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Am 3. März 2013 haben Volk und Stände der Volksinitiative «gegen die Abzockerei» deutlich zugestimmt. Spätestens ein Jahr nach der Volksabstimmung muss der Bundesrat zur Umsetzung des Artikels 95 Absatz 3 der Bundesverfassung (BV) eine neue Verordnung erlassen (Art. 197 Ziff. 10 BV). Das EJPD hat die Umsetzungsarbeiten so geplant, dass der Bundesrat die Verordnung auf den 1. Januar 2014 in Kraft setzen kann.
Die neue Verordnung gegen die Abzockerei enthält Bestimmungen zu den Aktiengesellschaften mit börsenkotierten Aktien sowie zu den Vorsorgeeinrichtungen. Hinzu kommen strafrechtliche Bestimmungen.
Das Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 (OBG) hat sich für die Sanktionierung von geringfügigen Übertretungen des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG) bewährt. Mit der beantragten Neuregelung soll der Wirkungskreis dieses Gesetzes erheblich erweitert werden. Ziel der Revision ist es, dass das Ordnungsbussenverfahren auf zahlreiche weitere Gesetze zur Anwendung gelangt, welche ähnlich geringfügige Übertretungen wie das SVG enthalten.
Zur besseren Vereinbarkeit von Verfassungsvorlagen mit dem Völkerrecht sind zwei neue Massnahmen vorgesehen: Erstens eine Änderung des Bundesgesetzes über die politischen Rechte (BPR) zwecks Einführung einer materiellen Vorprüfung von Volksinitiativen vor der Unterschriftensammlung. Zweitens eine Änderung der Bundesverfassung (BV) zwecks Ausdehnung der Ungültigkeitsgründe von Volksinitiativen auf grundrechtliche Kerngehalte der Bundesverfassung.
Das geltende Bundesrecht kennt verschiedene Instrumente und Verfahren, um die Gesuche um Zusammenarbeit von ausländischen Behörden zu behandeln und um die schweizerische Souveränität vor Beeinträchtigungen zu bewahren. Eine Analyse hat aber Lücken und Defizite festgestellt. Die vorgesehene Vorlage regelt die Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden für jene Bereiche, in denen spezialgesetzliche und staatsvertragliche Bestimmungen fehlen. Sie enthält zudem Bestimmungen darüber, unter welchen Voraussetzungen in der Schweiz ausländische Amtshandlungen erlaubt werden können. Ferner schlägt sie Massnahmen vor, mit denen einer drohenden Verletzung der schweizerischen Souveränität begegnet werden soll.
Die geltenden kantonalen Erlasse im Bereich des Justizvollzugs sind– von einzelnen Ausnahmen abgesehen – über 20 Jahre alt und bedürfen einer Aktualisierung. Dabei gilt es, verschiedenen organisatorischen und betrieblichen Veränderungen (Eröffnung der ausgebauten Justizvollzugsanstalt „Im Schache“ Ende 2014, Schaffung des Amtes für Justizvollzug) Rechnung zu tragen. Zudem müssen aktuelle Problemstellungen auf dem Wege der Gesetzgebung angegangen werden. Im Einzelnen geht es um folgende wichtige Neuerungen:
− Schaffung einer Rechtsgrundlage für die Vornahme bestimmter erkennungsdienstlicher Massnahmen zur Sicherung des Vollzugs
− Schaffung einer Rechtsgrundlage für die Anordnung von Zwangsmassnahmen (Zwangsernährung und Zwangsmedikation)
− Verankerung eines Informationsrechts für geschädigte Personen und andere Personen, die ein berechtigtes Interesse an der Information über bestimmte Ereignisse im Vollzug wie Unterbruch, Beendigung oder Flucht geltend machen
− Schaffung einer Rechtsgrundlage für die Übermittlung von Vollzugsdaten an Gutachter und Gutachterinnen sowie an die behandelnden Ärzte und Ärztinnen
− Erhöhung der Maximaldauer der Arreststrafe von 10 auf 21 Tage.
Der Bundesrat will das Bundesgesetz über das Vernehmlassungsverfahren punktuell verbessern. Um die anwendbaren Verfahrensregeln zu klären und Unklarheiten zu vermeiden, wird die bisherige begriffliche Unterscheidung zwischen «Vernehmlassungen» und «Anhörungen» fallen gelassen. Vernehmlassungen werden künftig grundsätzlich vom Bundesrat und bei Vorhaben von untergeordneter Tragweite von den Departementen eröffnet. Als Vorhaben von untergeordneter Tragweite gelten insbesondere Vorhaben mit betont technischem oder administrativem Inhalt, bei denen die Vernehmlassung in erster Linie der Beschaffung von verwaltungsexternem Fachwissen und Grundlageninformationen dient. Mit der angepassten gesetzlichen Umschreibung werden die von den Departementen und der Bundeskanzlei zu eröffnenden Vernehmlassungsverfahren in der Praxis besser erfasst und damit von den durch den Bundesrat zu eröffnenden Vernehmlassungen klarer abgegrenzt. Bei beiden Typen von Vernehmlassungen sollen weitgehend die gleichen Regeln für das Verfahren gelten.
Das Verschwindenlassen ist eine der schwersten Menschenrechtsverletzungen überhaupt, sowohl mit Blick auf die direkten Opfer als auch auf ihre Angehörigen. Mit dem Übereinkommen nimmt sich nun erstmals ein international verbindliches Vertragswerk dieser Thematik an, mit dem Ziel, das Verschwindenlassen umfassend zu bekämpfen. Das Hauptanliegen des Übereinkommens entspricht der Überzeugung der Schweiz, dass alles getan werden muss, um dieses schwerwiegende Verbrechen zu verhindern. Die Schweiz hat daher aktiv an der Ausarbeitung des Übereinkommens mitgewirkt und hat dieses am 19. Januar 2011 unterzeichnet. Die Schweizer Rechtsordnung wird dem Hauptanliegen des Übereinkommens in weiten Teilen bereits gerecht. Für die innerstaatliche Umsetzung sind aber in einzelnen Bereichen legislatorische Änderungen notwendig.
Das Handelsregisterwesen der Schweiz soll modernisiert werden. Die umfassende Revision des 30. Titels des Obligationenrechts (SR 220) sieht in erster Linie die Schaffung eines gesamtschweizerischen Handelsregisters vor, das vollständig elektronisch ist. Die Kantone bleiben jedoch für die Führung des Handelsregisters zuständig. Die Eintragungsverfahren werden verkürzt und die Behördenzusammenarbeit vereinfacht. Die Datenqualität soll u.a. durch die systematische Verwendung der AHV-Versichertennummer verbessert werden. Punktuelle Änderungen im Gesellschaftsrecht sollen die Gründung und Auflösung einfach strukturierter Gesellschaften erleichtern, indem auf die öffentliche Beurkundung verzichtet werden kann. Der Geltungsbereich des Revisionsaufsichtsgesetzes (SR 221.302) soll konkretisiert werden, um das Verhältnis zwischen Investorenschutz, Aufsicht und Wettbewerbsfähigkeit des Schweizer Kapitalmarkts zu verbessern.
Der vorliegende Entwurf einer Teilrevision des Baugesetzes sieht eine Änderung der Zuständigkeit für die Erteilung von Baubewilligungen vor. Wenn der Grosse Rat ein Vorhaben in einem kantonalen Nutzungsplan festgelegt hat, soll künftig der Kanton dafür die Baubewilligung erteilen.
Die betroffenen Gemeinden können sich im Nutzungsplanverfahren zur Planung und im öffentlichen Auflageverfahren zum Bauvorhaben äussern und einen Entscheid des Kantons beim Verwaltungsgericht anfechten, wenn sie mit dem Vorhaben nicht einverstanden sind. Der Entwurf enthält ferner Verfahrensbestimmungen, die - entsprechend der politischen Bedeutung solcher Vorhaben - eine rasche Realisierung ermöglichen, ohne den Rechtsschutz uneffektiv zu machen. Mit der vorliegenden Revision werden zudem geringfügige Präzisierungen und Korrekturen von Bestimmungen vorgenommen, die missverständlich sein können.
Die Vorlage bezweckt zum einen eine Konsolidierung, zum andern eine Weiterentwicklung des Beurkundungsrechts.
Von Vormundschaftsbehörden verfügte Einweisungen in Anstalten vor allem Jugendlicher aufgrund von Tatbeständen wie «Arbeitsscheue», «lasterhaftem Lebenswandel» oder «Liederlichkeit» waren in der Schweiz lange Zeit gängig. Da in der Regel Verwaltungsbehörden für die Einweisungen zuständig waren, wird von «administrativen Versorgungen» gesprochen. Die damalige Rechtslage und Praxis führte aus heutiger Sicht dazu, dass den betroffenen Personen teils massives Unrecht widerfuhr. Die Kommission möchte ihrem Rat beantragen, dieses Unrecht als solches zu anerkennen und mit dem Erlass eines Bundesgesetzes einen Beitrag zur moralischen Wiedergutmachung zu leisten.
Es soll ein neues Bundesgesetz über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA geschaffen werden. Dabei werden die bestehenden Strafregisterbestimmungen für die Registrierung von natürlichen Personen einer Gesamtrevision unterzogen und die Rechtsgrundlagen für ein Strafregister über Unternehmen geschaffen.
Am 1. August 2008 sind die Änderungen des Schweizerischen Strafgesetz-buches (StGB, SR 311.0) in Kraft getreten, die der Konkretisierung von Artikel 123a der Bundesverfassung (BV, SR 101) über die lebenslängliche Verwahrung extrem gefährlicher, nicht therapierbarer Sexual- und Gewaltstraftäter dienen. Gemäss Artikel 64c Absatz 1 StGB prüft die zuständige Behörde von Amtes wegen oder auf Gesuch hin, ob neue, wissenschaftliche Erkenntnisse vorliegen, die erwarten lassen, dass der Täter so behandelt werden kann, dass er keine Gefahr mehr für die Öffentlichkeit darstellt. Bei ihrem Entscheid hat sich die Behörde auf den Bericht der Eidgenössischen Fachkommission zur Beurteilung der Behandelbarkeit lebenslänglich verwahrter Straftäter zu stützen. Nach Artikel 387 Absatz 1bis StGB erlässt der Bundesrat eine Verordnung mit den notwendigen Bestimmungen über die Wahl der Kommissionsmitglieder und deren Entschädigung sowie über das Verfahren und die Organisation der Kommission.
Anlass zu dieser Revision des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; RB 170.1) ist ein Urteil des Präsidenten der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 23. August 2012, wonach der bisher direkt an das Bundesgericht vorgesehene Rechtsmittelweg gegen Vollstreckungsentscheide des Regierungsrates (§ 86 Abs. 3 VRG) dem Bundesrecht widerspreche.
Gemäss Art. 86 Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) müsse als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts seit 1. Januar 2009 ein oberes kantonales Gericht entscheiden. Zuständig sei das Verwaltungsgericht, weshalb die Beschwerde zur Behandlung an das Thurgauer Verwaltungsgericht überwiesen wurde.
Seit 1. Januar 2009 besteht eine Pflicht der Kantone zur Einsetzung richterlicher Vorinstanzen des Bundesgerichtes (vgl. Art. 86 Abs. 2 und 130 Abs. 3 BGG). Ausnahmen von diesem Grundsatz sind laut Bundesgerichtsentscheid in der konkreten Konstellation nicht gegeben, da kein Entscheid mit vorwiegend politischem Charakter (Art. 86 Abs. 3 BGG) vorliegt.
Die Kommission schlägt die Einführung einer Regelung im Strafgesetzbuch und im Jugendstrafgesetz vor, die den Opfern von Straftaten sowie in gewissen Fällen deren Angehörigen das Recht einräumt, auf Gesuch hin von den Behörden über wesentliche Strafvollzugsentscheide (z.B. Antritt des Strafvollzugs, Hafturlaub, Flucht, bedingte Entlassung etc.) informiert zu werden. Dabei bleiben aber auch die Interessen der verurteilten Person nicht unberücksichtigt: Das Opfer bzw. seine Angehörigen werden über die Strafvollzugsentscheide nicht informiert, wenn berechtigte Geheimhaltungsinteressen der verurteilten Person überwiegen.
Die Vorlage umfasst die Änderung von vier Erlassen. Im Vordergrund von Beschlussesentwurf 1 steht das Gesetz über die Kantonspolizei vom 23. September 1990 (KapoG; BGS 511.11), welches sich grundsätzlich bewährt hat. Es wurde in den letzten Jahren lediglich punktuell geändert. Die gesellschaftlichen und rechtlichen Entwicklungen (neue Bundesgesetze und Rechtsprechung) machen erneut Änderungen notwendig. Ziel ist es, die Polizei zu befähigen, mit adäquaten und rechtskonformen Instrumenten auf die neuen Herausforderungen zu reagieren.
Daneben schlagen wir eine Änderung des Gesundheitsgesetzes vom 27. Januar 1999 (BGS 811.11) und die Ergänzung des Gesetzes über das kantonale Strafrecht und die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 14. September 1941 (EG StGB; BGS 311.1) mit einer Bestimmung vor. Der Beschlussesentwurf 2 umfasst die Ergänzung des Gebührentarifs vom 24. Oktober 1979 (GT; BGS 615.11) mit einer zusätzlichen Bestimmung.
Zur Umsetzung der parlamentarischen Initiative schlägt die Kommission die Einführung eines allgemeinen Widerrufsrechts für Konsumentinnen und Konsumenten bei Fernabsatzgeschäften vor, also insbesondere bei via Internet oder Telefon abgeschlossenen Verträgen. Sie orientiert sich dabei am bestehenden Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften (Art. 40a ff. OR), welches erhalten bleiben soll. Die Widerrufsfrist soll allerdings auf 14 Tage verlängert werden.
Zur Umsetzung der parlamentarischen Initiative schlägt die Kommission die Aufhebung der Artikel 227a-228 OR vor.
Für das elektronische Zivilstandsregister (Informatisiertes Standesregister «Infostar») soll entsprechend dem Anliegen der Kantone in Zukunft einzig der Bund verantwortlich sein. Diese Neuordnung wird den Betrieb und die Weiterentwicklung von Infostar vereinfachen. Zudem sollen künftig die Einwohnerdienste und das AHV-Register auf die Daten in Infostar zugreifen können.
Die vorgeschlagene Gesetzesänderung soll ferner die Führung des Grundbuchs aufgrund der AHV-Versichertennummer ermöglichen, um die Qualität und Aktualität der Grundbuchdaten zu verbessern. Heute sind nämlich in gewissen Fällen natürliche Personen (z.B. infolge Namensänderung) im Grundbuch nicht eindeutig bezeichnet. Schliesslich soll eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage geschaffen werden, damit ein Unternehmen im Rahmen des elektronischen Grundstückinformationssystem eGRIS in Zusammenarbeit mit den Kantonen Dienstleistungen erbringen kann. Verwirklicht werden sollen der Zugriff auf die Daten des Grundbuchs im Abrufverfahren, die Auskunft über Daten des Hauptbuchs, die ohne Interessennachweis einsehbar sind, sowie der elektronische Geschäftsverkehr mit dem Grundbuchamt.
Das Urner Polizeigesetz (PolG; RB 3.8111) ist jüngeren Datums. Es wurde am 30. November 2008 vom Volk angenommen und vom Regierungsrat auf den 1. Januar 2009 in Kraft gesetzt. Zwischenzeitlich trat am 1. Januar 2011 die eidgenössische Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) in Kraft. Diese löste die kantonalen Strafprozessordnungen ab und hob namentlich auch das Bundesgesetz über die verdeckte Ermittlung (BVE) auf.
Damit ist es den Polizeiorganen nicht mehr möglich, präventiv zur Verbrechensverhütung Aktivitäten zu entfalten. Auf Stufe Bund wird zwar momentan über eine Bundeslösung zur verdeckten Ermittlung diskutiert. Diese befasst sich allerdings nur mit der verdecken Ermittlung, die im Rahmen eines Strafprozesses stattfindet. Bei der verdeckten Vorermittlung handelt es sich um Aktivitäten zur Verbrechensverhütung, die vor der Eröffnung eines Strafverfahrens getroffen werden, also präventiv.
Da solche Aktivitäten jedoch sicherheitspolizeilicher Natur sind und nicht strafprozessuale Massnahmen, fällt die Regelung derselben in die Zuständigkeit der Kantone und nicht des Bundes. Weil die Polizeihoheit bei den Kantonen liegt, haben die Kantone in ihren Polizeigesetzen die vormals im BVE enthaltene Rechtsgrundlage für die verdeckte Vorermittlung wieder zu schaffen. Darin liegt der Hauptgrund der vorliegenden Revision.