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Lebensräume von schutzwürdigen Tieren und Pflanzen werden im Kanton St.Gallen durch planerische Massnahmen geschützt, konkret durch Schutzobjekte, die im Rahmen von Schutzverordnungen durch die politischen Gemeinden erlassen werden. Für den Erhalt der Artenvielfalt ist aber auch eine gezielte Bewirtschaftung und Pflege dieser Schutzgebiete entscheidend. Seit dem Jahr 1992 regelt das Gesetz über die Abgeltung ökologischer Leistungen (sGS 671.7; RRB 2025/770 / Beilage 1 1/21 abgekürzt GAöL) die Entschädigung für solche Leistungen. Die Grundlagen des Vertragsnaturschutzes wurden seitdem nie umfassend überprüft.
Mit der Motion 42.20.19 «Neuregelung der Zuständigkeit im Vertragsnaturschutz (GAöL)», die im Wesentlichen eine Neuordnung der Zuständigkeiten zwischen politischen Gemeinden und Kanton fordert, bietet sich die Gelegenheit, das Gesetz über die Abgeltung ökologischer Leistungen organisatorisch effizienter zu gestalten und naturschutzfachlich zu aktualisieren.
Kernpunkt ist die Übertragung der Zuständigkeit von den politischen Gemeinden an den Kanton. Damit soll die fachlich anspruchsvolle Arbeit professionalisiert, Doppelspurigkeiten beseitigt und für Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter eine einheitliche Anlaufstelle geschaffen werden. Die politischen Gemeinden tragen weiterhin zur Finanzierung der lokalen Objekte bei.
Am 27. April 2016 verabschiedete die Europäische Union (EU) die Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (DSGVO) sowie die Richtlinie (EU) 2016/680 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im Bereich des Strafrechts (Richtlinie). Die Richtlinie bildet für die Schweiz Bestandteil des Schengen-Besitzstands, weshalb sie von Bund und Kantonen umgesetzt werden muss.
Auch die DSGVO ist für die Schweiz von Bedeutung, denn sie stellt den Massstab für die Beurteilung der Angemessenheit des Schweizerischen Datenschutzniveaus durch die EU dar. Der Bund und die Kantone müssen ihre Datenschutzgesetze mit der geänderten Rechtslage in der EU in Einklang bringen. Der Bund und die Mehrheit der Kantone haben dies in der Zwischenzeit getan. Mit dieser Vorlage soll das Informations- und Datenschutzgesetz (InfoDG; BGS 114.1) im Rahmen einer Teilrevision an die zwingenden Vorgaben des EU-Rechts angepasst werden.
Kommunikationsplattformen und Suchmaschinen bilden eine neue Kommunikationsinfrastruktur. Diese wird von wenigen international tätigen Unternehmen nach deren privat festgelegten und durchgesetzten Regeln betrieben. Mit dem neuen Bundesgesetz über Kommunikationsplattformen und Suchmaschinen sollen die Rechte der Nutzerinnen und Nutzer gestärkt werden.
Zum Schutz der Meinungs- und Informationsfreiheit der Nutzerinnen und Nutzer wird von den Anbieterinnen sehr grosser Kommunikationsplattformen mehr Transparenz bei der Entfernung von Inhalten und der Sperrung von Konten verlangt, indem sie über solche Entscheidungen informieren und diese begründen müssen; zudem haben sie ein internes Beschwerdeverfahren bereitzustellen und bei Streitigkeiten an einer aussergerichtlichen Streitbeilegung mitzuwirken.
Der Vorentwurf enthält zudem Transparenzvorgaben zur Kennzeichnung und Adressierung von Werbung sowie zum Einsatz von Empfehlungssystemen. Die regelmässige Berichterstattung sowie der Datenzugang für Verwaltung und Forschung ermöglichen, die gesellschaftlichen Auswirkungen der Tätigkeiten von sehr grossen Kommunikationsplattformen und sehr grossen Suchmaschinen besser abzuschätzen und zu beaufsichtigen.
Der Entwurf sieht gezielte Verbesserungen im Stipendienrecht vor. Der Fokus liegt dabei auf Anpassungen der Bemessungswerte. Sie sollen bewirken, dass künftig mehr Personen in Ausbildung Anspruch auf Stipendien haben – und dass diese im Durchschnitt höher ausfallen als bisher. Die Regierung schlägt zudem gezielte Vereinfachungen vor. So wird neu wird auf einen Zins für Studiendarlehen verzichtet und die Rückzahlungsphase wird verkürzt. Schliesslich soll der Entwurf auch Fehlanreize beseitigen. Das eigene Einkommen wird weniger stark angerechnet, um Nebenerwerb nicht zu bestrafen.
Der Entwurf sieht vor, dass das Stipendiengesetz auch in Zukunft als Rahmengesetz ausgestaltet sein wird. Es regelt wichtige Eckwerte, verschiedene Konkretisierungen und insbesondere die Bemessungswerte werden aber erst später in der Verordnung festgelegt. Dies ist notwendig, um auch in Zukunft bei Bedarf rasch Anpassungen vornehmen zu können. Die Botschaft enthält zahlreiche Hinweise auf Konkretisierungen, die später für die Verordnung geplant sind.
Der Kanton St.Gallen verfügt über vielfältige Lebensräume und eine reiche Anzahl an Arten. Er ist bezogen auf die Fläche der sechstgrösste und bezogen auf die Bevölkerung der fünftgrösste Kanton der Schweiz. Er erstreckt sich vom Bodensee als tiefstem Punkt auf 396 Metern über Meer bis zum Ringelspitz als höchstem Punkt auf 3247 Metern über Meer. Geologie, Topografie und Klima sind im Kanton St.Gallen divers. Er ist geprägt von unterschiedlichen Formen der Landnutzung.
Die Regierung und die Verwaltung des Kantons St.Gallen ist sich bewusst, dass die Biodiversität eine entscheidende Lebensgrundlage des Menschen ist und dass der Kanton aufgrund seiner Voraussetzungen und der vorhandenen Defizite beim Zustand der Biodiversität regional, national und global eine besondere Verantwortung trägt.
Die Regierung hat im Jahr 2017 eine erste Strategie verabschiedet, um die Biodiversität zu fördern und zu erhalten. Auch in der Schwerpunktplanung 2025–35 hat sie den Umgang mit der Biodiversität ausdrücklich verankert: Der Kanton St.Gallen verpflichtet sich, die vielfältige Natur- und Kulturlandschaft zu nutzen und zu erhalten und zusammen mit den Siedlungslandschaften zukunftsfähig zu gestalten. Er stärkt die Biodiversität und pflegt seine reichhaltige Landschaft, die ein wichtiger Teil seiner Identität ist.
Mit einer Biodiversitätsstrategie will der Kanton St.Gallen erstens seine Aufgaben konkretisieren und koordinieren. Zweitens soll die Strategie anderen Akteuren als Grundlage dienen, sich zu informieren und sich einzubringen sowie die eigenen Aktivitäten mit jenen von anderen abzustimmen.
Aufgrund der Revision der Jagdverordnung des Bundes werden Wolfrisse an Nutztieren seit Februar 2025 nicht mehr, wie bis anhin in sämtlichen Fällen den Tierhalterinnen und Tierhaltern entschädigt, sondern nur noch, wenn die zumutbaren Herdenschutzmassnahmen vorgenommen wurden. Mit der Teilrevision der kantonalen Jagdverordnung sollen die Voraussetzungen geschaffen werden, damit der Kanton die Nutztierhalterinnen und Nutztierhalter bei Wolfrissen auch dann weiterhin entschädigen kann, wenn sie die in einzelbetrieblichen Herdenschutzkonzepten vorgesehene Herdenschutzmassnahme der ständigen Behirtung mit geschützter Nachtweide / Nachtpferch und Schlechtwetterweide gemäss Artikel 47b und Anhang 2, Ziffer 4.1 der Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung [DZV]; SR 910.13) umgesetzt haben.
Diese Herdenschutzmassnahme wurde bei der Revision der Jagdverordnung vom Bund nicht anerkannt, was zu einer Diskrepanz mit der Direktzahlungsverordnung führt. Ebenfalls soll eine Entschädigung durch den Kanton erfolgen, wenn sich Wolfrisse an Nutztieren auf nicht mit zumutbaren Massnahmen schützbaren Teilflächen einer Alp mit bewilligtem einzelbetrieblichem Herdenschutzkonzept ereignen.
Mit der vorgesehenen Änderung werden den Tierhalterinnen und Tierhaltern alle Wolfrisse an Nutztieren entschädigt, wenn sie die Herdenschutzmassnahmen gemäss einem vom Kanton genehmigten einzelbetrieblichen Herdenschutzkonzept vorgenommen haben. Damit trägt der Kanton Uri einerseits der erhöhten Wolfspräsenz Rechnung und stellt andererseits sicher, dass eine Entschädigung nur erfolgt, wenn die verhältnismässigen Herdenschutzmassnahmen umgesetzt sind.
Durch die Verordnungsanpassung soll einer Schwächung der Bewirtschaftung von Kleinviehalpen mangels Entschädigungen bei Wolfsrissen entgegengewirkt werden. Gleichzeitig soll die Anpassung der kantonalen Jagdverordnung zum Anlass genommen werden, um die zeitnahe Entfernung und ständige Elektrifizierung von mobilen Weidenetzen und Zäunen im Sinne des Wildtierschutzes zu regeln.
Das Haager Übereinkommen vom 23. November 2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche vereinfacht die internationale Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen, insbesondere von Kindern. Es sieht Zentralbehörden vor, die grenzüberschreitend zusammenarbeiten, um unterhaltsberechtigten Personen und unterhaltsbevorschussenden Behörden bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche zu helfen. Das Unterhaltsübereinkommen soll die bereits heute für die Schweiz geltenden Amts- und Rechtshilfeübereinkommen im Unterhaltsbereich ersetzen. Es wird durch ein Protokoll vom 23. November 2007 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht ergänzt. Gleichzeitig soll die Behördenorganisation in der Schweiz an die neuen Bedürfnisse angepasst und in einem Umsetzungsgesetz konkretisiert werden.
Ziel dieses Entwurfs der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates (SGK-N) ist es, eine Obergrenze für die Entschädigungen für die Mitglieder der leitenden Organe der KVG-Versicherer einzuführen.
Mit der vorliegenden Revision der Klimaschutz-Verordnung wird die Vorbildfunktion von Bund und Kantonen im Energie- und Umweltbereich gemäss Art. 10 KlG auf Verordnungsstufe umgesetzt.
Das geltende Polizeigesetz ist 2011 in Kraft getreten und wurde 2015 letztmals geändert. Seither haben sich die Herausforderungen im Bereich der Sicherheit stark gewandelt. Die heutige Gesellschaft ist zunehmend mobiler und die Digitalisierung schreitet in grossen Schritten voran. Dadurch verlieren geografische Grenzen in der Polizeiarbeit zunehmend an Bedeutung und die Täterschaft ist immer stärker vernetzt.
Neue Kriminalitätsformen – ausgelöst insbesondere durch die höhere Mobilität und die fortschreitende Digitalisierung – übergeordnete Vorgaben in Bezug auf die Normdichte, sowie ein verändertes öffentliches Bedürfnis nach Sicherheit machen eine Revision des kantonalen Polizeigesetzes notwendig.
Aktualisierung des AIA-Abkommens CH-EU aufgrund der Änderung des Standards zum automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten durch die OECD und Vereinbarung von Bestimmungen zur Vollstreckungshilfe für MWST-Forderungen.
Mit der Gesetzesrevision sollen die heutige «Fintech-Bewilligung» weiterentwickelt und ein für alle Akteure verlässlicher Rechtsrahmen für die Herausgabe von Stablecoins und Dienstleistungen mit Kryptowährungen geschaffen werden. Damit sollen im Wesentlichen die Innovation gefördert und der Anleger- und Kundenschutz verbessert werden.
Das Energiegesetz von Appenzell Ausserrhoden verpflichtet den Regierungsrat, die kantonale Energiepolitik zu planen. Dazu diente das Energiekonzept 2017–2025. Nun soll ein neues Energiekonzept das bestehende ablösen und inhaltlich an die veränderten Rahmenbedingungen angepasst werden. Das vorliegende Energiekonzept soll dem Kanton als Richtschnur für die energiepolitische Arbeit der nächsten zehn Jahre dienen.
Die Zielsetzungen des Konzepts berücksichtigen die kantonalen Gegebenheiten und orientieren sich an der Energiestrategie 2050 des Bundes. Dabei gilt es den neuen nationalen Bestimmungen im Klima- und Energiebereich Rechnung zu tragen. Das Energiekonzept besteht aus einem Hauptteil mit den «Hauptzielen, Strategien und Teilzielen», einem Anhang 1 mit der «Erfolgskontrolle zum Energiekonzept 2017–2025» sowie einem Anhang 2 mit den «Massnahmen» zur Erreichung der Ziele. Die Vernehmlassung bezieht sich ausschliesslich auf den Hauptteil und den Anhang 2 mit den Massnahmen.
Das Bewirtschaftungsentgelt wird im Einspeisevergütungssystem (KEV) an Anlagenbetreiber in der Direktvermarktung als Entschädigung für die Vermarktungskosten und die Ausgleichsenergiekosten bezahlt. Die Berechnungsmethodik des Bewirtschaftungsentgelts, welche in der Energieförderungsverordnung festgelegt ist, soll angepasst werden.
Das Programm Gesamtmobilität koordiniert künftig alle Mobilitätsmassnahmen im Kanton Luzern verkehrsmittelübergreifend in einem einzigen Instrument. Es ersetzt frühere Einzelprogramme und basiert auf dem strategischen Planungsbericht B 140 Zukunft Mobilität im Kanton Luzern (Zumolu).
Mit den Verordnungsänderungen sollen die neuen Regelungen im Ausländer- und Integrationsgesetz zu den Reisen in den Heimat- oder Herkunftsstaat oder in einen anderen Staat als den Heimat- oder Herkunftsstaat von vorläufig aufgenommenen, schutzbedürftigen und asylsuchenden Personen konkretisiert werden. Beispielsweise soll auf Verordnungsstufe präzisiert werden, wann besondere persönliche Gründe vorliegen, damit für vorläufig Aufgenommene und schutzbedürftige Personen eine Reise in einen anderen als den Heimat- oder Herkunftsstaat bewilligt werden kann.
Die bestehenden Reisemöglichkeiten von Personen aus der Ukraine mit vorübergehendem Schutz sollen aufgrund der entsprechenden Regelung der EU und der Visumsbefreiung im Schengen-Raum für Personen mit einem biometrischen Pass der Ukraine bis auf weiteres beibehalten werden. Mit der vorgeschlagenen Gesetzesänderung soll eine entsprechende Sonderregelung im AIG geschaffen werden. Sie soll bis zur Aufhebung des vorübergehenden Schutzes für Personen aus der Ukraine gelten.
Gesetzesanpassungen und Finanzbegehren zur Weiterentwicklung und zum Betrieb der Kanäle, über die die Bevölkerung informiert, gewarnt und alarmiert wird.
Die Verordnung über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine verbietet die Ausfuhr verschiedener kriegsrelevanter Güter sowohl in die Russische Föderation als auch in die Ukraine. Letzteres ist notwendig, um den neutralitätsrechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung einzuhalten. Da die EU gegenüber der Ukraine keine Ausfuhrverbote für die entsprechenden Güter vorsieht, konnten diese Massnahmen allerdings nicht gestützt auf das Embargogesetz erlassen werden. Daher wurden die Verbote gestützt auf Artikel 184 Absatz 3 der Bundesverfassung erlassen und sind befristet. Die Geltungsdauer von Verordnungen, welche sich unmittelbar auf diese Verfassungsbestimmung stützen, kann gemäss Artikel 7c Absatz 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes einmal verlängert werden. Die Verordnung tritt jedoch automatisch ausser Kraft, wenn der Bundesrat der Bundesversammlung innerhalb von sechs Monaten nach der Verlängerung keinen Entwurf einer gesetzlichen Grundlage für den Inhalt der Verordnung unterbreitet hat. Mit dem neuen Erlass soll daher eine neue gesetzliche Grundlage geschaffen werden, welche es dem Bundesrat ermöglicht, gegenüber Russland erlassene Zwangsmassnahmen auf die Ukraine auszuweiten, wenn die Wahrung der neutralitätsrechtlichen Verpflichtungen des Landes dies erfordert.
Die Vernehmlassungsvorlage sieht vor, dass die kantonalen Angestellten und die Angestellten der unselbstständigen Anstalten im Zusammenhang mit dem Anstellungsverhältnis verpflichtet werden sollen, auch Verfahrenshandlungen im Sinne des revidierten VRG und der VEVV elektronisch vorzunehmen. Damit können künftig diejenigen HR-Prozesse, an deren Ende eine Verfügung zu erlassen oder eine Vereinbarung abzuschliessen ist, durchgehend digital umgesetzt werden.
Dies gewährleistet einen grösstmöglichen Effizienzgewinn im Rahmen der Digitalisierung. Die Rechtsänderungen gemäss Vernehmlassungsvorlage betreffen primär das Personal der Zentral- und Bezirksverwaltung sowie der unselbstständigen Anstalten. Den Einheiten der Konsolidierungskreise 2 und 3 soll im Rahmen des Vernehmlassungsverfahren die Möglichkeit eingeräumt werden, Regelungsvorschläge für ihre Spezialerlasse einzureichen, die in die Gesetzesänderung als Nebenänderung aufgenommen werden können.
Die Gleichstellung von Frau und Mann ist im Kanton Luzern seit 1994 gesetzlich verankert (SRL Nr. 24). Der zweite Planungsbericht baut auf den vier bisherigen Handlungsfeldern auf, dokumentiert die Umsetzung der einzelnen Massnahmen des ersten Berichts und leitet konkrete Massnahmen der Departemente und Dienststellen für die Gleichstellungspolitik 2026–2030 ab.
Der Entwurf der Verordnung und die Änderungen weiterer Verordnungen haben zum Ziel, die neuen Regeln des Bundesgesetzes über die Transparenz juristischer Personen (TJPG) sowie die Teilrevision des Geldwäschereigesetzes (GwG) umzusetzen. Beide Vorlagen wurden vom Parlament in der Herbstsession 2025 verabschiedet.
Am 21. März 2025 hat das Parlament das Flugpassagierdatengesetz (FPG) verabschiedet. Die Referendumsfrist lief am 10. Juli 2025 ungenutzt ab. Nun gilt es, die nötigen Bestimmungen in der Flugpassagierdatenverordnung (VFPG) zu erlassen. Zudem sind acht Verordnungen anzupassen, womit die gesetzlich vorgesehenen Zugriffe der für die Flugpassagierdaten zuständigen Stelle bei fedpol (PIU) datenspezifisch festgelegt werden.
Der Kantonsrat hat am 27. März 2024 den Auftrag Christof Schauwecker (Grüne, Zuchwil): «Formularpflicht bei neuen Mietverträgen» vom 28. Juni 2023 (A 0155/2023) für erheblich erklärt (KRB Nr. A 0155/2023). Damit wurde der Regierungsrat beauftragt, dem Kantonsrat eine Anpassung der gesetzlichen Grundlagen zu unterbreiten, damit im Falle von Wohnungsmangel beim Abschluss neuer Mietverträge die Verwendung von amtlich genehmigten Formularen zur Mitteilung des Anfangsmietzinses für obligatorisch erklärt werden kann.
Mit der vorliegenden Änderung des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) wird der kantonsrätliche Auftrag (A 0155/2023) umgesetzt und die gesetzliche Grundlage für die Einführung der Formularpflicht bei neuen Mietverträgen im Falle von Wohnungsmangel geschaffen. Der Regierungsrat soll künftig die Verwendung des Formulars gemäss Art. 269d des Obligationenrechts (OR) mittels Regierungsratsbeschluss für obligatorisch erklären, wenn in einer Amtei Wohnungsmangel herrscht, bzw. die Formularpflicht wieder aufheben, wenn kein Wohnungsmangel mehr besteht.
Im Rahmen dieser Vorlage soll zudem eine fälschlicherweise noch in der Sozialverordnung (SV) enthaltene Bestimmung zum Mietrecht inhaltlich nahezu unverändert an den gesetzessystematisch richtigen Ort, in das Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch (EG ZGB), überführt werden.
Aus ökologischen, baukulturellen, sozialen und finanziellen Gründen ist es oftmals besser, bestehende Bauten zu erweitern, statt diese durch Neubauten zu ersetzen. Der baulichen Weiterentwicklung von Bestandsbauten stehen jedoch zahlreiche Hürden und Risiken entgegen.
Mit einer rechtlichen Flexibilisierung und Vereinfachung sollen Einsparungen von grauer Energie, eine gute Siedlungsqualität und der Erhalt der Identität von Siedlungen stärker gewichtet werden. Gleichzeitig sollen gewisse Regulierungen gestrichen oder vereinfacht werden und damit diverse politische Vorstösse umgesetzt werden.