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Die bisherige Energieetikette für Personenwagen soll ab August 2010 durch eine umfassende Umweltetikette abgelöst werden. Zusätzlich zu den bisherigen Informationen finden sich auf der neuen Etikette Angaben über die durch den Betrieb des Fahrzeugs verursachte Umweltbelastung.
In der Botschaft zur Anpassung des Raumplanungsgesetzes (RPG) als flankierende Massnahme zur Aufhebung der Lex Koller und in der Botschaft zur Volksinitiative «Schluss mit uferlosem Bau von Zweitwohnungen!» weist der Bundesrat auf die Notwendigkeit hin, Massnahmen zur Lenkung der Zweitwohnungsentwicklung über die Richtplanung überkommunal koordiniert einzuführen. Die Planungshilfe zeigt, wie mit der kantonalen Richtplanung eine Grundlage zur Steuerung der Zweitwohnungsentwicklung geschaffen werden kann.
Gestützt auf die Motion UREK-N (07.3004) unterbreitet das Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK eine Revision des CO2-Gesetzes, um verpflichtende Ziele für die CO2-Emissionswerte von neu immatrikulierten Personenwagen in der Schweiz festzulegen. Die Vorlage orientiert sich an den Zielen der Europäischen Union.
Mit der Revision des CO2-Gesetzes soll die Klimapolitik für die Zeit nach 2012 weiterentwickelt werden. Der Bundesrat stellt zwei Varianten zur Diskussion: Die Variante «Verbindliche Klimaziele» legt den Akzent auf Massnahmen im Inland und orientiert sich an den Zielen der EU. Die Variante «Verbindliche Schritte zur Klimaneutralität» legt den Akzent auf Massnahmen im Ausland und sieht frühestens ab dem Jahr 2030 die vollständige Kompensation der Inlandemissionen durch ausländische Zertifikate vor. Der Bundesrat bringt die Revision des CO2-Gesetzes als indirekten Gegenvorschlag zur Volksinitiative «für ein gesundes Klima» ein.
Mit der vom Bundesrat am 15. Dezember 2006 beschlossenen ersten Änderung der ChemRRV wurden diejenigen Änderungen des EG-Rechts materiell unverändert in das schweizerische Recht integriert, welche in der EU bis Juni 2006 beschlossen wurden. Seither sind in der EG bereits wieder acht Änderungen von Richtlinien beschlossen worden, welche in der geltenden ChemRRV nicht berücksichtigt sind. Es sind dies eine Neufassung der EG-Batterierichtlinie 2006/66/EG, vier Entscheide zur Richtlinie 2002/95/EG zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten, eine Entscheidung zur Änderung der Fahrzeugrichtlinie 2000/53/EG und zwei Richtlinien zur Änderung der Richtlinie 76/769/EWG für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (Perfluoroctansulfonate bzw. quecksilberhaltige Messinstrumente). Zudem wurden in der Verordnung (EG) Nr. 1494/2007 Kennzeichnungsvorschriften für Gegenstände und Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten, festgelegt. Schliesslich sind Übergangsfristen für Lindan in der EG-Verordnung über persistente organische Schadstoffe abgelaufen. Um zu verhindern, dass die Bestimmungen der Schweiz künftig von denjenigen der EG abweichen und Handelshemmnisse entstehen, soll die ChemRRV an die neuen EG Bestimmungen angepasst werden. Daneben wird die zweite Revision der ChemRRV zum Anlass genommen, neue Vorschriften zum Umgang mit teerhaltigen Produkten einzuführen. Für den zulässigen Teer- bzw. PAK-Gehalt von Ausbauasphalt, welcher der Heissverarbeitung zugeführt werden darf, werden zwei Varianten vorgeschlagen. Man ist daran interessiert, von den konsultierten Adressaten zu erfahren, welche Variante bevorzugt werden soll.
Zur Unterstützung der Energie-, Klima- und Umweltpolitik des Bundes sollen für den Kauf von energieeffizienten und emissionsarmen Automobilen finanzielle Anreize geschaffen werden. Als Instrument dazu wird das Bonus-Modell vorgeschlagen. Dieses wird über eine Erhöhung der Automobilsteuer des Bundes finanziert.
Beim Verkehr mit Abfällen haben sich in den letzten Jahren auf internationaler und nationaler Ebene wichtige Grundlagen geändert. Deshalb muss die Verordnung über den Verkehr mit Abfällen revidiert werden. Gleichzeitig wird die Technische Verordnung über Abfälle im Bereich der Abfallablagerung auf Deponien angepasst.
In einem Entscheid vom November 2007 hat das Bundesgericht einen Schwachpunkt bei der Beurteilung der Strahlung von Mobilfunksendeantennen festgestellt. Konkret ging es um die Frage, ob zwei benachbarte Antennenanlagen eigenständig oder gemeinsam zu beurteilen sind. Entweder sei die bisherige Praxis zu ändern oder sie sei in der NISV explizit zu verankern. Mit der vorliegenden Änderung der NISV wird der zweite Weg beschritten. Es soll die Rechtsgrundlage geschaffen werden, damit die bisherige Praxis - mit gewissen Modifikationen - weitergeführt werden kann. Ausserdem wird das Änderungsvorhaben zum Anlass genommen, verschiedene Präzisierungen, die auf Empfehlungsstufe bereits eingeführt sind, in die NISV zu integrieren sowie redaktionelle Bereinigungen vorzunehmen. Diese betreffen neben den Mobilfunksendeanlagen in erster Linie die Hochspannungsleitungen und Transformatorenstationen.
Zur Umsetzung der Motion Wyss (05.692), welche vom Bundesrat die Etablierung eines meteorologischen Zwei-Stufen-Warnsystems fordert, sind die rechtlichen Grundlagen auf Verordnungsstufe auszubauen. So sind sowohl die Alarmierungsverordnung als auch die Radio- und Fernsehverordnung (RTVV, SR 784.401) entsprechend zu ergänzen.
Mit einer neuen Übergangsbestimmung des GTG soll das heute geltende Moratorium für gentechnisch veränderte Organismen (GVO) in der Landwirtschaft um drei Jahre bis zum 27. November 2013 verlängert werden. Zudem soll das Einsprache und Beschwerdeverfahren im Rahmen der Bewilligungsverfahren für die Freisetzung von GVO bzw. das Inverkehrbringen von GVO zur bestimmungsgemässen Verwendung in der Umwelt auf Gesetzesstufe geregelt werden.
Vollzugsverordnung in Anwendung der Mineralölsteuerverordnung (MinöStV, SR 641.611). Als weltweit einziger Staat kennt die Schweiz verbindliche ökologische und soziale Mindestanforderungen an biogene Treibstoffe. Sind diese Bedingungen erfüllt, können solche Treibstoffe aus erneuerbaren Rohstoffen von einer Mineralölsteuererleichterung profitieren. Dies hat das Parlament mit der Änderung des Mineralölsteuergesetzes vom 23. März 2007 beschlossen. Die detaillierten Bestimmungen sind in der dazugehörigen Mineralölsteuerverordnung geregelt, die der Bundesrat auf den 1. Juli 2008 entsprechend geändert hat. Sie verlangt unter anderem den Nachweis einer positiven ökologischen Gesamtbilanz durch den Hersteller bzw. den Importeur von Treibstoffen aus erneuerbaren Rohstoffen.
Der Vorentwurf zur Änderung des Umweltschutzgesetzes geht auf eine Parlamentarische Initiative zurück, welche verlangt, dass die für eine Kostenbeteiligung des Bundes erforderliche Frist für die Sanierung von Schiessanlagen bis 2012 verlängert wird. Der Gesetzesentwurf sieht vor, die Frist für die Gewährung von Bundesbeiträgen zu verlängern und dabei zwischen Kugelfängen in Grundwasserschutzzonen, in denen Antimon ein erhebliches Gesundheitsrisiko darstellt, und Kugelfängen in Zonen, in denen sie ein kleineres Umweltrisiko bedeuten, zu unterscheiden. In den Grundwasserschutzzonen soll die Frist bis 2012, in allen anderen Zonen bis 2020 verlängert werden.
Mit Bundesbeschluss vom 23. März 2007 haben die Eidgenössischen Räte angeordnet, dass für Gaskombikraftwerke Kompensationsauflagen gelten. Dieser Beschluss soll durch eine gesetzliche Verankerung der Kompensationspflicht abgelöst werden.
Mit dem indirekten Gegenentwurf der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Ständerates zur Volksinitiative „Lebendiges Wasser (Renaturierungsinitiative)“ sollen die rechtlichen Grundlagen geschaffen werden, um die Revitalisierung der Gewässer zu fördern, die negativen Auswirkungen der Abflussschwankungen unterhalb von Speicherkraftwerken zu vermindern und den Geschiebehaushalt zu reaktivieren. Daneben sind neue Ausnahmen von Mindestrestwassermengen bei Gewässerabschnitten mit geringem ökologischem Potenzial und die Berücksichtigung von Kleinwasserkraftwerken, welche aus denkmalpflegerischen Gründen schützenswert sind, bei Restwassersanierungen vorgesehen. Die Kommission beantragt, dass sich der Bund an der Finanzierung der für die Revitalisierung vorgeschlagenen Massnahmen beteiligt und dass die nationale Netzgesellschaft mit einem maximalen Zuschlag von 0,1 Rappen pro Kilowattstunde Beiträge an die Eigentümer von Wasserkraftwerken für die Sanierung der Wasserkraftnutzung finanziert.
Die UVPV muss an die neuen Bestimmung des Umweltschutzgesetzes und des Natur- und Heimatschutzgesetzes angepasst werden.
Diese Gesetzesänderungen waren vom Parlament gestützt auf eine Parlamentarische Initiative von Ständerat Hans Hofmann im Dezember 2006 verabschiedet worden und sind am 1. Juli 2007 in Kraft getreten. Ziel dieser Änderungen ist u.a. die Vereinfachung im Bereich der Umweltverträglichkeitsprüfung.
Neben den nötigen Anpassungen an den geänderten Gesetzestext werden einige gesetzestechnische Verbesserungen ohne materielle Änderungen vorgenommen und wenige Artikel an die gängige gute Praxis angepasst oder auch präzisiert.
Zudem wird der Anhang der Verordnung, der die UVP-pflichtigen Anlagen bezeichnet, nach der neuen Bestimmung von Artikel 10a Absatz 2 USG überprüft und entsprechend angepasst.
Die VBO muss an die neuen Bestimmungen des Umweltschutzgesetzes und des Natur- und Heimatschutzgesetzes angepasst werden.
Diese Gesetzesänderungen waren vom Parlament gestützt auf eine Parlamentarische Initiative von Ständerat Hans Hofmann im Dezember 2006 verabschiedet und sind am 1. Juli 2007 in Kraft getreten. Ziel dieser Änderungen ist u.a. die Einschränkung des Verbandsbeschwerderechts.
Bei der Anpassung der Verordnung geht es vor allem um die Konkretisierung der unter den neuen gesetzlichen Vorgaben noch zulässigen wirtschaftlichen Tätigkeit der Umweltorganisationen. Zudem sollen die Organisationen neu verpflichtet werden, die Öffentlichkeit jährlich über ihre Einsprache- und Beschwerdetätigkeit zu informieren.
Durch eine Teilzweckbindung der CO2-Abgabe auf Brennstoffen sollen Mittel für die Sanierung von Wohn- und Dienstleistungsgebäuden zur Verfügung gestellt werden. Vermieter sollen zudem die Möglichkeit erhalten, sich von der CO2-Abgabe zu befreien; die eingesparten Beträge sollen sie nicht an die Mieter weitergeben müssen, soweit diese in CO2-mindernde Massnahmen investiert werden und die entsprechenden Investitionskosten nicht auf die Mietzinse überwälzt wurden.
Baumaschinen sind eine bedeutende Dieselrussquelle. Mit der vorliegenden Änderung der Luftreinhalte-Verordnung soll der Russausstoss von Baumaschinen weiter reduziert und der Vollzug schweizweit harmonisiert werden. Der Entwurf sieht eine einheitliche Partikel-Emissionsbegrenzung (Anzahlgrenzwert bzw. Anforderungen an Partikelfilter) für Maschinen und Geräte auf sämtlichen Baustellen und ähnlichen Anlagen vor.
Die Änderungen des Umweltschutzgesetzes (USG) vom 16. Dezember 2005, welche am 1. November 2006 in Kraft getreten sind, machen die vorliegende umfassende Revision der Verordnung über die Abgabe zur Sanierung von Altlasten (VASA) notwendig.
Das UVEK schlägt vor, die Möglichkeit einer Befreiung von der Abgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen VOC (CHF 3.-/kg) um weitere 4 Jahre zu verlängern. Um von der Abgabe befreit zu werden, müssen die Unternehmen ihren Ausstoss gegenüber den Grenzwerten um 50 Prozent reduzieren. VOC sind zusammen mit Stickoxiden Vorläufersubstanzen für die Bildung von Ozon ("Sommersmog").
Mit Bundesbeschluss vom 23. März 2007 haben die Eidgenössischen Räte angeordnet, dass für Gaskombikraftwerke Kompensationsauflagen gelten. Der Bundesrat setzt den Bundesbeschluss zusammen mit der CO2-Gaskombiverordnung in Kraft.
Die Stromversorgungsverordnung regelt vor allem die erste Stufe der Strommarktöffnung, die Versorgungssicherheit, den Netzzugang Dritter und das dafür zu leistende Entgelt. Die Änderungen der Energieverordnung betreffen insbesondere die Abnahme und Vergütung der mit Neuanlagen produzierten Elektrizität aus erneuerbaren Energien. Der Bundesrat hat am 27. Juni 2007 die entsprechenden Verordnungsentwürfe und die dazugehörigen Erläuterungen zur Kenntnis genommen und die Vernehmlassung eröffnet.
Die Errichtung eines nationalen Registers ist eine Voraussetzung für die Teilnahme der Schweiz an den flexiblen Mechanismen des Kyoto-Protokolls. Das Register wird aber auch für das nationale Emissionshandelssystem benötigt. Gemäss Artikel 12 Absatz 4 der CO2-Verordnung erlässt das UVEK Vorschriften über die Führung des nationalen Registers. Das UVEK regelt in der Verordnung über das nationale Emissionshandelsregister unter anderem die Eröffnung der Konti im Register und die Einzelheiten der Transaktionen.
Die Verordnung über die Meteorologie und Klimatologie vom 23. Februar 2000 (MetV) muss hinsichtlich der Bestimmungen über die Gebührenerhebung an die Allgemeine Gebührenverordnung des Bundes (SR 172.041.1) angepasst werden. Gleichzeitig ist die Verordnung des EDI über die Gebührenansätze im Bereich Meteorologie und Klimatologie (MetGebV, SR 429.111) aufzuheben und in die MetV zu integrieren.