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Neuberechnung Kantonsbeteiligungen 2012-15
E-Bikes werden immer beliebter, die Palette der angebotenen Produkte wird immer breiter. Der Bund will deshalb die heutigen Regeln der technischen Entwicklung anpassen und vereinfachen: Leichte E-Bikes sollen mit einer Schiebe- und Anfahrhilfe ausgerüstet werden können, und für das Fahren schneller E-Bikes soll der Velohelm obligatorisch werden. Damit kann die Sicherheit erhöht werden. Die öffentliche Anhörung zu diesen und verschiedenen anderen vorgeschlagenen Änderungen des Strassenverkehrsrechts dauert bis am 15. August 2011.
Die Revision umfasst im Wesentlichen Neuerungen und Änderungen von Bestimmungen betreffend Ingenieurbauten, Sicherungsanlagen und Telematikanwendungen, Fahrzeuge, Bahnbetrieb und elektrische Anlagen von Eisenbahnen.
400 km Strassenverbindungen sollen ins Nationalstrassennetz aufgenommen werden. Dadurch resultieren für den Bund Mehrkosten von jährlich rund 305 Millionen Franken. Zur Deckung dieser Kosten soll der Preis der Autobahnvignette auf 100 Franken pro Jahr erhöht werden und es soll eine Kurzzeitvignette für zwei Monate zu 40 Franken geschaffen werden.
Die Finanzierung von Betrieb, Unterhalt und Ausbau der Bahninfrastruktur wird mittels eines neuen Bahninfrastrukturfonds neu geregelt und im Rahmen eines strategischen Entwicklungsprogrammes Bahninfrastruktur (STEP) ein nächster Ausbauschritt mit Zeithorizont 2025 beantragt.
Am 1. Oktober 2010 hat das Parlament mit einer Änderung des Strassenverkehrsgesetzes beschlossen, die obligatorische Haftpflichtversicherung für die Radfahrer und Radfahrerinnen (Fahrradvignette) abzuschaffen und im Gegenzug die Deckungspflicht des Nationalen Garantiefonds anzupassen. Hauptinhalt der Anhörung sind die Änderungen, die auf Verordnungsebene notwendig sind, um die Abschaffung der Fahrradvignette in die Praxis umzusetzen.
Die Grundlagen für die Berechnung der Trassenpreise werden angepasst. Das neue Trassenpreissystem enthält mehr Anreize für eine bessere Ausnutzung der Kapazität und eine umweltschonende Benützung der Infrastruktur.
Die Verkehrsregelnverordnung und die Signalisationsverordnung, die aus den Jahren 1962 bzw. 1979 stammen, sollen ersetzt werden durch zwei neue Verordnungen nämlich durch die Verordnung über die Strassenbenützung (StBV) und die Verordnung über die behördliche Strassensignalisation (BSSV).
Die geltende Fahrtschreiberkarten-Verordnung wird an das neue, beschleunigte und vereinfachte Verfahren angepasst. Dafür wird es einerseits zentralisiert und werden zudem künftig Online-Bestellungen der Fahrtschreiberkarten möglich. Die Gebühren werden entsprechend gesenkt.
Die bisherigen, in verschiedenen Rechtserlassen nur marginal vorhanden Regelungen zu Aussenlandungen werden in einer eigenen Verordnung zusammengefasst und den aktuellen Bedürfnissen angepasst.
Die NZV soll in verschiedenen Bereichen (Streckensperrungen, Prioritätenordnung, Berechnung des Deckungsbeitrags, Bietverfahren bei Bestellung derselben Trasse durch verschiedene Unternehmen u.a.) aktualisiert und präzisiert werden.
In Umweltzonen dürfen nur vergleichsweise emissionsarme Fahrzeuge verkehren. Mit der Einrichtung solcher Zonen soll die Belastung der Umwelt durch Emissionen aus dem Strassenverkehr reduziert werden. Eine Änderung der Signalisationsverordnung und die neue Verordnung über die Umweltzonenvignette verschaffen den Kantonen die dafür erforderlichen Instrumente.
Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen für den Einsatz der Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr, deren Aus- und Weiterbildung, Ausrüstung, Bewaffnung und Zusammenarbeit mit den Polizeibehörden sowie die Aufsicht durch das Bundesamt für Verkehr (BAV).
In der Herbstsession wird voraussichtlich die Teilrevision des Bundesgesetzes über die Luftfahrt vom 21. Dezember 1948 (Luftfahrtgesetz, LFG; SR 748.0) abgeschlossen. Gleichzeitig müssen zahlreiche Ausführungserlasse zum LFG revidiert werden. Diese Änderungen sollen zeitgleich mit dem revidierten LFG in Kraft treten und liegen nun als Entwurf vor.
Anlass für die vorliegende Anhörung bilden die Änderungen des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (ADR). Die Änderungen des internationalen Rechts bedingen auch eine Anpassung des nationalen Rechts. Davon betroffen ist der Anhang 1 der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR). Zudem werden mit M 208 und 216 zwei multilaterale Vereinbarungen in Anhörung gegeben.
Die Umsetzung einer Spezialfinanzierung für Aufgaben im Luftverkehr (Änderung von Artikel 86 der Bundesverfassung) erfolgt mit einer Teilrevision des Bundesgesetzes über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer (MinVG; SR 725.116.2). Im Erlass ist auszuführen, wie die zweckgebundenen Erträge aus der Besteuerung der Flugtreibstoffe auf die Bereiche Umweltschutz, Sicherheitsmassnahmen zur Abwehr widerrechtlicher Handlungen und Förderung eines hohen technischen Sicherheitsniveaus aufgeteilt werden.
Ziele der Revision: Bezug der SeilV zur Systematik von SebG und SebV darlegen. Harmonisierung der kantonalen und eidgenössischen Vorschriften erreichen. Anpassung an die neuen Regeln der Technik anstreben. Verbesserte Nachvollziehbarkeit von sicherheitsrelevanten Handlungen erzielen.
Im Vorentwurf zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes, der in Erfüllung der parlamentarischen Initiative 08.520 (Abschaffung der Fahrradnummer) ausgearbeitet worden ist, schlägt die Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen des Ständerates vor, das im Strassenverkehrsgesetz vorgesehene Obligatorium für eine Fahrradversicherung aufzuheben und im Gegenzug die Deckungspflicht des Nationalen Garantiefonds anzupassen.
Strategiebericht zur Weiterentwicklung der nationalen Infrastrukturnetze im Bereich Verkehr, Energie und Telekommunikation bis ins Jahr 2030 als Teil des Wachstumspakets 2008-2011.
Die geltende Verordnung ist vor dem Hintergrund der Teilrevision 1 des Luftfahrtgesetzes (LFG; SR 748.0) sowie aufgrund der Übernahme europäischer Rechtsvorschriften im Bereich der Flugsicherungsgebühren (Verordnung (EG) Nr. 1794/2006) zu überarbeiten. Die Änderungen betreffen schwergewichtig Aspekte betreffend die Finanzierung der Strecken- sowie der An- und Abflugsicherungsdienste in der Schweiz.
Die Bahnreform ist ein wichtiges Element der Schweizer Verkehrspolitik. Sie ist als Prozess zu verstehen, der darauf abzielt, den öffentlichen Verkehr und insbesondere den Schienenverkehr den heutigen Gegebenheiten anzupassen. Diese Vernehmlassungsvorlage "zweiter Schritt der Bahnreform 2" wird diesen Reformprozess weiterführen. Sie beinhaltet vier verschiedene Themengebiete. Mit der Übernahme des 1. und 2. EG-Eisenbahnpakets sowie der Interoperabilitätsrichtlinien wird der diskriminierungsfreie Netzzugang und die Interoperabilität des europäischen Schienennetzes sichergestellt. Hinzu kommt die Gesetzesgrundlage für Ausschreibungen im Busbereich und eine Regelung der Finanzierung der Wehrdienste.
Das Abkommen sieht vor, dass es im Warenverkehr zwischen der Schweiz und der EU auch nach Einführung der neuen EU-Sicherheitsvorschriften keine Vorabanmeldung gibt. Gleichzeitig soll aber der Warenverkehr zwischen der Schweiz und den Nicht-EU-Staatenden neuen Sicherheitsvorschriften unterstellt werden (betreffend Vorabanmeldung und Risikoanalyse).
Artikel 17 Absatz 1 des Zollgesetzes und Artikel 69 Absatz 1 der Zollverordnung regeln den Betrieb von Zollfreiläden auf Zollflugplätzen. Damit Abgabenfreiheit zugestanden werden kann, sind die in Zollfreiläden gekauften Waren durch nach dem Ausland reisende Passagiere aus dem schweizerischen Zollgebiet auszuführen. Der Verkauf von Waren in Zollfreiläden an den Schweizer Flughäfen wird nun auch für aus dem Ausland ankommende Passagiere geöffnet.
Mit der Anpassung der Zoll-, Mehrwertsteuer-, Alkohol- und Tabaksteuergesetzgebung in Form eines Mantelerlasses (Bundesgesetz über den Einkauf von Waren in Zollfreiläden auf Flugplätzen) kann der zollfreie Einkauf bei Ankunft aus dem Ausland ermöglicht werden.