Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über das Einwohnerregister regelt den Vollzug des neuen Gesetzes.
Mit der Verordnung sollen insbesondere die Zuständigkeiten, Zugriffsberechtigungen, Aufgaben der Fachstelle, Datenübermittlung, Plausibilität und Qualität der Daten sowie die zugelassene Software geregelt werden.
Der vorliegende Entwurf einer Teilrevision des Baugesetzes sieht eine Änderung der Zuständigkeit für die Erteilung von Baubewilligungen vor. Wenn der Grosse Rat ein Vorhaben in einem kantonalen Nutzungsplan festgelegt hat, soll künftig der Kanton dafür die Baubewilligung erteilen.
Die betroffenen Gemeinden können sich im Nutzungsplanverfahren zur Planung und im öffentlichen Auflageverfahren zum Bauvorhaben äussern und einen Entscheid des Kantons beim Verwaltungsgericht anfechten, wenn sie mit dem Vorhaben nicht einverstanden sind. Der Entwurf enthält ferner Verfahrensbestimmungen, die - entsprechend der politischen Bedeutung solcher Vorhaben - eine rasche Realisierung ermöglichen, ohne den Rechtsschutz uneffektiv zu machen. Mit der vorliegenden Revision werden zudem geringfügige Präzisierungen und Korrekturen von Bestimmungen vorgenommen, die missverständlich sein können.
Das Geschäftsverkehrsgesetz (Gesetz über die Organisation des Grossen Rates und über den Verkehr zwischen dem Grossen Rat, dem Regierungsrat und der Justizleitung vom 19. Juni 1990) muss aufgrund von verschiedenen parlamentarischen Vorstössen revidiert werden. Vorgesehen ist, das System der parlamentarischen Vorstösse neu zu konzipieren und dabei das Instrument der Motion umfassender als bisher auszugestalten.
Auf den parlamentarischen Auftrag soll verzichtet werden. Zudem werden die Möglichkeiten der parlamentarischen Einflussnahme bei Konkordaten ausgebaut. Weitere Änderungen werden vorgeschlagen im Bereich der parlamentarischen Kommissionen und der Fraktionen.
Der Regierungsrat hat mit Beschluss vom 22. Januar 2013 die Totalrevision der Verordnung über die Pensionskasse Uri (PKV) und der Verordnung über die Vorsorge für die Mitglieder des Regierungsrates (VVR) zur Vernehmlassung freigegeben. Die Pensionskasse Uri (PK Uri) wurde damit beauftragt, das Vernehmlassungsverfahren durchzuführen.
Aufgrund bundesrechtlicher Vorgaben haben öffentlich-rechtliche Vorsorgeeinrichtungen bis spätestens am 1. Januar 2014 institutionelle Anpassungen vorzunehmen. Im Wesentlichen sollen die Vorsorgeeinrichtungen rechtlich, organisatorisch und finanziell aus der Verwaltungsstruktur herausgelöst und verselbständigt werden, was zu einer Angleichung an die privatrechtlichen Vorsorgeinstitutionen führt.
Die Pensionskasse Uri (PK Uri) hat vor allem bezüglich der Kompetenzausscheidung zwischen dem Landrat und der Kassenkommission Handlungsbedarf. Oberstes Organ der PK Uri ist zukünftig zwingend die Kassenkommission und nicht mehr der für die Revision der Verordnung über die PK Uri bis anhin zuständige Landrat. Bezüglich der organisatorischen Kompetenzregelung gibt es somit aus Sicht des Gesetzgebers (Landrat) drei mögliche Beschlussfassungsvarianten.
Der Regierungsrat schlägt die Variante "Beschluss über Grundlagen der Finanzierung der Vorsorgeeinrichtung" vor, so dass der Landrat weiterhin die Kontrolle über die finanziellen Verpflichtungen im Bereich BVG bei den öffentlichen Institutionen im Kanton Uri ausüben kann. Die vom Bund vorgegebene Aufgabenteilung sieht demnach vor, dass die Leistungsseite in dieser Konstellation neu durch die Kassenkommission in einem Reglement festgelegt wird. Die Kassenkommission muss dabei sicherstellen, dass nur Leistungen ausgerichtet werden, die mit dem Finanzierungsbeschluss in Einklang stehen. Die Kassenkommission ist künftig abschliessend für das finanzielle Gleichgewicht verantwortlich.
Das geltende Publikationsgesetz vom 18. Juni 2004 soll im Rahmen einer Revision den technischen und gesellschaftlichen Entwicklungen angepasst werden, in der insbesondere der Primatwechsel auf die elektronische Veröffentlichung vorgesehen ist. Bei diesem Anlass werden auch Verbesserungen beim Zugang der Bürgerinnen und Bürger zu den für sie rechtlich relevanten Texten vorgeschlagen. Schliesslich wird die Anpassung einiger Detailbestimmungen im Lichte von gemachten Erfahrungen der letzten Jahre vorgesehen.