Willst du per Email Benachrichtigungen zu diesen Themen bekommen?
Wähle die Themen aus, die dich interessieren. Die Benachrichtigungen sind gratis.
Am 21. Dezember 2007 verabschiedeten die eidgenössischen Räte eine Revision des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung zur Neuregelung der Spitalplanung und -finanzierung. Mit der Revision soll in erster Linie der Wettbewerb im Gesundheitswesen gesteigert werden, weshalb in Zukunft sowohl die Spitalplanung als auch die Spitalfinanzierung leistungsorientiert erfolgen müssen.
Die Neuordnung der bundesrechtlichen Bestimmungen bedingt eine Anpassung des kantonalen Gesetzes über die Krankenversicherung. Dabei geht es einzig um die technische Umsetzung der neuen Vorschriften, wobei auf nicht zwingend notwendige Regelungen und Wiederholungen des Bundesrechts bewusst verzichtet wird.
Gegenstand des Vernehmlassungsverfahrens ist eine Anpassung der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit. Mit der Vorlage sollen das Bundesgesetz über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (SR 823.20) sowie das Bundesgesetz über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen (SR 221.215.311) angepasst werden. Die Änderungen enthalten Massnahmen zur Bekämpfung der Scheinselbständigkeit ausländischer Dienstleistungserbringer, zur Sanktionierung von Arbeitgebern, welche Arbeitnehmende in der Schweiz beschäftigen und gegen zwingende Mindestlöhne in Normalarbeitsverträgen verstossen sowie zur Sanktionierung von Arbeitgebern, welche erleichtert allgemeinverbindlich erklärte Gesamtarbeitsverträge nicht einhalten.
Der Bund schreibt vor, dass sowohl die kantonale IV-Stelle als auch die kantonale AHV-Ausgleichskasse künftig in der Form einer öffentlich-rechtlichen Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit organisiert sein müssen. Im Thurgau ist die IV-Stelle Bestandteil des Amtes für AHV und IV, besitzt aber bisher keine eigene Rechtspersönlichkeit.
Heute bestehen im Thurgau ein Einführungsgesetz der eidgenössischen AHV und eine Verordnung über die kantonale IV-Stelle. Beide Erlasse sind veraltet und bedürfen einer Revision.
Der Regierungsrat schlägt daher vor, diese beiden Rechtsgrundlagen aufzuheben und sie durch ein neues Einführungsgesetz zu ersetzen, das alle bundesrechtlichen Vorgaben erfüllt. Dieses Gesetz umfasst im Entwurf insgesamt 15 Paragrafen und gliedert sich in die Bereiche Allgemeine Bestimmungen, Finanzierung, Haftung und Rückgriff sowie Schlussbestimmungen.
Die Strafprozessordnung schreibt vor, dass Einvernahmeprotokolle der einvernommenen Person vorgelesen oder zum Lesen vorgelegt werden, bevor die einvernommen Person das Protokoll unterzeichnet. Besonders bei Einvernahmen in einer fremden Sprache kann diese Regelung zu einem erheblichen zeitlichen Aufwand führen, weil das Protokoll nicht nur vorgelesen, sondern auch rückübersetzt werden muss. Nach Auffassung der Kommission soll im Interesse eines raschen Verfahrensablaufs in jenen Fällen auf das Verlesen des Protokolls verzichtet werden können, in denen die Einvernahme aufgezeichnet wird. Die Kommission schlägt deshalb die dargelegten Änderungen der Strafprozessordnung vor.
Die Verfeinerung der Gewässerschutzgesetzgebung des Bundes in den 1980er- und 1990er-Jahren führte in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu einem hohen Gewässerschutzniveau. Die nutzbaren Wasserreserven wurden geschützt, die schäumenden Kloaken von einst sind verschwunden und in den meisten Seen und Flüssen der Schweiz kann wieder bedenkenlos gebadet werden. Zudem werden bei der Nutzung der Wasserkraft, abgesehen von den sogenannten Mirkoverunreinigungen, zumindest bei neuen Anlagen grundsätzlich angemessene Restwassermengen sichergestellt.
Angesichts des dafür notwendigen grossen Personalbedarfs ging der Bund nach der Inkraftsetzung des EG GSchG am 1. Oktober 1997 insbesondere dazu über, die Vorschriften im Bereich der Lageranlagen für wassergefährdende Flüssigkeiten (Tankanlagen) zu vereinfachen und auf mehr Eigenverantwortung zu setzen.
Dabei betrachtete er die Gefahr von Gewässerverunreinigung dank dem hohen technischen Entwicklungsstand, dem Qualitätsbewusstsein in der Tankbranche und dem Umweltbewusstsein bei den Tankanlageninhabern als minimal. Aus Sicht des Bundes kann daher die intensive Betreuung der Tankanlagen durch Bund und Kantone reduziert werden, ohne gleichzeitig das Risiko für die Umwelt in naher Zukunft zu erhöhen.
Im Kanton Zürich können heute private Sicherheitsdienstleistungen ohne Bewilligung erbracht werden. Die Sicherheitsdirektion kann Personen verbieten, im privaten Sicherheitsgewerbe tätig zu sein, wenn sie wegen eines Verbrechens oder Vergehens verurteilt worden sind, sie wiederholt gegen die Verhaltenspflichten verstossen haben oder die öffentliche Sicherheit und Ordnung dies erfordert. Diese Regelungen sind aus dem Polizeiorganisationsgesetz vom 29. November 2004 (POG; LS 551.1) unverändert ins Polizeigesetz überführt worden.
Am 2. März 2011 hat der Nationalrat die Motion von Max Chopard-Acklin betreffend Private Sicherheitsdienste, gesamtschweizerisch gleichwertiges Zulassungs- und Kontrollsystem (09.3480), angenommen. Der Ständerat hat die Motion hingegen am 8. Juni 2011 abgelehnt. Die Motion verlangte, dass der Bundesrat in Absprache mit den Kantonen dem Parlament Massnahmen vorschlägt, wie für private Anbieter von Dienstleistungen im Sicherheitsbereich ein gesamtschweizerisch gleichwertiges Zulassungs- und Kontrollsystem eingeführt werden kann.
Das Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier regelt die Anforderungen für eine sichere Bearbeitung von Daten im elektronischen Patientendossier. Diese umfassen sowohl die technischen (z. B. Normen sowie Infrastrukturkomponenten) wie auch die organisatorischen Rahmenbedingungen (z. B. Identifikation der Patienten und der Gesundheitsfachpersonen oder Definition der Zugangsrechte). Das neue Gesetz bezieht sich nicht auf die Weiterleitung der Patientendaten an die Krankenversicherungen.
Der vorliegende Entwurf der Strategie Biodiversität Schweiz ist das Ergebnis der Umsetzung des parlamentarischen Auftrags aus der Legislaturplanung 2007-2011 und des Bundesratsbeschlusses vom 01.07.2009, welcher die Erarbeitung einer schweizerischen Strategie Biodiversität verlangt. Der Entwurf enthält zehn strategische Ziele, an denen sich die nationalen Akteure in den kommenden Jahren bis 2020 zu orientieren haben, um die Biodiversität zu erhalten und zu fördern.
Der grösste Teil der Waren in den Geschäften sind heute vorverpackt (Fertigpackungen). Die Deklarationsverordnung und die dazugehörende Verordnung über technische Vorschriften regeln, wie bei Fertigpackungen die Menge des Inhalts gemessen und angegeben werden müssen. Sie regeln ebenfalls wie Waren im Offenverkauf abzumessen sind. Die Verordnungen von 1998 müssen vollständig revidiert werden, um neue technische Möglichkeiten zu berücksichtigen (z. B. Waagen mit Tarafunktion). Weiter sind auch Anpassungen an Entwicklungen im internationalen Recht erforderlich. Zudem soll der Name der Verordnungen geändert werden, um Verwechslungen zu vermeiden.
Fünf Thurgauer Schulen beteiligten sich zwischen 2003 und 2010 am Projekt Basisstufe der EDK-Ost. Ziel des Basisstufenmodells ist es, den Übergang zwischen Kindergarten und Primarschule fliessender zu gestalten und der individuellen Entwicklung des Kindes anzupassen.
Aufgrund der mehrheitlich positiven Erkenntnisse aus diesen Schulversuchen und um den pädagogischen und schulorganisatorischen Handlungsspielraum der Schulgemeinden zu vergrössern, beschloss der Regierungsrat, vorbehältlich der Zustimmung des Grossen Rates die Basisstufe optional zu ermöglichen.
Die Möglichkeit, Basisstufen bilden zu können, soll mit einem neuen Paragrafen im Volksschulgesetz verankert werden. Dieser bestimmt erstens, dass die Schulgemeinden selber entscheiden, ob sie die Basisstufe einführen wollen. Zweitens müssen die Schulgemeinden gegebenenfalls festlegen, ob sie die drei- oder vierjährige Basisstufe führen.
Die geltende Safeguardsverordnung vom 18. August 2004 setzt das Safeguardsabkommen (SR 0.515.031) sowie das Zusatzprotokoll (SR 0.515.031.1) nicht vollständig um. Die Totalrevision ist nötig, damit die Schweiz ihren Verpflichtungen gegenüber der IAEO vollumfänglich nachkommen kann. Zudem sollen die Aufsicht über Kernmaterialien und sie beinhaltende Erzeugnisse bei einer Stelle konzentriert und Verwaltungsabläufe vereinfacht werden.
Das Verjährungsrecht soll gesamthaft revidiert werden. Geändert werden sollen sowohl die allgemeinen Verjährungsbestimmungen des Obligationenrechts (Art. 127-142 OR) als auch die bereicherungsrechtlichen (Art. 67 OR) und deliktischen Regelungen (Art. 60 OR sowie haftpflichtrechtliche Bestimmungen in Spezialerlassen). Die zentralen Revisionsanliegen sind die Vereinheitlichung des Verjährungsrechts, die Verlängerung der ausservertraglichen Verjährungsfristen und die Beseitigung von Unsicherheiten.
Am 20. September 2006 beschloss der Landrat die Sportverordnung (RB 10.4111). Das Sportreglement (RB 10.4113) wurde am 14. August 2007 vom Regierungsrat beschlossen und rückwirkend auf den 1. Januar 2011 in Kraft gesetzt. Das Sportreglement bildet die konkrete rechtliche Grundlage für das Ausrichten der verschiedenen Beiträge im Bereich der Sportförderung.
Das Sportreglement soll aufgrund der Erfahrungen der ersten vier Jahre einer Totalrevision unterzogen werden. Ziel der Revision ist es, den Vollzug zu vereinfachen und das Festlegen der Beiträge noch transparenter zu gestalten. Weiter sollen die Beiträge noch konsequenter auf die Wirkung ausgerichtet werden.
Der Regierungsrat hat die Bildungs- und Kulturdirektion (BKD) mit der Durchführung einer Vernehmlassung beauftragt. Von den Änderungen betroffen sind hauptsächlich die verschiedenen Sportverbände und -vereine. Die Gemeinden sind von der Revision betroffen, da der Beitrag an die Anschaffung von Schulsportmaterial, das diese auch dem organisierten Vereinssport oder dem ungebundenen Freizeitsport unentgeltlich zur Verfügung stellen, von heute 40 auf neu 25 Prozent gesenkt werden soll.
Das am 1. Juli 2010 in Kraft getretene Übereinkommen ist die bisher einzige internationale Konvention, welche die verschiedenen Formen sexuellen Kindsmissbrauchs umfassend regelt. Die Schweiz erfüllt die Anforderungen des Übereinkommens bereits weitgehend. Es werden jedoch verschiedene Anpassungen im Strafgesetzbuch vorgeschlagen.
Um die Lehrpersonen verstärkt zu entlasten, soll die Notengebung vereinfacht werden. Als eine Massnahme wurde vorgeschlagen, den Beurteilungsaufwand bei der Zeugnisausstellung zu reduzieren.
Im Kindergarten und in der 1. Klasse soll nur noch ein Elterngespräch obligatorisch sein. Vorgesehen ist, dass von der 2. bis zur 5. Klasse nur noch ein Zeugnis am Ende des Schuljahres ausgestellt wird. In der 6. Klasse und der Sekundarschule soll die Zeugnispraxis unverändert bleiben.
Um die Akzeptanz der Vorschläge zu prüfen, führt die Bildungsdirektion im Auftrag des Bildungsrats eine Vernehmlassung durch. Dazu werden die Schulgemeinden, Verbände, Lehrerbildungsinstitutionen, Elternorganisationen und Organisationen der Arbeitswelt eingeladen.
Die Verordnung regelt Organisation, Aufgaben und Finanzierung des Bienengesundheitsdienstes. Durch die nachhaltige Förderung der Bienengesundheit mittels Krankheitsprävention und Ausbildung soll die Zahl der Seuchenfälle gesenkt werden. Vorgesehen ist, dass der BGD von Bund, Kantonen und Branche finanziert wird. Der Bund richtet seine Finanzhilfe jedoch nur aus, wenn die Gesamtheit der Kantone einen gleich hohen Beitrag beisteuert.
Das IQG dient der Umsetzung der neuen Steuerabkommen mit Deutschland und Grossbritannien. Es enthält Bestimmungen über die Organisation, das Verfahren, die Rechtswege und die Strafbestimmungen, die aufgrund der neuen Steuerabkommen nötig werden.
Das Bundesamt für Energie BFE hat in den letzten Monaten die Vergütungssätze sämtlicher KEV-Technologien geprüft. Aufgrund veränderter Rahmenbedingungen sollen die KEV-Vergütungssätze in den Anhängen 1.1-1.5 der Energieverordnung (EnV) wo nötig angepasst werden. Gestützt auf Art. 3e EnV beabsichtigt das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK die KEV-Vergütungssätze bis im Frühjahr 2012 anzupassen. Dazu ist eine Änderung der EnV erforderlich.
Mit Fortschreiten der Altlastenbearbeitung haben die Fälle von altlastenrechtlichen Überwachungen zugenommen und dabei haben sich gewisse Schwierigkeiten im Vollzug gezeigt. Dies macht eine Anpassung der Verordnung über die Sanierung von belasteten Standorten (Altlasten-Verordnung, AltlV) im Bereich «Überwachung» notwendig.
Der Erziehungsrat hat die Bildungs- und Kulturdirektion (BKD) beauftragt, eine Revision des Promotionsreglements (RB 10.1135) an die Hand zu nehmen. Die Bildungs- und Kulturdirektion hat daraufhin eine Arbeitsgruppe zur Vorbereitung der Teilrevision eingesetzt, deren Mitglieder vom Verein Lehrerinnen und Lehrer Uri (LUR) nominiert worden sind.