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Mit der Änderung der Kollektivanlagenverordnung wird die Anpassung des Kollektivanlagengesetzes zum Limited Qualified Investor Fund (L-QIF) vollzogen.
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) führt zu den vorgesehenen Teilrevisionen der Energieeffizienzverordnung (EnEV), der Energieförderungsverordnung (EnFV), der Rohrleitungsverordnung (RLV) und der Verordnung des UVEK über den Herkunftsnachweis und die Stromkennzeichnung (HKSV) ein Vernehmlassungsverfahren durch.
Die Kommission schlägt vor, die Bundesverfassung so zu ändern, dass das aktive Stimm- und Wahlrechtsalter von 18 auf 16 Jahre gesenkt wird. Das Mindestalter für die Wählbarkeit in politische Ämter und an das Bundesgericht soll bei 18 Altersjahren belassen werden.
Für den Fall einer schweren Strommangellage sind verschiedene Bewirtschaftungsmassnahmen vorbereitet, die sich auf das Landesversorgungsgesetz abstützen. Die entsprechenden Verordnungsentwürfe würden im konkreten Fall auf die entsprechende Krisensituation angepasst und vom Bundesrat in Kraft gesetzt.
Durch die parlamentarische Initiative soll das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) so geändert werden, dass Schweizerinnen und Schweizer beim Nachzug von Familienangehörigen aus Drittstaaten gegenüber EU- und EFTA-Staatsangehörigen nicht weiter diskriminiert werden.
Das neue Bundesgesetz über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (TabPG, BBl 2021 2327) wurde am 1. Oktober 2021 vom Parlament verabschiedet. Dieses Gesetz wurde der Volksinitiative «Ja zum Schutz der Kinder und Jugendlichen vor Tabakwerbung» als indirekter Gegenvorschlag gegenübergestellt. Da das Volk die Initiative am 13.02.2022 angenommen hat, muss das Gesetz angepasst werden, damit das von der Initiative verlangte Verbot jeglicher Tabakwerbung, die Kinder und Jugendliche erreicht, darin aufgenommen werden kann.
Das geltende Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 1952 soll angepasst werden, damit eine Parlamentarierin ihren Anspruch auf die Mutterschaftsentschädigung auch für ihre berufliche Tätigkeit nicht verliert, wenn sie während des Mutterschaftsurlaubes an einer Ratssitzung des Parlamentes teilnimmt.
Das Ausführungsrecht zum Informationssicherheitsgesetz (ISG) umfasst drei neue Verordnungen (Informationssicherheitsverordnung, Verordnung über die Personensicherheitsprüfungen, Verordnung über das Betriebssicherheitsverfahren) und eine teilrevidierte Verordnung, so die Verordnung über die Identitätsverwaltungssysteme und Verzeichnisdienste des Bundes. Die wichtigste Änderung ist die Einführung eines Informationssicherheitsmanagementsystems bei allen Verwaltungseinheiten. Das Inkrafttreten des ISG ist auf Mitte 2023 geplant.
Die Verordnung über die Errichtung einer Wasserkraftreserve (WResV) vom 7. September 2022 wird bereits totalrevidiert. Die Regeln zur Wasserkraftreserve bleiben gleich, werden aber um Regeln zum Einsatz von Reservekraftwerken erweitert. Diese sollen ergänzend zur Wasserkraftreserve bereits im kommenden Spätwinter zur Bewältigung von ausserordentlichen Knappheitssituationen im Strombereich bereitstehen. Die Verordnung wird in «Verordnung über die Errichtung einer Winterreserve (Winterreserveverordnung, WResV)» umbenannt.
Mit der vorliegenden Verordnung wird die Mindestbesteuerung auf der Grundlage der sich in der parlamentarischen Beratung befindenden Verfassungsänderung teilweise umgesetzt. Die Mustervorschriften der OECD/G20 werden mittels eines Verweises für anwendbar erklärt. Zudem wird die Verteilung des Kantonsanteils an der Ergänzungssteuer präzisiert. Insbesondere das Verfahrensrecht wird in einem zweiten Schritt in die Vernehmlassung gehen.
Die Auffangeinrichtung berufliche Vorsorge soll für 4 weitere Jahre unverzinslich Gelder bei der Bundestresorerie deponieren können, sofern ihr Deckungsgrad unter 105% fällt. Die Befristung des bereits bestehenden Artikel 60b BVG soll entsprechend verlängert werden.
Mit diesem Vorentwurf setzt die Kommission die Anliegen der parlamentarische Initiative um und schlägt Anpassungen des Verzugszinssatzes vor. Die Kommissionsvorlage schlägt zwei Varianten vor: Nach der ersten Variante soll vom bestehenden Konzept eines starren Verzugszinses abgerückt und neu ein flexibler Verzugszins eingeführt werden. Dieser soll auf der Basis des SARON plus einem Zuschlag von zwei Prozentpunkten vom Bundesrat jeweils für ein Kalenderjahr festgesetzt werden. Nach der zweiten Variante soll der Verzugszins wie bisher weiterhin nach einem starren Zinssatz berechnet werden, in der Zukunft aber bei drei Prozent und somit tiefer als derzeit liegen.
Änderung der Eigenmittelverordnung (ERV) zur Umsetzung der Basel-III-Reformen.
Mit der Änderung der Mehrwertsteuerverordnung soll in einem ersten Schritt geregelt werden, ab wann welche Prozesse nur noch elektronisch möglich sein werden.
Der Gesetzesvorentwurf schafft die Grundlagen für die Einführung der staatlichen elektronischen Identität (E-ID) in der Schweiz. Der Bund überprüft die Identität einer Person und stellt ihr eine E-ID aus. Die E-ID und andere elektronische Nachweise werden über eine vom Bund zur Verfügung gestellte staatliche Vertrauensinfrastruktur herausgegeben. Der Gesetzesvorentwurf regelt die Anforderungen an diese Infrastruktur, die sowohl öffentlichen als auch privaten Akteurinnen zur Verfügung stehen wird.
Die Geheimhaltungsbestimmung des Mehrwertsteuergesetzes soll angepasst werden, damit die ESTV dem Bundesamt für Statistik und den Handelsregisterbehörden Einzelunternehmen automatisiert melden darf, die bei der Mehrwertsteuer mindestens 100 000 Franken Umsatz deklarieren, aber nicht im Handelsregister eingetragen sind.
Die Vorlage umfasst die Harmonisierung der fahrzeugtechnischen Vorschriften der Schweiz mit den weiterentwickelten internationalen Regelungen sowie diverse Anpassungen an Anliegen der Kantone und der Branchen. Insbesondere sollen die neuen fahrzeugtechnischen Vorschriften der EU für Fahrassistenzsysteme und weitere EU-Anforderungen zur Erhöhung der Sicherheit von Strassenfahrzeugen auch in der Schweiz verpflichtend gelten. Weiterer Schwerpunkt ist die Überarbeitung der Einteilungskriterien und Regelungen für Arbeitsfahrzeuge.
Seit dem 1. Januar 2011 gilt für Hausangestellte in Privathaushalten die Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Hauswirtschaft (NAV Hauswirtschaft). Der Bundesrat hat damit im Rahmen der Flankierenden Massnahmen zum freien Personenverkehr einen Mindestlohn im Sinne von Artikel 360a des Obligationenrechts (OR) für eine Branche festgelegt. Der NAV Hauswirtschaft soll um drei Jahre verlängert und der Mindestlohn angepasst werden. Wir weisen Sie darauf hin, dass die Vernehmlassung im verkürzten Verfahren durchgeführt wird (Art. 7 Abs. 4, Vernehmlassungsgesetz, SR 172.061; nachstehend: VIG) und, dass es sich nicht um eine Verordnung handelt, die ein obligatorisches Konsultationsverfahren erfordert. (Art. 3 Abs. 1 VIG). Der NAV Hauswirtschaft ist bis am 31. Dezember 2022 gültig. Um eine nahtlose Verlängerung des NAV ab dem 1. Januar 2023 sicherzustellen und so eine Lücke in der Gesetzgebung vermeiden, kann die ordentliche Vernehmlassungsfrist von drei Monaten nicht eingehalten werden.
In Erfüllung der Motion Candinas 16.3335 wird eine Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vorgeschlagen, gemäss welcher die Betreibungsämter im Rahmen einer Betreibungsauskunft überprüfen müssen, ob die betreffende Person im Zuständigkeitsbereich des angefragten Amtes ihren Meldeort hat. Auf der Betreibungsauskunft soll ein entsprechender Hinweis angebracht werden. Ausserdem soll die elektronische Zustellung ausgeweitet und damit in Erfüllung der Motionen 19.3694 Fiala und 20.4035 Fiala insbesondere die Verwendung elektronischer Verlustscheine gefördert werden. Schliesslich soll die Versteigerung von beweglichen Vermögensgegenständen über Online-Plattformen ausdrücklich im Gesetz geregelt werden.
Artikel 7 des geltenden Bundesgesetzes über Regionalpolitik vom 6. Oktober 2006 ist zu ändern. Bisher konnte der Bund nur zinsgünstige oder zinslose Darlehen für die Finanzierung von Infrastrukturvorhaben gewähren. Neu sollen ausgewählte Kleininfrastruktur-Projekte auch mit A-Fonds-perdu-Beiträgen unterstützt werden können.
Zum Stand des strategischen Entwicklungsprogramms Eisenbauinfrastruktur und der Ausbauprogramme legt der Bundesrat alle vier Jahre einen Bericht vor. Den letzten Bericht hat der Bundesrat im Rahmen der Botschaft zum Ausbauschritt 2035 dem Parlament im Jahr 2018 übergeben. Mit dieser Vorlage erfolgt der nächste Vierjahresbericht zum Stand der Grossprojekte sowie der beiden Ausbauschritte 2025 und 2035. Wo notwendig sind Änderungsanträge der relevanten Bundesbeschlüsse und Verpflichtungskredite enthalten. Zudem aktualisiert der Bundesrat auftragsgemäss die «Langfristperspektive Bahn» von 2012 unter dem Titel «Perspektive BAHN 2050».
Die letzte grössere Revision der Transplantationsverordnung trat am 15. November 2017 in Kraft. Seither hat sich aus der Praxis Anpassungsbedarf in einzelnen Punkten ergeben, welchem mit dieser Revision begegnet werden soll. Es handelt sich dabei insbesondere um eine Anpassung bei der Todesfeststellung im Hinblick auf die Entnahme von Gewebe, eine Anpassung zu den Kontraindikationen bei einer Augenhornhautspende sowie eine Anpassung im Bereich der Sicherstellung der Finanzierung der Lebendspende-Nachsorge und um die Meldung von Lebendspende-Daten an den Europarat. Gleichzeitig wird eine Anpassung der Arzneimittelverordnung im Bereich der nichtstandardisierbaren Transplantatprodukte vorgenommen.
Mit dieser Vorlage wird die parlamentarische Initiative 17.523 «Ermöglichung von Doppelnamen bei der Heirat» umgesetzt. Sie erweitert die im Zivilgesetzbuch vorgesehenen Möglichkeiten der Namensführung während der Ehe um einen amtlichen Doppelnamen.
Mit der vorliegenden Gesetzesänderung soll Artikel 37 KVG um einen neuen Absatz 1bis ergänzt werden. Dadurch soll den Kantonen die Möglichkeit eingeräumt werden, bei nachgewiesener Unterversorgung Leistungserbringende, welche die Pflicht einer dreijährigen Tätigkeit gemäss Artikel 37 Absatz 1 KVG nicht erfüllen, dennoch zur Abrechnung zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) zuzulassen. Diese Ausnahmeregelung wäre auf die folgenden Bereiche der ambulanten Grundversorgung beschränkt: Allgemeinmedizin, Kinder- und Jugendmedizin sowie Kinder- und Jugendpsychiatrie und –psychotherapie.
Mit dieser Revision sollen einerseits Massnahmen zur Kostendämpfung im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) umgesetzt werden. Andererseits sind Anpassungen geplant, die der Prozessoptimierung sowie der Erhöhung der Transparenz und der Schaffung von mehr Klarheit und Rechtssicherheit dienen sollen. Gleichzeitig sind Anpassungen im Bereich der Gebühren für die Verwaltungsverfahren vorgesehen. Schliesslich sollen auch die Bestimmungen über die Vergütung im Einzelfall angepasst werden.