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Mit dem vorgeschlagenen Bundesbeschluss soll der Bundesrat ermächtigt werden, das IAO-Übereinkommen Nr. 183 zu ratifizieren. Gleichzeitig soll Artikel 35a des Arbeitsgesetzes (ArG) angepasst werden.
Neuberechnung Kantonsbeteiligungen 2012-15
E-Bikes werden immer beliebter, die Palette der angebotenen Produkte wird immer breiter. Der Bund will deshalb die heutigen Regeln der technischen Entwicklung anpassen und vereinfachen: Leichte E-Bikes sollen mit einer Schiebe- und Anfahrhilfe ausgerüstet werden können, und für das Fahren schneller E-Bikes soll der Velohelm obligatorisch werden. Damit kann die Sicherheit erhöht werden. Die öffentliche Anhörung zu diesen und verschiedenen anderen vorgeschlagenen Änderungen des Strassenverkehrsrechts dauert bis am 15. August 2011.
Am 1. Juli 2008 sind das Geoinformationsgesetz (GeoIG, SR 510.62) und die Ausführungsverordnungen in Kraft getreten. Im Rahmen der Erarbeitung des Zeitplans für die Einführung der minimalen Geodatenmodelle (Auftrag des BR vom 21. Mai 2008) sind diverse Änderungsbegehren insbesondere am Geobasisdatenkatalog (Anhang 1 GeoIV) eingebracht worden. Diese Änderungen betreffen insbesondere die Abstimmung der Bezeichnungen mit der vorliegenden Fachgesetzgebung und die klarere Regelung der Zuständigkeiten zwischen den einzelnen Bundesstellen und Anpassungen in der Spalte 'Zugangsberechtigungsstufe'.
Änderung der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung und der Verordnung vom 12. April 1995 über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung im Zusammenhang mit der 3. Aktualisierung des Anhangs II zum Freizügigkeitsabkommen
Am 23. November 2010 hat die Staatspolitische Kommmission des Ständerates (SPK-S) beschlossen, auf die Revision des AsylG einzutreten. Das EJPD wurde beauftragt, in einem ergänzenden Bericht weitergehende Handlungsoptionen für eine markante Reduktion der Verfahrensdauer aufzuzeigen. Der Bericht wurde an der Sitzung der SPK-S vom 9. Mai 2011 besprochen. Kernstück des Berichts des EJPD über Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich bildet die Handlungsoption 1, wonach längerfristig eine überwiegende Mehrheit der Asylverfahren in Bundeszentren rasch durchgeführt werden soll. Im Bericht werden zudem kurzfristige Massnahmen (Handlungsoption 3) aufgeführt. Die SPK-S hat sich anlässlich ihrer Sitzung vom 9. Mai 2011 einstimmig dafür ausgesprochen, die Handlungsoption 1 weiterzuverfolgen und die Handlungsoption 3 als sinnvolle Ergänzung in die laufende Revision des AsylG einfliessen zu lassen. Der Bundesrat hat das EJPD am 6. Juni 2011 beauftragt, bis Ende September 2011 eine Zusatzbotschaft zur laufenden Revision AsylG mit den notwendigen Gesetzesanpassungen zur Umsetzung der Handlungsoption 3 zu unterbreiten. Auch diese dienen der Beschleunigung der erstinstanzlichen Verfahren und der Stärkung des Rechtsschutzes.
Das revidierte Krankenversicherungsgesetz verpflichtet die Kantone, ihre Spitalplanung zu erneuern. In der neuen Spitalplanung stehen nicht mehr der Bettenbedarf, sondern medizinische Leistungen wie beispielsweise Blinddarm- oder Hüftoperationen im Vordergrund. Der Regierungsrat hat deshalb die Gesundheitsdirektion beauftragt, die Ablösung der Spitalliste 2001 durch eine neue Spitalplanung 2012 vorzubereiten.
Die Spitalplanung 2012 orientiert sich am Konzept des regulierten Wettbewerbs. Deshalb wurde erstmals im Rahmen einer Spitalplanung ein Bewerbungsverfahren durchgeführt. Alle an einem Leistungsauftrag interessierten Spitäler waren eingeladen, sich für ein bestimmtes Leistungsspektrum zu bewerben.
Für die Spitalplanung 2012 hat die Gesundheitsdirektion ein transparentes Vorgehen in Etappen gewählt: den Versorgungsbericht, den Strukturbericht und die Festsetzung der Zürcher Spitalliste 2012. Der vorliegende Strukturbericht ist das Ergebnis der zweiten Etappe der Spitalplanung 2012. Der heute vorliegende Strukturbericht zeigt nun, welche Spitäler diese Leistungen nach Auswertung der Bewerbungen zukünftig erbringen sollen.
Übertragung von Zollkontingentsanteilen auf die nächste Einfuhrperiode des gleichen Kalenderjahres. Lohnschlachtungen und lebende Kälber auf öffentlichen Märkten sollen von der obligatorischen Qualitätseinstufung ausgenommen werden.
Die geltende Verordnung über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs vom 31. Oktober 2001 ist einerseits an die Fortschritte in der Telekommunikationstechnologie anzupassen und der Überwachungsmassnahmenkatalog zu ergänzen. Andererseits müssen den neu aufgeführten Überwachungsmassnahmen entsprechende Gebühren- und Entschädigungssätze in der Verordnung über die Gebühren und Entschädigungen für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs vom 7. April 2004 zugewiesen werden.
Ausländische anerkannte Organisationen mit Sonderstellung sollen Equidenpässe für Schweizer Tiere ausstellen dürfen. Anpassungen aufgrund der Impfpflichtaufhebung gegen Blauzungenkrankheit. Einführung der normalen Meldepflicht bzw. Aufhebung der Ausnahme bei der Rückkehr von Tieren der Rindergattung aus der Sömmerung. Versand des für Direktzahlung relevanten Tierverzeichnisses nur noch auf elektronischem Weg. Kleinere Anpassungen bezüglich Zugriff auf Daten aus der Tierverkehr-Datenbank.
Mit den vorgeschlagenen Änderungen sollen überarbeitete Berechnungsgrundlagen für die pauschalierte Abgeltung der Baubeiträge an Einrichtungen des Straf- und Massnahmenvollzugs geschaffen und diverse Unsicherheiten in der Interpretation der Beitragsvoraussetzungen für Erziehungseinrichtungen behoben werden.
Mit der angestrebten Änderung soll die minimale Übertragungsrate, welche die Grundversorgungskonzessionärin im Rahmen eines Breitbandanschlusses gewährleisten muss, heraufgesetzt werden. Gleichzeitig soll die Preisobergrenze für einen solchen Anschluss herabgesetzt werden. Die Änderung der FDV soll ausserdem den Schutz Minderjähriger vor im Mobiltelefoniebereich angebotenen Mehrwertdiensten mit erotischen oder pornografischen Inhalten verbessern.
Der Kantonsrat hat am 14. März 2011 das Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) beschlossen. Es ist geplant, das Gesetz auf den 1. Januar 2012 in Kraft zu setzen. Auf den gleichen Zeitpunkt sollen die vom Regierungsrat zu erlassenden Ausführungsbestimmungen in Kraft gesetzt werden.
Die Kinder- und Jugendhilfeverordnung (KJHV) enthält im Wesentlichen Bestimmungen zur Organisation der Jugendhilfestellen, zum Abschluss der Leistungsvereinbarungen, zur kantonalen Jugendhilfekommission sowie zur Berechnung und Budgetierung der Gemeindebeiträge. Die Verordnung über die Alimentenhilfe und die Kleinkindbetreuungsbeiträge (AKV) regelt insbesondere den Vollzug der Inkassohilfe und der im KJHG vorgesehenen finanziellen Leistungen (Alimentenbevorschussung, Kleinkindbetreuungsbeiträge und Überbrückungshilfe). Die Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen im Vor- und Nachschulbereich (SPMV) enthält hauptsächlich Bestimmungen zum Abklärungsverfahren sowie zur Durchführung und legt die für die Erteilung der Bewilligung notwendigen Anforderungen an die Berufsausbildung und die Berufserfahrung fest.
Die eidgenössische Jagdverordnung soll den heutigen Bedürfnissen angepasst werden. Dazu beabsichtigt der Bund, den Wildtierschutz durch die Einführung von Wildruhezonen zu stärken und den Kantonen im Falle erheblicher Konflikte einen pragmatischeren Umgang mit geschützten Arten, insbesondere Grossraubtieren, zu ermöglichen.
Die Revision umfasst im Wesentlichen Neuerungen und Änderungen von Bestimmungen betreffend Ingenieurbauten, Sicherungsanlagen und Telematikanwendungen, Fahrzeuge, Bahnbetrieb und elektrische Anlagen von Eisenbahnen.
400 km Strassenverbindungen sollen ins Nationalstrassennetz aufgenommen werden. Dadurch resultieren für den Bund Mehrkosten von jährlich rund 305 Millionen Franken. Zur Deckung dieser Kosten soll der Preis der Autobahnvignette auf 100 Franken pro Jahr erhöht werden und es soll eine Kurzzeitvignette für zwei Monate zu 40 Franken geschaffen werden.
Die Vereinheitlichung der Baubegriffe und Messweisen unter den Kantonen entspricht einem breiten Bedürfnis und ist von volkswirtschaftlichem Interesse. Sachliche Gründe für die unterschiedliche Definition von Begriffen, welche die gleichen Sachverhalte regeln, sind nicht ersichtlich.
Die Regelung des Baupolizeirechts – alle Vorschriften zum Schutze der öffentlichen Ordnung, der Sicherheit und der Gesundheit bei Bauten und Anlagen – ist Sache der Kantone. Es drängt sich daher auf, die angestrebte Vereinheitlichung der Begriffe in den Kantonen über ein Konkordat zu erreichen. Nur dieses respektiert die geltende Kompetenzabgrenzung Bund-Kantone (Föderalismus) und sichert (bei einem Beitritt aller Kantone) die gewünschte Vereinheitlichung in der ganzen Schweiz.
Verschiedene Vorstösse auf Bundesebene verlangen eine Bundesrahmengesetzgebung oder gar ein Bundesbaugesetz. Davon soll indessen Abstand genommen werden, wenn die Kantone selber in dieser Hinsicht aktiv werden und die gewünschte Harmonisierung herbeiführen. Die Arbeiten innerhalb der Schweizerischen Bau-, Planungs- und Umweltdirektoren-Konferenz (BPUK) machen deutlich, dass solche interkantonalen Bestrebungen von den Kantonen breit getragen werden.
Mit der gesamtschweizerisch einheitlichen Definition von Begriffen und Messweisen wird versucht, den bisherigen, in den Kantonen üblichen Regelungen gerecht zu werden. Das Schwergewicht wird dabei auf jene Regelungsinhalte gelegt, die in den Rahmennutzungsplänen (Zonenplänen) und Baureglementen zur Anwendung kommen: Gebäudedimensionen (Höhe, Längen) und Abstandsregelungen und deren Differenzierung nach Gebäudetypen sowie das Verhältnis von Gebäudegrössen zu Grundstücksflächen (Nutzungsziffern). Gerade solche Bestimmungen sind aber nur gleichzeitig mit der Überprüfung der Nutzungspläne umsetzbar. Bis jetzt sind der Vereinbarung 7 Kantone beigetreten. Damit ist das Konkordat zustandegekommen.
Die Finanzierung von Betrieb, Unterhalt und Ausbau der Bahninfrastruktur wird mittels eines neuen Bahninfrastrukturfonds neu geregelt und im Rahmen eines strategischen Entwicklungsprogrammes Bahninfrastruktur (STEP) ein nächster Ausbauschritt mit Zeithorizont 2025 beantragt.
Seit dem Bundesratsbeschluss vom 24.Juni 2009 hat die EU für mehrere Gerätekategorien neue Effizienzvorschriften beschlossen. Diese sollen nach einer Überprüfung für die Anwendung in der Schweiz auf den 1. Januar 2012 ebenfalls in die Energieverordnung aufgenommen werden. Die EU definiert zudem die Energieetiketten neu. Da die Schweiz aufgrund des europäischen Marktes diese im Jahr 2002 übernommen hatte, ist diese Änderung ebenfalls zu übernehmen. Für TV-Geräte gibt es erstmals eine Etikette. Gleichzeitig wird der Begriff des „Inverkehrbringens“ europakompatibel geregelt. Von den Änderungen sind die folgenden Gerätekategorien betroffen: TV-Geräte; Nassläufer-Umwälzpumpen; Leuchtstofflampen, Hochdruckentladungslampen, Vorschaltgeräte; Waschmaschinen; Kühl- und Gefriergeräte; Geschirrspüler (nur Etikette); Bereitschafts- und Aus-Zustand; Set-Top-Boxen und Elektromotoren.
Der Bundesrat hat die Vernehmlassung über seinen direkten Gegenentwurf zur Volksinitiative «Ja zur Hausarztmedizin» eröffnet. Der Gegenentwurf beabsichtigt, die Hausarztmedizin in ein koordiniertes und interdisziplinäres Netzwerk der medizinischen Grundversorgung zu integrieren. Die Hausarztmedizin ist ein wesentliches Element der medizinischen Grundversorgung, die zum Ziel hat, eine für die ganze Bevölkerung zugängliche medizinische Grundversorgung von hoher Qualität sicherzustellen. Die Vernehmlassung dauert bis am 6. Juli 2011.
Die Motion Schweiger verlangt, dass Unternehmen, welche ein hohen Anforderungen genügendes Programm zur Beachtung der kartellgesetzlichen Regelungen betreiben, mit einer reduzierten Verwaltungssanktion belegt werden. Zur Stärkung der Compliance-Anstrengungen der Unternehmen sollen im Kartellgesetz gleichzeitig Strafsanktionen für natürliche Personen im Fall ihrer aktiven Beteiligung an Kartellabsprachen mit Wettbewerbern verankert werden. Das erste Anliegen der Motion soll durch eine Ergänzung von Artikel 49a KG umgesetzt werden. Zur Umsetzung des zweiten Anliegens stellt die Vernehmlassungsunterlage zwei Varianten zur Diskussion: Verwaltungsrechtliche Massnahmen (bestehend aus der zeitlich begrenzten ganzen oder teilweisen Untersagung der beruflichen Tätigkeit bei den an der Kartellabrede beteiligten Firmen und Einzug von Lohnbestandteilen, die aufgrund der Kartellabrede erzielt wurden) oder strafrechtliche Sanktionen. Als Strafrahmen ist Geld- oder Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorgesehen.
Das GeoIG bezweckt, dass Geodaten über das Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft den Behörden von Bund, Kantonen und Gemeinden sowie der Wirtschaft, der Gesellschaft und der Wissenschaft für eine breite Nutzung, nachhaltig, aktuell, rasch, einfach, in der erforderlichen Qualität und zu angemessenen Kosten zur Verfügung stehen (Art. 1 GeoIG).
Im Geltungsbereich beschränkt sich das GeoIG auf sogenannte Geobasisdaten des Bundesrechts und andere Geodaten des Bundes. Es ist nun Sache des kantonalen Rechts, entsprechende Regelungen für kantonale und kommunale Geodaten zu treffen.
Vor diesem Hintergrund ist es wichtig, dass die Entscheidträger im Bereich des Gesundheitswesens und der Gesundheitspolitik über verlässliche Daten über die Häufigkeit und Verbreitung der verschiedenen Krebserkrankungen in der Bevölkerung verfügen, um evidenzbasierte Entscheidungen im Bereich der Früherkennung, Versorgung und Prävention von Krebserkrankungen fällen zu können. Aufgrund des am 1. Oktober 2008 in Kraft getretenen Gesetzes über die Information und den Datenschutz (IDG) muss nun aber die Tätigkeit des Zürcher Krebsregisters bis am 1. Oktober 2013 in einem Gesetz im formellen Sinne geregelt sein.
Mit dem Erlass eines entsprechenden Gesetzes soll derzeit aber noch zugewartet werden, zumal in den kommenden zwei Jahren im Zusammenhang mit der Ausarbeitung eines Diagnoseregistergesetzes/Krebsregistergesetzes und des Humanforschungsgesetzes wegweisende Entscheide auf Bundesebene zu erwarten sind, die direkt in die kantonale Gesetzgebung einfliessen sollen. Aufgrund des schon heute bestehenden Handlungsbedarfes, insbesondere wegen der abnehmenden Meldebereitschaft der Spitäler und Laboratorien, sollen aber Zweck, Führung und Funktionsweise des Krebsregisters schon heute transparent in einer Verordnung geregelt werden.
In dieser Verordnung soll u.a. auch eine Meldepflicht für Krebserkrankungen eingeführt werden, sofern und solange sich die betroffenen Personen dieser Datenweitergabe an das Krebsregister nicht widersetzen. In der Beilage finden Sie den Entwurf der Krebsregisterverordnung und die entsprechenden Erläuterungen.
Verschiedene vom Parlament überwiesene Vorstösse beauftragen den Bundesrat, dem Parlament Vorschläge zur Anpassung des Landwirtschaftsgesetzes (LwG) zu unterbreiten. Zudem muss er dem Parlament einen Bundesbeschluss über die finanziellen Mittel für die Landwirtschaft in den Jahren 2014-2017 vorlegen. Die Gesetzesrevision und der Zahlungsrahmenbeschluss bilden zusammen die Agrarpolitik 2014-2017 (AP 14-17). Kernelement der AP 14-17 ist die Weiterentwicklung des Direktzahlungssystems.