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Der Gesetzgeber sieht in Art. 17a FHSG vor, dass das EVD Richtlinien zur Akkreditierung erlässt und mit den Kantonen vereinbaren kann, die Prüfung der Akkreditierungsgesuche an Dritte zu delegieren. In einer separaten Akkreditierungsverordnung des EVD werden die Anerkennungsvoraussetzungen für externe Akkreditierungsagenturen sowie deren Rechte und Pflichten geregelt. Dies verlangt eine Teilrevision der Fachhochschulverordnung um eine Subdelegationsnorm (Art. 25a FHSV), die das EVD ermächtigt, Vorschriften im Bereich der Anerkennung von Akkreditierungsagenturen zu erlassen. Das Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT) hat die vorliegenden Entwürfe der Rechtserlasse zur Akkreditierung gemeinsam mit der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) ausgearbeitet. Auf deren Grundlage sollen Bund und Träger qualitativ hochstehende Ausbildungsinstitutionen und Studienangebote hoheitlich anerkennen und ausgewiesene kompetente Dritte (externe Agenturen) mit der Aufgabe der Gesuchsprüfung beauftragen können. Mit der Akkreditierung werden zudem die Grundlagen für die Diplomanerkennung durch das zuständige Departement geschaffen.
Die Steuerstruktur aller anderen Tabakfabrikate als Zigaretten (Zigarren, Zigarillos, Schnitttabak) wird EG-kompatibel ausgestaltet und ihre Steuerbelastung leicht erhöht. Die Steuerbelastung von Feinschnitttabak wird markant heraufgesetzt und dafür auf die Besteuerung von Zigarettenpapier verzichtet. Ausserdem werden die Einführung von zugelassenen Steuerlagern beantragt, die Voraussetzungen zur Rückerstattung der Tabaksteuer für im Inland hergestellte und eingeführte Tabakfabrikate vereinheitlicht, die Möglichkeit des Erlasses der Tabaksteuer geschaffen und die Festlegung von Mindestverkaufspreisen für Zigaretten zur Diskussion gestellt.
Schaffung eines Ausbildungsobligatoriums im Ausland für Milizangehörige und eines Obligatoriums für Auslandeinsätze beim Militärpersonal. Verwesentlichung des parlamentarischen Genehmigungsverfahrens bei Einsätzen im Friedensförderungs- und Assistenzdienst. Überarbeitung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen und Schaffung neuer formellgesetzlicher Grundlagen im Bereich des Datenschutzes. Schaffung gesetzlicher Grundlagen für die gewerbliche Tätigkeit der Verwaltungseinheiten des VBS.
Die geltenden Verordnungen über den Strahlenschutz (SR 814.501), die Ausbildungen und die erlaubten Tätigkeiten im Strahlenschutz (SR 814.501.261) und Personendosimetrie (SR 814.501.43) werden revidiert. Die Revision betrifft Themen aus den Aufsichtbereichen des BAG, der HSK und der Suva. Personenfreizügigkeit und geltende Regelungen der EU werden mitberücksichtigt. Gleichzeitig werden obsolete Departementserlasse aufgehoben.
Artikel 5 der Lärmschutzverordnung (LSV, SR 814.41) beauftragt das UVEK, eine Verordnung über die Typenprüfung und Kennzeichnung von Rasenmähern und Baumaschinen zu erlassen. Mit der obengenannten Verordnung kommt das UVEK diesem Auftrag nach.
Am 23. August 2006 hat der Bundesrat vom Expertenbericht Zatti ("Das Pflegekinderwesen in der Schweiz - Analyse, Qualitätsentwicklung und Professionalisierung") Kenntnis genommen; in der Folge werden die Kantone angefragt, ob sie eine Revision der Pflegekinderverordnung für nötig erachten und- falls dies der Fall ist - welche konkreten Revisionsanliegen bestehen.
Unter der Federführung des Informatikstrategieorgans Bund (ISB) entstanden unter aktivem Einbezug der Staatsschreiber sowie der E-Government-Verantwortlichen von Bund, Kantonen und Gemeinden die E-Government-Strategie Schweiz und eine öffentlich-rechtliche Rahmenvereinbarung über die E-Government-Zusammenarbeit. Ziel der E-Government-Strategie Schweiz ist es, die Verwaltungstätigkeit schweizweit dank dem Einsatz der Informations- und Kommunikationstechnik (IKT) so bürgernah, effizient und wirtschaftlich wie möglich zu gestalten. Sie soll dezentral, aber koordiniert und unter der Aufsicht eines Steuerungsgremiums und einer Geschäftsstelle erfolgen, welche in einer Rahmenvereinbarung über die E-Government-Zusammenarbeit von Bund und Kantonen definiert sind.
Nach Beschluss des neuen Tierschutzgesetzes durch das Parlament am 16. Dezember 2005 wird die Tierschutzverordnung total revidiert und an die neuen Bestimmungen angepasst.
Die Haager Kindes- und Erwachsenenschutzübereinkommen vom 19.10.1996 bzw. 13.1.2000 sind zu ratifizieren und umzusetzen. Kindesrückführungsverfahren im Rahmen des Haager Kindesentführungsübereinkommens vom 25.10.1980 und des Europäischen Sorgerechtsübereinkommens vom 20.5.1980 sind kindeswohlgerechter umzusetzen.
Änderung des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG): Stärkung der Aufsicht und Oberaufsicht durch Kantonalisierung und Regionalisierung der direkten Aufsicht; Schaffung einer eidgenössischen Oberaufsichtskommission, die vom Bundesrat administrativ und finanziell unabhängig ist, mit einem unabhängigen, administrativ dem BSV angegliederten Sekretariat; Massnahmen um das Verbleiben von älteren Arbeitnehmenden im Arbeitsmarkt zu begünstigen.
Die vorliegenden Änderungen stehen im Zusammenhang mit der parallel laufenden Anpassung des Schwerverkehrsabgabegesetzes. Die Verordnungsänderungen dienen vornehmlich dazu, Wettbewerbsverzerrungen zu reduzieren, die durch das Verhalten zahlungsunwilliger inländischer Transportunternehmen entstehen.
Die Initiative verlangt, dass Minderwertentschädigungen für Fluglärm von den betroffenen Eigentümern in einem einfachen Verfahren geltend gemacht werden können und dass sie nicht an Verjährungseinreden scheitern. Dazu soll das Enteignungsgesetz (SR 711) sowie das Luftfahrtgesetz (SR 748) geändert werden.
Diese neue Verordnung enthält die Ausführungsbestimmungen für die nach Artikel 42a KVG vorgesehene Versichertenkarte.
Änderungen im Bereich Rechnungsstellung, Tarifgestaltung, Medikamente und Prämien (Prämienbezahlung und Folgen des Zahlungsverzugs).
Der aktuelle Emissionsplan ist mit den noch fehlenden Daten zu ergänzen. Einige Daten werden korrigiert oder gelöscht, weil sie irrtümlicherweise darin enthalten sind.
Mit dem Bundesgesetz über die Verlagerung des alpenquerenden Güterschwerverkehrs von der Strasse auf die Schiene (Güterverkehrsverlagerungsgesetz) wird ein unbefristetes Ausführungsgesetz zu Art. 84 Bundesverfassung vorgelegt. Im neuen Gesetz werden das Ziel der Verlagerung des alpenquerenden Güterverkehrs und die Rechtsgrundlagen für die notwendigen Massnahmen zu dessen Erreichung formuliert. Gleichzeitig werden im Gütertransportgesetz, im Bundesgesetz über die Anschlussgleise und im Eisenbahnhaftpflichtrecht verschiedene Anpassungen beantragt.
Die heutigen gesetzlichen präventiven Möglichkeiten sind für die Bewältigung der aktuellen Gefahrenlage nicht mehr genügend. Deshalb soll nun einerseits schwergewichtig die Informationsbeschaffung verbessert werden. Anderseits soll die gesetzliche Grundlage für ein Tätigkeitsverbot geschaffen und gleichzeitig mit gezielten Massnahmen punktueller Natur die ausgewiesenen Lücken geschlossen werden.
Im Rahmen der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) beinhaltet der Schlussbericht die Dotierung des Ressourcen-, Lasten- und Härteausgleichs (Entwurf Bundesbeschluss zur Festlegung der Grundbeiträge des Ressourcen- und Lastenausgleichs, Entwurf Bundesbeschluss zur Festlegung des Härteausgleichs), die Festlegung der Höhe der Bundesbeiträge an die AHV und IV, die Festlegung der nicht werkgebundenen Anteile der Kantone am Ertrag der zweckgebundenen Mineralölsteuer und die Übergangsbestimmungen im IVG zur Regelung der beim Übergang zur NFA noch ausstehenden nachschüssigen Beiträge der IV an Behinderteninstitutionen (Bundesgesetz über die Änderung von Erlassen im Rahmen des Übergangs zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (Mantelerlass).
Das neue Bundesgesetz vom 3. Oktober 2003 über den Finanz- und Lastenausgleich (FiLaG, SR 613.2) delegiert eine Vielzahl von Rechtsetzungsbefugnissen an den Bundesrat, u.a. die jährliche Anpassung der Mittel für den Ressourcen- und Lastenausgleich, die Verteilung der Mittel auf die ressourcenschwachen Kantone, die Kriterien für die Verteilung der Mittel aus dem Lastenausgleich an die Kantone und die Verteilung der Mittel im Rahmen des Härteausgleichs.
Inhalte und Anforderungen der Herkunftsnachweise (Nachweis der Produktionsart und der Herkunft von Elektrizität gemäss Art. 1d EnV) sowie die Verfahren für die Erfassung, Ausstellung, Überwachung der Weitergabe und Löschung der Herkunftsnachweise (Prüfverfahren gemäss Art. 1e EnV) sollen festgelegt und konkretisiert werden.
Am 18. Oktober 2000 verabschiedete der Bundesrat die konzeptionellen Teile I bis III B des Sachplans Infrastruktur der Luftfahrt (SIL). Darin erteilte er den Auftrag zur Überprüfung des Netzes der Gebirgslandeplätze und der Grundsatzfrage, ob und in welchem Ausmass das Heliskiing weiterbetrieben werden soll. Der nun vorliegende Entwurf des Konzeptteils Gebirgslandeplätze legt im Wesentlichen die Grundsätze und Spielregeln für die konkrete Überprüfung der einzelnen Gebirgslandeplätze im Rahmen von Koordinationsprozessen auf Stufe Objektblatt fest.
Anpassung an das ADR 07.
Am 1. August 2005 ist das neue Chemikalienrecht in Kraft getreten. Eine erste Revision auf Verordnungsstufe ist erforderlich, um einerseits die Fortschreibung des europäischen Rechts zu gewährleisten und andererseits, um Anpassungen und Korrekturen anzubringen, die aufgrund der Erfahrungen der ersten Monate nach dem Inkrafttreten gemacht wurden.
Die Verordnung der Eidgenössischen Kommunikationskommission vom 17. November 1997 betreffend das Fernmeldegesetz wird aufgrund der am 24. März 2006 vom Parlament beschlossenen Änderung dieses Gesetzes angepasst.
Die Vollzugsbestimmungen des Fernmeldegesetzes (FMG) werden aufgrund der vom Parlament am 24. März 2006 beschlossenen Änderungen dieses Gesetzes angepasst.