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Der Regierungsrat hat die Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens für eine Teilrevision des seit 2015 bestehenden Gesetzes über die kantonalen Pensionskassen (PKG) beschlossen. Die Vernehmlassung startet am 20. September und dauert bis am 20. Dezember 2024. Die Teilrevision wurde nötig, weil einerseits zwei vom Grossen Rat überwiesene Vorstösse umgesetzt werden müssen und andererseits Bestimmungen für den Sanierungsfall fehlen, wenn die Bernische Pensionskasse und die Bernische Lehrerversicherungskasse die Vollkapitalisierung erreichen. Sie steht in keinem inhaltlichen Zusammenhang mit der eidgenössischen Vorlage zur Reform der beruflichen Vorsorge, über die am Wochenende abgestimmt wird.
Mit den vorliegenden Nachträgen soll die Individuelle Prämienverbilligung optimiert werden. Zentrale Revisionspunkte sind die Festlegung des Selbstbehalts durch den Regierungsrat, der Verzicht auf eine fixe Budgetvorgabe sowie die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für die Digitalisierung der Anträge und zur Übertragung des Vollzugs an die Ausgleichskasse IV-Stelle Obwalden.
Die gesetzlichen Grundlagen rund um die Pflegefinanzierung werden in drei Punkten angepasst. Erstens sollen die Prozesse der Antrags- und Rechnungsstellung digitalisiert werden. Zweitens änderte sich die bundesrechtliche Regelung zur Abrechnung der Mittel und Gegenstände und erfordert eine kantonale Anpassung.
Drittens soll die Finanzierung von Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause (Spitex-Organisationen) geregelt werden, die mit einem neuen Geschäftsmodell tätig sind. Dieses neue Geschäftsmodell ist dadurch gekennzeichnet, dass Pflegende zum Einsatz kommen, die im selben Haushalt leben oder deren Angehörige sind. Die Pflegenden können sogenannte "pflegende Angehörige" oder angestellte Personen ohne familiäres Verhältnis sein. Daher werden das kantonale Krankenversicherungsgesetz teilrevidiert und die Pflegefinanzierungsverordnung totalrevidiert.
Per 1. Januar 2018 sind Änderungen bezüglich der Weiterentwicklung der Armee in Kraft gesetzt worden. Mit der vorliegenden Revision der Verordnung über die Militärversicherung werden die bis anhin nicht erfolgte Anpassungen aufgrund der Weiterentwicklung der Armee vollzogen.
Die «Vorlage betreffend Genehmigung vorgezogener Budgetkredite 2026 und 2027 für die Vergütung von stationären Spitalbehandlungen» schafft die Voraussetzungen, dass der Kanton in diesen beiden Jahren fast die gesamten Kosten für stationäre Spitalbehandlungen von Zuger Patientinnen und Patienten übernehmen kann.
Dadurch werden die Prämien 2026 / 2027 der obligatorischen Krankenversicherung im Kanton Zug durchschnittlich rund 18 Prozent tiefer ausfallen. Auf diesem Weg werden Ertragsüberschüsse im Umfang von rund 220 Millionen Franken an die Bevölkerung weitergegeben.
Der Kanton Zug ist finanziell sehr gut aufgestellt und plant deshalb per 2026 eine Reihe von Entlastungsmassnahmen für die steuerzahlenden Einwohnerinnen und Einwohner, das Gewerbe und die Wirtschaft des Kantons, die unter dem Paket «Mehrwert für alle» zusammengefasst sind. Im Zentrum stehen folgende Massnahmen: 1. Befristete Senkung des Kantonssteuerfusses, 2. Steuerliche Abbildung der gestiegener Krankenkassenprämien, 3. Steuerliche Entlastung für Rentnerinnen und Rentner
Der Bezug der AHV-Beiträge soll optimiert werden. Einerseits sollen Liquidationsgewinne, die nach Aufgabe einer selbstständigen Erwerbstätigkeit erzielt werden, unter bestimmten Voraussetzungen von Verzugszinsen befreit werden. Andererseits soll der Katalog der Arbeitgeber, die auf Löhnen unter 2300 Franken Beiträge entrichten müssen, ergänzt werden.
Der Regierungsrat des Kantons Thurgau hat die Änderung des Krankenversicherungsgesetzes in eine externe Vernehmlassung gegeben. Dabei geht es um die Steuerung der Zulassung von Ärztinnen und Ärzten zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung.
Der Regierungsrat hat an seiner Sitzung vom 28. Mai 2024 die Teilrevision des Gesetzes über die Zuger Pensionskasse in erster Lesung beraten. Die Finanzdirektion wurde beauftragt, das Ergebnis in die Vernehmlassung zu geben.
Mit der Teilrevision des Pensionskassengesetzes sollen Massnahmen ergriffen werden, um das gesunkene Leistungsniveau wieder anzuheben. Zudem erfolgen zur besseren Verständlichkeit Anpassungen des Pensionskassengesetzes.
Die Initiative zielt darauf ab, die Altersrenten der AHV um einen Zuschlag von einem Zwölftel der Jahresrente zu erhöhen, ohne Verlust oder Kürzung der Ergänzungsleistungen, und muss spätestens am 1. Januar 2026 umgesetzt werden. Auch die Frage der Finanzierung muss geklärt werden. Der Entwurf wird einen Teil «Umsetzung» und einen Teil «Finanzierung» enthalten.
Mit dem neuen Bundesgesetz über Informationssysteme in den Sozialversicherungen sollen die rechtlichen Grundlagen geschaffen werden, um den Versicherten und weiteren Dritten wie Behörden, Ärzten und anderen Leistungserbringern die digitale Kommunikation mit den Sozialversicherungen der 1. Säule, der Familienzulagen und der Erwerbsersatzordnung zu ermöglichen. Ein neues Spezialgesetz ermöglicht dabei eine transparente, flexible und effiziente Regelung der Nutzung von Informationssystemen für alle Sozialversicherungen der 1. Säule, der Familienzulagen und der Erwerbsersatzordnung sowie eine Vereinheitlichung der bestehenden gesetzlichen Grundlagen.
Die vorliegende Revision der Hinterlassenenrenten enthält Massnahmen, welche die Rechtsgleichheit zwischen Witwen und Witwern wiederherstellen und das System an die heutigen sozialen Realitäten anpassen sollen. Die Massnahmen sehen vor, die Hinterlassenenleistungen unabhängig vom Zivilstand der Eltern auf die Erziehungszeit auszurichten und enthalten Übergangsregelungen, um die Einführung des neuen Systems zu begleiten.
Schwere Erdbeben gehören zu den seltenen aber grössten Risiken, denen die Schweiz ausgesetzt ist. In der Schweiz existiert keine bundesweite obligatorische Erdbebenversicherung. Aktuell sind rund 15 Prozent der Gebäude gegen Erdbebenschäden versichert. 2021 hat das Parlament den Bundesrat verpflichtet, Grundlagen für die Finanzierung von Gebäudeschäden im Fall eines Erdbebens mittels einer Eventualverpflichtung zu schaffen.
Die Vernehmlassungsvorlage zur Einführung einer Kompetenz des Bundes im Bereich des Erdbebenschutzes und der Deckung von Gebäudeschäden bei Erdbeben basiert auf den vom Bundesrat im November 2022 festgelegten Eckwerten und stützt sich auf einen Bericht einer Arbeitsgruppe von Bund, Kantonen und Verbänden. Beim Eintreten eines schweren Erdbebens sollen alle Hauseigentümerinnen und -eigentümer einen Beitrag von maximal 0,7 Prozent der Gebäudeversicherungssumme zur Schadensdeckung leisten.
Damit die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) Zahlungen an die Stiftung EFA leisten kann, wird eine gesetzliche Grundlage benötigt. Aufgrund dessen ist Artikel 67b UVG neu zu erlassen.
Gestützt auf Art. 55a Abs. 1 des Krankenversicherungsgesetzes (KVG) in Verbindung mit der Bundesverordnung über die Festlegung der Höchstzahlen für Ärztinnen und Ärzte im ambulanten Bereich haben die Kantone in mindestens einem Fachbereich eine Höchstzahl für Fachärztinnen und Fachärzte festzulegen.
Der Regierungsrat hat gestützt auf § 91 Abs. 2bis lit. b der Kantonsverfassung (KV) neu die Verordnung über Höchstzahlen bei der Zulassung von Ärztinnen und Ärzten zur Abrechnung zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (HZV) erlassen. Die HZV trat per 1. Juli 2023 in Kraft und gilt befristet bis längstens zum 30. Juni 2025.
Die §§ 27a und 27b GesG sollen in Verbindung mit einer hierzu geplanten Verordnung die HZV per 1. Juli 2025 ersetzen. Die neuen Bestimmungen stellen die gesetzliche Grundlage für das OKP-Zulassungsverfahren und den Teilaspekt der Höchstzahlen bei der OKP-Zulassung dar.
Mit dieser Revision soll zum einen eine Versicherungspflicht für inhaftierte Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz eingeführt werden. Zum anderen sollen die Kantone die Möglichkeit erhalten, sämtliche Inhaftierte in einem Rahmenvertrag zu versichern.
Zur Umsetzung der Motion 19.3702 von SR Ettlin «Einkauf in die Säule 3a ermöglichen» muss die Verordnung über die Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3) angepasst werden. Mit den vorgeschlagenen Änderungen können Arbeitnehmende und Selbständigerwerbende, die in der Schweiz ein AHV-pflichtiges Einkommen erwirtschaften, Beitragslücken in ihrer Säule 3a in Zukunft durch Einkäufe ausgleichen.
Mit der Umsetzung der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) per 1. Januar 2008 übernahmen im Kanton Thurgau die Politischen Gemeinden die Verantwortung für die Sicherstellung der Versorgung und der Finanzierung. Grundlage der ambulanten Hilfe und Betreuung waren die Finanzierungsregelungen des Bundesamts für Sozialversicherungen, die vor dem NFA, galten.
Mit Änderung des TG KVG auf den 1. Januar 2020 wurde § 27 um das sogenannte Begleitete Wohnen (inklusive Alltags- und Sozialberatung) ergänzt. In der Berechnung der Verbilligung durch die Gemeinden soll mit der Vernehmlassung ein Wechsel auf die Vollkosten geprüft werden. Unter anderem mit dem Grundlagenbericht Zukunft Spitexlandschaft wurde der Handlungsbedarf ausführlich aufgezeigt, und die Grundzüge der Weiterentwicklung der ambulanten Pflege wurden festgelegt.
Die teilerheblich erklärte Motion «Pflegeversorgung zu Hause stärken: Änderung des Gesetzes über die Krankenversicherung in § 25 Absatz 1 und § 27a (TG KVG, RB 832.1)» fokussiert auf die Finanzierung der ambulanten Pflegeleistungen. Demnach sind, unter der Berücksichtigung von Qualität und Wirtschaftlichkeit, nach Pflegebedarf differenzierte, kantonsweit gültige Höchstansätze für die anrechenbaren Restkosten der Pflege festzulegen. Die rechtlichen Grundlagen für die Umsetzung der beiden Anliegen sollen in der TG KVG gelegt werden.
Organisationen der Apotheker und Apothekerinnen sowie der Zahnärzte und Zahnärztinnen sollen in der KVV eingeführt werden (inkl. KLV-Änderung). Die Vorgaben der KVV bezüglich Rechnungsstellung im Falle von Analysen, die Bestandteil eines Pauschaltarifs im ambulanten Bereich sind, sollen angepasst werden. Die Bestimmungen über den unterjährigen Wechsel sollen erweitert werden, sodass auch Versicherte mit Wahlfranchise unterjährige in die Versicherung mit eingeschränkter Wahl der Leistungserbringer wechseln können. Eine neue Verpflichtung der Versicherer wird bezüglich Meldepflicht des Ausgleichsbetrags festgelegt.
Aktuell vergütet die IV im Rahmen eines befristeten Pilotversuchs Fallpauschalen für Kinder mit frühkindlichem Autismus, die an einer intensiven Frühintervention (IFI) teilnehmen. Ziel der Vorlage ist es, die Vergütung von IFI-Massnahmen in die ordentliche Gesetzgebung zu überführen, damit die Vergütung solcher Leistungen durch die IV auch nach Ablauf der Pilotphase per 1. Januar 2027 gewährleistet bleibt.
Das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) wird geändert, um der Motion 11.3811 Darbellay «Rechtslücke in der Unfallversicherung schliessen» Folge zu geben.
Im Kanton Aargau vollzieht die SVA Aargau die Mehrheit der Leistungen der 1. Säule. Die SVA Aargau ist eine selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt und existiert in der heutigen Form kraft des kantonalen Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung vom 15. März 1994 (EG AHVG/IVG). Im Laufe der Jahre hat sich die SVA Aargau zu einem modernen Dienstleistungsbetrieb in der Durchführung der 1. Säule entwickelt. Das geltende EG AHVG/IVG entspricht nicht mehr den Anforderungen eines modernen Organisationserlasses.
Ausserdem hat das Bundesparlament am 17. Juni 2022 die Vorlage zur Modernisierung der Aufsicht in der 1. Säule verabschiedet. Diese wird voraussichtlich am 1. Januar 2024 in Kraft treten. Die bundesrechtliche Revision erfordert ebenfalls Anpassungen auf organisatorischer Ebene, für deren Umsetzung die Kantone eine Übergangszeit von fünf Jahren haben. Besonders bedeutsam ist, dass der Bund die Kantone nicht länger dazu verpflichtet, Gemeindezweigstellen für den Vollzug der AHV/IV zu unterhalten.
Der Regierungsrat schlägt vor, diese Verpflichtung im kantonalen Erlass aufzuheben und dafür eine Übergangsfrist von fünf Jahren einzuräumen. Zusätzlich soll im Zuständigkeitsbereich des Kantons eine Rechtsgrundlage geschaffen werden, damit die SVA Aargau Kooperationen mit Durchführungsstellen anderer Kantone eingehe
Mit dem vorliegenden Entwurf der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates sollen Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung und deren mitarbeitenden Ehegatten besser gegen Arbeitslosigkeit abgesichert werden.
Am 16. Dezember 2022 hat das Parlament das neue Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege, welches auch eine Änderung des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) beinhaltet, sowie drei Bundesbeschlüsse über finanzielle Beiträge des Bundes gutgeheissen. Im Rahmen seiner Delegationskompetenz erlässt der Bundesrat das für die Umsetzung erforderliche Ausführungsrecht. Neben den das neue Bundesgesetz betreffenden Beiträgen soll der Bund zudem mit 8 Millionen Franken während vier Jahren Projekte unterstützen, die der Förderung der Effizienz in der medizinischen Grundversorgung und insbesondere der Interprofessionalität dienen. Dazu bedarf es der abschliessenden Inkraftsetzung des Gesundheitsberufegesetzes sowie der Schaffung des dazugehörigen Ausführungsrecht.
Der Bundesrat soll die Tarifstruktur für physiotherapeutische Leistungen erneut anpassen und festlegen. Dazu braucht es eine Änderung der Verordnung über die Festlegung und die Anpassung von Tarifstrukturen in der Krankenversicherung.