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Gestützt auf die Artikel 12 Abs. 3,13 und 60 Medizinalberufegesetz (MedBG, SR 811.11) erlässt der Bundesrat eine Prüfungsverordnung, welche den Inhalt, das Prüfungsverfahren und die Prüfungsgebühren, Entschädigungen für die Expertinnen und Experten für die ab 2011 neu gestalteten eidgenössischen Prüfungen in den universitären Medizinalberufen festlegt.
Die gemeinsame und einheitliche Steuerung durch Bund und Kantone umfasst gemäss den neuen Verfassungsbestimmungen zur Bildung neu den gesamten Hochschulbereich (ETH, Universitäten, Fachhochschulen). Bund und Kantone verpflichten sich zur Durchführung einer nationalen strategischen Planung auf gesamtschweizerischer Ebene und zur optimalen Aufgabenteilung in besonders kostenintensiven Bereichen. Die Ausrichtung der Beiträge an die Betriebsaufwendungen erfolgt stärker leistungs- und resultatsorientiert. Bund und Kantone sorgen durch die Festlegung von Grundsätzen zur Qualitätssicherung und die Einrichtung eines unabhängigen Akkreditierungssystems für die Gewährleistung der Qualitätssicherung im Hochschulbereich.
Am 20. Oktober 2005 hat die Europäische Union eine neue Richtlinie über die Anerkennung von Diplomen im EU-Raum verabschiedet. Da die Schweiz das europäische System der Diplomanerkennung im Anhang III des Abkommens von 21. Juni 1999 über die Personenfreizügigkeit (FZA) grösstenteils übernommen hat, stellt sich nun die Frage, ob die Schweiz die Richtlinie 2005/36/EG übernehmen soll.
Die Anforderungen an die Kranführerausbildung sowie die Prüfung werden praxisgerechter geregelt.
Der Gesetzgeber sieht in Art. 17a FHSG vor, dass das EVD Richtlinien zur Akkreditierung erlässt und mit den Kantonen vereinbaren kann, die Prüfung der Akkreditierungsgesuche an Dritte zu delegieren. In einer separaten Akkreditierungsverordnung des EVD werden die Anerkennungsvoraussetzungen für externe Akkreditierungsagenturen sowie deren Rechte und Pflichten geregelt. Dies verlangt eine Teilrevision der Fachhochschulverordnung um eine Subdelegationsnorm (Art. 25a FHSV), die das EVD ermächtigt, Vorschriften im Bereich der Anerkennung von Akkreditierungsagenturen zu erlassen. Das Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT) hat die vorliegenden Entwürfe der Rechtserlasse zur Akkreditierung gemeinsam mit der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) ausgearbeitet. Auf deren Grundlage sollen Bund und Träger qualitativ hochstehende Ausbildungsinstitutionen und Studienangebote hoheitlich anerkennen und ausgewiesene kompetente Dritte (externe Agenturen) mit der Aufgabe der Gesuchsprüfung beauftragen können. Mit der Akkreditierung werden zudem die Grundlagen für die Diplomanerkennung durch das zuständige Departement geschaffen.
Der Bundesgesetzgeber sieht in Art. 16 Abs. 2 des Fachhochschulgesetzes vor, dass Bund und Kantone in einer Vereinbarung Grundsätze für das Angebot von Diplomstudiengängen festlegen. Das Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT) und die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) haben gemeinsam den vorliegenden Vorentwurf zu einer Vereinbarung ausgearbeitet, welche die Anforderungen für die Bewilligung von FH-Masterstudiengängen konkretisiert. Damit soll der geordnete Aufbau von qualitativ hochstehenden, wettbewerbsfähigen, stufen- und bedarfsgerechten, praxisorientierten sowie international kompatiblen Masterstudiengängen ermöglicht werden.
Das Schweizerische Institut für Berufspädagogik (SIBP) wird als Eidgenössisches Hochschulinstitut für Berufsbildung (EHB) weitergeführt. Es dürfte seine Tätigkeit im Herbst 2006 in Zollikofen, Lausanne und Lugano aufnehmen. Das Institut ist das Kompetenzzentrum des Bundes für Lehre und Forschung in der Berufspädagogik, der Berufsbildung und der Berufsentwicklung. Zu seinen Kernaufgaben gehören die Bildung von Lehrkräften und anderen Berufsbildungsverantwortlichen wie Prüfungsexperten sowie die Entwicklung der Berufsbildungsforschung. Darüber hinaus führt das EHB gegen Entgelt auch Aufträge für Dritte aus. Der Bundesrat hat das EVD beauftragt, die Verordnung über das EHB in die Vernehmlassung zu geben.
Die Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Nationalrats (WBK-NR) gibt den Entwurf zu einer neuen "Bildungsverfassung" in die Vernehmlassung. Diese soll die Grundlage bieten, um die internationale Wettbewerbsfähigkeit unseres Bildungswesens zu erhöhen, die interkantonale und internationale Mobilität zu erleichtern und die kantonalen Bildungssysteme in einzelnen Punkten gesamtschweizerisch zu harmonisieren.
Das am 1. Januar dieses Jahres in Kraft getretene neue Berufsbildungsrecht - Berufsbildungsgesetz und Berufsbildungsverordnung - verlangt die Revision der geltenden Verordnungen über die Anerkennung von Höheren Fachschulen. Im Sinne des neuen Gesetzes werden die bisherigen 9 separaten, branchenbezogenen Verordnungen durch eine offene und flexible Rahmenverordnung mit bereichspezifischen Anhängen ersetzt. In der neuen HF-Verordnung sind auch die Bildungsgänge und Nachdiplomstudien auf Stufe Höhere Fachschulen der Bereiche Gesundheit, Soziales und Kunst enthalten.
Die Referendumsfrist zum neuen Berufsbildungsgesetz ist am 3. April 2003 unbenutzt abgelaufen. Das Gesetz soll zusammen mit der dazu gehörenden Verordnung auf das Jahr 2004 in Kraft treten können. Hauptpunkte der Reform der Berufsbildung sind: die Integration sämtlicher Berufsbildungsbereiche in einem Bundesgesetz. Der Vernehmlassungsentwurf für die neue Verordnung präzisiert diese Elemente. Mit flexiblen Übergangsregelungen werden die gesetzlichen Fristen genutzt, um insbesondere die strukturellen Anpassungen aufgrund des neuen Finanzierungssystems möglichst günstig zu gestalten.
Hauptziele der FSHG-Revision sind die Erweiterung des Geltungsbereichs des Gesetzes um die Bereiche Gesundheit, Soziales, Kunst (GSK), die Umsetzung der Erklärung von Bologna, die Anpassung der Zulassungsvoraussetzungen, die schaffung der Grundlagen für ein Akkreditierungs- und Qualitätssicherungssystem, die Stärkung der Autonomie der Träger von Fachhochschulen und der Zusammenarbeit, die vermehrt leistungsorientierte Finanzierung der Fachhochschulen sowie die Stärkung der angewandten Forschung und Entwicklung.
Der vorgeschlagene Verfassungsartikel zielt auf eine partnerschaftliche Steuerung des gesamten Hochschulbereichs ab. Ziel der Vorlage ist es, eine tragfähige Verfassungsgrundlage für eine gesamtheitlich konzipierte und landesweit abgestimmte Hochschulpolitik zu schaffen.
Seit dem 1. Januar 2000 wird der ETH-Bereich vom Bundesrat mit Leistungsauftrag und Globalbudget geführt. Während die Verordnung zum ETH-Gesetz an diese neuen Gegebenheiten angepasst wurde, stammt das heute gültige ETH-Gesetz aus dem Jahre 1991. Damit fehlt eine ausdrückliche und dauerhafte gesetzliche Grundlage für die neue Führungsart des ETH-Bereichs und existiert der Bedarf nach einer entsprechenden Teilrevision des ETH-Gesetzes.
Das Wallis hat entschlossen auf Wissen gesetzt, indem es sich stark in mehreren Hochschul- und Forschungsbereichen engagierte, denen in Zukunft eine Schlüsselstellung zukommt. Der vorliegende Gesetzentwurf ist ein weiterer Schritt in diese Richtung. Bildung und Forschung sind die bedeutendsten Ressourcen unseres Landes; es geht darum, in diese zukunftsträchtigen Bereiche zu investieren.
Der vorliegende Entwurf entstand in Erfüllung eines parlamentarischen Auftrages. Er basiert wesentlich auf den in den vergangenen Jahren geleisteten Vorarbeiten der Ausbildungsinstitutionen und ihrer Organisationen für die Reform der Ausbildung der akademischen Medizinalberufe.
Diese Teilrevision betrifft die Bewaffnung von Angehörigen der Armee im Friedensförderungsdienst, den Abschluss völkerrechtlicher Verträge mit anderen Staaten über die Ausbildungszusammenarbeit und über den Status von Schweizer Militärpersonen im Ausland bzw. ausländischer Militärpersonen in der Schweiz.
Anlass für die Revision des Hochschulförderungsgesetzes (HFG) und die damit eingeschlagene Stossrichtung der Reform bieten die Veränderungen im nationalen wie im internationalen Hochschulsystem, wie sie während der vergangenen Jahrzehnte eingetreten sind.
Das neue Gesetz bezweckt die Qualitätsförderung der medizinischen Versorgung. Qualitätsförderung wird durch universitäre Ausbildung, daran anschliessende Weiterbildung und Fortbildung angestrebt. Der Gesetzesentwurf weist Neuerungen gegenüber dem Freizügigkeitsgesetz und dem heutigen Zustand der Weiterbildung auf.
- Verordnung über das eidgenössische Patent für Ingenieur-Geometerinnen und -Geometer - Verordnung über die theoretischen Prüfungsfächer und den Prüfungsstoff der Patentprüfung für Ingenieur-Geometerinnen und -Geometer
Das Hochschulförderungs- und Koordinationsgesetz des Bundes sieht vor, dass Pädagogische Hochschulen neu einer institutionellen Akkreditierung bedürfen. Das Führen einer eigenen Pädagogischen Hochschule mit der zur Akkreditierung notwendigen Ausprägung benötigt dabei eine entsprechende gesetzliche Grundlage auf Kantonsebene.
Eine entsprechende Autonomie einer Hochschulinstitution ist ein wesentliches Element, das zur Qualität einer Hochschule beiträgt und daher für eine erfolgreiche Akkreditierung vorausgesetzt wird. Sämtliche Pädagogischen Hochschulen in der Schweiz – mit Ausnahme der PHSH – sind heute bereits als selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestaltet. Auch der Regierungsrat erachtet die selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt als sinnvollste Organisationsform für die zukünftige PHSH.
Das Hochschulgesetz dient zukünftig als Rahmengesetz für das gesamte Hochschulwesen im Kanton Schaffhausen. Es gilt damit nicht nur für die bereits bestehende PHSH, sondern auch für allfällige künftige öffentlich-rechtliche sowie private Hochschulen mit Sitz im Kanton Schaffhausen. Der Kanton hat ausserdem für einen gleichberechtigten Zugang von Studierenden aus dem Kanton Schaffhausen zu ausserkantonalen Hochschulen zu sorgen
Die Autonomie der PHSH ist jedoch nicht absolut. Die Budgethoheit liegt weiterhin beim Kantonsrat und die PHSH ist zur regelmässigen Berichterstattung und Rechenschaft gegenüber den politischen Instanzen verpflichtet. Das Personal der PHSH untersteht rechtlich weiterhin dem kantonalen Personal- und Besoldungsrecht. Der im Hochschulgesetz definierte Grundauftrag der PHSH ist identisch mit den bereits aktuell bestehenden Aufgaben. Oberstes Organ wird der aus mindestens fünf Mitgliedern bestehende Hochschulrat. Er trägt die strategische Führungs- sowie die unmittelbare Aufsichtsverantwortung.