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Mit dem vorliegenden Erlassentwurf werden die gesetzlichen Grundlagen für die Einführung einer Ombudsstelle geschaffen: es werden deren Organisation und Zuständigkeit normiert auf Verordnungsstufe. Die Verordnung regelt Zweck und Aufgaben der Ombudsstelle, deren Überprüfungsbefugnis und Wirkungsbereich, das Verfahren, sowie die Wahl der Ombudsfrau oder des Ombudsmanns sowie deren Rechtsstellung und Organisationsform.
Mit dem totalrevidierten Gesetz erhält das Institut schlankere Strukturen. Inhaltlich werden im neuen SIRG weder der Zweck oder die Rechtsstellung des Instituts, noch seine Aufgaben, noch sein Standort in Lausanne verändert. Neu wird hingegen eine klare Trennung zwischen den gesetzlichen Aufgaben des Instituts und seinen gewerblichen Leistungen vorgenommen. Neu ist weiter, dass das Institut Drittmittel entgegennehmen oder sich beschaffen kann. Sodann wird der Bundesrat neu für jeweils vier Jahre die strategischen Ziele des Instituts festlegen.
Das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über Ausländerinnen und Ausländer soll angepasst werden. Die vorgeschlagenen Änderungen zielen darauf ab, die Entwicklung der Rechtsprechung, die Entscheide des Bundesrates im Ausländerbereich, sowie die Optimierung der bestehenden Bestimmungen in Betracht zu nehmen.
Der Entwurf stärkt die Bezeichnung „Swiss made“ für Kosmetika im Sinne der neuen „Swissness“-Gesetzgebung. (Konsultation gemäss Art. 50 MSchG)
Am 1. Oktober 2016 werden die Gesetzesbestimmungen zur Umsetzung der Ausschaffungsinitiative in Kraft treten. Sie sehen eine strafrechtliche Landesverweisung vor, die bei straffälligen ausländischen Personen an die Stelle der bisherigen ausländerrechtlichen Massnahmen tritt. Die davon betroffenen Verordnungen in den Bereichen des Ausländer- und Asylrechts, des Strafrechts und des Polizeirechts müssen agepasst werden. Die Anpassungen werden in einer Mantelverordnung zusammengefasst.
Den Spielbanken, deren Standortregion wirtschaftlich von ausgeprägt saisonalem Tourismus abhängig ist und die mit Rentabilitätsproblemen konfrontiert sind, soll erlaubt werden, die Tischspiele neu während höchstens 270 Tagen anstatt 60 Tagen im Jahr zu schliessen.
Mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) wurde die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht abgeschafft. An ihre Stelle ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) getreten. § 138 StG spricht nach wie vor von der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht, weshalb der Titel von § 138 StG angepasst werden muss.
Die Einwohnergemeinden führen gemäss § 187 Abs. 2 StG die Veranlagung der Grundstückgewinnsteuer eigenständig durch. Da sie für die Bemessung und die Einforderung der Grundstückgewinnsteuer zuständig sind, entspricht es einer wirtschaftlich sinnvollen und effizienten Verwaltungsführung, dass sie als zuständige Veranlagungsbehörden selbstständig beim Bundesgericht Beschwerde gegen diesbezügliche Entscheide des kantonalen Verwaltungsgerichts führen können.
Basierend auf der heute geltenden kantonalen Rechtsordnung kann die Gemeinde nicht selbstständig ans Bundesgericht gelangen. Beschwerdeberechtigt ist ausschliesslich die kantonale Steuerverwaltung. Mit dem ergänzten § 138 StG wird die gesetzliche Grundlage dafür geschaffen, dass die Einwohnergemeinden künftig selbstständig Beschwerde beim Bundesgericht erheben können.
Der Regierungsrat beantragt dem Kantonsrat, die Anzahl Regierungsratsmitglieder von sieben auf fünf zu ändern und ihm die Kompetenz zu geben, die künftigen fünf Direktionen selber zu bezeichnen. Dazu müssen unter anderem die Kantonsverfassung, das Organisationsgesetz und die Geschäftsordnung des Regierungsrats angepasst werden. Diese Änderungen sollen auf die nächste Amtsperiode, also auf den 1. Januar 2019, in Kraft treten. Die Verfassungsänderung unterliegt dem obligatorischen Referendum.
Mit der vorliegenden Revision sollen die gesetzlichen Pflichtteile der Nachkommen und des überlebenden Ehegatten bzw. des überlebenden eingetragenen Partners verkleinert und soll jener der Eltern abgeschafft werden. Auf diese Weise erhält der Erblasser namentlich bei der Übertragung seines Vermögens auf einen faktischen Lebenspartner oder auf Kinder seines Partners aus einer anderen Ehe oder bei der Regelung der Unternehmensnachfolge einen grösseren Handlungsspielraum. Im Vorentwurf ist auch die Einführung eines Unterhaltsvermächtnisses zulasten des Nachlasses vorgesehen. Dieses kann das Gericht in besonderen Fällen zugunsten des faktischen Lebenspartners anordnen, der erhebliche Leistungen im Interesse des Erblassers erbracht hat, oder zugunsten von Stiefkindern, die vom Erblasser eine finanzielle Unterstützung erhalten haben, die ohne dessen Versterben fortgesetzt worden wäre. Der Vorentwurf umfasst ausserdem einige Neuerungen zur Anpassung des Erbrechts an die heutige Realität und zur Klärung verschiedener Artikel im Hinblick auf eine erhöhte Rechtssicherheit.
Im Gegensatz zu den meisten Kantonen kennt Uri kein Gemeindegesetz. Die Grundregeln für die Gemeinden sind in der Kantonsverfassung (KV; RB 1.1101) enthalten. Daneben kennt die Spezialgesetzgebung zahlreiche Bestimmungen über und für die Gemeinden. Trotzdem bestehen Lücken, die sich im Alltag bemerkbar machen. Das betrifft sowohl das Verhältnis des Kantons zu den Gemeinden als auch jenes unter den Gemeinden selbst. Schliesslich stossen die Gemeinden auf rechtliche Schwierigkeiten, wenn sie sich moderner Verwaltungsinstrumente bedienen wollen. Zur Hauptsache aber fehlen wirksame Mittel, die den Gemeinden erlauben, ihre Selbstständigkeit zu festigen und zu stärken.
Vor diesem Hintergrund hat der Regierungsrat das Kompetenzzentrum für public management der Universität Bern (kmp) beauftragt, unter dem Titel „Gemeindestruktur-Reform im Kanton Uri“ einen Bericht zu verfassen, der die derzeitige Situation der Urner Gemeinden analysiert und mögliche Handlungsoptionen aufzeigt. Das kmp hat seinen Bericht im Jahr 2010 abgeliefert. Das Hauptaugenmerk setzt der Bericht auf freiwillige Gemeindefusionen, um so die Funktionstüchtigkeit der Gemeinden und damit deren Stärke und Selbstständigkeit gegenüber dem Kanton zu erhöhen. Regierungsrat und Landrat haben die Idee aufgenommen und den Stimmberechtigten am 22. September 2013 ein Gesetz über die Gemeindefusionen vorgelegt. Das Volk hat diese Vorlage abgelehnt. Den Grundsatz aber, dass das Gesetz nähere Bestimmungen zu Gemeindefusionen festlegt, hat es mit der gleichzeitig vorgelegten Änderung der KV angenommen.
Am 18. Juni 2014 hat der Landrat die Motion Bilger erheblich erklärt, die im Kern ein Gemeindegesetz verlangt, das nicht nur die Fusionsfrage, sondern auch weitere sachdienliche Regelungen im Bereich der Organisation und des Finanzhaushalts der Gemeinden enthält. Der Regierungsrat teilt die Grundanliegen der Motion und die Ansicht, dass ein Gemeindegesetz nötig ist.
Gestützt darauf hat die Justizdirektion in enger Zusammenarbeit mit den Gemeinden ein Gemeindegesetz entworfen, das den geschilderten Anliegen entspricht. Gleichzeitig hat sie eine darauf abgestützte Anpassung der Kantonsverfassung erarbeitet. Ziel der Vorlage ist es, bestehende Lücken im geltenden Recht zu füllen, eine moderne Führung der Gemeinden zu ermöglichen und so insgesamt die Gemeindeautonomie zu stärken.
Der Bundesrat will das Urheberrecht modernisieren. Unter anderem soll Internet-Piraterie besser bekämpft werden, ohne dass dabei aber die Nutzer solcher Angebote kriminalisiert werden. Gleichzeitig werden die gesetzlichen Bestimmungen an die neusten technologischen Entwicklungen angepasst. Die Vorlage zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes (URG) orientiert sich an den Empfehlungen der Arbeitsgruppe zum Urheberrecht (AGUR12). Parallel zu dieser Vorlage wurden auch zwei Abkommen der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) in die Vernehmlassung geschickt.
Die Einführungsgesetze zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch und Partnerschaftsgesetz (EG ZGB) sowie zum Schweizerischen Obligationenrecht (EG OR) sind bereits über 100 Jahre alt. Die beiden Erlasse wurden in den letzten Jahrzehnten durch zahlreiche Gesetzgebungsverfahren teilrevidiert. Infolgedessen hat sich die Lesbarkeit der Gesetze massgeblich erschwert. Zudem entspricht der Inhalt nicht gänzlich den aktuellen Gegebenheiten, weshalb sich eine Totalrevision aufdrängt.
Mit der Totalrevision sollen die beiden Erlasse aufgehoben und in einem Erlass zusammengefasst werden. Für die Neuregelung kann weitgehend auf die bestehenden Einzelnormen der Einführungsgesetze zurückgegriffen werden. Die weitergeltenden Bestimmungen sind an die aktuellen, redaktionellen und formellen Vorgaben anzupassen sowie allfällige Verweisungen auf Bundesrecht zu berichtigen. Änderungen des materiellen Rechts sind vorab im Bereich des kantonalen Zivilrechts (Nachbarschaftsrecht mit Grenzabständen für Pflanzen) vorzunehmen; ferner sind einzelne Zuständigkeitsregelungen anzupassen.
Damit der verfassungsmässige Grundsatz der Lohngleichheit besser verwirklicht wird, soll das geltende Gleichstellungsgesetz vom 25. März 1995 mit der Pflicht der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber zur Durchführung einer Lohnanalyse und zu deren Kontrolle durch eine externe Stelle ergänzt werden.
Gestützt auf die Ergebnisse der im Jahr 2013 abgeschlossenen Evaluation der Gesetzgebung über die Bundesrechtspflege wird die Liste der Materien, in denen das Bundesgericht nicht angerufen werden kann, teilweise angepasst und mit einer Auffangklausel für Fälle von grundsätzlicher Bedeutung versehen.
Das 11. Kapitel des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG) regelt die Anerkennung ausländischer Konkursdekrete und Nachlassverträge in der Schweiz. Die Revision sieht eine Erleichterung der Anerkennungsvoraussetzungen sowie ein vereinfachtes Anerkennungsverfahren vor.
Die Konvention bezweckt, einen rechtlichen Rahmen auf europäischer Ebene zu schaffen, um Frauen vor jeglicher Form von Gewalt, inklusive häuslicher Gewalt, zu schützen. Zu diesem Zweck verpflichtet die Konvention die Vertragsstaaten, verschiedenste Formen von Gewalt gegen Frauen strafbar zu erklären. Das Übereinkommen enthält ferner Bestimmungen über Prävention, Opferschutz, Strafverfahren, Migration und Asyl sowie Regeln zur internationalen Zusammenarbeit.
Zur Verbesserung des Schutzes von Personen vor Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen (häusliche Gewalt und Stalking) bzw. vor Gewalt in Paarbeziehungen sollen zivil- und strafrechtlicher Gewaltschutz punktuell revidiert werden. Davon betroffen sind Bestimmungen im Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB), in der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), im Schweizerischen Strafgesetzbuch (StGB) und im Militärstrafgesetz (MStG). Im Bereich des Zivilrechts werden vorgeschlagen: eine verbesserte Weiterbildung von Personen, die in den Kantonen mit dem Schutz von Opfern betraut sind, die Möglichkeit der Anordnung von «electronic monitoring» von potenziell gewalttätigen Personen zur Durchsetzung eines vom Zivilgericht angeordneten Annäherungs-, Orts- oder Kontaktverbots, die Mitteilung von Gewaltschutzentscheiden des Zivilgerichts an andere Behörden bzw. Stellen sowie zivilprozessuale Erleichterungen. Im Strafrecht soll die Strafverfolgungsbehörde beim Entscheid über die Sistierung, Wiederanhandnahme oder Einstellung eines Strafverfahrens bei Gewalt in Paarbeziehungen weitere Umstände würdigen können. Es soll dabei nicht mehr alleine auf den Willen des Opfers ankommen. Bei Verdacht auf wiederholte Gewalt soll eine Sistierung nicht mehr zulässig sein. Zudem soll das Opfer vor der definitiven Einstellung des Verfahrens nochmals angehört werden.