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Der Bundesrat hat am 31. Oktober 2007 einen Beschluss zum so genannten "Cassis-de-Dijon"-Prinzip gefasst. Auf dieser Basis ist eine Revision der BSV vorzunehmen. Ziel dieser Änderung ist eine weitgehende Angleichung der Bestimmungen über Sportboote an die Vorgaben der EG-Richtlinie 94/25/EG bzw. 2003/44/EG (Sportbootrichtlinie). Diese Revision hat Auswirkungen auf die Zulassung von Wassermotorrädern in der Schweiz sowie auf technische Präventionsmassnahmen an Sportbooten im Umweltschutzbereich. Die Revision wird ausserdem zur Anpassung einiger anderer Bestimmungen genutzt.
Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) schickt der Polizei, den Strassenverkehrsämtern sowie interessierten Organisationen und Verbänden eine neue Amtsverordnung VSKV-ASTRA sowie ein Paket von themenbezogenen Weisungen zur Anhörung. Die neue Amtsverordnung beinhaltet die Ausführungsbestimmungen betreffend die Kontrollen im Strassenverkehr, gestützt auf die Strassenverkehrskontrollverordnung (SKV, SR 741.013), welche am 1.1.2008 in Kraft treten wird. Da ein Grossteil der Detailbestimmungen aktuell in diversen Weisungen enthalten ist, sind auch diese entsprechend anzupassen.
Die Verordnung über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL, SR 748.131.1) regelt namentlich den Bau und Betrieb von Flugplätzen. Zur Erfüllung internationaler Verpflichtungen der Schweiz sowie zur Berücksichtigung verschiedener Anliegen aus der Praxis soll die VIL in den nächsten Jahren etappenweise revidiert werden. Die vorliegende Änderung setzt die wichtigsten, dringendsten und rasch umsetzbaren Anliegen um; damit wird die VIL aktualisiert, bereinigt und dadurch transparenter. Die Verordnung UVEK über die Aufgaben der Flugplatzleiterin oder des Flugplatzleiters (Flugplatzleiterverordnung) ergänzt die Bestimmungen des 8. Abschnitts in der VIL. Inhaltlich handelt es sich um aktualisierte Detailregelungen aus dem bisher geltenden Pflichtenheft für Flugplatzleiter vom 31. August 2002. Das Pflichtenheft wird mit dem Inkrafttreten der vorliegenden Änderung der VIL und der Flugplatzleiterverordnung aufgehoben.
Mit dieser Verordnung bezeichnet der Bundesrat das Netz der bedeutenden, im Gelände noch sichtbaren historischen Verkehrswege. In das Inventar werden Wege und Strassen mit traditioneller Erscheinung sowie Verbindungen aufgenommen, die durch historische Quellen (Pläne, Dokumente etc.) belegt sind.
Im Rahmen der vom Parlament geforderten Gesamtschau über die noch mit FinöV zu finanzierenden Eisenbahn-Infrastrukturprojekte sollen der NEAT-Gesamtkredit aktualisiert und die zukünftige Entwicklung der Bahninfrastruktur (ZEB) mittels neuem Bundesgesetz ZEB und Bundesbeschluss über den Gesamtkredit ZEB sichergestellt werden.
Sehen und gesehen werden: Unter diesem Motto startet das Bundesamt für Strassen (ASTRA) eine Anhörung zu verschiedenen Änderungen der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS). Darin enthalten sind u. a. neue Vorschriften für die Ausrüstung von Lastwagen mit Reflektorbändern und Frontspiegeln. Die Änderungsvorschläge sollen einen weiteren Beitrag zur Erhöhung der Verkehrssicherheit leisten.
Die Revision bezweckt einen besseren Kostendeckungsgrad sowie die Erfassung sämtlicher Leistungen, die das BAZL aufgrund der nationalen und internationalen Gesetzgebung erbringt (internationale Vorschriften gelten in der Schweiz vor allem, weil sie seit dem 1. Dezember 2006 an der Europäischen Agentur für Flugsicherheit EASA teilnimmt).
Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) stellt im Rahmen einer Anhörung die Neuordnung des Fahrlehrerrechts im Zusammenhang mit der neuen Berufsausbildung zur Diskussion.
Genehmigung und Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 zur Errichtung FRONTEX. Hierzu ist das Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) anzupassen.
Grundlage für die Erhebung der Nationalstrassenabgabe bildet Artikel 86 Absatz 2 der Bundesverfassung (BV). Diese Bestimmung wurde im Gegensatz zur alten BV bewusst weniger detailliert formuliert. Details sollen auf Gesetzesstufe geregelt werden. Der vorliegende Gesetzesentwurf kommt diesem Anliegen nach und ersetzt die Übergangsbestimmungen in der BV sowie die Nationalstrassenabgabe-Verordnung vom 26. Oktober 1994. Er regelt beispielsweise das Erhebungssystem (Vignette) oder die Abgabenhöhe, die unveränderte 40 Franken beträgt. Damit übernimmt das Nationalstrassenabgabegesetz mehrheitlich die heutigen Bestimmungen. Um verstärkt auftretenden Missbräuchen entgegenzutreten, wird der Bussenbetrag bei einer Widerhandlung auf 200 Franken verdoppelt.
Die ARV 1 soll dem geänderten Recht der Europäischen Union angepasst werden. Mit der Anpassung sollen die sozialen Bedingungen der Arbeitnehmenden verbessert, die Sicherheit im Strassenverkehr erhöht und die Wettbewerbsbedingungen zwischen der Schweiz und der EU im Personentransport- und Güterverkehr einander angeglichen werden.
Mit dem Entwurf einer Änderung von Artikel 86 der Bundesverfassung wird die Grundlage geschaffen, Erträge aus der Besteuerung von Flugtreibstoffen zugunsten der Luftfahrt zu verwenden.
Mit der Vorlage sollen die rechtlichen Grundlagen geschaffen werden, dass abonnierte Zeitungen und Zeitschriften auch nach 2007 von vergünstigten Posttaxen profitieren können. Der Bund soll dafür weiterhin 80 Millionen Franken pro Jahr zur Verfügung stellen.
Die Steuerstruktur aller anderen Tabakfabrikate als Zigaretten (Zigarren, Zigarillos, Schnitttabak) wird EG-kompatibel ausgestaltet und ihre Steuerbelastung leicht erhöht. Die Steuerbelastung von Feinschnitttabak wird markant heraufgesetzt und dafür auf die Besteuerung von Zigarettenpapier verzichtet. Ausserdem werden die Einführung von zugelassenen Steuerlagern beantragt, die Voraussetzungen zur Rückerstattung der Tabaksteuer für im Inland hergestellte und eingeführte Tabakfabrikate vereinheitlicht, die Möglichkeit des Erlasses der Tabaksteuer geschaffen und die Festlegung von Mindestverkaufspreisen für Zigaretten zur Diskussion gestellt.
Die vorliegenden Änderungen stehen im Zusammenhang mit der parallel laufenden Anpassung des Schwerverkehrsabgabegesetzes. Die Verordnungsänderungen dienen vornehmlich dazu, Wettbewerbsverzerrungen zu reduzieren, die durch das Verhalten zahlungsunwilliger inländischer Transportunternehmen entstehen.
Die Initiative verlangt, dass Minderwertentschädigungen für Fluglärm von den betroffenen Eigentümern in einem einfachen Verfahren geltend gemacht werden können und dass sie nicht an Verjährungseinreden scheitern. Dazu soll das Enteignungsgesetz (SR 711) sowie das Luftfahrtgesetz (SR 748) geändert werden.
Der aktuelle Emissionsplan ist mit den noch fehlenden Daten zu ergänzen. Einige Daten werden korrigiert oder gelöscht, weil sie irrtümlicherweise darin enthalten sind.
Mit dem Bundesgesetz über die Verlagerung des alpenquerenden Güterschwerverkehrs von der Strasse auf die Schiene (Güterverkehrsverlagerungsgesetz) wird ein unbefristetes Ausführungsgesetz zu Art. 84 Bundesverfassung vorgelegt. Im neuen Gesetz werden das Ziel der Verlagerung des alpenquerenden Güterverkehrs und die Rechtsgrundlagen für die notwendigen Massnahmen zu dessen Erreichung formuliert. Gleichzeitig werden im Gütertransportgesetz, im Bundesgesetz über die Anschlussgleise und im Eisenbahnhaftpflichtrecht verschiedene Anpassungen beantragt.
Am 18. Oktober 2000 verabschiedete der Bundesrat die konzeptionellen Teile I bis III B des Sachplans Infrastruktur der Luftfahrt (SIL). Darin erteilte er den Auftrag zur Überprüfung des Netzes der Gebirgslandeplätze und der Grundsatzfrage, ob und in welchem Ausmass das Heliskiing weiterbetrieben werden soll. Der nun vorliegende Entwurf des Konzeptteils Gebirgslandeplätze legt im Wesentlichen die Grundsätze und Spielregeln für die konkrete Überprüfung der einzelnen Gebirgslandeplätze im Rahmen von Koordinationsprozessen auf Stufe Objektblatt fest.
Anpassung an das ADR 07.
Die Seilbahnverordnung enthält die Bestimmungen, die für den Vollzug des Seilbahngesetzes erforderlich sind. Es sind dies Bestimmungen über Planung, Bau, Betrieb und Aufsicht von Seilbahnen.
Verordnungen über die Kontrolle des Strassenverkehrs (SKV) und über die Zulassung der Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer zum berufsmässigen Transport von Personen und Gütern auf der Strasse (CZV). Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) schickt den Kantonen sowie interessierten Organisationen und Verbänden ein Paket von Neuerungen im Strassenverkehr zur Anhörung. Diese betreffen u. a. die Ausbildung von Berufschauffeuren, die Kontrolle des Strassenverkehrs, die Ausnahmetransporte, die Haftpflichtversicherung und die auf 45 km/h beschränkten Fahrzeuge der Kategorie F.
Die BSV enthält die Ausführungsvorschriften des Bundesgesetzes über die Binnenschifffahrt. Infolge verschiedener Vollzugsprobleme und Weiterentwicklung internationalen Rechts (Sportbootrichtlinie 94/25 EG) ist eine teilweise Anpassung der BSV notwendig. Mit einer Totalrevision wird die SAV aktualisiert und dem Stand der Technik angepasst (u.a. Sportbootrichtline 94/25 EG).
Die Änderung umfasst die Übertragung der Zuständigkeit bei sämtlichen Widerhandlungen von den Kantonen auf die Eidg. Zollverwaltung, um ein einheitliches und verwaltungsökonomisches Verfahren zu garantieren. Überdies soll mit der Einführung eines Einspracheverfahrens das Veranlagungsverfahren gestrafft und die Erhebung der Abgaben verbessert werden.
Einführung des elektronischen Versicherungsnachweises (eVn), Einführung einer einheitlichen Verweilfrist von zehn Jahren für administrative Massnahmen, Anpassung der Typengenehmigungsverordnung.