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Die Teilrevision des Bundesgerichtsgesetzes («Kleine BGG-Revision») betrifft die Bundesrechtspflege. Der Vorentwurf nimmt jene Punkte der 2018 gescheiterten Reform auf, welche aus heutiger Sicht weiterhin sinnvoll und politisch mehrheitsfähig scheinen. Es geht dabei hauptsächlich um Präzisierungen und Vereinheitlichungen sowie die Kodifizierung von Rechtsprechung. Materiell sind untergeordnete Anpassungen der Gerichtsorganisation vorgesehen sowie eine Anpassung von Einzelpunkten des bundesgerichtlichen Verfahrens. Dazu gehören beispielsweise eine ausdrückliche Regelung der Verjährungsfrist der Ersatzforderung bei der unentgeltlichen Rechtspflege, neue Ausnahmen zum Fristenstillstand oder die Ausweitung des einzelrichterlichen Verfahrens auch auf Gesuche.
Die Geschäftsleitung des Kantonsrates hat am 28. November 2022 eine parlamentarische Initiative betreffend «Notstandsgesetzgebung, gewappnet für neue Krisen» eingereicht (KR-Nr. 452/2022). Die Initiative verlangt eine Ergänzung des Notstandsartikels der Kantonsverfassung. Gemäss einem Urteil des Verwaltungsgerichts dürfen Notverordnungen und Notmassnahmen nur zum Schutz von Polizeigütern erlassen werden. Künftig soll dies allgemein zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung möglich sein. Dazu gehört neben den Polizeigütern insbesondere die soziale, wirtschaftliche und ökologische Ordnung. Zudem sollen künftig nicht nur Notverordnungen, sondern auch Notmassnahmen befristet und dem Kantonsrat zur Genehmigung vorgelegt werden müssen. Weiter fordert die parlamentarische Initiative eine Ergänzung des Kantonsratsgesetzes um eine sog. Notordnung. Darin soll geregelt werden, welche Rolle der Kantonsrat und seine Geschäftsleitung in einem Notstand haben. Zudem wird der Regierungsrat verpflichtet, vor dem Erlass von Notmassnahmen und Notverordnungen in der Regel vorab die Geschäftsleitung des Kantonsrates zu konsultieren.
Der Regierungsrat des Kantons Thurgau hat die Änderung des Gesetzes über die Gebühren und Gemengsteuern der Grundbuchämter und Notariate in eine externe Vernehmlassung gegeben. Der Vorschlag geht auf eine vom Grossen Rat erheblich erklärte Motion zurück. Mit der vorgeschlagenen Reduktion der Gebühren würden dem Kanton jährlich Einnahmen von 6 bis 7 Millionen Franken fehlen.
In seiner Sitzung vom 18. November 2024 hat der Staatsrat der Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion (SJSD) die Genehmigung erteilt, einen Vorentwurf des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über das Gesichtsverhüllungsverbot in Vernehmlassung zu geben. Zur Erinnerung: Das Bundesgesetz, das am 1. Januar 2025 in Kraft tritt, legt den allgemeinen Grundsatz des Gesichtsverhüllungsverbots an öffentlich zugänglichen Orten fest, regelt Situationen, in denen das Verbot nicht gilt, und sieht ein System für Ausnahmen vor.
Die SJSD schlägt vor, die Ausführungsbestimmungen in das kantonalen Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB; SGF 31.1) zu integrieren. Im Vorentwurf wird unter anderem die Behörde bezeichnet, die für Ausnahmebewilligungen zuständig ist: Es ist die Oberamtsperson des Ortes, an dem die Veranstaltung oder die Aktion stattfindet. Zudem regelt der Vorentwurf das entsprechende Verfahren. Es wird systematisch die Stellungnahme der betroffenen Gemeinde und der Kantonspolizei eingeholt.
Das EGStGB enthält bereits eine Bestimmung über das Vermummungsverbot (und das Verbot des Mitführens gefährlicher Gegenstände) an Veranstaltungen mit einem gesteigerten Gemeingebrauch. Diese Bestimmung muss an die neue Bundesgesetzgebung angepasst werden, da diese dem kantonalen Recht vorgeht.
Schliesslich wird mit dem Vorentwurf auch das Gesetz über kantons- und bundesrechtliche Ordnungsbussen (KOBG; SGF 33.1) um das Verfahren für Ordnungsbussen nach dem neuen Bundesgesetz ergänzt.
Der Staatsrat hat in seiner Sitzung vom 3. Dezember 2024 die Ermächtigung erteilt, den Vorentwurf zur Änderung des Gesetzes über die Haftung der Gemeinwesen und ihrer Amtsträger (HGG; SGF 16.1) mit einem erläuternden Bericht in die Vernehmlassung zu schicken. Mit diesem Vorentwurf wird die Motion 2023-GC-252 umgesetzt, die vom Grossen Rat am 24. Mai 2024 teilweise gutgeheissen wurde.
Der Revisionsentwurf setzt die Motionen 22.3234 Carobbio Guscetti, 22.3333 Funiciello und 22.3334 de Quattro um. Die Revision soll sicherstellen, dass die Opfer von (namentlich häuslicher oder sexueller) Gewalt Zugang zu spezialisierten und qualitativ hochwertigen medizinischen und rechtsmedizinischen Leistungen haben. Den Opfern wird insbesondere das Recht zukommen, unabhängig von der Eröffnung eines Strafverfahrens die Erstellung einer unentgeltlichen rechtsmedizinischen Dokumentation zu beantragen. Die rechtsmedizinische Hilfe wird somit zu einer Opferhilfeleistung im Sinne des OHG. Die Kantone haben dafür zu sorgen, dass sich die Opfer an eine spezialisierte Stelle wenden können.
Infolge der Umsetzung eines überwiesenen Vorstosses im Grossen Rat sollen die Fristen bei Stimmrechts-, Wahl- und Abstimmungsbeschwerden verlängert werden. Dabei wird differenziert: Im Grundsatz sollen die Fristen neu 10 Tage – statt 3 Tage – betragen.
Einzig bei zweiten Wahlgängen soll die Frist bei den 3 Tagen belassen werden. Insbesondere bei Ständerats- und Regierungsratswahlen würden sich längere Fristen nachteilig auswirken. Aufgrund der engen Fristen, die bei diesen Wahlen zwischen dem Urnengang und dem Amtsantritt bestehen, muss in diesen Fällen so rasch wie möglich Klarheit über den Ausgang der Wahlen geschaffen werden.
Der Übersichtlichkeit und Einfachheit halber sollen alle zweiten Wahlgänge der gleichen Beschwerdefrist von 3 Tagen unterstellt werden. Damit besteht eine einheitliche und bürgerfreundliche Regelung.
Mit der Schaffung der Justizverwaltung auf den 1. Januar 2020 entfiel die bisherige Zuständigkeit des Regierungsrats, die administrativen Belange der Gerichte im Rahmen seiner ordentlichen Tätigkeit zu besorgen. Seither verwalten sich die richterlichen Behörden unter der Leitung des Obergerichts in organisatorischer, sachlicher und personeller Hinsicht selbst, soweit das Gerichtsorganisationsgesetz nichts anderes bestimmt.
Im Hinblick auf die Schaffung der autonomen Justizverwaltung wurde die Verordnung über die Gebühren und Entschädigungen vor Gerichtsbehörden, die am 1. September 1988 in Kraft getreten ist, letztmals revidiert. Gemäss Artikel 27 Gerichtsgebührenverordnung gehört der Erlass des Reglements über die Gebühren und Entschädigungen vor Gerichtsbehörden neu in die Zuständigkeit des Obergerichts.
Das vom Obergericht des Kantons Uri revidierte Gerichtsgebührenreglement trat am 1. Oktober 2022 in Kraft. Nach ersten Erfahrungen mit dem neuen Recht zeigt sich, dass die Gerichtsgebührenverordnung zum Teil zu starr ist. So ist es nicht möglich, Gerichtsgebühren als Pauschalen (inklusive sämtlicher Kosten) festzulegen. Dies entspricht nicht mehr den Bedürfnissen der Praxis. Auch bestehen in der Gerichtsgebührenverordnung einige Widersprüche und Unklarheiten. So ist zwar mit derJustizverwaltung durch die Gerichte grundsätzlich das Obergericht zuständig, die Gerichtsgebührenverordnung in einem Reglement näher auszuführen. Verschiedentlich verweist die Gerichtsgebührenverordnung aber immer noch auf Reglemente des Regierungsrats. Fragen stellen sich auch im Zusammenhang mit der Zuständigkeit zur Gewährung von Zahlungserleichterungen und der Herabsetzung und dem Erlass von Gerichtsgebühren.
Mit der vorliegenden Teilrevision der Gerichtsgebührenverordnung sollen bestehende Widersprüche innerhalb der Verordnung sowie zum Gerichtsgebührenreglement, zum Gerichtsorganisationsgesetz und weiteren Rechtserlassen beseitigt werden. Schliesslich soll in Übereinstimmung mit der Gerichtsgebührenverordnung auch die allgemeine Gebührenverordnung (RB 3.2512) dahingehend angepasst werden, dass das Amt für Finanzen über die Abschreibung von nicht einbringlichen Gebühren und Barauslagen entscheidet und nicht die Finanzdirektion.
Mit der Teilrevision des Verwaltungsrechtspflegegesetzes und einer neuen Verordnung zum elektronischen Rechtsverkehr sollen die Rechtsgrundlagen für den elektronischen Rechtsverkehr geschaffen werden. Der Regierungsrat definiert auf Verordnungsstufe, für welche Verfahren der elektronische Rechtsverkehr gilt.
ln diesen Verfahren wird der Rechtsverkehr über ein elektronisches Übermittlungssystem abgewickelt. Der Einstieg zum elektronischen Übermittlungssystem erfolgt über eine zentrale E-Government-Plattform, die sowohl für kantonale als auch für kommunale Verfahren zur Verfügung steht.
Die Schweizerische Bundesversammlung hat am 17. März 2023 eine Änderung der Schweizerischen Zivilprozessordnung betreffend Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung verabschiedet. Diese Änderung schafft zusätzliche Spielräume für die Kantone.
Einer dieser Spielräume soll genutzt werden, um am Handelsgericht einen sog. Zurich International Commercial Court zu errichten. An diesem können internationale handelsrechtliche Streitigkeiten in englischer Sprache verhandelt werden. Dazu muss das Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess geändert werden. Die Änderung wird zum Anlass genommen, weitere Bestimmungen des Gesetzes zu präzisieren und zu bereinigen.
Der Vorentwurf zur Änderung des Einführungsgesetzes vom 12. Mai 2016 zum Strafgesetzbuch (EGStGB ; SR/VS 311.1) folgt den Empfehlungen vom 18. November 2022 zur Privatisierung des Strafvollzugs, die von der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD) zuhanden der Kantone erlassen wurden. Unter Berücksichtigung verschiedener Studien, Berichte und der Rechtsprechung des Bundesgerichts schlagen diese Empfehlungen den Kantonen ein Regelungsmodell für die Übertragung von Aufgaben im Bereich der Vollstreckung von strafrechtlichen Sanktionen an Private und für die Delegation von staatshoheitlichen Aufgaben vor.
Auf Antrag der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft gibt der Staatsrat eine Änderung des Gesetzes über die Ausübung der politischen Rechte in die Vernehmlassung. In diesem Vorentwurf geht es vor allem um die Wahlen nach dem Mehrheitsverfahren. So schlägt eine der in die Vernehmlassung gegebenen Varianten die Einführung eines einzigen Wahlzettels für Wahlen vor, auf dem die Stimmberechtigten die Kandidatinnen und Kandidaten ihrer Wahl ankreuzen können. Damit wird einem Antrag des Grossen Rats entsprochen, der die Regierung 2023 beauftragt hatte, diese Lösung zu prüfen und gleichzeitig das aktuelle System der verschiedenen Listen, das Mehrfachkandidaturen ermöglicht, zu klären.
Mit der Änderung der Luftfahrtgesetzes (LFG) werden folgende Motionen umgesetzt: Strafkompetenzen des Bundes (Candinas 18.3700), Pilotenalter für Helikopterpiloten (KVF-N 21.3020 und Ettlin 21.3095) und Befreiung der Konzessionserteilung an Flughäfen von der öffentlichen Ausschreibungspflicht (KVF-N 21.3458). Die Vorlage beinhaltet zudem Themen, bei denen primär aus aufsichtsrechtlichen Gründen Anpassungsbedarf im LFG besteht. Die einzelnen Themenblöcke sind: Aufsichtstätigkeit des BAZL, Redlichkeitskultur (Just Culture), Backgroundchecks, Flughafenbetrieb, Flugsicherung, Verfahren betreffend Luftfahrtinfrastrukturanlagen und Sanktionen bei Verletzung von Passagierrechten.
Das Straf- und Justizvollzugsgesetz wurde am 19. Juni 2006 erlassen und ist auf den 1. Januar 2007 in Kraft getreten. Es regelt im 3. Abschnitt den Justizvollzug, d.h. den Vollzug von Strafen und Massnahmen. In diesem Bereich gab es in den letzten Jahren punktuellen Anpassungsbedarf. Gestützt darauf haben wir eine Vorlage für eine Teilrevision ausgearbeitet.
Il Consiglio di Stato ha autorizzato il Dipartimento delle istituzioni, per il tramite della Divisione della giustizia, a organizzare la consultazione afferente al progetto di disegno di Legge sulla materia di protezione del minore e dell’adulto, corredato dal relativo Rapporto esplicativo. In tale contesto, mediante la presente veniamo alla vostra cortese attenzione, in qualità di autorità, enti e attori interessati, sottoponendovi in allegato la documentazione di cui sopra.
Das totalrevidierte Gesetz stellt das Gemeinderecht auf eine bereinigte, neue Basis. Dies nachdem verschiedenste Gesetzgebungsprojekte und namentlich die im Jahre 2008 beschlossenen zahlreichen Änderungen im Vorfeld der Gemeindestrukturreform zu zahlreichen Anpassungen und vor allem zur Streichung einer Vielzahl von Bestimmungen im Gemeindegesetz geführt haben.
Im Jahre 2021 zeigten zudem zwei Memorialsanträge zumindest auf, dass das entsprechende Rechtssystem überprüft und in wesentlichen Fragen neu geregelt werden muss. Deren Behandlung an der Landsgemeinde 2023 gab ganz massgeblich die Richtung vor, wie sich das neue Recht künftig präsentieren sollte.
Der Bund nimmt auf Anfang 2025 eine Änderung beim Fristenbeginn für Zusendungen von A-Post plus vor. Werden solche Sendungen an Samstagen zugestellt, wird der erste Tag der Frist nicht mehr wie bisher der Sonntag sein, sondern der nächstfolgende Werktag, also üblicherweise der Montag. Diese Änderung betrifft die vom Bund geregelten Verfahren, einschliesslich des Zivil- und Strafprozesses
Fünf Jahre nach dem Inkrafttreten der Bestimmungen zum Kindes- und Erwachsenschutzrecht (Art. 360 ff. ZGB) und des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR) liess die Direktion der Justiz und des Innern (JI) das EG KESR evaluieren, um eine Grundlage für allfällige Verbesserungen der Gesetzgebung zu schaffen. Die Evaluation ergab, dass das EG KESR ein zweckmässiges Instrument ist. Allerdings zeigte sich auch in verschiedenen Bereichen Handlungsbedarf. Die JI lancierte daher ein Gesetzgebungsprojekt mit fünf Teilprojekten.
Die am 16. Mai 2022 von den Kantonsräten Michael Zeugin, Winterthur, Roland Scheck, Zürich und Dieter Kläy, Winterthur eingereichte Motion KR-Nr. 157/2022 betreffend "Eine kantonale Gerichtsinstanz in Steuerverfahren" verlangt die Einführung eines einstufigen kantonalen Rechtsmittelverfahrens und die Einschränkung der streitwertbezogenen Einzelrichtendenzuständigkeit in Steuersachen. Mit der Reduktion auf eine kantonale Gerichtsinstanz sollen die Steuerverfahren beschleunigt und die Kosten für die Steuerpflichtigen und die Öffentlichkeit gesenkt werden.
Im Zentrum der in den letzten Jahren in diesem Zusammenhang geführten Diskussion stand die Frage, wie die Gemeinden künftig organisiert sein sollten, ob ihnen eine bestimmte Organisation vorgegeben werden soll oder ob sie die für sie passende selber bestimmen sollten. Soweit man ihnen keine bestimmte Organisation vorschreiben wollte, war die Frage zu entscheiden, ob sie sich frei sollten entscheiden können oder ob ihnen eine bestimmte Auswahl vorgegeben werden sollte.
Um die auf Bundesebene erfolgten Änderungen der Strafprozessordnung und der Zivilprozessordnung sowie der Gerichtsorganisation umzusetzen, müssen verschiedene kantonale Bestimmungen angepasst werden.
Betroffen sind das EG ZSJ, indirekt das Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG), das Kantonale Anwaltsgesetz (KAG) und das Gesetz über den Justizvollzug (JVG). Gleichzeitig wird das BRSD aufgehoben. Zusätzlich werden Anpassungen im Dekret über die Gerichtssprachen (GSD) und im Dekret betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (VKD) vorgenommen.
Im Bereich der Pflanzenzucht erweist sich die Analyse der Patentliteratur als anspruchsvoll, unter anderem auch weil in den Patentschriften in der Regel keine Sortennamen enthalten sind. Da die Pflanzenzucht jedoch zunehmend technischer wird, werden Patentinformationen für die Züchterinnen und Züchter immer wichtiger. Obwohl Patentinhaberinnen und Patentinhaber in diesem Bereich verschiedene freiwillige Initiativen vorbringen, um die Transparenz über Patente in der Pflanzenzucht zu erhöhen und den Zugang zu Patenten zu erleichtern, bleiben diese lückenhaft. Aus diesen Gründen fordert die Motion der Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Ständerates (WBK-S) vom 1. Februar 2022 (22.3014 «Mehr Transparenz bei den Patentrechten im Bereich Pflanzenzucht») eine Gesetzesänderung zur Erhöhung der Transparenz in Bezug auf Patente im Bereich der Pflanzenzüchtung. Dieser Vorentwurf sorgt für mehr Transparenz für alle beteiligten Akteure. Die Motion wird durch die Errichtung einer Clearingstelle am Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum umgesetzt.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat im Fall Derungs gegen die Schweiz entschieden, dass die Prüfung der bedingten Entlassung aus der Verwahrung durch ein Gericht nicht innerhalb der von Art. 5 Ziff. 4 EMRK geforderten kurzen Frist erfolgt ist und die Schweiz damit die EMKR verletzt hat. Um die Frist einzuhalten, ist eine Änderung des kantonalen Verfahrensrechts notwendig. Eine erste Vorlage ist vor einigen Jahren in der Vernehmlassung gescheitert. Mittlerweile haben wir die Sache mit einer Arbeitsgruppe nochmals grundlegend geprüft und eine neue Vorlage mit drei Varianten ausgearbeitet.
Der Regierungsrat hat sich das Ziel gesetzt, dass sich mehr Menschen an der Politik beteiligen. Er beauftragte im Zusammenhang mit der Legislaturplanung 2019–2022 eine Arbeitsgruppe mit der Erarbeitung von Massnahmen zur Förderung der politischen Partizipation. Diese legte 2021 einen Massnahmenkatalog vor. Die vorliegende Sammelvorlage setzt Massnahmen aus diesem Katalog in der Kantonsverfassung (KV) und im Gesetz über die politischen Rechte (GPR) um. Gleichzeitig wird ein Vorstoss aus dem Landrat und übergeordnete Vorgaben berücksichtigt. Die verschiedenen Änderungen finden ihren gemeinsamen Nenner in ihrem Bezug zur politischen Partizipation.
Die Regierung hat zwei Teilrevisionen des Polizeigesetzes des Kantons Graubünden zur Vernehmlassung freigegeben. Mit den betreffenden Änderungen soll das Polizeirecht aktualisiert werden, damit die Kantonspolizei weiterhin effektiv und effizient gegen kriminelle Handlungen vorgehen und diese im besten Fall verhindern kann. Die betreffenden Änderungen beziehen sich auf unterschiedliche Bereiche der polizeilichen Tätigkeit. Deshalb hat die Regierung entschieden, diese in zwei Vorlagen aufzuteilen. Hiermit soll sichergestellt werden, dass der Grosse Rat und bei einem allfälligen Referendum die Bündner Stimmbevölkerung ihren Willen frei und unverfälscht zum Ausdruck bringen können.