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Anpassung der Verordnung an die neue «Swissness»-Gesetzgebung, die vom Parlament 2013 verabschiedet worden ist. Die revidierte Verordnung stärkt die Bezeichnung «Swiss made» für Uhren und Uhrwerke im Sinne der neuen «Swissness»-Gesetzgebung.
Das Zusatzprotokoll zur Europäischen Charta der kommunalen Selbstverwaltung soll die aktive Mitgestaltung der Bürger am Gemeindeleben schützen. Es verpflichtet die Mitgliedsstaaten insbesondere dazu, Mitwirkungsrechte wie z.B. das Referendumsrecht gegen Gesetze vorzusehen. Weiter muss der Zugang zu amtlichen Dokumenten geregelt werden und Betroffenen ein Beschwerderecht eingeräumt werden.
Der Bundesrat hat am 14. Januar 2015 entschieden, der am 19. Dezember 2014 bei der Bundeskanzlei eingereichten Wiedergutmachungsinitiative einen indirekten Gegenentwurf gegenüberzustellen. Vorliegender Gesetztesentwurf setzt diesen Auftrag um und nimmt auch die Anliegen der Volksinitiative auf.
Volk und Stände haben am 18. Mai 2014 die Volksinitiative «Pädophile sollen nicht mehr mit Kindern arbeiten dürfen» angenommen. Die Bundesverfassung wurde mit Artikel 123c ergänzt, wonach Personen, die verurteilt werden, weil sie die sexuelle Unversehrtheit eines Kindes oder einer abhängigen Person beeinträchtigt haben, endgültig das Recht verlieren, eine berufliche oder ehrenamtliche Tätigkeit mit Minderjährigen oder Abhängigen auszuüben. Der Bundesrat schlägt vor, die neue Verfassungsbestimmung im Strafgesetzbuch (StGB) und im Militärstrafgesetz (MStG) basierend auf den Bestimmungen des bestehenden Tätigkeitsverbots, die am 1. Januar 2015 in Kraft getreten sind, umzusetzen. Das neue Tätigkeitsverbot soll sich dabei eng an den Wortlaut dieser Verfassungsbestimmung halten und damit dem darin avisierten Automatismus betreffend Anordnung eines zwingend lebenslänglichen Verbots weitestgehend Rechnung tragen. Den bestehenden Verfassungsgrundsätzen soll im Rahmen einer eng formulierten Härtefallbestimmung für leichte Fälle, bei denen das Gericht ausnahmsweise von einem Tätigkeitsverbot absehen kann, und beim Vollzug des Tätigkeitsverbots Rechnung getragen werden.
Die Kommission für Technologie und Innovation (KTI) ist das Förderorgan des Bundes für die wissenschaftsbasierte Innovation. Mit der Vorlage soll die gesetzliche Grundlage zur Umwandlung der KTI in eine öffentlich-rechtliche Anstalt geschaffen werden. Der Gesetzesentwurf legt die Organisation der neuen Anstalt mit der Bezeichnung «Schweizerische Agentur für Innovationsförderung (Innosuisse)» fest. Das Förderorgan setzt auch in seiner neuen Rechtsform die Mission der heutigen KTI fort. Mit der Reorganisation der KTI wird die Motion Gutzwiller 11.4136 umgesetzt.
Neu sollen im Bereich der Grundwassernutzung das Genehmigungs- und das Beschwerdeverfahren bei Schutzzonen und bei der Konzessionierung wie bei der Sondernutzungsplanung gemäss Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) ausgestaltet werden (zuerst kantonale Vorprüfung, dann koordinierte Beschwerde- und Genehmigungsentscheide durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt). Die Entscheide des Departements Bau, Verkehr und Umwelt sollen direkt beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau angefochten werden können. Das stellt die gebotene Koordination und Gleichbehandlung sicher.
Immissionsklagen im Bereich der Luftreinhaltung, welche von kleinen Quellen ausgehen, wie auch Klagen wegen Beeinträchtigungen durch Beleuchtungen sollen künftig wieder in die Zuständigkeit der Gemeinden fallen.
Der vorliegende Bericht schlägt, in Erfüllung der Motion 11.3925 (Hess), verschiedene punktuelle Anpassungen im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht vor. Diese sind primär darauf ausgerichtet, die geltenden faktischen und rechtlichen Hürden, welche geschädigte Gläubiger bei der Rechtsdurchsetzung gegen den Schuldner vorfinden, zu beseitigen oder zu senken. Damit soll der Missbrauch des Konkursrechts erschwert werden, ohne die unternehmerische Initiative zu erschweren oder das unternehmerische Scheitern an sich zu kriminalisieren.
Das dritte Fakultativprotokoll ergänzt das UNO-Übereinkommen über die Rechte des Kindes sowie die ersten beiden dazugehörigen Fakultativprotokolle. Es sieht drei neue Kontrollelemente vor: ein individuelles Mitteilungsverfahren, ein zwischenstaatliches Mitteilungsverfahren und ein Untersuchungsverfahren. Ersteres Verfahren erlaubt Einzelpersonen oder Personengruppen, welche behaupten, in einem Recht aus der Kinderrechtskonvention oder den ersten beiden Fakultativprotokollen der Kinderrechtskonvention verletzt worden zu sein, sich mit einer schriftlichen Mitteilung an den UNO-Ausschuss für die Rechte des Kindes zu wenden.
Im Nachgang zu den Erneuerungswahlen 2014 hat die Direktion des Innern eine Teilrevision der Wahl- und Abstimmungsverordnung (WAV; BGS 131.2) an die Hand genommen. Die Bestimmungen zu den Wahlzetteln sollen präzisiert und besser strukturiert werden. Ausserdem sollen ein Wahlzettelbogenmuster für Proporzwahlen sowie zwei Wahlzettelbogenmuster für Majorzwahlen im Anhang zur Verordnung enthalten sein.
Die Kantone sind durch Verfassungs- und Völkerrecht verpflichtet, zur tatsächlichen Gleichstellung von Frau und Mann tätig zu sein. Zudem hat das Bundesgericht darauf hingewiesen, dass der Kanton Zug vorzusehen hat, von wem, wie und mit welchen Mitteln der Gleichstellungsauftrag umgesetzt werden soll (BGE 137 I 305).
Die tatsächliche Gleichstellung der Geschlechter ist in vielen Bereichen nicht verwirklicht. So bestehen z.B. weiterhin Unterschiede im Lohn- und Bildungsbereich. Die Vereinbarkeit von Beruf und Familienleben ist für Mütter und Väter nicht hinreichend gewährleistet. Es besteht deshalb nach wie vor Handlungsbedarf.
Der Regierungsrat hat sich entsprechend für die Schaffung eines Gesetzes im formellen Sinne ausgesprochen und einen Erlassentwurf für ein Gesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GlG-ZG) an seiner Sitzung vom 3. März 2015 in 1. Lesung verabschiedet.
Mit dem Gleichstellungsgesetz sollen die wesentlichen Grundsätze für die Erfüllung des Gleichstellungsauftrags verankert werden. Es beinhaltet Bestimmungen darüber, wie die Gleichstellung von Frau und Mann gefördert und verwirklicht wird wie auch Bestimmungen über die Zuständigkeiten im Kanton Zug.
Amtszwang bedeutet die Verpflichtung, ein Amt zu übernehmen und auszuüben. Diese Pflicht, ein politisches Amt zu übernehmen, dient letztlich dem Funktionieren der Demokratie. Damit gehört der Amtszwang wie die Stimmpflicht zu den Bürgerpflichten. Das Gesetz über den Amtszwang (RB 2.2221) stammt aus dem Jahr 1890. Es kennt einen umfassenden Amtszwang, der sämtliche Behörden betrifft, die vom Volk, von der Gemeindeversammlung oder der Korporationsbürgergemeinde gewählt werden.
In der Praxis bestehen kaum Schwierigkeiten, kantonale Ämter zu besetzen. Eine Umfrage zeigt, dass auch die Gemeinden und Korporationen bisher ihre Ämter besetzen konnten. Auch wenn gegen den Amtszwang gewisse Bedenken erhoben werden, wird ihm jedoch bei der Besetzung der Ämter eine gewisse positive Wirkung zugesprochen. Neben Uri kennen auch andere Kantone den Amtszwang nach wie vor (so etwa Zürich, Wallis und Nidwalden).
Es ist klar, dass sich die Verhältnisse seit 1890 geändert haben, als die Landsgemeinde das Gesetz über den Amtszwang erlassen hat. So enthält das 125 Jahre alte Gesetz verschiedene Bestimmungen, die nicht mehr zeitgemäss sind. Auch sind die Ablehnungsgründe sehr restriktiv formuliert. Schliesslich zeigt sich, dass das geltende Gesetz Lücken enthält, etwa hinsichtlich das Entlassungsverfahrens aus einem Amt, für welches das Volk Wahlkörper ist.
Der Amtszwang soll grundsätzlich aufrecht erhalten werden. Das geltende Gesetz soll jedoch aufgehoben und in einem neuen zeitgemässen Rechtserlass die Modalitäten des Amtszwangs neu geregelt werden.
Der Geltungsbereich des neuen Gesetzes umfasst nach wie vor die Kantons-, Gemeinde- und Korporationsebene. So gilt das Gesetz für den Landrat und alle vom Volk gewählten Behörden des Kantons (Regierungsrat, Obergericht, Landgericht Uri und Ursern). Auch findet es Anwendung auf die verfassungsmässigen Behörden der Gemeinden (Gemeinderat, Schulrat, Sozialrat) und die von der Einwohnergemeindeversammlung aufgrund besonderer Vorschriften zu wählenden Behörden (z. B. Baukommission, Wasserversorgungskommission). Zudem gilt das Gesetz für die Behörden, welche die Volksversammlung der Korporationen zu wählen hat.
Der Gesetzesentwurf mindert die Last des Amtszwangs insofern, als er die Amtspflicht auf zwei Amtsdauern innerhalb derselben Behörde auf ein zumutbares und verhältnismässiges Mass eingrenzt. Zudem formuliert er die Ablehnungsgründe neu.
Der mit «Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen» überschriebene Artikel 293 des Strafgesetzbuches (StGB) lautet heute wie folgt: «Wer, ohne dazu berechtigt zu sein, aus Akten, Verhandlungen oder Untersuchungen einer Behörde, die durch Gesetz oder durch Beschluss der Behörde im Rahmen ihrer Befugnis als geheim erklärt worden sind, etwas an die Öffentlichkeit bringt, wird mit Busse bestraft.» Die Mehrheit der Kommission für Rechtsfragen möchte diese Bestimmung, welche dem Schutz des Meinungsbildungsprozesses der Behörden dient, beibehalten, sie aber mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Einklang bringen, indem den Gerichtsbehörden ermöglicht wird, das Geheimhaltungsinteresse und die Interessen, welche eine Information der Öffentlichkeit gebieten, gegeneinander abzuwägen. Die Minderheit der Kommission beantragt wie der Urheber der parlamentarischen Initiative 11.489, Artikel 293 StGB ersatzlos aufzuheben.
Mit der Revision soll der in Artikel 1 VKKG vom Bundesrat festgesetzte Höchstzins für Kredite, die in den Anwendungsbereich des Konsumkreditgesetzes fallen, auf das aktuelle Zinsniveau herabgesetzt werden.
1. Umsetzung von Art. 95 Abs. 3 BV (Volksinitiative «gegen die Abzockerei») bzw. Überführung der Bestimmungen der Verordnung gegen übermässige Vergütungen bei börsenkotierten Aktiengesellschaften in die Bundesgesetze. Weitere damit verbundene Themen: Präzisierung der Sorgfaltspflichten des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung bei der Vergütungspolitik, Setzen von Leitplanken für Antrittsprämien und Entschädigungen für Konkurrenzverbote und Senkung der Hürden für die Rückforderungsklage;
2. Wiederaufnahme der vom Parlament zurückgewiesen Aktienrechtsrevision von 2007: Liberalisierung der Gründungs- und Kapitalbestimmungen, Verbesserung der Corporate Governance (auch bei nicht börsenkotierte Gesellschaften), Verwendung elektronischer Mittel in der GV;
3. Bessere Abstimmung des Aktienrechts auf das neue Rechnungslegungsrecht, u.a. bei den eigenen Aktien und der Verwendung ausländischer Währungen in Buchhaltung und Rechnungslegung;
4. Weitere Themen, die aufgrund parlamentarischer Vorstösse sowie politischer und öffentlicher Diskussionen aufgegriffen werden: Leitplanken für sehr hohe Vergütungen, Geschlechterquote für den Verwaltungsrat börsenkotierter Gesellschaften, Lösungsvorschlag für die Problematik hoher Bestände von Dispoaktien und zivilprozessuale Massnahmen zur erleichterten Durchsetzung aktienrechtlicher Klagen.
Mit der Vorlage werden die gesetzlichen Grundlagen geschaffen, damit die Notarinnen und Notare im Kanton Solothurn (sowohl die privaten als auch diejenigen auf den Amtschreibereien) von der in Art. 55a SchlT ZGB vorgesehenen Möglichkeit, elektronische Ausfertigungen ihrer öffentlichen Urkunden und elektronische Beglaubigungen anzufertigen, Gebrauch machen können.
Weitere Revisionspunkte, die das Notariat betreffen, sind: Einführung der Paraphierung bei der öffentlichen Beurkundung; Einführung sowie des Erfordernisses, dass öffentliche Urkunden sicher aufzubewahren sind. Schliesslich wird eine Anpassung des Gebührentarifs hinsichtlich der von den privaten Notarinnen und Notaren zu entrichtenden Gebühren vorgesehen.
Das Protokoll Nr. 15 sieht fünf Änderungen in der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) vor, mit welchem die Funktionsfähigkeit des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sichergestellt und verbessert werden soll: (1) Am Ende der Präambel wird ein ausdrückliches Bekenntnis zum Subsidiaritätsprinzip eingefügt. (2) Künftig müssen die für das Amt als Richter und Richterinnen am EGMR kandidierenden Personen jünger als 65 Jahre sein; dagegen entfällt die Beendigung der Amtszeit mit Vollendung des 70. Lebensjahrs. (3) Abgeschafft wird das Widerspruchsrecht der Parteien gegen die Absicht einer Kammer, eine Rechtssache an die Grosse Kammer abzugeben. (4) Die Frist für die Einreichung einer Beschwerde an den EGMR wird auf vier Monate verkürzt. (5) Schliesslich kann der EGMR künftig eine Beschwerde auch dann wegen Nichterheblichkeit des erlittenen Nachteils für unzulässig erklären, wenn die Rechtssache innerstaatlich noch von keinem Gericht geprüft worden ist.
Zur Umsetzung der «Swissness»-Gesetzgebung werden vier Verordnungen revidiert beziehungsweise neu erarbeitet. Das Hauptziel der Regelungen ist unverändert: Der Mehrwert der Herkunftsbezeichnung «Schweiz» und des Schweizerkreuzes soll nachhaltig gesichert werden, indem ihr Schutz verstärkt und die Kriterien für ihren Gebrauch geklärt werden. Es geht um folgende vier Verordnungen:
1. Revision der Markenschutzverordnung: Sie präzisiert insbesondere die Herkunftskriterien für industrielle Produkte und das Verfahren zur Löschung von Marken wegen Nichtgebrauchs;
2. Verordnung über die Verwendung der Herkunftsangabe «Schweiz» für Lebensmittel;
3. Verordnung über das Register für Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben für nicht landwirtschaftliche Erzeugnisse;
4. Verordnung über den Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen.