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Im Rahmen der Arealentwicklung des Industriegebiets Sisslerfeld sind in den letzten Jahren Erschliessungs- und Vermarktungskonzepte erstellt worden, insbesondere auch um den im kantonalen Richtplan festgesetzten wirtschaftlichen Entwicklungsschwerpunkt (ESP) umzusetzen. Dabei stellte sich heraus, dass entgegen den bisherigen Annahmen eine Auffüllung der Geländemulde auf beiden Gemeindegebieten langfristig die nachhaltigste und bezüglich Erschliessung sinnvollste Lösung für die spätere Nutzung des Gebietes darstellt.
Aus Sicht der betroffenen Grundeigentümer ist die Ansiedlung von neuen Betrieben auf der ursprünglichen Geländehöhe wesentlich attraktiver als auf der rund 10 m tiefer liegenden heutigen Senke. Da die Auffüllung gemäss den erarbeiteten Planungsunterlagen innert wenigen Jahren abgeschlossen sein soll und das Areal anschliessend im Sinne des kantonalen Entwicklungsschwerpunktes nachgenutzt und überbaut werden kann, besteht kein grundlegender Interessenskonflikt zwischen dem Deponievorhaben und den Entwicklungsvorgaben gemäss Richtplan.
Mit der Anpassung oder Nicht-Anpassung des Richtplans wird ein grundsätzlicher Standortentscheid gefällt. Die Konkretisierung erfolgt stufengerecht, im vorliegenden Fall ist die Festsetzung mit einer Anpassung der kommunalen Nutzungsplanung umzusetzen.
Die Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (VeVA) regelt den Umgang mit Sonderabfällen und anderen kontrollpflichtigen Abfällen. Sofern für deren Entsorgung umfassende organisatorische Massnahmen erforderlich sind sollen auch andere kontrollpflichtige Abfälle mit Begleitscheinen übergeben werden. Die betroffenen Abfälle werden in der Verordnung des UVEK über Listen zum Verkehr mit Abfällen bezeichnet. Im grenzüberschreitenden Verkehr mit Abfällen sollen die Möglichkeiten zur elektronischen Abwicklung der Meldepflichten erweitert werden.
Die vorgeschlagene Verfassungsbestimmung soll die Möglichkeiten von Klima- und Energieabgaben erweitern und den Übergang vom Förder- zum Lenkungssystem in der Verfassung verankern. Der Übergang zum Lenkungssystem, welches primär durch Abgaben und den damit verbundenen Anreizen wirkt, ermöglicht es, die Klima- und Energieziele wirksamer und kostengünstiger zu erreichen als mit Förder- und regulatorischen Massnahmen.
Der Vorentwurf zielt darauf ab, das Liegenlassen kleinerer Mengen von Abfällen (Littering) zu bekämpfen. Zu diesem Zwecke soll eine Strafnorm eingeführt werden, welche Personen, die Abfälle nicht in die dafür vorgesehenen Abfallbehälter entsorgen, mit einer Busse belegt.
Im Entwicklungsleitbild 2013–2022 streicht der Regierungsrat die Bedeutung einer intakten Landschaft und vielfältiger Naturwerte für die Standort- und Lebensqualität des Kantons Aargau heraus. Der Bund überträgt den Kantonen die Sicherung, Aufwertung und Vernetzung von Lebensräumen, den Schutz und die gezielte Förderung gefährdeter Arten sowie Aufgaben zum Schutz der Landschaft. Gestützt auf das Natur- und Heimatschutzgesetz werden diese Aufgaben über Programmvereinbarungen im Rahmen des Neuen Finanzausgleichs zu rund 40 % durch den Bund mitfinanziert.
Der Bericht "Natur 2020, 2. Etappe 2016–2020" orientiert zusammenfassend über die erzielten Wirkungen und Leistungen der 1. Etappe (2011–2015) und über die Handlungsschwerpunkte und spezifischen Ziele der 2. Etappe (2016–2020).
Aufgrund des erwarteten Bevölkerungswachstums von rund 30 % bis 2040 steigen Flächenansprüche von Siedlung, Verkehr, Freizeit und Erholung. Die notwendig gewordene Erschliessung zusätzlicher Quellen erneuerbarer Energie, einwandernde Arten und die Klimaerwärmung erhöhen den Druck auf Natur und Landschaft.
Das Programm Natur 2020 trägt zu Lösungen für diese anspruchsvollen Interessenabwägungen bei. Davon profitiert nicht nur die Natur, sondern auch die Gemeinden gewinnen an Lebensqualität und Standortattraktivität.
Die Schweiz hat das Protokoll von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt am 11. Juli 2014 ratifiziert. Die Nagoya-Verordnung dient der Konkretisierung der damit verbundenen Bestimmungen im Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG), die zusammen mit dem Nagoya-Protokoll am 12. Oktober 2014 in Kraft getreten sind. Sie erleichtert die Anwendung der Sorgfalts- und Meldepflicht bei der Nutzung von genetischen Ressourcen aus anderen Vertragsparteien, und sie enthält Bestimmungen über den Zugang zu genetischen Ressourcen im Inland.
Mit dem kantonalen Richtplan werden die auf den Raum wirksamen Tätigkeiten der Bevölkerung, des Staats und der Wirtschaft aufeinander abgestimmt und langfristig gesteuert. Für die Beschlussfassung ist der Grosse Rat zuständig. Mit der Anpassung oder Nicht-Anpassung des Richtplans wird ein grundsätzlicher Standortentscheid gefällt.
Im Gebiet "Emmet" der Gemeinde Seon liegt der Werkstandort der Firma. Dort wird seit ca. 1920 Kies abgebaut und seit 2010 im bewilligten Abbaugebiet eine Inertstoffdeponie betrieben. Mit der bestehenden Materialabbau- und Deponiezone "Emmet" besteht die raumplanerische Grundlage für den aktuellen Abbau- und Deponiebetrieb.
Bei der Umsetzung der rechtsgültigen Bewilligungen hat sich gezeigt, dass mit dem vorgegebenen Abbau- und Auffüllvorgang die vorhandenen Kiesressourcen nicht vollständig und nachhaltig genutzt werden können. Dies, weil die Aufbereitungsanlagen des Kieswerks und der Materiallagerplatz auf einen mittleren Geländeniveau (416 m ü.M.) liegen und der darunter liegende Kies noch nicht abgebaut ist.
Die Hauptthemen der zweiten Etappe der Revision des Raumplanungsgesetzes sind die Verbesserung des Kulturlandschutzes, die frühzeitigere Abstimmung der Verkehrs- und Energieinfrastrukturen mit der Raumentwicklung und die Förderung der grenzüberschreitenden Raumplanung.
Gegenstand der Revision ist die Lenkungsform (Governance) des Stilllegungs- und Entsorgungsfonds. Insbesondere sollen die personelle Verflechtung zwischen Aufsichtsbehörde und Fonds-Organe aufgelöst, die Aufsicht über die Fonds verstärkt sowie weitere organisatorische Anpassungen vorgenommen werden. Neu soll das UVEK im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartment die Anlagerendite, Teuerungsrate und den Sicherheitszuschlag ändern können.
Mit der Kantonalen Abfallplanung 2015 kommt der Regierungsrat seinem gesetzlichen Auftrag nach, einen Bericht zur Abfallentsorgung zu verfassen. Der nun vorliegende Bericht beschreibt die Herausforderungen in der Abfallwirtschaft und enthält daraus abgeleitet insgesamt 35 kantonale Massnahmen, die unter Mitwirkung der betroffenen Akteure erarbeitet wurden. Mit diesen Massnahmen will der Kanton im Rahmen seiner Vollzugstätigkeit die Gemeinden und die Wirtschaft bei der Erfüllung ihrer Entsorgungsaufgaben soweit als möglich unterstützen.
Im Sinne einer Schwerpunktbildung setzt sich die Kantonale Abfallplanung 2015 insbesondere mit fünf Themenschwerpunkten auseinander. Es sind dies: die Planung und Realisierung von Abfalldeponien, die Förderung von qualitativ einwandfreien Recyclingbaustoffen, die Klärschlammentsorgung unter der langfristigen Perspektive der Phosphor-Rückgewinnung, die energetische und stoffliche Verwertung geeigneter Abfälle in Zementwerken sowie die energetische Nutzung von geeigneten, energiereichen Abfällen.
Am 21. März 2014 hat das schweizerische Parlament der Änderung des Gewässerschutzgesetzes (GSchG) zur Finanzierung eines zielorientierten Ausbaus von Abwasserreinigungsanlagen (ARA) zum Schutz der Trinkwasserressourcen und der Pflanzen und Tiere zugestimmt.
Die GSchG-Änderung bedingt eine Anpassung der GSchV zur Regelung der Spezialfinanzierung (Erhebung der Abgabe, Gewährung der Abgeltungen), der Kriterien für den zielorientierten Ausbau der ARA sowie der Grundlagen für die einheitliche Beurteilung der Wasserqualität in Bezug auf die zu eliminierenden organischen Spurenstoffe aufgrund der neusten wissenschaftlichen Erkenntnisse.
Im Weiteren wird die Revision genutzt, um verschiedene weitere Anpassungen zu vollziehen.
Die eidgenössische Jagdverordnung (JSV; SR 922.01) soll bezüglich dem Umgang mit dem Wolf den heutigen Bedürfnissen angepasst werden.
Die vorgesehenen Anpassungen ergeben sich aufgrund aktueller Erfahrungen, aber auch aufgrund früherer Anpassungen der EnV und der C02-Gesetzgebung. Betroffen sind folgende Bereiche: Rückerstattung des Netzzuschlags, Verfahren bei der Entschädigung für Sanierungsmassnahmen bei Wasserkraftwerken, Verhältnis Bescheinigungen nach C02-Gesetzgebung zum WKK-Bonus, abgesicherte Kosten bei der Risikoabsicherung für Geothermieanlagen und Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen von Leistungstransformatoren. Gleichzeitig soll auch die Gebührenverordnung im Energiebereich (GebV-En) um zwei Tatbestände ergänzt werden. Damit werden die Lücken in der geltenden Verordnung geschlossen.
Am 27. September 2013 hat das schweizerische Parlament dem Beitritt der Schweiz zur Aarhus-Konvention zugestimmt. Die Konvention verlangt für Anlagen, die in Anhang I genannt sind, dass das Bewilligungsgesuch eine Beschreibung der erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt sowie eine Beschreibung der zur Vermeidung oder Verringerung der Auswirkungen vorgesehenen Massnahmen enthalten muss. Nach schweizerischen Rechtsverständnis entspricht solches einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Demnach ist eine Erweiterung und Anpassung der Liste der UVP-pflichtigen Anlagen im Anhang der UVPV notwendig.
Die kantonale Energiestrategie (energieAARGAU) aus dem Jahr 2006 wurde überarbeitet. Wichtige Rahmenbedingungen haben sich seither geändert, sodass eine Aktualisierung der Energiestrategie des Kantons Aargau angebracht ist. Mit der Neuauflage von energieAARGAU erfüllt der Regierungsrat zudem den seit 2012 gesetzlich verankerten Auftrag einer Energieplanung.
Die Energiestrategie energieAARGAU als Planungsbericht gemäss § 8 des Gesetzes über die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen (GAF) zeigt die Stossrichtung der kantonalen Energiepolitik für einen Zeithorizont von zehn Jahren auf. Sie basiert auf dem kantonalen Entwicklungsleitbild 2013–2022 und ersetzt energieAARGAU aus dem Jahr 2006. Gleichzeitig erfüllt sie den Auftrag von § 13 des Energiegesetzes, wonach der Regierungsrat eine kantonale Energieplanung auszuarbeiten hat.
Obwohl im Energiebereich gegenwärtig noch zahlreiche politische Fragen offen sind, soll mit der Erstellung einer kantonalen Energieplanung nicht länger zugewartet werden. Bei der Überarbeitung von energieAARGAU wurden der Entscheid von Bundesrat und Parlament zum Ausstieg aus der Kernenergie, die Energiestrategie 2050 des Bundes, die Entwicklungen der Energie- und CO2- Märkte und weitere nationale und internationale Entwicklungen berücksichtigt. Die Strategie ist abgestimmt mit den übrigen kantonalen Strategien und Konzepten in den Gebieten der Raumplanung, der Mobilität und der Umwelt.
Der vorliegende Entwurf für eine Teilrevision des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) hat zwei Hauptstossrichtungen. Zum einen setzt er den Auftrag einer am 26. Februar 2014 vom Grossen Rat erheblich erklärten Motion, welche die Erstellung von flächenintensiven Aussenparkierungsanlagen beschränken will, um (neue §§ 88a und 124a).
Zum anderen soll eine neue Bestimmung gegen die Baulandhortung eingeführt werden (neuer § 71a). Der neue § 71a setzt Art. 15a des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700) um, wonach die Kantone dafür besorgt sein müssen, dass eingezontes Land auch tatsächlich für die Überbauung zur Verfügung steht. Zudem haben zahlreiche Gemeinden im Zuge der Diskussionen um die derzeit laufende Revision des kantonalen Richtplans (KRP) die Einführung einer solchen Bestimmung verlangt, da die geforderte Siedlungsentwicklung nach innen ohne griffige Instrumente gegen die Baulandhortung nur schwer umgesetzt werden könne.
Mit der vorliegenden Revision der NISV sollen die jüngsten Bundesgerichtsentscheide betreffend die Anforderungen bei der wesentlichen Änderung alter Hochspannungsleitungen und Fahrleitungen umgesetzt werden. Die Revision wird zum Anlass genommen, weitere Präzisierungen und Ergänzungen vorzunehmen. Die Wichtigste betrifft die Umweltbeobachtung und -information. Mit einer neuen Verordnungsbestimmung (Art. 19b) soll die Weiterführung der Risikobewertung langfristig gesichert und der Aufbau und Betrieb einer repräsentativen Erhebung der NIS-Immissionen ermöglicht werden.
Der Bundesrat hat das schweizweite Verbot des Kitesurfens per 15. Februar 2016 aufgehoben. Weil die Gewässerhoheit bei den Kantonen liegt, können diese das Kitesurfen zum Schutz wichtiger Rechtsgüter sowie zur Wahrung öffentlicher Interessen auf ihren Gewässern verbieten.
Da sich das Kitesurfen nicht mit dem Natur- und Vogelschutz verträgt sowie aus Gründen der Sicherheit, sieht der Regierungsrat keine Möglichkeit, diese Sportart auf dem Hallwilersee zuzulassen. Auch die übrigen Gewässer im Kanton Aargau eignen sich nicht dafür. Daher wird eine Änderung des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt vorgeschlagen.
Mit der Revision der Chemikalienverordnung führt die Schweiz analog zur EU das im Rahmen der Vereinten Nationen entwickelte neue Chemikalienklassierungssystem auf den 1. Juni 2015 ein. Es harmonisiert weltweit die Einstufung und Kennzeichnung gefährlicher Chemikalien. Dadurch muss auch die Störfallverordnung (StFV) revidiert werden, da ihr Geltungsbereich von dieser Einstufung abhängt. Verbunden mit dieser notwendigen Revision soll gleichzeitig eine Optimierung vorgenommen werden. Sie reduziert die Anzahl der StFV unterstellten Betriebe, fokussiert stärker auf die störfallrelevanten Anlagen, stärkt den systematischen Umgang mit Sicherheitsmassnahmen und gibt klare Vorgaben für die behördlichen Kontrollen und die Information der Öffentlichkeit.Der Revisionsentwurf und der Erläuterungsbericht der StFV stehen auf der Webseite des Bundesamtes für Umwelt bis am 31. Dezember 2014 zur Verfügung.
Das Umweltschutzgesetz legt fest, dass Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen sind, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Entsprechend richten sich die Emissionsgrenzwerte in der Luftreinhalte-Verordnung (LRV) nach dem Stand der Technik. Fortschritte in der Technik haben dazu geführt, dass die Grenzwerte in der LRV für gewisse Anlagentypen nicht mehr aktuell sind. Mit der vorliegenden Änderung der LRV sollen die Grenzwerte für stationäre Verbrennungsmotoren, Gasturbinen sowie für einige industrielle Anlagenkategorien deshalb angepasst werden. Zudem sollen gewisse kleinere Änderungen der Vorschriften für gewisse Brennstoffe, Feuerungsanlagen und im Bereich der Marktüberwachung vorgenommen werden. Die Umsetzung der neuen Bestimmungen wird zu einer Reduktion der Luftbelastung mit Stickoxiden, Feinstaub und weiteren Schadstoffen führen.
Hauptanlass für die vierte Änderung der ChemRRV ist die Entwicklung in der EU. Um Handelshemmnisse zu vermeiden und in der Schweiz dasselbe Schutzniveau für Mensch und Umwelt sicher zu stellen wie in der EU soll die ChemRRV an diese Neuerungen angepasst werden. Unabhängig von den Entwicklungen in der EU erzeugen Erfahrungen im Vollzug und Rückmeldungen der Industrie bei gewissen Bestimmungen der ChemRRV Änderungsbedarf.
Die Technische Verordnung über Abfälle (TVA) regelt die Entsorgung von Abfällen. Um den Anforderungen an eine moderne Abfallpolitik, die den gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und technischen Wandel mitvollzieht, gerecht zu werden, wird die TVA total revidiert.
Die Wasser- und Zugvogelreservate-Verordnung vom 21. Januar 1991 wird teilrevidiert. Einerseits um für den Umgang mit dem Kormoran (Schadenverhütung, Schadenerhebung, Regulation der Kolonien) Regeln aufzustellen, andererseits um die Voraussetzungen und die Bewilligungspflicht für die Regulierung von Beständen jagdbarer Tierarten in Wasser- und Zugvogelreservaten zu präzisieren. Weiter werden Anpassungwünsche der Kantone in den Objektblättern (Gebietsbeschreibungen, Schutzziele, Perimeter und besondere Bestimmungen) aufgenommen.
Durch die vorliegenden Verordnungsänderungen wird die Weiterentwicklung der Programmvereinbarungen im Hinblick auf die dritte Programmperiode gewährleistet. In der Hauptsache geht es um eine Harmonisierung der verschiedenen Regelungen im Umweltbereich sowie um Präzisierungen der Begriffe bzw. die Klärung von Auslegungsfragen.
Die vorliegende Revision der AltlV sieht vor, den Sanierungswert für Quecksilber für Böden von belasteten Standorten bei Haus- und Familiengärten gemäss Anhang 3 Ziffer 2 von 5 mg/kg auf 2 mg/kg anzupassen.