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Das geltende Bestattungsgesetz ist über 85 Jahre alt. Geringfügige Anpassungen erfolgten letztmals 1996, also wiederum vor mehr als zwanzig Jahren. Mit der Revision des Bestattungsgesetzes werden die gesetzlichen Regelungen im Bereich des Bestattungswesens den heutigen Bedürfnissen und dem eidgenössischen Recht angepasst.
Die heutige Justizaufsicht ist gesetzlich nur rudimentär geregelt. Dies hat in der Vergangenheit verschiedentlich zu Diskussionen geführt. Die Standeskommission hat daher eine Vorlage für eine Neuregelung der Justizaufsicht ausgearbeitet. Darin eingeschlossen ist auch die Aufsicht über die Staatsanwaltschaft. Die Neuregelung richtet sich inhaltlich im Wesentlichen nach der heutigen Grundregelung. Der Aufsichtsbereich und die Aufsichtsinstrumente werden aber konkretisiert.
Die einzige grössere Änderung betrifft die Aufsicht der Staats- und Jugendanwaltschaft. Zur Unterstützung der Standeskommission in der fachlichen Beurteilung der Arbeit dieser Dienststellen im Bereich der justizähnlichen Funktion soll eine Fachkommission eingesetzt werden. Diese wird im Auftrag der Standeskommission gewisse Fachabklärungen durchführen. Die Aufsicht selber, also insbesondere auch die Anordnung von Massnahmen, obliegt indessen weiterhin der Standeskommission.
Für die Neufassung der Justizaufsicht sind Anpassungen am Gerichtsorganisationsgesetz (GOG), am Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung sowie am Einführungsgesetz zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung erforderlich.
Der Revisionsentwurf der Gastgewerbeverordnung sieht Erleichterungen im Bereich der baulichen Vorschriften, der Toiletten sowie bei den persönlichen Voraussetzungen zur Führung eines Wirtschaftsbetriebes vor. Mit der Vorlage soll auch die vom Kantonsrat in ein Postulat umgewandelte Motion M 271 Pardini umgesetzt werden. Sie verlangt, dass Unisex-Toilettenanlagen in gastgewerblichen Betrieben künftig zugelassen werden können.
Das Familienzulagengesetz soll in drei Punkten revidiert werden. Ausbildungszulagen für Jugendliche sollen neu ab dem Zeitpunkt des Beginns ihrer nachobligatorischen Ausbildung ausgerichtet werden und nicht erst nach Vollendung ihres 16. Altersjahres. Ebenfalls sollen neu arbeitslosen alleinstehenden Müttern Familienzulagen gewährt werden. Schliesslich soll im Familienzulagengesetz eine gesetzliche Grundlage für die Gewährung von Finanzhilfen an Familienorganisationen geschaffen werden.
Das Übereinkommen definiert das Kulturerbe als wichtige Ressource für die Förderung der kulturellen Vielfalt und der nachhaltigen Entwicklung von Gesellschaft, Wirtschaft und Umwelt. Es fordert, Rahmenbedingungen zu schaffen, die das Kulturerbe in den Mittelpunkt der gesellschaftlichen Aufmerksamkeit rücken und den Zugang zum Kulturerbe sowie die Teilhabe einer breiten Bevölkerung daran stärken. Das Übereinkommen respektiert die bestehenden staatlichen Strukturen und Verfahren.
Im Kanton Luzern soll ein Sozialversicherungszentrum errichtet werden, das die Ausgleichskasse Luzern, die IV-Stelle Luzern und diejenigen Aufgaben zusammenfasst, welche die Dienststelle Wirtschaft und Arbeit erfüllt. Zudem soll mit dem Sozialversicherungszentrum die Möglichkeit geschaffen werden, weitere Dienstleistungen für den Kanton Luzern und für andere Kantone zu erbringen. Durch die Schaffung dieses Zentrums sollen die Kundennähe und die Kundenfreundlichkeit gesteigert und Synergien genutzt werden.
Der Regierungsrat hat das Finanzdepartement ermächtigt, den Entwurf zu einer Änderung des Steuergesetzes (Teilrevision 2019) in die Vernehmlassung zu geben, wobei im Wesentlichen Erträge auf massgebenden Beteiligungen neu zu 70 Prozent besteuert werden sollen. Ferner sollen die Abzüge der Kinderbetreuungskosten und der Besteuerungsort von Maklerprovisionen neu geregelt werden, was ab 2019 zu jährlichen Mehreinnahmen von rund 8,5 Millionen Franken beim Kanton und von rund 10,1 Millionen Franken bei den Gemeinden führen wird.
Gemäss Art. 359 Abs. 1 Obligationenrecht werden durch den Normalarbeitsvertrag für einzelne Arten von Arbeitsverhältnissen Bestimmungen über deren Abschluss, Inhalt und Beendigung aufgestellt. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung haben die Kantone für das Arbeitsverhältnis der landwirtschaftlichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und für jene im Hausdienst Normalarbeitsverträge zu erlassen, die namentlich die Arbeits- und Ruhezeiten ordnen und die Arbeitsbedingungen der weiblichen und jungen Arbeitnehmer regeln.
Die Standeskommission hat das Volkswirtschaftsdepartement beauftragt, zum Entwurf des Standeskommissionsbeschlusses über den Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnisse eine Vernehmlassung durchzuführen (NAV HW).
Am 19. November 2014 reichte Landrat Toni Moser, Bürglen, eine Motion zur Schaffung einer Heimverordnung ein. Der Motionär fordert vom Regierungsrat, eine Gesetzesgrundlage zu schaffen, die die Voraussetzung für das Führen von Einrichtungen regelt, die betreuungsbedürftige Personen aufnehmen, aber nicht unter das Gesundheitsgesetz bzw. unter die Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) fallen. In seiner Begründung führt der Motionär aus, dass Einrichtungen, die betreuungsbedürftige Personen aufnehmen, aber weder das Gesundheitsgesetz noch die IVSE betreffen, keiner Bewilligung und damit auch keiner kantonalen Kontrolle unterstehen.
Der Regierungsrat hat einen Vorschlag ausgearbeitet, in dem die bisherige bestehende Gesetzeslücke geschlossen wird. Nach dem vorliegenden Verordnungsentwurf sind zukünftig alle Einrichtungen, die betreuungsbedürftige Personen aufnehmen, nicht aber unter das Gesundheitsgesetz oder die IVSE fallen, bewilligungspflichtig und der kantonalen Aufsicht unterstellt.
In den vergangenen Jahren haben die Anfragen im Bereich Privatschulen und Homeschooling zugenommen. In den gesetzlichen Grundlagen wird dieser Bereich zwar mehrmals erwähnt; es sind indes keine genauen Abläufe oder klare Kriterien für eine Bewilligung definiert. Der Bereich Homeschooling fehlt gänzlich. Deshalb hat der Erziehungsrat eine Projektgruppe damit beauftragt, die offenen Fragen zu behandeln und einen entsprechenden Bericht zu erarbeiten. Der Erziehungsrat hat den betreffenden Bericht am 28. Juni 2017 zustimmend zur Kenntnis genommen und zur Vernehmlassung freigegeben.
Die Handhabung von Privatschulen ist von Kanton zu Kanton unterschiedlich. Im Schuljahr 2016/2017 besuchten 25 Urner Schülerinnen und Schüler im Volksschulbereich eine ausserkantonale Privatschule. Im Kanton Uri selber gibt es aktuell eine Privatschule auf der Sekundarstufe II, die im Sommer 2017 den Betrieb aufnimmt. Homeschooling wurde bisher nie bewilligt. Aufgrund dieser Ausgangslage und der erarbeiteten SWOT-Analyse wird nun für Privatschulen und Homeschooling je eine andere Stossrichtung vorgeschlagen.
Für den Bereich Homeschooling empfehlen Projektgruppe und Erziehungsrat folgende Stossrichtung: Homeschooling ist potenziell verbunden mit einer starken Gefährdung der Chancengerechtigkeit und mit weiteren Problemlagen bei der För-derung der Kinder. Eine Bewilligung für Homeschooling soll daher nur in Einzelfällen erteilt werden und nur wenn das Kindeswohl im Zentrum steht. Auf keinen Fall soll Homeschooling auf Druck der Eltern oder aufgrund irgendwelcher ideologischer Begründungen bewilligt werden. Die bisherige Bewilligungspraxis – basierend auf Artikel 27 des Schulgesetzes und Artikel 17 Absatz 2 der Schulverordnung – ist unverändert fortzuführen.
Für den Bereich der Privatschulen empfehlen Erziehungsrat und Projektgruppe folgende Stossrichtung: Gute Privatschulen können durchaus eine Bereicherung für die Bildungslandschaft im Kanton Uri sein. Die Gründung von Privatschulen soll daher strukturell begünstigt werden. Die Qualität einer Privatschule muss aber im Rahmen eines klar definierten Bewilligungsverfahrens solid geprüft werden. Damit die Chancengerechtigkeit gewahrt bleibt und damit keine Segregation gefördert wird, dürfen die Anforderungen an eine Privatschule nicht zu tief angesetzt werden. Entsprechende Kriterien sind festzulegen.
Statt einer finanziellen Unterstützung durch den Kanton sollen den Privatschulen dieselben Schuldienste kostenlos zur Verfügung stehen wie der öffentlichen Schule. Dies stellt die Chancengerechtigkeit eher sicher als ein kleiner und somit unwesentlicher Beitrag ans Schulgeld.
Die Bewilligung für den Betrieb einer Privatschule erteilt der Erziehungsrat. Die Aufbereitung der Bewilligungsunterlagen sowie die operative Aufsicht von Privatschulen übernimmt das Amt für Volksschulen.
Per 1. Januar 2013 ist das neue Kindes- und Erwachsenenschutzrecht in Kraft getreten. Dieses umfasst einerseits Bestimmungen auf Bundesebene – vornehmlich im ZGB (SR 210) – und andererseits auf kantonaler Ebene. Die wichtigsten kantonalen Bestimmungen finden sich im Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG zum ZGB; bGS 211.1).
Der Bundesgesetzgeber revidierte das Vormundschaftsrecht vor allem in Bezug auf Erwachsene grundlegend. Ziel der Revision war es unter anderem, das Selbstbestimmungsrecht zu fördern. Dafür wurden etwa die beiden neuen Rechtsinstitute Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung eingeführt.
Die Bestimmungen über die behördlichen Massnahmen und die fürsorgerische Unterbringung wurden angepasst. Weiter sollten interdisziplinäre Fachbehörden die Laienbehörden des Vormundschaftswesens ablösen, wobei die Autonomie der Kantone in der organisatorischen Umsetzung möglichst gewahrt wurde.
Das Parlament hat anlässlich der Schlussabstimmung vom 17. März 2017 die Reform der Altersvorsorge 2020 angenommen. Die Änderungen der Gesetzesbestimmungen bedingen auch Änderungen auf Verordnungsebene. Aus diesem Grund wurden die Ausführungsbestimmungen in den betroffenen Verordnungen entsprechend angepasst respektive neu erlassen (u.a. AHVV, IVV, ELV, BVV1, BVV 2, FZV, AVIV). Die Verordnungsänderungen wurden - wie bereits das Bundesgesetz über die Reform der Altersvorsorge 2020 - in einen Mantelerlass integriert.
Die Entwicklungen und Erfahrungen in der Praxis seit der letzten Teilrevision haben aufgezeigt, dass die Bestimmungen betreffend Beschränkung auf maximal zwei Kleinkinder (jünger als achtzehn Monate) in altersgemischten Gruppen und Anwesenheit von immer mindestens zwei Betreuungspersonen im Alltag immer wieder zu Diskussionen und Sonderregelungen führen.
Sowohl die für die Bewilligung und Aufsicht der Kinderbetreuungsangebote zuständigen Vertreterinnen und Vertreter der Gemeindebehörden als auch die Trägerschaften der Kinderbetreuungsangebote haben in der Vergangenheit verschiedentlich den Wunsch nach entsprechenden Anpassungen bei den betroffenen Bestimmungen geäussert. Der Regierungsrat kommt diesem Wunsch nach und möchte mit der vorliegenden Teilrevision für den Vollzug der familienergänzenden Kinderbetreuung mehr Klarheit schaffen und den praktischen und ökonomischen Realitäten im Alltag besser entsprechen.
Das Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch soll in verschiedenen Punkten angepasst werden. So soll etwa die Möglichkeit geschaffen werden, mit einer kantonalen gesetzlichen Grundlage die Veröffentlichung von Zivilstandsfällen fortzuführen. Weiter werden auf kantonaler Ebene die Voraussetzungen für elektronische Beurkundungen geschaffen. Sodann werden verschiedene Zuständigkeits- und sachliche Detailfragen geklärt. Die Revision soll der Landsgemeinde 2018 unterbreitet werden.
Die Aufsicht über die AHV, die Ergänzungsleistungen, die Erwerbsersatzordnung und die Familienzulagen in der Landwirtschaft soll modernisiert werden. Ziel ist eine risiko- und wirkungsorientierte Aufsicht aller Sozialversicherungen analog zur IV, eine gestärkte Governance in der 1. Säule sowie stärker standardisierte Informationssysteme. Auch in der 2. Säule soll die Aufsicht optimiert werden.
Das durch den Bund geführte Sportförderungsprogramm Jugend und Sport (J+S) soll künftig keinen spezifischen Bereich der Nachwuchsförderung mehr beinhalten. Die Vernehmlassungsunterlagen betreffen die notwendigen Anpassungen, um den vorerwähnten Teil der Sportförderung in den Verantwortungsbereich der nationalen Sportverbände, namentlich denjenigen des Dachverbandes des Schweizer Sports, Swiss Olympic, zu übertragen. Ein weiterer Revisionspunkt betrifft die Zusammenarbeit mit Jugendverbänden im Rahmen der Ausbildung von J+S-Kaderpersonen. Entsprechend dem bisherigen Subventionsmodell soll klargestellt werden, dass nur solche Jugendverbände vom BASPO mit der Durchführung von J+S-Ausbildungstätigkeiten betraut werden können, die gemäss Kinder- und Jugendförderungsgesetz zum Bezug von Finanzhilfen für Aus- und Weiterbildung berechtigt sind.
Das geltende Steuergesetz wurde per 1. Januar 2013 letztmals geändert. Seither sind viele bundesrechtliche Harmonisierungsvorschriften erlassen oder geändert worden. Diese bundesrechtlichen Vorgaben sind in die kantonale Gesetzgebung zu überführen.
Aufgrund der Rechtsprechung sowie unter dem Aspekt der bundesrechtlich gebotenen vertikalen und horizontalen Harmonisierung sind weitere Bestimmungen des Steuergesetzes (StG; bGS 621.11) anzupassen. Dort wo der Kanton aufgrund seiner Tarifhoheit einen Handlungsspielraum hat, sind verschiedene Bestimmungen zu konkretisieren.
Als indirekter Gegenvorschlag zur kantonalen Steuergerechtigkeitsinitiative sowie aufgrund der bundesrechtlichen Änderungen im Bereich der Aus- und Weiterbildungskosten sollen die Kinderabzüge neu gestaltet werden.
Die vorliegende Revision des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) wurde durch drei Motionen ausgelöst. Es sind dies die Motionen von Nationalrat Lustenberger (12.3753 : Revision von Artikel 21 ATSG), der SVP-Fraktion (09.3406 : Kostenpflicht der Verfahren vor den kantonalen Versicherungsgerichten) und von Ständerat Schwaller (13.3990 Eine nachhaltige Sanierung der Invalidenversicherung ist dringend notwendig). Aufgrund von optimierten Prozessen, aktueller Rechtsprechung und internationalen Verträgen sind weitere Gesetzesanpassungen erforderlich.
Gemäss § 20 des Sozialgesetzes sind die einzelnen sozialen Leistungsfelder in periodischen Abständen in einer Planung festzuhalten. Diese Planung umfasst eine Analyse des Ist-Zustands und der in den vergangenen Jahren festgestellten Entwicklungen, einen darauf gestützten prognostizierten Bedarf sowie die politisch festgelegten Ziele und Prioritäten.
Der Kantonsrat beschliesst die Planung und der Regierungsrat sorgt für deren Umsetzung. Die letzte Bedarfsplanung für Leistungsangebote im Behindertenbereich galt für die Jahre 2010 bis und mit 2013 (RRB Nr. 2009/1925 vom 26. Oktober 2009). Entsprechend ist eine neue Planung für die kommenden Jahre bis 2020 festzulegen.
In den Jahren 2008 – 2014 ist die Anzahl Plätze in stationären Angeboten für Menschen mit Behinderung überdurchschnittlich gestiegen. Bedingt war dies durch einen Nachholbedarf, der einerseits durch ein Baumoratorium während der Jahre 1994 – 2006 und andererseits durch die Neugestaltung des Finanzausgleichs sowie der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) entstanden ist. In den Bereichen Wohnen und Tagesstätten wird von einem ähnlichen Wachstum in den kommenden Jahren ausgegangen, auch mit Blick auf die Analysen und Prognosen anderer Kantone.
Im Bereich Werkstätten stehen hingegen genügend bewilligte Plätze zur Verfügung. Bei diesen ist aber eine Diversifizierung anzustreben. Zu den Nutzerinnen und Nutzern, für welche zusätzliche, spezifische Plätze nötig sind, gehören Menschen mit psychischer Beeinträchtigung, ältere Menschen mit Behinderung und gerontologischem Pflegebedarf sowie ältere und jüngere Menschen mit Behinderung und Demenz. Zudem muss das Angebot weiterentwickelt werden. Denn die Bedürfnisse und Lebensbedingungen von Menschen mit Behinderung haben sich verändert – Wohn- und Lebensformen mit grösstmöglicher Autonomie werden zusehends wichtiger.