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Am 18. März 2011 stimmten die Eidgenössischen Räte einer Revision des Bundesgesetzes über die Familienzulagen (Familienzulagengesetz, FamZG; SR 836.2) zu. Damit wird der Geltungsbereich des Gesetzes auf die Selbständigerwerbenden ausserhalb der Landwirtschaft ausgeweitet. Die Referendumsfrist lief am 7. Juli 2011 unbenützt ab.
Damit dürfte die Revision voraussichtlich auf den 1. Januar 2013 in Kraft gesetzt werden. Bis zu diesem Zeitpunkt müssen die notwendigen Anpassungen der kantonalen Bestimmungen vorgenommen sein.
Die Revision sieht vor, dass alle Selbständigerwerbenden ausserhalb der Landwirtschaft dem FamZG unterstellt werden und sich einer Familienausgleichskasse (FAK) anschliessen müssen. Zur Finanzierung der Leistungen entrichten die Selbständigerwerbenden Beiträge, die sich nach ihrem AHV-pflichtigen Einkommen bemessen. Die Beiträge der Selbständigerwerbenden sind auf dem Einkommen plafoniert, welches dem Höchstbetrag des versicherten Verdienstes in der obligatorischen Unfallversicherung (gegenwärtig Fr. 126’000/Jahr) entspricht. Diese Plafonierung ist zwingend und gilt für alle Kantone.
Das Medizinalberufegesetz ist am 1. September 2007 in Kraft getreten. Seither hat sich international und innerstaatlich die Lage verändert. Verschiedene Bereiche sind davon betroffen und eine Revision bestimmter Bestimmungen ist notwendig: Namentlich die Aus- und Weiterbildungsziele, aber auch die Definition der selbstständigen Berufsausübung eines universitären Medizinalberufes.
Der vorliegende Versorgungsbericht Psychiatrie ist ein Zwischenbericht und das Resultat der ersten Etappe der Zürcher Psychiatrieplanung 2012. Der Bericht beschreibt die bisherige Nachfrage an stationären psychiatrischen Leistungen und ermittelt den zukünftigen Leistungsbedarf bis ins Jahr 2020. Die Hauptanalyse des bisherigen Bedarfes bezieht sich auf Hospitalisationen, die kürzer als ein Jahr dauern (unter Ausschluss von Langliegern).
Sie zeigt, dass die Anzahl psychiatrisch hospitalisierter Zürcher Patienten von 10‘268 im Jahr 2004 um 16.5 Prozent auf 11‘963 im Jahr 2009 gestiegen ist. Aufgrund des weiteren Bevölkerungswachstums und einer intensivierten Inanspruchnahme von stationären psychiatrischen Leistungen ist bis 2020 mit einer Fallsteigerung um 11.7 Prozent zu rechnen. Da jedoch über alle Leistungsgruppen hinweg aufgrund der Einflussfaktoren Ökonomie und Substitution eine deutliche Reduktion der Aufenthaltsdauern um 14.75 Prozent prognostiziert wird, werden zukünftig 4.81 Prozent weniger Pflegetage in Anspruch genommen werden.
Im Leistungsbereich F2 (Schizophrenie) und F4 (neurotische Störungen) werden die grössten Rückgänge an Pflegetagen erwartet. In der Kinder- und Jugendpsychiatrie und in geringerem Ausmass auch bei F3 (affektive Störungen) werden hingegen eine Zunahme der Pflegetage prognostiziert.
Mit der Teilrevision des Transplantationsgesetzes soll die Motion 08.3519 (Maury Pasquier; Änderung des Transplantationsgesetzes) umgesetzt werden. Diese hat zum Ziel, Grenzgänger mit Krankenversicherung in der Schweiz und ihre ebenfalls versicherten nichterwerbstätigen Angehörigen bei der Zuteilung von Organen gleich zu behandeln wie Personen mit Wohnsitz in der Schweiz. Gleichzeitig sollen mit der Teilrevision weitere anstehende Gesetzesanpassungen vorgenommen werden.
Das Bundesamt für Meteorologie und Klimatologie MeteoSchweiz soll mehr Selbständigkeit erhalten, um seine Aufgaben effizienter erfüllen zu können. Der Bundesrat hat die dazu erforderliche Totalrevision des Bundesgesetzes über die Meteorologie und Klimatologie in die Vernehmlassung geschickt.
Der Grosse Rat hat im Dezember 2009 den neuen kantonalen Richtplan und somit auch die generellen Linienführungen der Strassenbauvorhaben Bodensee-Thurtal Strasse (BTS) und Oberlandstrasse (OLS) genehmigt. Als nächster Schritt ist dem Grossen Rat eine Botschaft für den Netzbeschluss gemäss § 5 Abs. 3 des Gesetzes über Strassen und Wege (StrWG; RB 725.1) zu unterbreiten, womit der Grosse Rat den Grundsatzentscheid über die Aufnahme der beiden Strassenabschnitte in das Netz der Kantonsstrassen treffen wird. Gegen diesen Beschluss kann gemäss § 5 Abs. 3 StrWG das Referendum ergriffen werden, und kommt dieses zustande, wird der Netzbeschluss der Volksabstimmung unterbreitet.
Erst nach Rechtskraft des Netzbeschlusses wird ein Detailprojekt mit Kostenvoranschlag erarbeitet. Dieses Detailprojekt dient als Grundlage für den Baubeschluss des Grossen Rates gemäss § 15 StrWG, welcher sich als Kreditfreigabe für die tatsächliche Realisierung der Vorhaben präsentiert.
Das Ausführungsprojekt liegt in der Verantwortung des Departementes für Bau und Umwelt. Es mündet in einer öffentlichen Auflage, womit den Betroffenen die Möglichkeit zur Einsprache- und Rechtsmittelerhebung eingeräumt wird.
Das Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen ist aus Gründen des Anlegerschutzes und zur Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit der schweizerischen Finanzmarktdienstleister den internationalen Anforderungen anzupassen.
Für neue Dienstleistungen des ASTRA, die durch die Weiterentwicklung des Managementinformationssystems Strasse und Strassenverkehr (MISTRA) und die Einführung eines Strassenverkehrsunfall-Registers möglich werden, werden Gebühren erhoben, die in der Gebührenverordnung des ASTRA festzulegen sind.
Das unumstrittene Ergebnis aus dem Projekt Belastung - Entlastung im Schulfeld (BEiS) heisst: Besonders belastete Lehrpersonen (Klassenlehrpersonen und weitere Lehrpersonen in individuell belasteten Situationen) ebenso wie Schulleitungen müssen entlastet werden. An seiner Sitzung vom 28. März 2011 sprach sich der Bildungsrat dafür aus, die Akzeptanz und Machbarkeit dieses Vorschlags grundsätzlich zu prüfen. Er entschied, im Sommer 2011 eine Vernehmlassung zur Reduktion der Anzahl Wochenlektionen (WL) für alle SuS um eine oder zwei Lektionen durchzuführen.
Während über das Entlastungsziel Einigkeit herrschte, war die vorgeschlagene Art der Ressourcenbeschaffung unter den Partnern des Projekts BEiS nicht unumstritten: Die Reduktion von zwei Wochenlektionen könnte die Gewährleistung der Unterrichtsqualität beeinträchtigen. In einer Güterabwägung hatten die Projektpartner daher zwischen zweierlei Gefährdungen der Schul- und Unterrichtsqualität zu entscheiden: entweder anhaltend hohe Belastung der Lehrpersonen oder Kürzung der Unterrichtszeit.
Die Projektgruppe hielt letztlich die massvolle Reduktion der Lektionenzahl für das kleinere Übel, zumal sich die hohe Belastung von Lehrpersonen nicht nur negativ auf die Qualität von Schule und Unterricht auswirkt, sondern darüber hinaus auch auf die Attraktivität des Lehrberufs bzw. des Arbeitsorts Schule. In die gleiche Richtung zielt das Postulat KR-Nr. 181/2008, das eine Entlastung der Volksschul-Klassenlehrpersonen von zwei WL fordert.
Mit Beschluss vom 17. August 2011 hat der Bundesrat das EVD beauftragt, horizontale Preis-, Mengen und Gebietsabreden sowie vertikale Preisbindungen und Gebietsabschottungen per Gesetz zu verbieten, jedoch Rechtsfertigungsmöglichkeiten zuzulassen. Die Vorlage steht im Zusammenhang mit der Frankenstärke und will der allseits gerügten ungenügenden Weitergabe von Währungsvorteilen entgegenwirken. Der grundlegende Unterschied zum geltenden Recht soll darin bestehen, dass die Unzulässigkeit der besonders schädlichen horizontalen und vertikalen Abreden an ihrer Form anknüpft, und nicht mehr an ihren ökonomischen Wirkungen, nämlich einer erheblichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs. Konkret werden die fünf Formen von Abreden, die heute schon direkt sanktionierbar sind, per Gesetz für grundsätzlich unzulässig erklärt. Die in diesen Fällen geltende gesetzliche Vermutung der Wettbewerbsbeseitigung fällt dementsprechend weg.
Der Kanton Thurgau ist per 1. Mai 2011 der Interkantonalen Vereinbarung vom 18. Juni 2009 zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen (nachfolgend: Vereinbarung) beigetreten. Dies bedingt zwingende Anpassungen im Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendiengesetz; RB 416.1) in § 4 (neu werden Brückenangebote stipendienberechtigt) und § 8 (Anpassung der Maxima).
Gemäss Artikel 8 der Vereinbarung zählen Brückenangebote explizit zu den beitragsberechtigten Ausbildungen. Im Rahmen von verschiedenen Sparmassnahmen wurden die gesamten Brückenangebote auf den 1. August 2004 von der Stipendienberechtigung ausgenommen, dies hatte damals eine Reduktion der jährlichen Stipendienbeiträge um rund Fr. 250'000.-- zur Folge.
In der Zwischenzeit ist das Angebot im Bereich der Brückenangebote weiter ausgebaut worden und die Nachfrage nach Ausbildungsbeiträgen dürfte zugenommen haben. Mit der Wiederaufnahme der Brückenangebote in die beitragsberechtigten Ausbildungen ist daher von einer Zunahme der Stipendiensumme um jährlich Fr. 300'000.-- auszugehen.
Die Vorlage hebt das bisherige Verbot der Präimplantationsdiagnostik im Fortpflanzungsmedizingesetz auf und beinhaltet auch den Entwurf für die notwendige Anpassung von Artikel 119 der Bundesverfassung. Unter Beachtung des Grundsatzes der Menschenwürde definiert sie auf Gesetzesstufe strenge Rahmenbedingungen, unter denen die PID für betroffene Paare zugänglich sein soll, und stellt ihre Anwendung zu anderen Zwecken unter Strafe.
Ein teilweiser Ausgleich von kantonalen Überschüssen und Defiziten, welche in der Vergangenheit in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung entstanden sind, ist notwendig. Die kantonalen Unterschiede sollen mittels einer auf sechs Jahre befristeten Massnahme zu über fünfzig Prozent ausgeglichen werden.
Die Grundsätze zur Verminderung der CO2-Emissionen von Personenwagen sind in den Art. 11d-11i und Art. 13a des revidierten Bundesgesetzes über die Reduktion der CO2-Emissionen geregelt. So sind grundsätzliche Bestimmungen zum Geltungsbereich, der Zielwert (130 g CO2 pro Kilometer im Jahr 2015), ein Ausblick auf weitere Zielwerte für die Zeit nach 2015, Bestimmungen zur individuellen Zielvorgabe, zur Möglichkeit Emissionsgemeinschaften zu bilden, zur Höhe der Sanktionsabgabe bei Zielverfehlung und zur Verwendung allfälliger Sanktionseinnahmen im Gesetz enthalten. In der vorliegenden Verordnung sind detaillierte Bestimmungen zum Vollzug, zu den verwendeten Datengrundlagen, zur Differenzierung der Importeure, zur Berechnung der individuellen Zielvorgaben, zu Fristen, zu Ausnahmeregelungen und zur Berichterstattung enthalten.
Am 20. Oktober 2010 hat die JUSO ihre Volksinitiative „Jugendhaus für Uri“ eingereicht. Die Volksinitiative erreichte die notwendige Zahl von gültigen Unterschriften und ist formell zustande gekommen.
Uri soll sich zu einem ausgesprochen kinder- und jugendfreundlichen Kanton entwickeln (Leitbild zur Kinder- und Jugendpolitik, behandelt im Landrat vom 26. Mai 2008). Als eine der Massnahmen zur Erreichung dieses Ziels soll in der Legislatur 2008 bis 2012 die Schaffung von rechtlichen Grundlagen für die zukünftige Kinder- und Jugendpolitik geprüft werden.
Die Ziele der Initiative und die Frage der Schaffung von rechtlichen Grundlagen für die Kinder- und Jugendförderung stehen sachlich in einem Zusammenhang. Mit einem umfassenden Artikel in der Kantonsverfassung zur Kinder- und Jugendförderung kann das Anliegen der Initianten ebenfalls unterstützt werden. Gleichzeitig bildet ein solcher Artikel die Voraussetzung für die Gestaltung der zukünftigen Kinder- und Jugendförderung im Kanton Uri.
Mehrere Objekte mit Bauzonen in den Kantonen VS und VD, die vor der Inventarisierung der Trockenwiesen und -weiden von nationaler Bedeutung festgelegt wurden und für die der Kanton qualitativ und quantitativ gleichwertigen Ersatz vorgeschlagen hat, sollen im Rahmen der vorliegenden Teilrevision aus dem Anhang des TwwV gestrichen und durch adäquate neue Tww-Objekte ersetzt werden. So kann gewährleistet werden, dass gesamthaft weder Einbussen an der Gesamtfläche noch an der Qualität des Trockenwiesen und -weiden-Inventars in Kauf genommen werden müssen. Betroffene Fläche: Kanton Wallis 4.12 ha, Kanton Waadt: 10.47 ha.
Die Kommission schlägt vor, in der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) den Begriff der verdeckten Ermittlung zu umschreiben. Die Definition soll enger als jene der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (siehe insbesondere BGE 134 IV 266) sein. Verdeckte Ermittlung soll nur dann vorliegen, wenn Angehörige der Polizei oder Personen, die vorübergehend für polizeiliche Aufgaben angestellt sind, unter Verwendung einer Legende und indem sie durch aktives, zielgerichtetes Verhalten zu Personen Kontakte knüpfen und ein besonderes Vertrauensverhältnis aufbauen, in ein kriminelles Umfeld einzudringen versuchen, um besonders schwere Straftaten aufzuklären. Gleichzeitig soll in der StPO für die weniger einschneidende Form verdeckter Ermittlungstätigkeit, die sogenannte verdeckte Fahndung, eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden.
Entsprechend den anlässlich der BZG-Revision vorgenommenen Änderungen erfährt die ZSV in erster Linie Anpassungen in den Bereichen der Ausbildung, des Materials und der Schutzbauten. Auch in anderen Bereichen werden nötige Änderungen vorgenommen, so zum Beispiel im Datenschutz. Im Rahmen des zu ändernden Rechts sollen die Verordnung über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV, SR 120.4) sowie die Zollverordnung (ZV, SR 631.01) geändert werden.
Das kantonale Geoinformationsgesetz ist derzeit in Behandlung durch den Grossen Rat. Die Beratungen sind unterdessen so weit fortgeschritten, dass nun das dazugehörende Verordnungsrecht vorgelegt werden kann.
Das kantonale Geoinformationsgesetz ist ein Rahmengesetz, das in kurzer Form die notwendigen Regelungen trifft, ohne sich in den technischen Details zu verlieren. Es enthält im Wesentlichen die gesetzlichen Grundlagen für das Erheben, Nachführen und Verwalten sowie den Zugang und die Nutzung von Geobasisdaten des kantonalen Rechts und von anderen Geodaten.
Das Verordnungsrecht ist umfangreicher als das Geoinformationsgesetz selbst. Vorgesehen sind drei Verordnungen: die Verordnung zum Gesetz über Geoinformation, die Verordnung über die amtliche Vermessung sowie die Verordnung über die Gebühren für Geodaten.
Beiliegend übermitteln wir Ihnen den Entwurf für eine Teilrevision der Verordnung über den Zürcher Fluglärmindex (ZFI-VO). Anlass für die Revision der ZFI-VO bildet der Beschluss des Regierungsrats betreffend Eckwerte für den Erlass einer Verordnung über die Umsetzung von Massnahmen zur Förderung der Wohnqualität in der Flughafenregion (RRB Nr. 1569/2010).
Der vorliegende Entwurf für eine Verordnungsänderung sieht gestützt auf den Entwurf für die Teilrevision des kantonalen Richtplans, Kapitel 4.7.1 „Flughafen Zürich“ vor, langfristig alle Wohnungen in der Flughafenregion mit hochwertigen Schallschutzmassnahmen (passiver Schallschutz der Gebäudehülle und der Fenster, Komfortlüftung mit Zu- und Abluft sowie Wärmerückgewinnung) auszustatten. Dieses Ziel soll integral durch raumplanerische Massnahmen auf regionaler und kommunaler Ebene, durch die Beratung von Eigentümerinnen und Eigentümern bestehender Wohnbauten sowie durch die finanzielle Förderung von Projekten zur Erneuerung oder den Ersatz bestehender Wohnbauten erreicht werden.
In Abweichung von bisherigen Vorstellungen sollen hier nicht nur einzelne besonders hervorstechende Modellvorhaben finanziell gefördert werden, sondern grundsätzlich alle Erneuerungs- und Ersatzprojekte, die bestimmte Qualitätskriterien erfüllen. Sodann können gestützt auf § 4 lit. d des Flughafenfondsgesetzes die raumplanerischen Aufwendungen der Gemeinden und der regionalen Planungsgruppen durch den Flughafenfonds mitfinanziert werden, soweit sie auf den Betrieb des Flughafens Zürich zurückzuführen sind.
Die Verordnung über die Industrieschutzelemente und die beweglichen Teilbeträge bei der Einfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten sowie die Ausfuhrbeitragsverordnung sollen per 1. Januar 2012 bzw. 1. Februar 2012 revidiert werden.
Mit dieser Vorlage sollen zum einen im Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) und im Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) die Verjährungsfristen für die Strafverfolgung und die Sanktionen für Vergehen im Sinne des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs (AT StGB) nachgeführt werden. Zum andern sollen in beiden Gesetzen Anpassungen an das Bundesgerichtsgesetz (BGG) vorgenommen werden.
Der Kantonsrat hat am 2. Mai 2011 das neue Spitalplanungs- und -finanzierungsgesetz (SPFG) verabschiedet. Eine wichtige Neuerung der Spitalfinanzierung liegt darin, dass die Pauschalen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung im Gegensatz zur bisherigen Regelung neu auch die Vergütung der Anlagenutzung umfassen, d.h. die Abschreibung und Verzinsung der Investitionen.
Gemäss §§ 28 und 29 SPFG sind die bisher geleisteten Staatsbeiträge und Darlehen zum Restbuchwert per 31. Dezember 2011 in zins- und amortisierungspflichtige Darlehen und Guthaben umzuwandeln. Das Verfahren für die Umwandlung der Staatsbeiträge nach branchenüblichen Standards ist gemäss § 29 SPFG in einer Verordnung festzulegen. Zudem sind die Finanzcontrollingverordnung und die Notariatsgebührenverordnung anzupassen.
Der Anwendungsbereich der neuen Verordnung ist auf die Umwandlung bisher gewährter Investitionsbeiträge in Darlehen und Guthaben sowie deren zukünftige Amortisation und Verzinsung beschränkt. Die Verordnung regelt jedoch nicht, wie die Spitäler in ihrer Buchhaltung die Anlagen künftig abzuschreiben haben.