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Es soll eine Änderung des Bundesgesetzes über die Raumplanung erlassen werden mit dem Ziel, die Möglichkeiten von Abbruch und Wiederaufbau sowie von Erweiterungen ausserhalb des bestehenden Gebäudevolumens auch auf Bauten auszudehnen, die am 1. Juli 1972, dem Stichtag, an dem die konsequente Trennung von Baugebiet und Nichtbaugebiet im Bundesrecht in Kraft getreten war, landwirtschaftlich bewohnt waren. Die Möglichkeit des Wiederaufbaus wird an die Bedingung geknüpft, dass die äussere Erscheinung nicht wesentlich geändert wird. Damit soll verhindert werden, dass der Charakter der landwirtschaftlich geprägten Landschaften schleichend verloren geht.
Am 1. Oktober 2010 hat das Parlament mit einer Änderung des Strassenverkehrsgesetzes beschlossen, die obligatorische Haftpflichtversicherung für die Radfahrer und Radfahrerinnen (Fahrradvignette) abzuschaffen und im Gegenzug die Deckungspflicht des Nationalen Garantiefonds anzupassen. Hauptinhalt der Anhörung sind die Änderungen, die auf Verordnungsebene notwendig sind, um die Abschaffung der Fahrradvignette in die Praxis umzusetzen.
Die Grundlagen für die Berechnung der Trassenpreise werden angepasst. Das neue Trassenpreissystem enthält mehr Anreize für eine bessere Ausnutzung der Kapazität und eine umweltschonende Benützung der Infrastruktur.
Die Agrareinfuhrverordnung wird total revidiert. Inhaltlich sind keine substanziellen Änderungen vorgesehen. Regelungen, die nicht mehr in Kraft oder in anderen Erlassen geregelt sind, werden entfernt. Die Anhänge der Verordnung werden neu durchnummeriert und erhalten eine neue Struktur und Darstellung. Alle Änderungen von Zolltarifnummern aufgrund der Revision des Internationalen Harmonisierten Systems (HS) zur Bezeichnung und Codierung von Waren für das Jahr 2012 sind in der ganzen Verordnung berücksichtigt.
Dieses Gesetz gilt für statistische Tätigkeiten öffentlicher Organe im Rahmen der kantonalen und der kommunalen Statistik. Soweit öffentliche Organe statistische Tätigkeiten im Rahmen der Bundesstatistik ausführen, gilt dieses Gesetz subsidiär.
Es gilt nicht für Tätigkeiten unter Einsatz statistischer Methoden, die unmittelbar der Planung, der Steuerung, der Erfüllung oder der Überprüfung staatlicher Aufgaben dienen. Es gilt nicht für die wissenschaftliche Tätigkeit von Lehr- und Forschungsstätten.
Gemeinden sind grundsätzlich ebenfalls vom Geltungsbereich des Statistikgesetzes erfasst und zwar sowohl wenn sie für den Kanton statistische Tätigkeiten ausführen (kantonale Statistik) als auch wenn sie im Rahmen der kommunalen Statistik tätig werden. Die Umschreibung des Begriffs öffentliche Organe deckt sich grundsätzlich mit derjenigen des IDG (vgl. § 3 IDG), nimmt jedoch die Legislativorgane aus, da diese keine statistischen Tätigkeiten ausführen.
Der Planungsbericht Volksschule 2016 an den Landrat enthält verschiedene Massnahmen, welche auf der Oberstufe umgesetzt werden sollen. Der Erziehungsrat zeigt im vorliegenden Bericht die konkrete Umsetzung der Umgestaltung der Oberstufe in den Jahren 2011 bis 2016. Die Strukturfragen - Reduktion Anzahl Zentren / intensivere Zusammenarbeit unter den Gemeinden - sind nicht Teil des Berichts.
Alle Schulen sollen verpflichtet werden, das 9. Schuljahr umzugestalten. Eine Standortbestimmung im 8. Schuljahr (inkl. standardisierte Leistungstests) hilft mit, das schulische Angebot im 9. Schuljahr besser an die spezifischen schulischen Bedürfnisse und im Hinblick auf die anschliessende (Berufs-)Ausbildung des einzelnen Jugendlichen anzupassen. Eine Abschlussarbeit, welche mit Projektunterricht vorbereitet wird, setzt einen motivierenden, zukunftsgerichteten Schlusspunkt unter die Volksschulzeit. Mit standardisierten Leistungstests wird der Lernstand in einzelnen Fachbereichen am Ende des 9. Schuljahres geprüft.
Der Kanton Uri hält am Fremdsprachenmodell 3/7 fest und verzichtet darauf, Französisch bereits in der Primarschule einzuführen. Alle übrigen Zentralschweizer Kantone kennen das Primarschulfranzösisch. Im Französisch beträgt die Lernzeit in Uri heute zwölf Jahreslektionen. Aufgrund der Stundendotationen für den Fachbereich Französisch in den anderen Zentralschweizer Kantonen soll die Zahl von heute 12 auf neu 13 Lektionen angehoben werden.
Weiter soll sichergestellt werden, dass möglichst alle Schülerinnen und Schüler im Laufe der Volksschulzeit Französischunterricht haben. Dies bedingt, dass neu auch an der Realschule Französisch ein obligatorisches Fach wird. Oberstufen sollen, wenn sie das wollen, Schülerinnen und Schüler mit angepassten Lernzielen, die bisher der Werkschule zugewiesen wurden, in die kooperative oder integrierte Oberstufe integrieren können. Damit dies erfolgreich umgesetzt werden kann, muss die schulische Heilpädagogik verstärkt werden.
Der Bericht geht davon aus, dass bei Integration der Schülerinnen und Schüler mit angepassten Lernzielen auf der Oberstufe der Umfang der Schulischen Heilpädagogik jenem auf der Primarstufe entspricht (0,23 Lektionen pro Schülerin und Schüler).
Künftig sollen integrierte Oberstufen ihr Modell auch altersgemischt führen können. Damit wird Neuland betreten und es ist Entwicklungsarbeit zu leisten. Die Einführung einer altersgemischt geführten integrierten Oberstufe soll mittels eines Pilotprojektes mit interessierten Schulen umgesetzt werden.
Im Rahmen der Weiterentwicklung des Nationalen Kontrollplans wurde ein Konzept zu risikobasierten Kontrollen erstellt und neue Kontrollfrequenzen definiert. Zudem wurden verschiedene Begriffe bzgl. Kontrollwesen im Vergleich mit dem EU-Lebensmittelrecht überprüft und geklärt. Die heutige VKIL wird demenentsprechend angepasst und durch vorliegenden Entwurf ersetzt. Sie erhält einen neuen Titel: Kontrollkoordinationsverordnung (VKKL).
Die Staatspolitische Kommission des Ständerates (SPK) arbeitet im Rahmen einer Sammelvorlage verschiedene Verbesserungen der Organisation und der Verfahren des Parlamentes aus. Bei den meisten Vorschlägen geht es allein um das parlamentsinterne Verfahren. Zwei Änderungsvorschläge betreffen aber auch die Kantone: 1. Eine Standesinitiative soll nur noch in der Form eines ausgearbeiteten Vorentwurfs eines Erlasses der Bundesversammlung eingereicht werden dürfen. 2. Auf ein Vernehmlassungsverfahren kann verzichtet werden, wenn das Vorhaben vorwiegend die Organisation oder das Verfahren von Bundesbehörden oder die Verteilung der Zuständigkeiten zwischen Bundesbehörden betrifft.
Im Sommer 2009 hat die Bildungsdirektion das Projekt «Belastung - Entlastung im Schulfeld» gestartet. Unter der Leitung einer externen Fachperson wurden die Belastungssituation an der Volksschule analysiert und Entlastungsmöglichkeiten skizziert. Dabei wurde auch angeregt, das Verfahren der Mitarbeiterbeurteilung zu vereinfachen.
Die Bildungsdirektion ist bereit, diese Anregung aufzunehmen und die Vorschläge rasch umzusetzen, soweit die Vereinfachungen die Richtlinien betreffen. Andere Vorschläge wie z.B. die Stärkung der Schulleitungen im Beurteilungsprozess oder die Ausdehnung des regulären Beurteilungsrhythmus bedürfen Gesetzes- oder Verordnungsänderungen und erfordern einen längeren Umsetzungsprozess und eine gründliche Diskussion.
Anlass für die Revision bilden die von den eidgenössischen Räten am 19. März 2010 beschlossenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 (KVG) und eine damit in Zusammenhang stehende Änderung des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG). Art. 65 Abs. 1 KVG und Art. 21a ELG sehen neu vor, dass die Beiträge für die Prämienverbilligungen im Krankenversicherungs- wie auch im Ergänzungsleistungsbereich von den Kantonen direkt an die Krankenversicherer zu bezahlen sind.
Künftig muss die Auszahlung direkt an die Krankenversicherer erfolgen. Diese Bestimmungen sehen vor, dass die Auszahlung der pauschalen Prämienverbilligungen neu durch die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich erfolgt.
Im Weiteren werden die Prämienverbilligungen für reine Beihilfebezügerinnen und —bezüger neu geregelt. Für sie werden die ordentlichen Bestimmungen zur Prämienverbilligung nach dem Einführungsgesetz zum Krankenversicherungsgesetz vom 13. Juni 1999 (EG KVG) Anwendung finden. Schliesslich zieht die vorliegende Teilrevision noch eine Änderung von § 14 EG KVG nach sich.
Das strafrechtliche Berufsverbot (Art. 67 StGB und Art. 50 MStG) soll gestützt auf die Motion Carlo Sommaruga (08.3373, Verstärkte Prävention von Pädokriminalität und anderen Verbrechen) ausgedehnt und durch neue Verbote (auch im JStG) ergänzt werden. Tätigkeitsverbote sollen mit einem erweiterten Strafregisterauszug für Privatpersonen durchgesetzt werden. Damit der Bund diesbezüglich eine umfassende Regelung treffen kann, ist eine neue Verfassungsbestimmung notwendig.
Im Laufe der Jahre hat sich bei den kantonalen Gesundheitserlassen in einzelnen Bereichen Änderungsbedarf ergeben. Die vorliegende Revision umfasst Änderungen des Gesundheitsgesetzes, des Einführungsgesetzes zum eidgenössischen Heilmittelgesetz, des Sozialgesetzes und der Lebensmittelverordnung. In Einzelnen geht es um folgende Punkte:
- Schaffung einer Rechtsgrundlage für die Unterstützung von Einrichtungen zur Sicherung der ambulanten Versorgung; für die Anordnung von Disziplinarmassnahmen gegen Bewilligungsinhaberinnen und Bewilligungsinhaber; für die Erhebung einer Ersatzabgabe für Medizinalpersonen, die sich nicht am Notfalldienst beteiligen sowie für Videoüberwachungen auf den Intensivpflegestationen und bei den Notfallzutritten der Spitäler.
- Anpassung der persönlichen Voraussetzungen für die Erteilung von Berufsausübungsbewilligungen (Anpassung der kantonalen Vorschriften an das Bundesrecht).
- Meldepflicht für wissenschaftliche Untersuchungen (Krankheits- und Diagnoseregister, wie z. Bsp. Krebsregister).
- Konkretisierung der bestehenden Strafbestimmungen und Festlegung einer Meldepflicht für Strafentscheide zuhanden der Gesundheitsbehörden.
- Anpassung der Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung zur Führung einer privaten Apotheke.
- Ergänzung des sachlichen Geltungsbereichs des Sozialgesetzes im Bereich der Krankenversicherungsgesetzgebung.
- Änderung des Rechtsmittelweges für Verfügungen, die gestützt auf die Lebensmittelgesetzgebung erlassen werden.
Die aktuellen Rechtsgrundlagen für die Vollzugsdatenbank (VDB) der Eidgenössischen Koordinationskommission für Arbeitssicherheit in Artikel 69a VUV bieten nicht mehr eine ausreichende Basis für die Entwicklung und Verwaltung einer modernen und den Mindestanforderung der Arbeitssicherheit entsprechenden Datenbank. Artikel 69a VUV hält heute lediglich fest, wer auf die VDB zugreifen kann und es fehlen ausführliche Grundlagen für den Zweck und Inhalt der zu erfassenden Daten. Vor allem ist nicht konkretisiert, wer wann welche Daten einzutragen und aktuell zu halten hat. Ferner fehlen u.a. Rechtsgrundlagen hinsichtlich, der Auswertung, der Datenberichtigung und der Auflagen des Datenschutzes, die für den Betrieb, die Wartung und den Unterhalt der VDB notwendig sind. In diesem Sinne wurde Artikel 69a VUV überarbeitet und ergänzt (Art. 69a - 69k VUV). Die neu erfassten Regelungsinhalte sind ausschliesslich verwaltungs- und vollzugsorientiert. Sie haben deshalb - ausser für die Organe der Arbeitssicherheit - keine Veränderung oder Begründung von Rechten und Pflichten insbesondere der Arbeitgeber oder Arbeitnehmer zur Folge.
Im Vorentwurf zur Änderung des Betäubungsmittelgesetzes, der in Erfüllung der parlamentarischen Initiative 04.439 (Betäubungsmittelgesetz. Revision) ausgearbeitet worden ist, schlägt die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vor, dass der Konsum von Cannabis im Ordnungsbussenverfahren geahndet werden kann.
Das zürcherische Polizeirecht ist zur Hauptsache im Polizeiorganisationsgesetz vom 29. November 2004 (POG; LS 551.1) und im Polizeigesetz vom 23. April 2007 (PolG; LS 550.1) geregelt. Die nachfolgenden Gründe zwingen zu einer Ergänzung des bestehenden Polizeirechts:
Mit dem Entscheid 136 I 87 hat das Bundesgericht die im Polizeigesetz enthaltenen Bestimmungen zur Überwachung des öffentlichen Raums mit technischen Geräten und die Regelung der Aufbewahrung entsprechender Aufzeichnungen aufgehoben. Die vorstehende Vorlage schliesst die so entstandene Gesetzeslücke. Mit der Regelung des polizeilichen Handelns im Rahmen der Strafverfolgung durch den Bund gewinnt die Abgrenzung zum polizeilichen Handeln gemäss kantonalem Polizeirecht an Bedeutung.
Die datenschutzrechtlichen Rahmenbedingungen erfordern eine Ergänzung der formell gesetzlichen Grundlagen für den automatisierten Datenabgleich. Mit Beschluss vom 24. November 2010 ist der Kanton Zürich der interkantonalen Vereinbarung über die computergestützte Zusammenarbeit der Kantone bei der Aufklärung von Gewaltdelikten vom 2. April 2009 (ViCLAS-Konkordat) beigetreten. Um die Möglichkeiten des Konkordates auszuschöpfen, bedürfen das Polizeiorganisationsgesetz und das Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010 (GOG) einer Ergänzung.
Konsultation des Mandates betreffend Neuverhandlung des seit 2001 in Kraft stehenden trilateralen Polizeikooperationsabkommens mit Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein. Die Neuverhandlung des trilateralen Polizeivertrages richtet sich nach den auf Expertenstufe identifizierten Weiterentwicklungsmöglichkeiten. Einige der identifizierten Kooperationsbereiche, welche in den neuen Polizeivertrag einfliessen sollen, betreffen auch die Kantone.
Im Vorentwurf zur Änderung des Arbeitsgesetzes, der in Erfüllung der parlamentarischen Initiative 09.462 (Liberalisierung der Öffnungszeiten von Tankstellenshops) ausgearbeitet worden ist, schlägt die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates vor, dass Tankstellenshops auf Autobahnraststätten und an Hauptverkehrsstrassen die ganze Nacht und den ganzen Sonntag bewilligungsfrei Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigen dürfen, sofern sie ein Waren- und Dienstleistungsangebot führen, das in erster Linie auf die Bedürfnisse der Reisenden ausgerichtet ist.
Die Kommissionsmehrheit schlägt die Aufhebung von Artikel 190 BV vor. Bundesgesetze könnten dann bei ihrer konkreten Anwendung wie Verordnungen des Bundes und kantonale Erlasse von allen Behörden auf ihre Vereinbarkeit mit der Bundesverfassung und dem Völkerrecht überprüft werden. Prüfungsmassstab wäre in erster Linie die gesamte Bundesverfassung. Das Bundesgericht würde also im Unterschied zu heute im Konfliktfall auch Grundrechten, die nicht durch das Völkerrecht garantiert sind, sowie Verfassungsbestimmungen über die Kompetenzverteilung zwischen Bund und Kantonen Vorrang vor einem Bundesgesetz einräumen. Eine Minderheit möchte am aktuellen Inhalt von Artikel 190 BV festhalten und lediglich den Grundsatz einschränken, wonach Bundesgesetze selbst bei Verfassungswidrigkeit für die Behörden massgebend sind. Die Behörden müssten dann keine Bundesgesetze mehr anwenden, die ein Grundrecht der Bundesverfassung oder eine Menschenrechtsgarantie des Völkerrechts verletzen.
Die im März 2010 vom eidgenössischen Parlament beschlossene Revision des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge (BVG) verlangt von den Kantonen, dass sie bis zum 1. Januar 2012 für die BVG-Aufsicht unabhängige Anstalten schaffen. Mit dem Einführungsgesetz BVG- und Stiftungsaufsicht wird die verlangte unabhängige Anstalt für BVG- und Stiftungsaufsicht geschaffen. Gleichzeitig werden weitere Revisionsanliegen aufgenommen.
Im Vergleich zur bisherigen Zuständigkeitsordnung wird, soweit es das Bundesrecht zulässt, der Regierungsrat von Entscheidkompetenzen entlastet. Zudem wird die Aufsicht über kommunale privatrechtliche und kommunale öffentlich-rechtliche Stiftungen bei der neuen Anstalt für BVG- und Stiftungsaufsicht zusammengeführt. Die Aufsicht über kommunale privatrechtliche Stiftungen war bisher beim Amt für Berufliche Vorsorge und jene für kommunale öffentlich-rechtliche Stiftungen beim Amt für Gemeinden angegliedert.
Im Rahmen dieser Vorlage erfolgen gleichzeitig Anpassungen aufgrund der Revision des Stiftungsrechts auf den 1. Januar 2006 (Art. 86a ZGB: Zweckänderung auf Antrag der stiftenden Person oder auf Grund einer Verfügung von Todes wegen; Art. 86b ZGB: unwesentliche Änderungen der Stiftungsurkunde; Art. 88 ZGB: Aufhebung).
Die Verkehrsregelnverordnung und die Signalisationsverordnung, die aus den Jahren 1962 bzw. 1979 stammen, sollen ersetzt werden durch zwei neue Verordnungen nämlich durch die Verordnung über die Strassenbenützung (StBV) und die Verordnung über die behördliche Strassensignalisation (BSSV).
Es handelt sich um ein neues Gesetz, das die Aufsicht über die Krankenversicherer stärken soll.
Die bestehende Aufteilung der Ferien- und Schulzeit zwischen Weihnachts- und Sommerferien führt je nach Zeitpunkt von Ostern im Jahr zu sehr unterschiedlich langen Schulzeiten zwischen diesen Ferien.
Eine Konsultativabstimmung anlässlich der Schulpräsidienkonferenz vom 15. Mai 2009 zeigte, dass eine Mehrheit der anwesenden Schulrätinnen und Schulräte der Prüfung einer Neuregelung der Ferien zwischen Weihnachts- und Sommerferien zustimmten. Der Erziehungsrat beauftragte eine Projektgruppe mit der Ausarbeitung eines Vorschlags, der nun in eine Vernehmlassung gegeben wird.
Revision Energieverordnung (EnV): Herkunftsnachweis, kostendeckende Einspeisevergütung (KEV), wettbewerbliche Aussschreibungen und Globalbeiträge und Revision Verordnung des UVEK über den Nachweis der Produktionsart und der Herkunft von Elektrizität und Revision der Gewässerschutzverordnung (GSchV): Schutz der naturnahen Gewässer. Gestützt auf die bisherigen Erfahrungen wird die KEV den aktuellen wirtschaftlichen, politischen und technischen Entwicklungen angepasst. Ferner werden die Vergabe von Globalbeiträgen an die Kantone in den Bereichen Information, Beratung, Aus- und Weiterbildung geregelt sowie die Bestimmungen für die Wettbewerblichen Ausschreibungen präzisiert. Aufgrund der thematischen Nähe wird gleichzeitig auch die Verordnung des UVEK über den Nachweis der Produktionsart und der Herkunft von Elektrizität angepasst. Auf Wunsch des Bundesamtes für Umwelt (BAFU) geben wir zusätzlich Vorschläge für einen besseren Schutz naturnaher Gewässer in Konsultation.
Mit der am 21. Dezember 2007 vom Bund beschlossenen Änderung des Krankenversicherungsgesetzes (KVG) wurde die Spitalfinanzierung neu geregelt. Ab 2012 werden die stationären Leistungen in Spitälern mittels zum vornherein vereinbarter diagnosebezogener Fallpauschalen abgegolten (SwissDRG). Diese Vergütungen werden von den Kantonen und den Krankenversicherern anteilsmässig übernommen. Die Kantone haben ihren Finanzierungsanteil von mindestens 45% ab 2012 und mindestens 55% ab 2017 festzusetzen. Zudem müssen die kantonalen Spitalplanungen bzw. die kantonalen Spitallisten spätestens per 1. Januar 2015 den neuen gesetzlichen Anforderungen entsprechen.
Für die Erstellung der Spitalliste ergibt sich sowohl aus dem Bundesrecht (KVG) als auch aus dem kantonalen Recht (Spitalgesetz) die Zuständigkeit des Regierungsrates. Das kantonale Recht enthält jedoch keine Voraussetzungen für die Aufnahme von Spitälern in die Spitalliste. Mit der vorliegenden Revision des Spitalgesetzes wird der Regierungsrat explizit ermächtigt, die Voraussetzungen für die Aufnahme von Spitälern in die Spitalliste in Anlehnung an die Vorgaben der Krankenversicherungsgesetzgebung festzulegen. Zudem werden die Grundzüge der massgebenden Voraussetzungen im Spitalgesetz vorgegeben.
Da die Zuständigkeit des Regierungsrates für die Festsetzung des kantonalen Finanzierungsanteils an den stationären Behandlungen gemäss KVG im kantonalen Recht nicht explizit geregelt ist, wird eine entsprechende Zuständigkeitsvorschrift ins Spitalgesetz aufgenommen.
Eine am 10. September 2008 eingereichte Motion verlangte, das Waldgesetz (WaldG; RB 921.1) so zu ergänzen, dass Paintball-Spiele und ähnliche Tätigkeiten in öffentlichen und privaten Wäldern verboten sind. In der Begründung zur Motion wurde zusammengefasst dargelegt, dass es sich bei Paintball um ein Kriegsspiel handle.
Die Teilnehmer – oftmals in Tarnanzügen und vor allem mit Schutzausrüstung im Gesichtsbereich – simulierten dabei Gefechte, seien mit Luftdruckwaffen ausgerüstet und versuchten, ihre Gegner mittels Treffern mit Farbmunition aus dem Spiel zu nehmen. Es zeige sich, dass alle beteiligten Stellen mit dieser Situation unzufrieden seien.
Klar sei, dass es sich beim Umfang des Paintball-Betriebs nicht um eine bewilligungspflichtige Veranstaltung im Sinne von § 15 der Verordnung des Regierungsrates zum Waldgesetz (WaldV; RB 921.11) handle, sondern um eine Tätigkeit im Sinne von § 13 des Waldgesetzes. In verschiedenen Gemeinden seien dazu bereits Verbote erlassen worden, und damit nun nicht ein Verschieben in die Nachbargemeinden ausgelöst werde, dränge sich eine kantonale Regelung auf.