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Die Alimentenbevorschussung weist im Kanton Luzern einen massiven Schwelleneffekt auf. Dieser Schwelleneffekt kann durch die Einführung der Teilbevorschussung vermieden werden. Der Erwerbsanreiz wird dadurch verbessert und der Grundsatz „Arbeit muss sich lohnen“ gestärkt.
Die Bundesversammlung soll ermächtig werden, Freihandelsabkommen, welche inhaltlich vergleichbar mit früher abgeschlossenen Abkommen sind und im Vergleich zu diesen keine wichtigen zusätzlichen Verpflichtungen für die Schweiz schaffen, selbstständig zu genehmigen.
Das Eidgenössische Hochschulinstitut für Berufsbildung EHB soll eine neue Gesetzesgrundlage erhalten. Diese soll den Anforderungen des Legalitätsprinzips der Bundesverfassung und den Corporate-Governance-Standards des Bundes gerecht werden.
Um einen schweizweit geltenden Minimalstandard zu etablieren, hat der Bund den Kantonen einen Modell-Normalarbeitsvertrag für die 24-Stunden-Betreuung zur Verfügung gestellt, in der Erwartung, dass die Kantone ihre Normalarbeitsverträge für Hauspersonal mit den neuen Bestimmungen zur 24-Stunden-Betreuung ergänzen. Mit dem Anhörungsbericht schlägt der Regierungsrat vor, den vom Bund vorgeschlagenen Minimalstandard zum Schutz von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in der 24-Stunden-Betreuung umfassend im Normalarbeitsvertrag für Hauspersonal (NAV Hauspersonal) zu verankern.
Architekten und Planungsbüros erhalten durch die Flexibilisierung der Schattenwurfregelung erweiterte Gestaltungsspielräume bei der Positionierung einzelner Hochhäuser sowie deren Gruppierung zu Ensembles. Für Investoren und Entwickler kann die Wirtschaftlichkeitsrechnung von Hochhausbauten dadurch geringfügig positiver ausfallen, während die Planungs- und Investitionssicherheit gewahrt bleibt.
Die bewohnte Nachbarschaft muss unter Umständen eine leicht grössere Beeinträchtigung hinnehmen, da die zulässige Beschattungsdauer an mittleren Wintertagen von zwei auf drei Stunden erhöht wird. Im Gegenzug sollen Hochhäuser durch die Neuregelung einen ortsbaulichen Gewinn darstellen und als Ensembles besser ins Stadtbild integriert werden können.
Für die Baubewilligungsbehörden entstehen keine administrativen Mehrbelastungen, da die bekannte Berechnungsmethodik grundsätzlich weitergeführt wird. Die Gemeinden sind durch das Planungs- und Baugesetz sowie den kantonalen Richtplan weiterhin angehalten, Hochhäuser nur an geeigneten Lagen zu bewilligen.
Mit der vorliegenden Revisionsvorlage sollen die Zölle auf Importe von Industriegütern unilateral aufgehoben werden. Dafür ist eine Anpassung des Generaltarifs nach Anhang 1 des Zolltarifgesetzes (ZTG) durch das Parlament notwendig. Die Aufhebung der Industriezölle erleichtert den Import von Industriegütern, was sowohl für die Konsumenten als auch für die Industrie positive Effekte mit sich bringt. Neben den wegfallenden Zöllen auf Industriegütern profitieren Unternehmen zudem von administrativen Entlastungen beim Import aufgrund weitgehend wegfallender Ursprungsnachweise. Zudem wird die Zolltarifstruktur für Industrieprodukte vereinfacht, was ebenfalls zur administrativen Entlastung der Unternehmen beiträgt.
Am 7. Dezember 2018 hat der Bundesrat das Vernehmlassungsverfahren zur Einführung des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten (AIA) mit weiteren Partnerstaaten ab 2020/2021 eröffnet. Die OECD hat die Kriterien angepasst, anhand derer festgestellt werden soll, ob die internationalen Standards zur Steuertransparenz zufriedenstellend umgesetzt werden. Die Umsetzung des AIA mit den vorgeschlagenen Partnerstaaten zielt darauf ab, zu verhindern, dass die Schweiz auf den Listen unkooperativer Staaten der G-20/OECD sowie der EU figuriert und so zum Ziel von Sanktionen wird. Bei der Einführung des AIA mit den vorgeschlagenen Partnerstaaten bestehen keine Unterschiede zu den bisherigen Verfahren.
Das Standortförderungsgesetz (SFG) ist am 1. Januar 2010 in Kraft getreten. Das SFG ist bis zum 31. Dezember 2020 befristet, wobei der Grosse Rat die Aufhebung der Befristung beschliessen kann (§ 11 SFG). Zudem sieht § 10 SFG eine Berichterstattung des Regierungsrats an den Grossen Rat alle vier Jahre vor. Mit der vorliegenden Berichterstattung werden die Aktivitäten der Standortförderung nach 2011 und 2014 zum dritten Mal evaluiert.
Zur Erreichung der Zielsetzungen des SFG bedarf es dauerhafter Anstrengungen seitens der Standortförderung wie auch ihrer Partner. Entsprechend muss auch das SFG unbefristet gelten, um die Planungssicherheit für die Vollzugsaufgaben und die Projekte der Standortförderung zu gewährleisten. Die gesetzliche Vorgabe, wonach der Regierungsrat die Wirkung des Gesetzes laufend überprüft und dem Grossen Rat über die Ergebnisse alle vier Jahre Bericht erstattet, bleibt bestehen.
Das SFG ist zur Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit des Kantons Aargau als Wirtschafts- und Wohnstandorts unerlässlich und gibt der Standortförderung – wie in praktisch allen Kantonen – einen expliziten rechtlichen Rahmen. Das SFG ist zwingend notwendig, damit der Aargau als wirtschaftsfreundlicher Kanton auftreten und ein Basisangebot an Dienstleistungen für die Aargauer Unternehmen bereitstellen kann.
Mit der vorliegenden Teilrevision wird den Anliegen der MO Vonlanthen (16.3457) Folge geleistet. Die Pflicht zur Annahme einer Zwischenbeschäftigung während des Bezugs von Kurzarbeitsentschädigung (KAE) wird gestrichen. Entsprechend fallen die Kontrollvorschriften hierzu weg. Das WBF nimmt die Umsetzung der Motion zum Anlass, die gleichlautenden Bestimmungen für die Schlechtwetterentschädigung (SWE) ebenfalls anzupassen. Weiter soll die gesetzliche Grundlage für die rasche Umsetzung von E-Government sämtliche Akteure administrativ entlasten. Zusätzlich soll im Rahmen der Revision die Voraussetzung zur Verlängerung der Höchstbezugsdauer bei KAE angepasst werden.
Die Verordnungen konkretisieren die Ausführungsbestimmungen FIDLEG und des FINIG. Die FIDLEV enthält Regeln für das Angebot von Finanzdienstleistungen und den Vertrieb von Finanzinstrumenten. Die FINIV regelt die Bewilligung und die organisatorischen Anforderungen für beaufsichtigte Finanzinstitute. Die AOV regelt schliesslich die Bewilligungsvoraussetzungen und die Tätigkeit der gesetzlich für die laufende Aufsicht von Vermögensverwaltern und Trustees vorgesehenen Aufsichtsorganisationen.
Mit der Teilrevision sind Anpassungen in der Ausgestaltung des Strommarktes vorgesehen mit dem Ziel, langfristig die Versorgungssicherheit zu gewährleisten, die wirtschaftliche Effizienz zu steigern sowie die Marktintegration der erneuerbaren Energien zu stärken. Insbesondere ist die vollständige Öffnung des Strommarktes vorgesehen. Weiter sollen regulatorische Defizite des bestehenden Gesetzes beseitigt sowie das Gesetz hinsichtlich Verursachergerechtigkeit, Effizienz und Transparenz in der Netzregulierung optimiert und gewisse Rollen bzw. Verantwortlichkeiten geklärt werden.
Der Regierungsrat will mit der Teilrevision des Steuergesetzes auf den 1. Januar 2020 den Wirtschaftsstandort Uri weiter stärken. Er hat zum entsprechenden Gesetzesentwurf eine Vernehmlassung eröffnet. Das Kernstück bildet die Aufhebung der privilegierten Steuerstatus für Holding-, Domizil- und gemischte Gesellschaften.
Aus standortpolitischen Überlegungen stehen eine Senkung der effektiven Gewinnsteuerbelastung auf das international und schweizweit attraktive Niveau von 12,5 Prozent und einfache sowie gute Steuerkonditionen im Vordergrund. Auf die Einführung eines zusätzlichen Forschungs- und Entwicklungsabzugs soll verzichtet und die obligatorisch einzuführende Patentbox mit einer maximalen Entlastung von 30 Prozent zurückhaltend umgesetzt werden.
Die Teilbesteuerung der Dividenden soll im Gegenzug auf mindestens 70 Prozent erhöht werden. Die geplante Umsetzung der steuerpolitischen Massnahmen lässt sich ohne allgemeine steuerliche Mehrbelastung für natürliche Personen finanzieren.
Vernehmlassung zum Ausführungsrecht des Gesundheitsberufegesetzes vom 30. September 2016 und den damit einhergehenden Teilrevisionen der Verordnungen zum Medizinalberufe- und Psychologieberufegesetz.
Das kantonale Steuergesetz muss an diverse neue bundesrechtliche Vorgaben angepasst werden. Die wesentlichste Neuerung betrifft eine grundlegende Revision des Quellensteuerrechts. Weiter werden drei politische Anliegen beantragt: Verzicht auf die Mindestbesteuerung von neu gegründeten Unternehmen, Einführung eines gesetzlichen Grundpfandrechts zur Sicherstellung der Steuern bei Verkauf von Liegenschaften, sowie eine direkte Einreichungspflicht der Lohnausweise.
Den Anstoss für die Totalrevision des Normalarbeitsvertrages für landwirtschaftliche Arbeitsverhältnisse im Kanton Basel-Stadt (NAV LW BS) gab ein überarbeiteter Muster-NAV des Schweizer Bauernverbandes (SBV), des Schweizerischen Bäuerinnen- und Landfrauenverbandes (SBLV) und der Arbeitsgemeinschaft der Berufsverbände Landwirtschaftlicher Arbeitnehmer (ABLA). Im Rahmen dieser Totalrevision wird der NAV LW BS an die aktuelle Rechtslage angepasst, was eine komplette Überarbeitung erfordert. Die Regelungen werden vervollständigt, aktualisiert und präzisiert.
Den Treibstoffen werden heute vermehrt Biokomponenten beigemischt, die zum Teil auch im Inland hergestellt werden. Mit der vorgesehenen Änderung der Mineralölpflichtlagerverordnung wird dieser Situation Rechnung getragen. Die Inlandproduktion soll in der Pflichtlagerhaltung den Importen von Treibstoffen gleichgestellt werden.
Mit der vorgeschlagenen Neuregelung soll dem Anliegen der Kantone nach einer finanziellen Beteiligung des Bundes an den Kontrollkosten der Einhaltung der Stellenmeldepflicht nachgekommen werden. Zudem soll dem Bundesrat die Kompetenz erteilt werden, bei Bedarf Vorgaben bezüglich der Art und dem Umfang der Kontrollen zu beschliessen.
Das schweizerische Unternehmenssteuerrecht muss an die neuen internationalen Standards angepasst werden. Nach dem Scheitern der Unternehmenssteuerreform III erfolgt dies nun mit der Steuervorlage 17. Die bisherigen privilegierten Besteuerungsformen werden abgeschafft, dafür besteht die Möglichkeit von international akzeptierten neuen Sonderregelungen.
Das eidgenössische Parlament hat Ende September die Steuervorlage 17 (SV17) verabschiedet. Darin enthalten ist neu auch ein sozialpolitischer Ausgleich zugunsten der AHV. Dementsprechend heisst die Bundesvorlage neu „Bundesgesetz über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung (STAF)“.
Die STAF verfolgt dieselben Ziele wie die in der Referendumsabstimmung vom 12. Februar 2017 abgelehnte Unternehmenssteuerreform III (USR III). Die politischen Verpflichtungen der Schweiz bestehen nach wie vor; der Handlungsbedarf hat sich seither sogar noch erhöht. Im Zentrum der Vorlage stehen aus steuerlicher Sicht die Abschaffung der besonderen Steuerregime (Holding-, Domizil-, und Verwaltungsgesellschaften) und damit die Wiederherstellung der internationalen Akzeptanz.
Die WAK-S schickt zwei Vorentwürfe zum Arbeitsgesetz in die Vernehmlassung. Der Vorentwurf zur parlamentarischen Initiative 16.414 Graber Konrad sieht vor, dass Arbeitnehmende mit Vorgesetztenfunktion sowie Fachpersonen, die über wesentliche Entscheidbefugnisse in ihrem Fachgebiet verfügen, nach einem Jahresarbeitszeitmodell arbeiten können, sofern sie bei ihrer Arbeit eine grosse Autonomie geniessen und ihre Arbeitszeiten mehrheitlich selber festsetzen können. Bei einer Anstellung nach dem Jahresarbeitszeitmodell fällt die vom Gesetz festgelegte Grenze der wöchentlichen Höchstarbeitszeit weg und es darf unter dem Jahr Schwankungen bei der wöchentlichen Arbeitszeit geben. Im Jahresdurchschnitt dürfen jedoch höchstens 45 Stunden pro Woche gearbeitet werden. Der Vorentwurf zur parlamentarischen Initiative 16.423 Keller-Sutter sieht vor, dass der Arbeitgeber für die gleichen beiden Arbeitnehmerkategorien unter den gleichen Bedingungen auf die Erfassung der Arbeits- und Ruhezeiten verzichten kann. Damit stellt der Vorentwurf eine Erweiterung des Anwendungsbereichs von Artikel 73a der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz dar.
Der indirekte Gegenvorschlag des Bundesrates zur Fair-Preis-Initiative hat das Ziel, die Beschaffungsfreiheit der Unternehmen aus der Schweiz im Ausland sicherzustellen, um grenzüberschreitende Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden.
Befreiung von der Bewilligungspflicht für Nacht- und Sonntagsarbeit für Unternehmen, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Aufgaben der Informations- und Kommunikationstechnik beschäftigen, für die Behebung von Störungen an Netz- oder Informatiksystemen sowie für Wartungsarbeiten.