Willst du per Email Benachrichtigungen zu diesen Themen bekommen?
Wähle die Themen aus, die dich interessieren. Die Benachrichtigungen sind gratis.
Die Vorlage zur Änderung des Strafgesetzbuches beschränkt sich auf punktuelle Änderungen im Deliktskatalog der obligatorischen Landesverweisung. Es sollen gewisse Katalogstraftaten präzisiert werden, um bestehende Unsicherheiten zu beseitigen und unterschiedliche Rechtsanwendungen zu vermeiden.
Das Parlament hat im Dezember 2024 die Motion 24.3818 KVF-N angenommen, die verlangt, die Zustellermässigung für die Mitgliedschafts- und Stiftungspresse künftig auch zu gewähren, wenn die Exemplare von einer privaten Anbieterin zugestellt werden. Die Umsetzung erfordert in einem ersten Schritt Anpassungen im Postgesetz.
Zur Bekämpfung von international und national agierender Schwerstkriminalität ist der Informationsaustausch zentral. Die Umsetzung der Motion 18.3592 Eichenberger (Nationaler polizeilicher Datenaustausch) dient dabei der Verbesserung des Informationsaustauschs. Sie verlangt, dass die Schaffung einer nationalen Polizeidatenbank oder einer Vernetzungsplattform für die bestehenden kantonalen Polizeidatenbanken mittels welcher die Polizeikorps der Kantone und die Polizeiorgane des Bundes direkt auf die polizeilichen Daten über Personen und deren Vorgänge in der gesamten Schweiz zugreifen können. Zur vollständigen Umsetzung dieser Motion ist eine Verfassungsrevision erforderlich. Nur so ist aufgrund der aktuellen Kompetenzverteilung der Bund berechtigt, den Informationsaustausch auch zwischen den Kantonen zu regeln. Durch die Annahme der Mo. 23.4311 wird dem Bundesrat der Auftrag erteilt, die Abfrage polizeilicher Daten unter den Kantonen sowie zwischen dem Bund und den Kantonen mit einer Revision der Bundesverfassung zu regeln. Im Bundesgesetz über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (BPI, SR 361) sollen die für die «Polizeiliche Abfrageplattform» (POLAP) nötigen Rechtsgrundlagen für den Betrieb von POLAP für den Bund und die Kantone geschaffen werden. Ebenfalls im BPI werden der Zugriff und der Datenaustausch aus den kantonalen polizeilichen Datenverarbeitungssystemen sowie der Datenaustausch zwischen den berechtigten Behörden geregelt.
Die geltende Familienzulagenverordnung vom 31. Oktober 2007 soll im Rahmen der Inkraftsetzung des Bundesratsgeschäfts 23.050 «Familienzulagengesetz. Änderung (Einführung eines vollen Lastenausgleichs)» angepasst werden.
Es sollen Rahmenbedingungen geschaffen werden, welche die notwendige Modernisierung, den weiteren Ausbau und die Instandhaltung der Mobilfunkinfrastruktur sicherstellen – ohne dabei die umweltrechtlichen Anforderungen zu vernachlässigen. Dazu sollen die Verfahren vereinfacht und beschleunigt werden.
Der Bundesrat soll die Kompetenz erhalten, bei einem Leitzins der Schweizerischen Nationalbank von null Prozent oder tiefer, der Auffangeinrichtung das Recht einzuräumen, unverzinslich Freizügigkeitsgelder bis zum Maximalbetrag von 10 Milliarden Franken bei der Bundestresorerie deponieren zu können, sofern ihr Deckungsgrad unter 105 % fällt.
Die Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) wird geändert, um die Eintrittsschwelle für die freiwillige Unfallversicherung zu senken und flexibler zu gestalten.
Le Conseil d’État a autorisé la mise en consultation de mesures visant à adapter le dispositif d’aide aux études et à la formation professionnelle (LAEF). Ce projet s’inscrit dans le Programme de législature 2022-2027 du Conseil d’État et s’articule autour de quatre axes stratégiques : renforcer le soutien aux étudiants et apprentis en situation de vulnérabilité financière, traiter plus équitablement les boursiers qui exercent une activité lucrative, adapter le dispositif à l’évolution des parcours de formation et aux évolutions du marché du travail, optimiser le traitement administratif des demandes.
Neue bundesrechtliche Grundlage für die Einrichtung, den Betrieb und die Finanzierung eines Registers für seltene Krankheiten, für die finanzielle Förderung der koordinierten Information über geeignete, spezialisierte Versorgungsstrukturen zur Bekämpfung seltener Krankheiten und für die finanzielle Förderung der Informations- und Beratungstätigkeit öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Organisationen zu seltenen Krankheiten.
Die WBK-N hat beschlossen, der Volksinitiative «Ja zum Importverbot für Stopfleber (Stopfleber-Initiative)» einen indirekten Gegenvorschlag gegenüberzustellen. Die Kommission stützt ihren Vorschlag auf eine Deklarationspflicht für Tierprodukte, die unter Anwendung gewisser tierquälerischer Verfahren ohne vorgängige Betäubung des Tieres erzeugt wurden. Die im Juli 2025 auf Verordnungsstufe in Kraft getretene Deklarationspflicht gilt namentlich für Stopfleber, Magret und Confit von Enten und Gänsen, die gestopft wurden. Die Kommission möchte, dass die gewerbsmässigen Importe beobachtet werden und dass der Bundesrat Massnahmen erlässt, wenn nach fünf Jahren kein Rückgang dieser Importe zu verzeichnen ist. Sie beantragt zudem, die Deklarationspflicht auf Gesetzesebene zu verankern. Weitere Minderheiten möchten Einzelheiten des Gegenvorschlags angepasst haben, eine letzte Minderheit schliesslich beantragt Nichteintreten.
Nidwalden ist ein erfolgreicher und dynamischer Wirtschaftskanton. Zahlreiche innovative Unternehmen sind hier niedergelassen – nicht zuletzt wegen der attraktiven Rahmenbedingungen, die der Kanton bietet. Unsere Standortvorteile sind aber keine Selbstverständlichkeit. Internationale Entwicklungen im Steuerbereich – insbesondere die Einführung der OECD-Mindestbesteuerung – gefährden die wirtschaftliche Wettbewerbsfähigkeit unseres Kantons.
Vor diesem Hintergrund hat der Regierungsrat die Volkswirtschaftsdirektion und die Landwirtschafts- und Umweltdirektion damit beauftragt, gemeinsam mit Wirtschaftsvertretern die gesetzlichen Grundlagen für die beiden unten aufgeführten neuen Förderprogramme für Unternehmen zu schaffen. Dies mit dem Ziel, die wirtschaftliche Attraktivität Nidwaldens zu erhalten und gezielt zukunftsgerichtete Aktivitäten von Unternehmen zu unterstützen.
Grundidee des Förderprogramms "Forschung und Entwicklung" (Zuständigkeit liegt bei der Volkswirtschaftsdirektion) ist, dass Unternehmen, welche im Kanton Nidwalden ansässig sind und über eine Forschungs- und Entwicklungsabteilung verfügen, aufwandseitig finanziell mit Beiträgen unterstützt werden können. Dies im Sinne einer aufwandseitigen Innovationsförderung. Als Grundlage für die Berechnung der Beiträge dienen die Lohnkosten der Unternehmen von Mitarbeitenden, welche in der Forschung und Entwicklung tätig sind.
Das Förderprogramm "ökologische Nachhaltigkeitsmassnahmen" (Zuständigkeit liegt bei der Landwirtschafts- und Umweltdirektion) unterstützt Unternehmen unterschiedlicher Branchen und Strukturen durch gezielte Anreize bei der Umsetzung wirksamer ökologischer Massnahmen. Ziel ist es, einen substanziellen Beitrag zur ökologischen Dimension der Nachhaltigkeit zu leisten und die Firmen auf zukünftige Herausforderungen vorzubereiten. Die Förderung fokussiert sich auf vier Handlungsbereiche, die direkt oder indirekt zur Reduktion der Umweltbelastung beitragen.
Damit diese gezielte Förderung möglich wird, sind Anpassungen am kantonalen Wirtschaftsförderungsgesetz (NG 811.1) sowie eine neue Wirtschaftsförderungsverordnung (NG 811.11) erforderlich. Gerne unterbreiten wir Ihnen hiermit den Gesetzesentwurf samt erläuterndem Bericht zur Stellungnahme.
Mit der Vorlage soll die Motion 21.4516 Schilliger «Hierarchie des Strassennetzes innerorts und ausserorts sichern» umgesetzt werden. Es soll ausdrücklich festgehalten werden, dass bei einer Temporeduktion auf verkehrsorientierten Strassen die Hierarchie des Strassennetzes gewährleistet bleiben muss und verlangt werden, dass die Erfüllung dieser Voraussetzung gutachterlich nachzuweisen ist. Der Schutz der Bevölkerung vor übermässigem Lärm des Strassenverkehrs soll primär mit der Pflicht sichergestellt werden, verkehrsorientierte Strassen innerorts mit einem lärmarmen Belag auszustatten.
La présente consultation porte sur l’avant-projet de loi mettant en œuvre le droit à l’alimentation (art. 38A Cst-GE), afin de garantir à chacun une alimentation adéquate et d’être à l’abri de la faim. Il se base sur les recommandations formulées par un comité de pilotage, constitué d'une trentaine d'entités, réunissant les acteurs concernés de la production agricole, de la distribution, de la distribution alimentaire, de la consommation, de la santé et du gaspillage alimentaire, qui s'est réuni entre juin 2023 et janvier 2025. Le texte soumis à la consultation a pour objectifs de :
- Lutter contre la précarité alimentaire en garantissant l’accès de toutes et tous à une alimentation adéquate.
- Améliorer la gouvernance et assurer une gestion plus efficace et efficiente des dispositifs de solidarités alimentaires.
- Orienter durablement les comportements de consommation et les modes de production afin de répondre aux défis de la transition écologique.
- Encourager une plus grande transparence sur les denrées alimentaires.
- Renforcer les compétences nutritionnelles de la population par des instruments adaptés.
- Réduire le gaspillage alimentaire sur l’ensemble de la chaîne de production et de consommation.
Die beabsichtigte Änderung der Schulsubventions-Verordnung sieht vor, die Praxis der Auszahlungen, die seit der Einführung der Jahreswochenstunden-Pauschale angewendet wird, in der Verordnung präzise und verständlich zu verankern. Die Formulierungen wurden im Austausch mitverantwortlichen der Zuger Musikschulen erarbeitet. Ferner wird festgehalten, dass die periodische Prüfung der Anzahl Schülerinnen und Schüler sowie der Anzahl Jahreswochenstunden der Direktion für Bildung und Kultur obliegt.
Mit der Änderung vom 14. Juni 2024 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) (Datenaustausch, Risikoausgleich) wurden die Versicherten, die im Ausland wohnen, in den Risikoausgleich einbezogen. Im Rahmen des vorliegenden Geschäftes wird diese Gesetzesänderung in der Verordnung umgesetzt. Am 24. November 2024 hat die Stimmbevölkerung die Änderung des KVG (einheitliche Finanzierung der Leistungen) angenommen. Auch diese Änderung erfordert einzelne Anpassungen in der VORA. Sie werden ebenfalls im vorliegenden Geschäft umgesetzt.
Aufgrund der Einführung der 13. AHV-Rente muss die Bestimmung zur Angemessenheit der Vorsorgepläne der 2. Säule in Artikel 1 BVV 2 angepasst werden. Wie in der Botschaft zur Vorlage angekündigt, ist die 13. AHV-Rente von der Angemessenheitsbeurteilung auszunehmen. Dabei wird die Gelegenheit genutzt, um weitere notwendige Verordnungsanpassungen im Bereich der 2. Säule vorzunehmen und sie im Rahmen eines «Pakets mit Verordnungsanpassungen» umzusetzen.
Mit der Vorlage will die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates die Cannabispolitik neu ausrichten und dabei die öffentliche Gesundheit und den Jugendschutz ins Zentrum stellen. Sie schlägt vor, den Umgang mit Cannabis zu nicht medizinischen Zwecken in einem «Cannabisproduktegesetz» umfassend zu regeln. Das Verbot von Cannabis soll aufgehoben werden. Anbau, Herstellung und Verkauf von Cannabis sollen reguliert werden, ohne den Konsum zu fördern.
Die geplanten Änderungen betreffen vorwiegend technische und organisatorische Vorschriften beispielsweise zu den bei stillen Wahlen geltenden Fristen, den Urnenöffnungszeiten, zum Zeitpunkt des Auszählungsbeginns und zum Zählen der Stimmen. Zudem soll eine neue Möglichkeit geschaffen werden, um die Stimmberechtigten besser zu informieren: Personen, die sich für ein zu besetzendes Amt interessieren, sollen ihre Kandidatur freiwillig bei der Gemeinde- oder Standeskanzlei melden können, damit diese veröffentlicht wird.
Gemäss § 20 des Sozialgesetzes sind die einzelnen sozialen Leistungsfelder in periodischen Abständen in einer Planung (Angebotsplanung) festzuhalten. Die Angebotsplanung umfasst eine Analyse des IST-Zustands und der in den vergangenen Jahren festgestellten Entwicklungen, einen darauf gestützten prognostizierten Bedarf sowie die politisch festgelegten Ziele und Prioritäten.
Der Kantonsrat beschliesst die Angebotsplanung und der Regierungsrat sorgt für deren Umsetzung. Die letzte Angebotsplanung für Leistungsangebote für Menschen mit Behinderungen galt für die Jahre 2021 bis und mit 2025 (SGB 0160/2021). Entsprechend wird eine neue Angebotsplanung benötigt. Die neue Angebotsplanung umfasst die Jahre 2026 bis und mit 2030.
Die Hochschule Luzern – Soziale Arbeit (HSLU) hat im Auftrag des Amts für Gesellschaft und Soziales (AGS) des Kantons Solothurn einen auf empirischen Daten basierenden Bericht für die Angebotsplanung erstellt. In diesem wissenschaftlichen Bericht wurden die statistischen Daten zu den Angeboten für erwachsene Menschen mit Behinderungen im Kanton Solothurn ausgewertet, unter Mitwirkung von Menschen mit Behinderungen und Fachpersonen aus dem Bereich Behinderung wichtige Einflussfaktoren für die Bedarfsentwicklung in den nächsten Jahren identifiziert, eine Prognose für den zukünftigen quantitativen Bedarf an Plätzen pro Angebot erstellt und Empfehlungen für die qualitative Weiterentwicklung der Angebote im Kanton Solothurn formuliert.
Auf der Basis des wissenschaftlichen Berichts der HSLU wurde die vorliegende Angebotsplanung erstellt, in der zugleich die Daten bis Mitte 2024 mit eingeflossen sind. In der Angebotsplanung wird nebst zentralen Erkenntnissen aus dem wissenschaftlichen Bericht die konkrete Planung des Kantons Solothurn bei Angeboten für erwachsene Menschen mit Behinderungen für die Periode 2026 bis 2030 inklusive Kostenfolgen dargelegt.
Die Regierung des Kantons St.Gallen will den durchgängigen elektronischen Geschäfts- und Rechtsverkehr von und mit kantonalen Behörden ermöglichen. Die gesetzlichen Grundlagen für die Digitalisierung des Verwaltungsverfahrens und insbesondere für das elektronische Plan- und Baubewilligungsverfahren gehen nun in die Vernehmlassung.
Der Regierungsrat des Kantons Aargau setzt mit der Revision des Personalgesetzes ein zentrales Vorhaben der HR-Strategie 2020–2026 um. Ziel der Revision ist es, die personalrechtlichen Rahmenbedingungen weiterzuentwickeln und an die Anforderungen der heutigen Arbeitswelt anzupassen. Gleichzeitig setzt die Revision zwei politische Vorstösse um. Zum einen werden die rechtlichen Grundlagen geschaffen, um berechtigtes Whistleblowing besser zu schützen. Zum anderen wird ein Schlichtungsverfahren für Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnissen auf kommunaler Ebene ins Personalgesetz aufgenommen.
Die vorgesehenen Anpassungen sorgen für klare und faire Regelungen, stärken die Gleichbehandlung und berücksichtigen gleichermassen die Interessen von Arbeitnehmenden und Arbeitgeber. So werden unter anderem die Anstellungsverhältnisse von befristet und unbefristet Beschäftigten einander angeglichen, Regelungen bei Stundenlohnverträgen präzisiert und der Schutz bei der Meldung von Missständen (Whistleblowing) verbessert. Weiter wird die Rechtsgrundlage für die Lohnfortzahlung im Krankheits- oder Unfallfall flexibilisiert und die Möglichkeit zur Weiterbeschäftigung nach Erreichen der Altersgrenze wird neu auf Stufe Personalgesetz verankert.
Am 12. April 2017 hatte der Landrat das kantonale Mehrwertabgabegesetz verabschiedet und dabei beschlossen, dass bei Einzonungen keine Mehrwertabgabe erhoben wird, wenn die einzuzonende Bodenfläche kleiner als 50 m2 ist.
In der Folge hatte das Bundesamt für Raumentwicklung den Kanton Nidwalden mit Schreiben vom 10. April 2019 aufgefordert, durch geeignete Massnahmen sicherzustellen, dass Einzonungswerte von mindestens Fr. 100'000.- in jedem Fall der Mehrwertabgabe unterstellt werden. Zudem sei das Bundesamt spätestens bei Genehmigung der Nutzungsplanung zu informieren, wenn einzonungsbedingte Mehrwerte über Fr. 50'000.- vorliegen könnten. Der Kanton Nidwalden hatte deshalb in der Praxis für die Freigrenze fortan eine doppelte Prüfung vorgenommen (max. 50 m2 und max. Fr. 50'000.- Mehrwert).
Diese Freigrenze von Fr. 50'000.- wurde vom Bundesgericht u.a. im Kanton Basel-Landschaft als bundesrechtswidrig erklärt (BGer 1C_245/2019), nachdem eine Freigrenze von Fr. 100'000.- im Kanton Tessin bereits früher als bundesrechtswidrig erklärt worden war (BGE 143 II 568). Dagegen hat das Bundesgericht eine Freigrenze von Fr. 30'000.- als rechtmässig taxiert. Demzufolge ist auch das Vorgehen im Kanton Nidwalden nicht mehr zulässig und das kantonale Mehrwertabgabegesetz anzupassen. Im Rahmen dieser Teilrevision sollen überdies weitere Änderungen untergeordneter Art in Zusammenhang mit der Fälligkeit der Abgabe vorgenommen werden. Unklarheiten bzw. unpraktikable Lösungen können so beseitigt werden.
Der Regierungsrat schlägt vor, die Mehrwertabgabe weiterhin ausschliesslich bei Neueinzonungen abzuschöpfen. Auf eine kantonale Mehrwertabgaberegelung bei Um- und Aufzonungen wird verzichtet, diese nutzungsplanerische Massnahme soll die Siedlungsentwicklung nach innen fördern.
Die Verordnung regelt die innerstaatliche Umsetzung, falls sich die Schweiz in einer schweren Gasmangellage befinden würde und sie die Vertragsstaaten vom Gas-Solidaritätsabkommen und solidarische Gaslieferungen anfragen müsste.
Der Umsetzungsvorschlag des Regierungsrats zur Revision des Instrumentalunterrichts wurde unter engem Einbezug einer fachlichen Begleitgruppe mit Vertretungen der beteiligten Akteure erarbeitet, namentlich den Musikschul- und Personalfachverbänden sowie den Gemeinden. Er erfüllt im Wesentlichen die Forderungen der Motion.
In Zukunft soll der Kanton den Gemeinden einen Bildungsauftrag Instrumentalunterricht erteilen. Damit soll gewährleistet werden, dass alle Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen vom Kindergarten bis zum vollendeten 22. Altersjahr Zugang zu einem Mindestangebot an Instrumentalunterricht einschliesslich Sologesang, Ensembleunterricht sowie Begabtenförderung erhalten. Der Kanton wird Kostenbeiträge an Musikschulen entrichten, die dieses Angebot für mindestens eine Gemeinde bereitstellen und bestimmte kantonale Vorgaben erfüllen. Der Kostenbeitrag beträgt 30 % an den Lohnaufwand für die Instrumentallehrpersonen und die Musikschulleitung einer Musikschule. Die vorgesehenen Vorgaben betreffen die Höhe der Unterrichtstarife für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, einen Kulturförderungsauftrag, die Einrichtung geeigneter Führungsinstrumente sowie einheitliche Anstellungsbedingungen für Musikschulleitungen und Instrumentallehrpersonen.
Der Umsetzungsvorschlag des Regierungsrats zur Revision des Instrumentalunterrichts wurde unter engem Einbezug einer fachlichen Begleitgruppe mit Vertretungen der beteiligten Akteure erarbeitet, namentlich den Musikschul- und Personalfachverbänden sowie den Gemeinden. Er erfüllt im Wesentlichen die Forderungen der Motion.
Für die Vereinfachung der Anstellungs- und Lohnadministration der Instrumentallehrpersonen wird die Personalverantwortung für den Instrumentalunterricht (mit Ausnahme der Mittelschulen) vollständig bei den Gemeinden beziehungsweise Musikschulen angesiedelt. Der kantonale Bildungsauftrag und der kantonale Kostenbeitrag an die Musikschulen ersetzen dabei, wie von der Motion gefordert, das unentgeltliche Wahlfach Instrumentalunterricht der Volksschule.
Die aufgrund der geplanten Revision anfallenden Mehrkosten sollen von Kanton und Gemeinden gemeinsam getragen werden. Die Eltern würden um insgesamt 4,6 Millionen Franken entlastet. Die Schaffung von vergleichbaren Anstellungsbedingungen an allen Musikschulen verursacht Mehrkosten von 2,2 Millionen Franken. Insgesamt belaufen sich die Mehrkosten für den Kanton auf rund 4,1 Millionen Franken und für die Gemeinden auf 2,7 Millionen Franken.
Zusätzlich stellt der Regierungsrat im Rahmen der Anhörung zwei mögliche Zusatzoptionen zur Diskussion, namentlich die Einführung eines unentgeltlichen Grundjahrs Instrumentalunterricht sowie die Einführung einer Mindestgrösse für Musikschulen. Ein kostenloses Grundjahr für Kinder und Jugendliche in ihrem ersten Jahr an der Musikschule würde zusätzliche 1,4 Millionen Franken kosten. Beide Zusatzoptionen sind nicht Teil des offiziellen Umsetzungsvorschlags, würden die Ziele der Motion jedoch zusätzlich unterstützen. Die Rückmeldungen aus der Anhörung werden mitentschieden, ob diese Zusatzoptionen in die Revision aufgenommen werden.
Der Regierungsrat hat am 26. August 2025 den Entwurf eines Gesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen verabschiedet und das Departement Bau und Volkswirtschaft beauftragt, die Vernehmlassung zu eröffnen.
Die Vorlage umfasst hauptsächlich den Beitritt zur revidierten Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen aus dem Jahr 2019 (IVöB 2019). Da in dieser Vereinbarung das öffentliche Beschaffungsrecht umfassend geregelt ist, umfasst die Vorlage im Weiteren die notwendigen Ausführungsbestimmungen.