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Im Rahmen der vom 15. Januar 2009 bis zum 15. April 2009 durchgeführten Vernehmlassung zum Entwurf der Revision des Asylgesetzes (AsylG; SR 142.31) und des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) wurde von verschiedenen Vernehmlassungsadressaten auf die unübersichtliche und schwer verständliche Systematik der Nichteintretenstatbestände mit den dazugehörenden Ausnahmebestimmungen hingewiesen und vorgeschlagen, anstelle des Nichteintretensverfahrens grundsätzlich ein beschleunigtes materielles Verfahren vorzusehen. Aufgrund des am 1. April 2004 in Kraft getretenen Entlastungsprogramms 2003 (EP03) wurde eine neue Regelung eingeführt, wonach Personen mit einem rechtskräftigen Nichteintretensentscheid (NEE) von der Sozialhilfe ausgeschlossen werden und bei Bedarf nur noch Nothilfe erhalten (Sozialhilfestopp). Seit dem 1. Januar 2008 gilt der Sozialhilfestopp nun auch für Personen mit einem rechtskräftig abgelehnten materiellen Asylentscheid. Damit ist einer der wesentlichsten Unterschiede zwischen Nichteintretensverfahren und materiellen Verfahren weggefallen. Angesichts dieser Ausgangslage ist eine Anpassung und Vereinfachung des bestehenden Nichteintretensverfahrens gerechtfertigt. Die vom EJPD eingesetzte Expertenkommission hat einen Änderungsvorschlag ausgearbeitet, wonach zwischen einem Nichteintretensverfahren wie bisher mit einer Beschwerdefrist von 5 Tagen und einem einheitlichen materiellen Asylverfahren mit einer generellen Beschwerdefrist von neu 15 Tagen unterschieden wird (bisher 30 Tage). Als flankierende Massnahme zur Verbesserung des Rechtsschutzes von Asylsuchenden soll neu anstelle der Hilfswerksvertretung bei Anhörungen eine Beitragsleistung des Bundes an eine allgemeine Verfahrens- und Chancenberatung für Asylsuchende vorgesehen werden.
Im Februar 1999 hat der Regierungsrat die Verordnung über psychiatrische Gutachten im Strafverfahren erlassen, vorab mit dem Ziel, die Qualität entsprechender gutachterlicher Dienstleistungen für die Strafuntersuchung und den Justizvollzug zu sichern und weiter zu verbessern. Die Umsetzung der Verordnung oblag seither der hierfür eingesetzten, interdisziplinären Fachkommission unter Leitung des Kantonsarztes.
Nach 10 Jahren Praxis hat die Fachkommission eine insgesamt positive Bilanz zur Wirkung der Verordnung ziehen können, unter verschiedenen Gesichtspunkten aber auch Anpassungs- und Ergänzungsbedarf festgestellt. So wurde etwa das der Verordnung zugrundeliegende Gesundheitsgesetz bereits revidiert und die kantonale Strafprozessordnung wird 2011 von einer eidgenössischen StPO abgelöst, was bereits unter formellen Gesichtspunkten Anpassungen erfordert.
Weiter fehlt es an verschiedenen, für das Handeln der Kommission erforderlichen Verfahrensvorgaben. Mit Blick auf die Kriterien zur Berechtigung zur Gutachtenstätigkeit war sodann zu prüfen, ob am System des a.o. Bezirksarztadjunkten für Psychiatrie festzuhalten ist und in welcher Weise die Fähigkeiten der sachverständigen Personen festgestellt und beurteilt werden können.
Am 13. Juni 2008 verabschiedeten die eidgenössischen Räte das Bundesgesetz über die Neuordnung der Pflegefinanzierung, das am 1. Januar 2011 in Kraft tritt. Neu geregelt werden im Wesentlichen die Finanzierung der Leistungen der Spitexorganisationen und von selbständig tätigen Pflegefachfrauen und Pflegefachmännern sowie der stationären und ambulanten Leistungen der Pflegeheime.
Die Neuordnung der bundesrechtlichen Bestimmungen über die Pflegefinanzierung bedingt eine Anpassung des kantonalen Gesetzes über die Krankenversicherung. Die Gesetzesrevision soll überdies genutzt werden, um die gesetzlichen Grundlagen in Bezug auf das Angebot und die Finanzierung aller Pflegeleistungen zu präzisieren und die Zuständigkeiten von Gemeinden und Kanton zu klären.
Die Kommission beantragt, Artikel 141bis des Strafgesetzbuches (StGB) in der Weise zu ändern, dass nicht mehr auf den Willen des Täters abgestellt wird, sondern darauf, dass der Täter im Zeitpunkt des Zugangs keinen Rechtsanspruch auf die ihm zugekommenen Vermögenswerte hatte. Damit will die Kommission die heute unbefriedigende Rechtslage ändern. Gemäss geltendem Recht macht sich strafbar, wer Vermögenswerte unrechtmässig verwendet, die ihm ohne seinen Willen und ohne sein Zutun - typischerweise durch eine Fehlüberweisung - zugekommen sind (Artikel 141bis StGB). Gemäss der Rechtsprechung bleibt hingegen straflos, wer eine Fehlüberweisung durch eine Täuschung selber veranlasst oder zu ihr beigetragen hat, sofern Arglist und damit Betrug (Art. 146 StGB) ausscheidet. Eine Minderheit will den geltenden Artikel 141bis StGB aufheben.
Im neuen Erlass sollen die allgemeinen polizeilichen Aufgaben und Befugnisse auf Stufe Bund umfassend geregelt werden. Soweit bereits bestehendes Recht im neuen Gesetz zusammengeführt wird, lässt sich mit dem Erlass die heutige rechtssystematische Zersplitterung des Polizeirechts auf Stufe Bund überwinden. Die Rechtsnormen werden nötigenfalls ergänzt, aktualisiert und konkretisiert. Punktuell wird, innerhalb der Bundeskompetenzen, neues Recht geschaffen. So wird den spezialgesetzlichen Bestimmungen zur Polizeikooperation und zur polizeilichen Informationshilfe, die nun zusammengezogen sind, ein Allgemeiner Teil vorangestellt, der die Grundsätze dieser Zusammenarbeit regelt.
Die Konvention sieht gegenüber dem von der Schweiz bereits ratifizierten UNO-Protokoll zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels in den Bereichen Opfer- und Zeugenschutz verbindlichere Bestimmungen sowie einen unabhängigen Überwachungsmechanismus vor. Die schweizerische Rechtsordnung steht mit dem Inhalt des Übereinkommens weitgehend in Einklang. Regelungsbedarf besteht im Bereich des ausserprozessualen Zeugenschutzes für erheblich gefährdete Verfahrensbeteiligte. Der Gesetzesentwurf soll die Lücke schliessen und schafft die Strukturen und rechtlichen Grundlagen für die Durchführung von Zeugenschutzprogrammen.
Die Diskussion über Machbarkeit, Wünschbarkeit und Finanzierbarkeit von medizinischen Leistungen ist allgegenwärtig. Als neues Instrument dazu hat die Gesundheitsdirektion im Frühling 2008 das Pilotprojekt «Medical Board» gestartet: Eine verwaltungsunabhängige Expertengruppe beurteilt die Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit von medizinischen Behandlungen und gibt Empfehlungen für den Einsatz von Therapien und Diagnoseinstrumenten ab. Daneben steht dem Kanton als klassisches Instrument für die Wahrnehmung dieser Aufgabe die Spitalplanung zur Verfügung.
Das revidierte Krankenversicherungsgesetz verpflichtet die Kantone, ihre Spitalplanung zu erneuern. In der neuen Spitalplanung stehen nicht mehr der Bettenbedarf, sondern medizinische Leistungen wie beispielsweise Kaiserschnitte, Blinddarm- oder Hüftoperationen im Vordergrund. Dabei geht es nur um die stationären Spitalleistungen der obligatorischen Grundversicherung.
Der Kanton Zürich strebt auch in der Spitalplanung einen möglichst wettbewerbsorientierten Ansatz an. Die Planung soll dort eingreifen, wo die medizinische Behandlungsqualität verbessert oder die Kosten gesenkt werden können. Der Versorgungsbericht ist der erste Schritt auf dem Weg der Zürcher Spitalplanung 2012.
Am 1. Juli 2008 ist im Kanton Zürich ein neues Gesundheitsgesetz und gleichzeitig eine neue Verordnung über die universitären Medizinalberufe (MedBV) in Kraft getreten. Die verschiedenen Verordnungen, welche die nichtuniversitären Medizinalberufe regeln, wurden hingegen einstweilen unverändert beibehalten. Im Unterschied zu den universitären Berufen kollidierten bei den nichtuniversitären Medizinalberufen die Vorgaben des neuen Gesundheitsgesetzes weder mit dem bisherigen Verordnungsrecht noch bedufte es zwingend der weiteren Ausführung auf Verordnungsstufe bzw. zur Ausführung konnte bis auf Weiteres noch das alte Verordnungsrecht beigezogen werden.
Allerdings war von Anfang an klar, dass auch im Bereich der nichtuniversitären Medizinalberufe neues, auf das neue Gesundheitsgesetz zugeschnittenes Ausführungsrecht erlassen werden soll. Mit Revision der bereits aus dem Jahre 1992 stammenden Verordnung über die Berufe der Gesundheitspflege werden nun die notwendigen Anpassungen vorgenommen. Entsprechend dem Regelungsgegenstand der MedBV, welche die Bestimmungen über diese Berufsgruppen zusammen fasst, soll eine Verordnung entstehen, welche alle nichtuniversitären Medizinalberufe reglementiert.
Die Zahnprothetikerverordnung, die Dentalhygieneverordnung und die Bestimmungen in der Heilmittelverordnung, welche die Berufsausübung der Drogistinnen und Drogisten regeln (§§ 30 bis 33), werden mit Inkraftsetzung der mit neuem Titel versehenen Verordnung über die nichtuniversitären Medizinalberufe aufgehoben.
Das Strafgesetzbuch (Art. 115 StGB) und das Militärstrafgesetz (Art. 119 MStG) werden ergänzt mit Regelungen der organisierten Suizidbeihilfe. Es werden 2 Varianten unterbreitet: Die Festlegung von Sorgfaltspflichten als Voraussetzung für die Straflosigkeit der organisierten Suizidhilfe sowie ein Verbot der organisierten Suizidhilfe.
Ziele der Revision sind die Aufrechterhaltung der Äquivalenz zum EU-Recht und die Vermeidung von Handelshemmnissen.
Mit dem vorliegenden Entwurf zur Totalrevision des Forschungs- und Innovationsförderungsgesetzes (E-FIFG) wird in Erfüllung verschiedener parlamentarischer Vorstösse sowie der Entscheide zum Legislaturplan 2007-2011 eine Neufassung des Forschungs- und Innovationsförderungsgesetzes vorgelegt.
Einführung von Abgasvorschriften für benzinbetriebene Arbeitsgeräte mit einer Leistung ≤19 kW (Motorsägen, Rasenmäher, etc). In Zukunft sollen in der Schweiz nur noch Arbeitsgeräte in Verkehr gesetzt werden dürfen, welche den Anforderungen der EU-Abgasrichtlinie 2002/88/EG für Verbrennungsmotoren ≤19 kW für mobile Geräte und Maschinen genügen.
Durch die Vorlage sollen Personen der dritten Ausländergeneration erleichtert eingebürgert werden können. Nachdem bereits ihre Grosseltern in die Schweiz eingewandert und ihre Eltern in der Schweiz aufgewachsen sind, sind sie faktisch keine Ausländerinnen und Ausländer mehr, sondern fühlen sich in der Regel als Schweizerinnen und Schweizer. Die Vorlage sieht im Unterschied zu der im Jahre 2004 knapp gescheiterten Vorlag aber keinen Automatismus der Einbürgerung aufgrund der Geburt in der Schweiz („ius soli“) vor; es braucht einen Antrag und damit eine willentliche Erklärung der Eltern oder der betroffenen Person selbst. Obwohl die vorgeschlagene Lösung keine automatische Einbürgerung bei Geburt im Sinne eines „ius soli“ vorsieht, wird die Erteilung des Bürgerrechts letztlich dennoch von der Geburt in der Schweiz abhängig gemacht. Die vorgeschlagene Änderung des Bürgerrechtsgesetzes setzt daher eine entsprechende Änderung der Bundesverfassung voraus.
Der Bundesrat hat sich am 17. Juni 2009 gegen die Volksinitiative "Sicheres Wohnen im Alter" des Schweizerischen Hauseigentümerverbands ausgesprochen und beabsichtigt, ihr einen indirekten Gegenvorschlag gegenüberzustellen.
Die vorgesehenen Änderungen betreffen den Kapitalkostensatz für das eingesetzte Kapital der Stromnetzbetreiber. Für das Kapital, das in vorhandenen Stromnetzen gebunden ist oder das in neue Stromnetze investiert werden soll, hat der Kapitalgeber Anspruch auf eine risikogerechte Entschädigung, einerseits für die Bereitstellung des Kapitals und andererseits für das Verlustrisiko, das er damit eingeht. Diese risikogerechte Entschädigung entspricht einem kalkulatorischen Zinssatz, in der Fachsprache abgekürzt WACC genannt.
Strategiebericht zur Weiterentwicklung der nationalen Infrastrukturnetze im Bereich Verkehr, Energie und Telekommunikation bis ins Jahr 2030 als Teil des Wachstumspakets 2008-2011.
Die Motion 06.3415 fordert den Bundesrat auf, eine Vorlage auszuarbeiten, welche eine Deklarationspflicht nach Holzart und Holzherkunft vorsieht: die schrittweise (zeitliche gestaffelt) eingeführt wird; nach dem Prinzip der Selbstdeklaration mit Stichproben funktioniert; Ausnahme für komplexe Holzwerkstoffe vorsieht; internationale Entwicklungen (FLEGT-Genehmigungssystem für Holzeinfuhren der EU) berücksichtigt; und unter Einbezug der Branche erarbeitet wird.
Die geltende Verordnung ist vor dem Hintergrund der Teilrevision 1 des Luftfahrtgesetzes (LFG; SR 748.0) sowie aufgrund der Übernahme europäischer Rechtsvorschriften im Bereich der Flugsicherungsgebühren (Verordnung (EG) Nr. 1794/2006) zu überarbeiten. Die Änderungen betreffen schwergewichtig Aspekte betreffend die Finanzierung der Strecken- sowie der An- und Abflugsicherungsdienste in der Schweiz.
Im Rahmen der ordentlichen Revision des Heilmittelgesetzes werden die bestehenden Marktzutrittsbestimmungen kritisch überprüft. Gleichzeitig soll die Sicherheit von Arzneimitteln verbessert und die Transparenz erhöht werden.
Mit dem am 13. Juni 2008 von den eidgenössischen Räten verabschiedeten Bundesgesetz über die Neuordnung der Pflegefinanzierung wird im Wesentlichen die Finanzierung von ambulanten und stationären Pflegeleistungen neu geregelt. Der Bundesrat hat am 24. Juni 2009 die notwendigen Ausführungsbestimmungen erlassen und dabei den 1. Juli 2010 als Inkraftsetzungstermin für das Bundesgesetz über die Neuordnung der Pflegefinanzierung bestimmt.
Im Bereich des KVG hat die Neuordnung unter anderem zur Folge, dass künftig zwischen „Pflegeleistungen“ (Leistungen, die in der Regel längerfristig erbracht werden, ohne dass sie mit einer vorgängigen Spitalbehandlung zusammenhängen müssen) und „Leistungen der Akut- und Übergangspflege“ (Leistungen, die direkt an eine Spitalbehandlung anschliessen und während längstens zwei Wochen finanziert werden) unterschieden wird. Beide Leistungsarten können sowohl ambulant durch Spitex-Institutionen oder freiberuflich tätige Pflegefachpersonen als auch stationär durch Pflegeheime erbracht werden.
Für die Finanzierung der „Pflegeleistungen“ schreibt der Bundesgesetzgeber leistungsabhängige Beiträge der obligatorischen Krankenpflegeversicherung vor. Die nach Pflegebedarf bzw. Art der Leistung abgestuften Beiträge werden vom Bund für die ganze Schweiz einheitlich in Franken festgelegt; die nach Abzug dieser Beiträge verbleibenden Pflegekosten können neu teilweise den Leistungsbezügerinnen und -bezügern verrechnet werden, während die Abgeltung der dann noch verbleibenden ungedeckten Pflegekosten („Restfinanzierung“) von den Kantonen zu regeln ist.
Der Regierungsrat hat am 27. Oktober 2009 beschlossen, das Finanzhaushaltsgesetz einer Totalrevision zu unterziehen, und das Departement für Finanzen und Soziales ermächtigt, ein externes Vernehmlassungsverfahren durchzuführen. Die Gesetzesrevision steht in engem Zusammenhang mit der Umstellung der Rechnungsdarstellung auf das Harmonisierte Rechnungsmodell 2 (HRM2).
Die Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren und Finanzdirektorinnen (FDK) hat vor einigen Jahren den Auftrag erteilt, die Grundlagen für eine Modellerneuerung auszuarbeiten. Diese Grundlagen liegen in Form eines Handbuches vor. Die FDK empfiehlt den Kantonen, die Umstellung zügig an die Hand zu nehmen. Der Kanton Thurgau kommt dieser Forderung nach.
Seit der Inkraftsetzung der beiden Verordnungen am 1. April 2007 hat sich ein Revisionsbedarf ergeben, der mit den vorgesehenen Änderungen behoben werden soll (insbesondere betr. Ausnahmen bestimmer genetischer Untersuchungen von der Bewilligungspflicht sowie betr. die zuständige Stellen für die Anerkennung der Gleichwertigkeit von Qualifikationen der Laborleitung und des Personals). Es ist geplant, die revidierten Verordnungen auf den 1. August 2010 in Kraft zu setzen.
Ziel der Verordnungsänderungen ist es, die steuerlichen Rahmenbedingungen für konzerninterne Finanzierungsaktivitäten, wie z.B. das cash management, zu verbessern.