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Mit Einführung des Anordnungsmodells am 1. Juli 2022 in Ablösung des Delegationsmodells stehen die aktuell geltenden Bestimmungen der PPsyV den bundesrechtlichen Vorgaben des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) und der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) teilweise entgegen und sind deshalb veraltet.
Im Anordnungsmodell ist eine Beschäftigung von psychologischen Psychotherapeuten unter fachlicher Aufsicht (ärztlich delegiert) von Ärztinnen und Ärzten (in Arztpraxen oder ambulanten ärztlichen Institutionen) grundsätzlich nicht mehr vorgesehen. Die Bestimmungen zur Bewilligungspflicht respektive zum Kreis der Bewilligungsinhaber einer Bewilligung zur Beschäftigung von Personen unter fachlicher Aufsicht werden dementsprechend angepasst.
Die Tätigkeit unter fachlicher Aufsicht – im Anstellungsverhältnis zu einem Leistungserbringer – kommt unter Berücksichtigung der bundesrechtlichen Vorgaben grundsätzlich für Personen in Betracht, welche sich in Weiterbildung befinden oder die drei klinischen Jahre gemäss Art. 50c Bst. B KVV absolvieren müssen. Weiter sollen die Mindestvorgaben von 150 Lektionen Theorie und 70 Stunden Selbsterfahrung gemäss § 9 Abs. 2 lit. c PPsyV aufgehoben werden. Diese führen dazu, dass angehende Psychotherapeutinnen und -therapeuten faktisch ein Praktikumsjahr absolvieren müssen, bevor sie an einen Weiterbildungslehrgang zugelassen werden, was eine künstliche Verlängerung der Weiterbildung zur Folge hat. Darüber hinaus führen sie zu einer Schlechterstellung gegenüber Assistenzärztinnen und -ärzten, welche direkt ab Studium beschäftigt werden können.
Diese Umstände stellen für die Leistungserbringer in Zeiten des Fachkräftemangels eine zusätzliche Hürde bei der Rekrutierung neuer Fachkräfte dar. Die Aufhebung von § 9 Abs. 2 lit. c PPsyV wurde daher auch von verschiedenen Berufsverbänden und Institutionen gefordert. Die Verantwortung für eine qualitativ hochstehende Ausbildung soll den Arbeitgebern übertragen werden, welche ihrerseits unter Aufsicht des Kantons stehen. Schliesslich werden redaktionelle Anpassungen unter anderem infolge Zuständigkeitsänderungen bei der Bewilligungsbehörde vorgenommen.
Die Schweizer Suchtpolitik basiert auf dem Vier-Säulen-Modell, das neben Prävention, Therapie und Repression auch die Schadenminderung umfasst. Letztere zielt darauf ab, die negativen gesundheitlichen und sozialen Folgen des Suchtmittelkonsums zu verringern – für Betroffene wie auch für die Gesellschaft.
Bislang fehlte im Kanton Aargau eine explizite gesetzliche Regelung zur Schadenminderung, was die Umsetzung entsprechender Angebote erschwerte. Mit der geplanten Ergänzung von § 36 des Gesundheitsgesetzes soll diese Lücke geschlossen werden. Künftig soll der Kanton entsprechende Angebote gezielt aufbauen, koordinieren oder private Anbieter finanziell unterstützen können. Die geplante Gesetzesänderung reagiert auf konkrete Entwicklungen: Ein erhöhter Crack-Konsum, mehr Suchtmittelkonsum im öffentlichen Raum und eine gestiegene Belastung von Gemeinden und Polizei erfordern rasche und wirksame Massnahmen.
Kontakt- und Anlaufstellen, Gassenküchen, Notschlafstellen oder aufsuchende Sozialarbeit sollen suchtkranken Menschen niederschwellige Hilfe bieten – und gleichzeitig die Belastung des öffentlichen Raums verringern. Durch die Verankerung der Schadenminderung im Gesundheitsgesetz schafft der Kanton Aargau rechtliche Klarheit, folgt dem Bundesrecht und setzt die gesundheitspolitische Gesamtplanung 2030 um.
Das heute geltende Gesundheitsgesetz (GesG) trat am 1. Juli 2008 in Kraft und hat sich während seiner rund zwanzigjährigen Geltungsdauer grundsätzlich bewährt. In verschiedener Hinsicht besteht jedoch Überarbeitungsbedarf, weshalb das geltende GesG einer Totalrevision unterzogen wird. Die geplanten Neuerungen schliessen bestehende Lücken und passen das kantonale Recht an das Bundesrecht an. Gleichzeitig berücksichtigen sie aktuelle Entwicklungen im Gesundheitswesen und tragen zu dessen Modernisierung bei.
Der Regierungsrat hat die Gesundheitsdirektion beauftragt, eine Vernehmlassung zu einer Revision der Zulassungsverordnung durchzuführen. Mit der Änderung soll in der Hauptsache eine neue Bestimmung für Praxisnachfolgen geschaffen werden, die auch dann anwendbar ist, wenn die betreffende Höchstzahl überschritten ist. Ebenso sollen im spitalambulanten Bereich ausserordentliche Zulassungen dort möglich werden, wo eine Verlagerung hin zu ambulanten Angeboten behördlich vorgeschrieben ist.
Mit der Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 21. März 2025 hat das Parlament die finanzielle Beteiligung der IV an der intensiven Frühintervention (IFI) bei Kindern mit schweren Autismus-Spektrum-Störungen beschlossen. In der vorliegenden Verordnung legt der Bundesrat nun die Ausführungsbestimmungen zu dieser Gesetzesänderung vor. Die Verordnung regelt die Modalitäten der IFI, die Voraussetzungen für die Teilnahme an einer IFI, die Modalitäten der Beteiligung der IV an der Übernahme ihrer Kosten sowie die Datenerhebung und -weitergabe zu Statistik- und Aufsichtszwecken.
Der Bundesrat will der Volksinitiative «Für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Inklusions-Initiative)» einen indirekten Gegenvorschlag gegenüberstellen. Der indirekte Gegenvorschlag besteht aus einem neuen Rahmengesetz über die Inklusion von Menschen mit Behinderungen und einer Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung. Ebenfalls will der Bundesrat das Bundesgesetz über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG) in das neue Rahmengesetz integrieren.
Die Kantone gewähren den Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen. Das System zur Ermittlung und Auszahlung der Individuellen Prämienverbilligung (IPV) wurde im Kanton Thurgau seit der Einführung im Jahr 1997 verschiedentlich angepasst. Die Bemessungsgrundlagen zur IPV-Berechtigung für Erwachsenen sind seit 2006 und diejenigen für Kinder seit 2020 nicht mehr angepasst worden.
Dies hat zur Folge, dass der Kreis der Bezugsberechtigten seit einigen Jahren stagniert. Die Umsetzung der bundesrechtlichen Vorgabe, dass allen Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen eine IPV gewährt werden soll, ist durch die starre Bemessungsgrundlage langfristig nicht sichergestellt. Zudem stellen die Krankenkassenprämien zunehmend für viele Personen eine starke Belastung dar.
Invasive gebietsfremde Organismen können grosse gesundheitliche, ökologische und ökonomische Schäden verursachen. Um diese Auswirkungen gering zu halten, sind möglichst frühzeitig umfassende Massnahmen zu ergreifen. Die geltenden Rechtsgrundlagen reichen dafür nicht aus. Neu sollen die Kantone im Umweltschutzgesetz ermächtigt werden, Massnahmen gegen invasive gebietsfremde Organismen zu regeln. Bei grossen Infrastrukturanlagen wie Nationalstrassen erlässt der Bund solche Vorschriften.
Aufgrund der Änderung des Transplantationsgesetzes vom 29. September 2023 muss das Verordnungsrecht umfassend angepasst werden. Die Anpassungen betreffen folgende Verordnungen: Transplantationsverordnung, Überkreuz-Lebendspende-Verordnung, Organzuteilungsverordnung, Xenotransplantationsverordnung, Transplantationsgebührenverordnung, Verordnung über klinische Versuche und Arzneimittelverordnung. Neu wird ein Vigilanzsystem im Bereich Transplantation eingeführt. Zudem bringt die Revision eine den datenschutzrechtlichen Anforderungen entsprechende Regulierung der Datenbanken im Bereich Transplantation sowie Optimierungen im Vollzug, insbesondere im Bewilligungswesen.
Die aktuellen Versorgungsprobleme mit wichtigen medizinischen Gütern sind breit und auf Stufe Bund existiert eine Zuständigkeits- und damit Handlungslücke. Mit dem direkten Gegenentwurf will der Bundesrat diese Lücke auf Verfassungsstufe schliessen und gleichzeitig die bestehenden Versorgungsstrukturen berücksichtigen. Mit der Ausweitung der Bundeskompetenz trägt er dem grundsätzlich berechtigten Hauptanliegen der Initiative Rechnung, setzt gleichzeitig aber den Fokus gezielt auf die Ursachen der Versorgungsprobleme.
Die Revision der Lärmschutz-Verordnung (LSV; SR 814.41) soll die Umsetzung neuer USG-Bestimmungen unterstützen. Einerseits möchte der Bundesrat die neuen Anforderungen weiter konkretisieren. Andererseits möchte er Widersprüche in der LSV und zwischen USG und LSV beseitigen. Schliesslich fallen durch die Änderungen auf Gesetzesstufe die lärmschutzrechtlichen Anforderungen an die Erschliessung weg.
In den vergangenen Jahren hat die Bundesversammlung verschiedene Gesetzesänderungen beschlossen, die im kantonalen Recht umgesetzt werden müssen. Im Vordergrund steht dabei die Umsetzung des indirekten Gegenvorschlags zur Prämien-Entlastungs-Initiative. Dieser verpflichtet die Kantone, mehr Geld für die Prämienverbilligung einzusetzen, um einkommensschwache Haushalte zu entlasten. Laut den Berechnungen des Bundes muss der Kanton Glarus künftig mehr als 8 Millionen Franken zusätzlich an Prämienverbilligungen auszahlen.
Dafür muss das Prämienverbilligungssystem grundlegend angepasst werden. Um die bestmögliche sozialpolitische Wirkung zu erzielen und finanzielle Berechenbarkeit zu gewährleisten, wird die Steuerung der Prämienverbilligung künftig über die vom Landrat mit dem Budget bereitgestellten Mittel erfolgen. Die Ermittlung der Anspruchsberechtigung wird zudem anstatt auf Antrag hin neu automatisch, «von Amtes wegen», berechnet. Versicherte mit tiefen und mittleren Einkommen gelangen damit ohne das Ausfüllen eines Gesuchs und gemäss ihrem rechtmässigen Anspruch zu ihrer Prämienverbilligung. Die Umsetzung des Gegenvorschlags wird dazu führen, dass künftig deutlich mehr Personen eine Prämienverbilligung erhalten als heute. Die durchschnittliche Prämienverbilligung für die einzelne Person wird jedoch tiefer ausfallen
Die Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Nationalrates hat am 31. Januar 2025 beschlossen, der Volksinitiative «Für eine Einschränkung von Feuerwerk» einen indirekten Gegenentwurf gegenüberzustellen. Die Kommission will insbesondere Feuerwerkskörper verbieten, die ausschliesslich Knall erzeugen, und die Ausweispflicht auf besonders lärmerzeugende Feuerwerkskörper ausweiten. Die Minderheit unterstützt eine restriktivere Variante: Sie will das Abbrennen lärmerzeugender Feuerwerkskörper auch an privaten Anlässen verbieten, die Ausweispflicht weiter ausdehnen und für professionelle Feuerwerke an öffentlichen Anlässen eine Bewilligungspflicht einführen.
Die Spitalplanung ist regelmässig zu überprüfen. Die letzte Glarner Spitalplanung stammt aus dem Jahr 2012 und hatte einen Planungshorizont bis ins Jahr 2020. Mit der Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) vom 23. Juni 2021 wurden die Anforderungen an die Spital- und Pflegeheimplanung schweizweit (weiter) vereinheitlicht.
Die neuen Kriterien müssen für die Akutsomatik bis 1. Januar 2026, für Psychiatrie und Rehabilitation bis 1. Januar 2028 umgesetzt werden. Der Regierungsrat hat deshalb die Überarbeitung der Spitalplanung als eine Massnahme (M4.2) der Legislaturplanung 2023–2026 definiert. Ziel ist es, die Planung von 2012 zu aktualisieren und den neuen gesetzlichen Vorgaben anzupassen.
Der Entwurf der neuen Verordnung konkretisiert den Art. 17a HMG, die es ermöglicht, individuelle Erkennungsmerkmalen und Sicherheitsvorrichtungen auf Medikamentenverpackungen anzubringen, um deren Echtheit zu überprüfen. Diese sollen die Einführung von Fälschungen und die illegale Vermarktung von Arzneimitteln in der legalen Lieferkette verhindern.
Vernehmlassungsverfahren auf Antrag des Parlaments. Der Bundesrat schlägt vor, die Ratifizierung dieser beiden Übereinkommen zu genehmigen.
Der Regierungsrat des Kantons Thurgau hat die Änderung des Gesundheitsgesetzes und die damit verbundene Änderung des Krankenversicherungsgesetzes sowie die Aufhebung des Gesetzes über Plakatwerbung und Jugendschutz für Tabak und Alkohol in eine externe Vernehmlassung gegeben.
Die Vorlage hat zwei Teile: Erstens wird das Gesundheitsgesetz (GG; RB 810.1) geändert aufgrund der seit dem 1. Oktober 2024 in Kraft stehenden bundesrechtlichen Bestimmungen über Tabak- und Nikotinprodukte (Bundesgesetz über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten [TabPG; SR 818.32] und Verordnung über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten [TabPV; SR 818.321]), und das Gesetz über Plakatwerbung und Jugendschutz für Tabak und Alkohol (GTA; RB 812.4) sowie die Verordnung über Plakatwerbung und Jugendschutz für Tabak und Alkohol (VTA; RB 812.41) werden aufgehoben (vgl. Kap. 2).
Zweitens wird im Gesundheitsgesetz die Gesundheitsvorsorge neu gegliedert (vgl. Kap. 3). Damit soll eine aufwandsneutrale Entflechtung der Aufgaben von Kanton und Politischen Gemeinden erfolgen. Die Finanzierungsregelung wird über einen neuen Kostenteiler der Entschädigung für die stationäre und ambulante Pflege über eine Revision des Krankenversicherungsgesetzes des Kantons Thurgau (TG KVG; RB 832.1) ausgeglichen.
Mit der Änderung des geltenden Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966 wird die Grundlage geschaffen, damit – wie in der EU – in Notsituationen, in denen der Einsatz von nicht zugelassenen immunologischen Tierarzneimitteln erforderlich ist, das befristete Inverkehrbringen dieser Tierarzneimittel zeitnah bewilligt werden kann.
Der Regierungsrat hat am 29. April 2025 den Vernehmlassungsentwurf betreffend Änderung des Gesundheitsgesetzes (GesG); Selbstbestimmung am Lebensende in Pflegeheimen beraten und beschlossen und das Departement des Innern beauftragt, darüber ein Vernehmlassungsverfahren durchzuführen.
Aufgrund der am 25. Oktober 2023 vom Landrat gutgeheissenen Motion von Landrätin Elena Kaiser, Stansstad, und Mitunterzeichnenden, wurde der Regierungsrat verpflichtet, eine Änderung des Gesundheitsgesetzes einzuleiten. Thema ist dabei die freiwillige Beendigung des Lebens in den Nidwaldner Gesundheitseinrichtungen. Die Motion erfolgte, weil einzelne Pflegeeinrichtungen im Kanton Nidwalden ihren Bewohnenden bis anhin dieses Grundrecht in ihrer Einrichtung verwehren. Das Grundrecht auf freiwillige Beendigung des Lebens in Pflegeeinrichtungen soll deshalb ausdrücklich im kantonalen Gesundheitsgesetz verankert werden.
Des Weiteren wird neu eine beschränkte subsidiäre Kostengutsprache von Wohngemeinden für ihre Bewohnenden in Pflegeeinrichtungen im Kanton Nidwalden eingeführt. Es ergeben sich immer wieder Situationen, in denen Pflegeeinrichtungen nach dem Tod von Bewohnenden ausstehende Pensions- und Betreuungskosten zu tragen haben. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn nach dem Tod von Bewohnenden die Erbberechtigten das Erbe ausschlagen. Mit Hilfe der subsidiären Kostengutsprache soll es für Pflegeeinrichtungen möglich werden, im beschränkten Rahmen ausstehende Beträge bei den Wohngemeinden in Rechnung stellen zu können.
Darüber hinaus wird die Gelegenheit der Teilrevision des Gesundheitsgesetzes genutzt, um anpassungsbedürftige kantonale Bestimmungen insbesondere im Bereich der Berufsausübungsbewilligungen an die nationale Gesetzgebung anzugleichen.
Der Kantonsrat hat die Motion «Konversionstherapien, diskriminierende Umpolungstherapien für LGBTIQ-Personen verbieten» (KR-Nr. 183/2021) am 6. November 2023 mit 90 zu 74 Stimmen bei fünf Enthaltungen an den Regierungsrat zur Ausarbeitung einer Vorlage innert zweier Jahre überwiesen.
Die Motion verlangt die Einführung eines gesetzlichen Verbots von Konversionstherapien auf dem Gebiet des Kantons Zürich. Das Verbot soll insbesondere für Minderjährige und Erwachsene gelten, deren Einwilligung zur Durchführung der Konversionstherapie auf einem Willensmangel beruht.
Zur Umsetzung der Motion braucht es eine Änderung des Straf- und Justizvollzuggesetzes (StJVG, LS 331). Das StJVG enthält im 2. Abschnitt das kantonale Übertretungsstrafrecht und regelt im 3. Abschnitt den Justizvollzug. In Übereinstimmung mit der Forderung der Motion nach einem gesetzlichen Verbot von Konversionstherapien sollen die Bestimmungen zum Übertretungsstrafrecht im StJVG mit einer entsprechenden Regelung ergänzt werden.
Der Regierungsrat hat den Entwurf einer Teilrevision des Gesetzes über die Einführung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (EG zum KVG) verabschiedet. Er hat das Departement Gesundheit und Soziales beauftragt, die Vernehmlassung zu eröffnen.
Der Regierungsrat verfolgt mit der Teilrevision zwei Ziele: Erstens sollen die finanziellen Mittel für die individuelle Prämienverbilligung im Kanton effektiver verteilt werden. Der Regierungsrat strebt an, mit den eingesetzten Mitteln mehr Personen finanziell zu entlasten als bisher. Das bestehende System stösst aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen an seine Grenzen; der Regierungsrat schlägt deshalb eine Flexibilisierung vor. Zweitens will er mit der Teilrevision den indirekten Gegenvorschlag des Bundesparlaments zur Eidgenössischen Prämien-Entlastungs-Initiative umsetzen.
Personen im AHV-Alter und Personen mit einer IV-Rente, die in einem Heim wohnen, werden bei Bedarf zur Finanzierung des Heimaufenthalts mit Ergänzungsleistungen unterstützt. Welche Ausgaben dabei bei den Ergänzungsleistungen angerechnet werden können wird grundsätzlich im Bundesrecht geregelt. Mit der Neuordnung der Pflegefinanzierung per 1. Januar 2011 wurde das System der Kostendeckung bei der Langzeitpflege erheblich umgestaltet. Wesentliche Bestandteile der Änderung bildeten die Überwälzung eines zusätzlichen Selbstbehalts auf die pflegebedürftige Person sowie die Regel, dass infolge eines Heim- oder Spitalaufenthalts keine Sozialhilfe-Abhängigkeit begründet werden darf.
Der Kanton Zug regelte als Folge der Neuordnung der Pflegefinanzierung die Anspruchsberechtigung für Ergänzungsleistungen bei Personen, die in einem Heim oder Spital wohnen, neu. Dabei wurde insbesondere die Begrenzung der maximal anrechenbaren Ausgaben bei einem Heimaufenthalt angehoben. Diese Höchstgrenze reicht jedoch seit einiger Zeit nicht mehr aus, um die Kosten bei einem Aufenthalt in einer spezialisierten Langzeitpflegeeinrichtung zu decken. Aus diesem Grund muss das EG ELG angepasst werden.
Die aktuell geltende Einführungsverordnung zur Bundesgesetzgebung über explosionsgefährliche Stoffe (Kantonale Sprengstoffverordnung, kSprstV [NG 931.2]) regelt im Kanton Nidwalden die Zuständigkeiten und Verfahren im Zusammenhang mit der Regulierung von explosionsgefährlichen Stoffen. Es handelt sich dabei um eine landrätliche Verordnung und damit um ein formelles Gesetz.
Der Regierungsrat hat mit Grundsatzentscheid Nr. 207 vom 26. März 2024 entschieden eine Revision der kantonalen Sprengstoffverordnung durchzuführen. Die Überarbeitung zielt darauf ab, die Effizienz und Wirksamkeit der Regulierung und Überwachung von explosionsgefährlichen Stoffen zu erhöhen und die Sicherheit im Kanton zu gewährleisten.
Die bestehenden Zürcher Spitalplanungsleistungsgruppen (SPLG) der Gefässmedizin und Gefässchirurgie wurden im Jahr 2010 im Zuge der ersten Spitalplanung nach der Reform der Spitalfinanzierung gemäss Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) 2012 definiert und mit der Zürcher Spitalliste 2012 Akutsomatik auf den 1. Januar 2012 eingeführt. Seither wurden diese SPLG nur minimal angepasst. Den seit der ersten Einführung umfangreichen Entwicklungen in der Gefässmedizin und -chirurgie sowohl auf technologischer als auch auf operativer Ebene ist durch eine umfassende Revision der Zürcher SPLG-Systematik in diesem Bereich Rechnung zu tragen.