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Die Vorlage zur Änderung des Strafgesetzbuches beschränkt sich auf punktuelle Änderungen im Deliktskatalog der obligatorischen Landesverweisung. Es sollen gewisse Katalogstraftaten präzisiert werden, um bestehende Unsicherheiten zu beseitigen und unterschiedliche Rechtsanwendungen zu vermeiden.
Zur Bekämpfung von international und national agierender Schwerstkriminalität ist der Informationsaustausch zentral. Die Umsetzung der Motion 18.3592 Eichenberger (Nationaler polizeilicher Datenaustausch) dient dabei der Verbesserung des Informationsaustauschs. Sie verlangt, dass die Schaffung einer nationalen Polizeidatenbank oder einer Vernetzungsplattform für die bestehenden kantonalen Polizeidatenbanken mittels welcher die Polizeikorps der Kantone und die Polizeiorgane des Bundes direkt auf die polizeilichen Daten über Personen und deren Vorgänge in der gesamten Schweiz zugreifen können. Zur vollständigen Umsetzung dieser Motion ist eine Verfassungsrevision erforderlich. Nur so ist aufgrund der aktuellen Kompetenzverteilung der Bund berechtigt, den Informationsaustausch auch zwischen den Kantonen zu regeln. Durch die Annahme der Mo. 23.4311 wird dem Bundesrat der Auftrag erteilt, die Abfrage polizeilicher Daten unter den Kantonen sowie zwischen dem Bund und den Kantonen mit einer Revision der Bundesverfassung zu regeln. Im Bundesgesetz über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (BPI, SR 361) sollen die für die «Polizeiliche Abfrageplattform» (POLAP) nötigen Rechtsgrundlagen für den Betrieb von POLAP für den Bund und die Kantone geschaffen werden. Ebenfalls im BPI werden der Zugriff und der Datenaustausch aus den kantonalen polizeilichen Datenverarbeitungssystemen sowie der Datenaustausch zwischen den berechtigten Behörden geregelt.
Neuordnung der ausserparlamentarischen Kommissionen im Rahmen der Überprüfung 2025
Die Sicherheitspolitische Strategie der Schweiz 2026 legt die Leitlinien, Ziele und Massnahmen der Schweizer Sicherheitspolitik in einem verschlechterten Umfeld fest. Sie definiert drei Stossrichtungen mit zehn Zielen und über 40 Massnahmen zur Stärkung der Resilienz, der Verteidigungs- und Abwehrfähigkeiten sowie der internationalen Zusammenarbeit gegen Bedrohungen der inneren und äusseren Sicherheit.
Die neue Rechtsform trägt den veränderten sicherheitspolitischen Bedürfnissen besser Rechnung als die heutige privatrechtliche AG. Zudem verfügt der Bund so über wirksamere und präziser umschriebene Steuerungsinstrumente. Damit schafft der Bundesrat Rechtssicherheit und berücksichtigt im Parlament geäusserte Kritikpunkte.
Hohe Geldspielgewinne sollen neu in dem Kanton besteuert werden, in welchem die Person, die gewonnen hat, im Zeitpunkt der Resultatermittlung ihren steuerrechtlichen Wohnsitz hat. Um den Koordinationsaufwand zwischen den beteiligten Kantonen im Falle eines Umzugs zu begrenzen, sollen hohe Geldspielgewinne getrennt vom übrigen Einkommen besteuert werden.
Nach der Annahme der Volksinitiative «Ja zum Schutz der Kinder und Jugendlichen vor Tabakwerbung (Kinder und Jugendliche ohne Tabakwerbung)» hat das Parlament zusätzliche Beschränkungen für Werbung, Verkaufsförderung und Sponsoring in Bezug auf Tabakprodukte und elektronische Zigaretten in das Tabakproduktegesetz (TabPG) aufgenommen. Gewisse Bestimmungen werden an den Bundesrat delegiert und werden daher im vorliegenden Verordnungsentwurf präzisiert. Darüber hinaus enthält dieser Entwurf auch weitere Änderungsvorschläge, die auf den Erfahrungen seit Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Oktober 2024 basieren.
Um den Verkauf kombinierter Produkte oder Dienstleistungen («Packages») zu erleichtern und flexibler zu gestalten, soll die bestehende Regelung zur Besteuerung von Leistungskombinationen erweitert werden. Zudem soll die bestehende Plattform-besteuerung für Warenlieferungen auf elektronische Dienstleistungen ausgeweitet werden.
Die Eidgenössischen Räte haben am 21. März 2025 die Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) beschlossen. Dieses Rechtsetzungspaket stützt sich auf den Expertenbericht «Kostendämpfungsmassnahmen zur Entlastung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung» vom 24. August 2017 und soll dazu beitragen, die Kostenentwicklung in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) auf das medizinisch begründbare Mass einzudämmen. Das Kostendämpfungspaket 2 umfasst 16 Massnahmen. - Das vorliegende Paket zur Änderung der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) umfasst die Massnahmen „Leistungen der Apothekerinnen und Apotheker“, „Erweiterung der Leistungen der Hebammen“, „Faire Referenztarife für eine schweizweit freie Spitalwahl“ sowie die „Präzisierung der Kostenbeteiligung bei Mutterschaft“.
Finanzielle Unterstützung bei Kosten zur Wiederherstellung öffentlicher Gemeindeinfrastruktur infolge der Unwetter vom Sommer 2024. Ziel ist, dass den am stärksten betroffenen Gemeinden der Kantone Graubünden, Tessin und Wallis eine zumutbare Pro-Kopf-Belastung verbleibt. Für die Umsetzung auf Bundesebene werden zwei aufeinander abgestimmte Beschlüsse vorgelegt: Ein Bundesgesetz und ein Kreditbeschluss.
Anhang 2 Ziffer 11 Abs. 3 Tabelle Nr. 4 GSchV wird mit ökotoxikologischen Anforderungen für sieben weitere Pestizide ergänzt, die in Schweizer Gewässern Konzentrationen erreichen, die für Wasserlebewesen schädlich sein können.
Um Verunreinigungen des Trinkwassers zu verhindern, müssen die Gebiete, in denen Grundwasser durch versickerndes Regenwasser neu gebildet wird, besser geschützt werden. Dazu müssen die Kantone diese Gebiete, die Zuströmbereiche von Trinkwasserfassungen, bezeichnen. Die heutige Regelung, wonach die Kantone für verunreinigte oder gefährdete Grundwasserfassungen Zuströmbereiche bezeichnen müssen, wird von der Gewässerschutzverordnung auf Stufe Gewässerschutzgesetz gehoben. Zudem werden die Kantone neu verpflichtet, für alle Grundwasserfassungen von regionaler Bedeutung Zuströmbereiche zu bezeichnen.
Die Reinigungsleistung der Abwasserreinigungsanlagen (ARA) muss verbessert werden, um dem technischen Standard zu entsprechen und die Grenzwerte im Gewässer einzuhalten. Dafür werden neue Anforderungen an die Reinigungsleistung der ARA hinsichtlich der Elimination von Stickstoffverbindungen und organischen Spurenstoffen auf Verordnungsstufe festgelegt. Damit die zusätzlichen Massnahmen zur Elimination der organischen Spurenstoffe über die bestehende Abwasserabgabe des Bundes mitfinanziert werden können, muss auf Gesetzesstufe der maximale Abgabesatz erhöht und die Abgabeerhebung bis 2050 verlängert werden. Die Bedingungen für eine Befreiung von der Anschlusspflicht an die öffentliche Kanalisation wird für Landwirtschaftsbetriebe mit Nutztierhaltung vereinheitlicht.
Es handelt sich um die Ausführungsbestimmung von Art. 14 Abs. 5 nELG, der im Rahmen der ELG-Revision vom Parlament eingeführt worden ist. Es geht dabei um die Regelung des Anspruches auf Leistungen für Hilfe und Betreuung zu Hause von Personen die zeitweise zu Hause und im Heim leben.
Die Verordnung über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine (SR 946.231.176.72) verbietet die Ausfuhr von Rüstungsgütern, zivil und militärisch verwendbaren Gütern, Gütern zur militärischen und technologischen Stärkung oder zur Entwicklung des Verteidigungs- und Sicherheitssektors, Gütern und Technologien der Seeschifffahrt sowie Flugturbinenkraftstoffen und Kraftstoffadditiven nach oder zur Verwendung in Russland und der Ukraine.
Das Ausfuhrverbot wurde 2022 gestützt auf Artikel 184 Absatz 3 der Bundesverfassung für vier Jahre verordnet. Am 19. November 2025 hat der Bundesrat beschlossen, das Ausfuhrverbot zu verlängern und beauftragte das WBF, eine gesetzliche Grundlage für den Inhalt der Verordnung auszuarbeiten.
Es sollen Rahmenbedingungen geschaffen werden, welche die notwendige Modernisierung, den weiteren Ausbau und die Instandhaltung der Mobilfunkinfrastruktur sicherstellen – ohne dabei die umweltrechtlichen Anforderungen zu vernachlässigen. Dazu sollen die Verfahren vereinfacht und beschleunigt werden.
Die geltende Familienzulagenverordnung vom 31. Oktober 2007 soll im Rahmen der Inkraftsetzung des Bundesratsgeschäfts 23.050 «Familienzulagengesetz. Änderung (Einführung eines vollen Lastenausgleichs)» angepasst werden.
Der Bundesrat soll die Kompetenz erhalten, bei einem Leitzins der Schweizerischen Nationalbank von null Prozent oder tiefer, der Auffangeinrichtung das Recht einzuräumen, unverzinslich Freizügigkeitsgelder bis zum Maximalbetrag von 10 Milliarden Franken bei der Bundestresorerie deponieren zu können, sofern ihr Deckungsgrad unter 105 % fällt.
Die Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) wird geändert, um die Eintrittsschwelle für die freiwillige Unfallversicherung zu senken und flexibler zu gestalten.
Der Bundesrat will den jungen Schweizerinnen einen vertieften Einblick in die Möglichkeiten und Chancen in der Armee und im Zivilschutz ermöglichen. Zu diesem Zweck will er einen obligatorischen Orientierungstag für junge Frauen einführen, wie er für junge Männer bereits Pflicht ist. Die Einführung eines obligatorischen Orientierungstags für Frauen erfordert eine Änderung der Bundesverfassung sowie gesetzliche Anpassungen.
Ende 2026 soll zusätzlich zur heutigen Identitätskarte (IDK) ohne Datenchip eine Identitätskarte mit Datenchip eingeführt werden. Im Chip werden, wie beim Pass, das Gesichtsbild, zwei Fingerabdrücke und weitere Ausweisdaten gespeichert. Die IDK ohne Datenchip soll weiterhin bei der Gemeinde beantragt werden können, sofern ein Kanton dies vorsieht. IDK mit Datenchip müssen jedoch bei den kantonalen Passstellen beantragt werden.
Deshalb müssen betroffene Kantone teilweise ihre Erfassungsinfrastruktur für biometrische Daten ausbauen und ihr kantonales Recht anpassen. Das geltende Ausweisgesetz (AwG; SR 143.1) befugt den Bundesrat zur Einführung einer IDK mit Datenchip. Die Einzelheiten zur neuen IDK mit Datenchip sind in der Ausweisverordnung (VAwG; SR 143.11) sowie in der Verordnung des EJPD über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige (SR 143.111) zu regeln.
Am 21. März 2025 hat das Parlament die Revision des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes (SR 520.1; BZG) beschlossen. Die Revision soll die Bestände im Zivilschutz verbessern und sieht dazu eine Reihe von Massnahmen vor, darunter namentlich, dass Zivilschutzorganisationen (ZSO) in Kantonen, die einen Unterbestand im Zivilschutz aufweisen, als Einsatzbetriebe des Zivildiensts anerkannt werden und die Möglichkeit geschaffen wird, zivildienstpflichtige Personen zu verpflichten, einen Teil ihrer Zivildienstplicht in einer ZSO zu leisten. Die vorliegende Verordnungsrevision enthält die entsprechenden Ausführungsbestimmungen. Diese sind grossteils organisatorischer und administrativer Natur.
Die Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrates will mit ihrer Vorlage eine CO2-Grenzausgleichsabgabe auf Zementimporte einführen, um eine Verlagerung der Produktion ins Ausland und damit verbundene zusätzliche Emissionen zu verhindern. Durch die Weiterentwicklung des Schweizer Emissionshandelssystems (EHS) im Gleichschritt mit dem EU-EHS steigen die CO2-Kosten der Zementproduktion. Dadurch wächst das Risiko, dass die Produktion und die damit verbundenen Emissionen in Länder mit tieferem Klimaschutzniveau abwandern. Der vorgeschlagene Grenzausgleich soll diese Wettbewerbsverzerrung verhindern, indem er die Differenz zwischen den Schweizer CO2-Kosten und den tieferen oder fehlenden Kosten in Drittstaaten ausgleicht.
Die Energiechartakonferenz hat dem modernisierten Vertrag über die Energiecharta am 3. Dezember 2024 zugestimmt. Der modernisierte Energiechartavertrag soll von der Schweiz ratifiziert werden. Es sind keine Anpassungen von Bundesgesetzten notwendig.
Am 21. März 2025 hat das Parlament eine Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10): Massnahmen zur Kostendämpfung – Paket 2 verabschiedet. Am gleichen Tag hat es eine Änderung des Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes (KVAG; SR 832.12): Teilnahme der Kantone am Prämiengenehmigungsverfahren, Ausgleich zu hoher Prämieneinnahmen verabschiedet. Die vorliegende KVAV-Änderung setzt einige Bestimmungen der gesetzlichen Änderungen um, die am 21. März 2025 verabschiedet worden sind. Die Vorlage beschreibt unter anderem die Modalitäten des Ausgleiches zu hoher Prämieneinnahmen, wenn die Rückvergütung den Kantonen gewährt wird.
Kommunikationsplattformen und Suchmaschinen bilden eine neue Kommunikationsinfrastruktur. Diese wird von wenigen international tätigen Unternehmen nach deren privat festgelegten und durchgesetzten Regeln betrieben. Mit dem neuen Bundesgesetz über Kommunikationsplattformen und Suchmaschinen sollen die Rechte der Nutzerinnen und Nutzer gestärkt werden.
Zum Schutz der Meinungs- und Informationsfreiheit der Nutzerinnen und Nutzer wird von den Anbieterinnen sehr grosser Kommunikationsplattformen mehr Transparenz bei der Entfernung von Inhalten und der Sperrung von Konten verlangt, indem sie über solche Entscheidungen informieren und diese begründen müssen; zudem haben sie ein internes Beschwerdeverfahren bereitzustellen und bei Streitigkeiten an einer aussergerichtlichen Streitbeilegung mitzuwirken.
Der Vorentwurf enthält zudem Transparenzvorgaben zur Kennzeichnung und Adressierung von Werbung sowie zum Einsatz von Empfehlungssystemen. Die regelmässige Berichterstattung sowie der Datenzugang für Verwaltung und Forschung ermöglichen, die gesellschaftlichen Auswirkungen der Tätigkeiten von sehr grossen Kommunikationsplattformen und sehr grossen Suchmaschinen besser abzuschätzen und zu beaufsichtigen.