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Das Protokoll Verkehr hat zum Ziel, eine für den Alpenraum nachhaltige Mobilität sicherzustellen, die für Menschen, Tiere und Pflanzen erträglich ist. Um dieses Ziel zu verwirklichen, soll die Benutzung der umweltverträglichen Verkehrsmittel, insbesondere durch die Verbesserung der alpenquerenden Eisenbahnachsen, begünstigt werden. Ausserdem sollen im Grundsatz keine "neuen hochrangigen, alpenquerenden Strassen" gebaut sowie das Prinzip der Kostenwahrheit verwirklicht werden.
Die wesentlichsten Änderungen sind: Verpflegungsmöglichkeiten auf Rastplätzen, höhere Beitragssätze des Bundes für den Unterhalt der Nationalstrassen und Massnahmen, die Kostensteigerungen im Autobahnbau vermeiden helfen sollen.
Nach dem Verordnungsentwurf werden sämtliche Entsorgungskosten, die nach Betriebsende der jeweiligen Kernkraftwerke entstehen, durch den Entsorgungsfonds sichergestellt. Die Kernkraftwerkbetreiber werden verpflichtet, jährliche Beiträge an den Fonds zu leisten, so dass nach einem 40-jährigen Betrieb die erforderlichen finanziellen Mittel im Fonds vorhanden sind. Die vor Betriebsende anfallenden Entsorgungskosten sollen die Betreiber wie bis anhin direkt bezahlen.
Die Änderung des Nationalstrassengesetzes sieht die Übertragung der Genehmigungskompetenz für Ausführungsprojekte der Nationalstrassen von den Kantonen auf den Bund und ein neues Rechtsmittelverfahren vor. Neu wird also der Bund die Ausführungsprojekte genehmigen, die nach wie vor von den Kantonen in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Strassen erarbeitet werden. Zudem sollen alle Spezialverfahren im Hauptverfahren zusammengelegt werden.
Der Bund soll seinen Anteil an den Unterhalt der Nationalstrassen erhöhen. Dies verlangt das Parlament mit einer Motion.
Das Protokoll 'Energie' ist ein weiteres Zusatzprotokoll zur Alpenkonvention von 1991. Es hat zum Ziel, eine natur- und landschaftsschonende sowie umweltverträgliche Erzeugung, Verteilung und Nutzung der Energie durchzusetzen und energiesparende Massnahmen zu fördern.
Der vorliegende Entwurf wurde als Rahmengesetz ausgestaltet. Zentrale Pfeiler sind das Kooperations- und Subsidiaritätsprinzip. Der Gesetzesentwurf schlägt den geregelten Netzzugang auf Vertragsbasis vor. Er enthält ferner Grundsätze für den Netzbetrieb, die Rechnungsführung und die Sicherstellung der Versorgung.
Mit einem pragmatischen Ansatz strebt der Bundesrat eine innen- und aussenpolitisch verträgliche Umsetzung der Zielsetzungen des Alpenschutzartikels an.
Ziel der Vorlage ist es, den Linienverkehr für schweizerische Fluggesellschaften zu öffnen. Das Monopol der Swissair wird aufgehoben. Nach dem neuen System werden sich grundsätzlich alle schweizerischen Fluggesellschaften um einzelne Fluglinien bewerben können.
Der Bundesrat will die vielfach langwierigen Verfahren für die Bewilligung von Infrastrukturbauten vereinfachen. Die vorgeschlagenen Gesetzesänderungen betreffen das Entscheidverfahren für Projekte in den Bereichen Eisenbahn, Grenzkraftwerke, elektrische Anlagen, Trolleybusunternehmungen, Rohrleitungen, Binnenschiffahrt, Militär und Luftfahrt.
Ziel dieses Massnahmenpakets ist, die Sicherheit im Strassenverkehr zu erhöhen. Zudem besteht die Absicht, Fahrzeugimport und -handel weiter zu liberalisieren.
Die Bahnreform soll den öffentlichen Verkehr und dabei vor allem den Schienenverkehr den heutigen Anforderungen anpassen und die Wettbewerbsposition der Bahnen verbessern. Sie stellt das Instrumentarium zur Verfügung, um die politischen und unternehmerischen Funktionen besser zu trennen, den unternehmerischen Handlungsspielraum zu erweitern und Wettbewerbselemente ins Bahnsystem einzuführen. Zudem soll mit der Bahnreform die Frage der Entschuldung der SBB gelöst werden.
Der Bundesrat sieht vor, die drei Finanzierungsanliegen (Treibstoffzollabgabe von 10 Rappen, Beizug der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe, Bahnabgabe) in einer neuen Verfassungsbestimmung (neuer Art. 23 der Übergangsbestimmungen zur Bundesverfassung) zusammenzufassen.
Die Abgabe verfolgt drei Hauptziele: Sie setzt das Verursacherprinzip im Strassenschwerverkehr um: Wer mehr fährt, soll auch mehr bezahlen. Sie berücksichtigt die externen Kosten und Nutzen des Schwerverkehrs und führt so das Prinzip der vollen Kostendeckung in diesem Bereich ein. Sie baut Wettbewerbsverzerrungen zwischen Strasse und Schiene ab und leistet somit einen Beitrag zur Kostenwahrheit im Verkehr.
Das bereits über 100 Jahre alte Bundesgesetz über die Handhabung der Bahnpolizei soll durch eine zeitgemässe Gesetzgebung abgelöst werden. Auch unter der neuen Rechtsgrundlage liegt die Verantwortung für die Sicherheit der Fahrgäste und den störungsfreien Betrieb der Bahnen nach wie vor bei den Transportunternehmen. Sie können aber zur Bewältigung dieser Aufgaben geeignetes Bahnpersonal ausbilden und einsetzen, bzw. besondere Sicherheitsdienste beiziehen. Die darnit verbundenen Kosten gelten als Betriebskosten, die in die Fahrpreise mit einbezogen werden dürfen.
Erfüllung der Motion 93.3195 Haftpflichtversicherung für Motorfahrzeuge. Revision der Tarifkontrolle, und des Postulats 93.3128 Strassenverkehrsgesetz. Revision der Bestimmungen über die Motorfahrzeughaftpflicht