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Im Kanton Uri wird auf die Vorverlegung des Französischunterrichts ins 5. Schuljahr verzichtet. In der Vernehmlassung zum Bericht „Volksschule 2016“ wollte eine sehr deutliche Mehrheit nur eine Fremdsprache auf der Primarstufe (Englisch). Heisst „nur eine Fremdsprache auf der Primarstufe“, dass es auch kein Wahlpflichtfach Italienisch mehr geben soll? Oder stellt das Wahlpflichtfach Italienisch für Urner Schülerinnen und Schüler einen Mehrwert dar, den es anderswo nicht gibt? Der Erziehungsrat muss entscheiden, ob es das Wahlpflichtfach Italienisch im 5. und 6. Schuljahr auch in Zukunft geben wird.
Mit der Verordnung über den nationalen Qualifikationsrahmen für Abschlüsse der Berufsbildung werden die beiden Instrumente nationaler Qualifikationsrahmen der Schweiz (NQR-CH) und Diplomzusätze für Berufsbildungsabschlüsse rechtlich abgestützt. Diese beiden Instrumente haben zum Ziel, die Vergleichbarkeit und Transparenz von Schweizer Berufsbildungsabschlüssen mit jenen anderer europäischer Länder zu verbessern. Als Folge davon wird die berufliche Mobilität von Fachkräften erleichtert und das Ansehen der Berufsbildung gestärkt.
Am 1. Oktober 2010 hat die eidgenössische Bundesversammlung das Bundesgesetz über die Stauanlagen (Stauanlagengesetz, StAG; Text in BBl 2010 6605) verabschiedet. Mit dem StAG wurden diverse Bestimmungen der bisherigen Verordnung über die Sicherheit der Stauanlagen (Stauanlagenverordnung, StAV; SR 721.102) übernommen. Um unnötige Wiederholungen und Widersprüche zu vermeiden, muss diese einer Totalrevision unterzogen werden.
Nachdem die Eidgenössischen Räte im Rahmen der «Too big to fail»-Vorlage bereits die Abschaffung der Emissionsabgabe auf Fremdkapital beschlossen haben, soll mit dieser Vorlage nun auch die Emissionsabgabe auf Eigenkapital eliminiert werden. Die Vorlage entspricht dem ersten Punkt der parlamentarischen Initiative zur schrittweisen Abschaffung der Stempelsteuer.
Aufgrund veränderter Rahmenbedingungen sollen die KEV-Vergütungssätze für Photovoltaik im Anhang 1.2 der Energieverordnung (EnV) angepasst werden. Gestützt auf Art. 3e EnV beabsichtigt das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK die KEV-Vergütungssätze per August 2012 anzupassen. Dazu ist eine Änderung der EnV erforderlich.
Erdgashochdruck- und Erdölleitungen sollen neu in die Störfallverordnung aufgenommen werden. Damit die Risiken in der Umgebung von störfallrelevanten Anlagen nicht weiter steigen, soll zudem die Koordination von Raumplanung und Störfallvorsorge verbessert werden. Diese beiden Massnahmen erhöhen die Sicherheit in der immer dichter bebauten Schweiz sowohl für die Bevölkerung wie für die Umwelt.
Gemäss Bundesvorgaben muss die Aufsicht über die Vorsorgeeinrichtungen gemäss BVG durch eine selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt erfolgen. Mittels einer befristeten Übergangsverordnung hat der Regierungsrat die notwendigen Grundlagen für die Schaffung der Anstalt per 1. Januar 2012 geschaffen. Die neue Anstalt, die BVG- und Stiftungsaufsicht Aargau (BVSA), nimmt auch die Aufsicht über die klassischen Stiftungen wahr.
Die Übergangsverordnung ist auf den 1. August 2013 durch ein Gesetz abzulösen. Mit der Vorlage werden im Wesentlichen die Bestimmungen der bestehenden Übergangsverordnung in das Gesetz überführt. Die Bestimmungen sind zudem so gestaltet, dass Raum für Zusammenarbeitslösungen möglich sind.
Der Bericht enthält eine umfassende Problemanalyse und Lösungsansätze zu den verschiedenen Reformpunkten, insbesondere zum Mindestumwandlungssatz, zur Legal Quote und zu den Verwaltungskosten. Der Bundesrat wird den Bericht nach der Anhörung bereinigen und mit konkreten Reformvorschlägen im Sinne einer Reformagenda dem Parlament vorlegen.
Das von der vereinigten Bundesversammlung in der Wintersession 2011 verabschiedete Bundesgesetz über den ausserprozessualen Zeugenschutz (Zeugenschutzgesetz) sieht die Einrichtung einer zentralen Zeugenschutzstelle beim Bund vor. Diese soll zuständig sein für die einheitliche Durchführung von Zeugenschutzprogrammen im Rahmen von Strafverfahren des Bundes und der Kantone. Im Verordnungsrecht zum Zeugenschutzgesetz wird unter anderem die finanzielle Beteiligung der einzelnen Kantone am Betrieb der Zeugenschutzstelle festgelegt und bestimmt, welche Beratungs- und Unterstützungsleistungen der Zeugenschutzstelle abzugelten sind.
Mit der Änderung des Geldwäschereigesetzes sollen die Befugnisse der Meldestelle für Geldwäscherei bezüglich des Informationsaustausches mit ausländischen Meldestellen und mit den Finanzintermediären präzisiert werden.
Ausführungsbestimmungen zum Postgesetz vom 17. Dezember 2010; insbesondere zum Umfang der Grundversorgung, zur Presseförderung, zur Meldepflicht der Anbieterinnen von Postdiensten, zum Zugang zu Postfachanlagen und zur Behördenorganisation.
Artikel 64a der Bundesverfassung gibt dem Bund den Auftrag, Grundsätze über die Weiterbildung festzulegen, die Kompetenz, die Weiterbildung zu fördern, und die Aufgabe, auf Gesetzesstufe Bereiche und Kriterien festzulegen. Der Vorentwurf zu einem Weiterbildungsgesetz löst diesen Auftrag ein.
Die geltende Verordnung über die nationale Datenbank für Sport (VNDS) muss an das neue Bundesgesetz über die Informationssystem des Bundes im Bereich Sport (415.1) angepasst werden.
Die Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung (VEV) soll einerseits angepasst werden, weil der Wortlaut der Verordnung zu präzisieren und verständlicher zu gestalten ist und andererseits, weil die Schweiz Angehörige bestimmter Drittstaaten nach Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 für die Einreise zur Erwerbstätigkeit bis zu drei Monaten von der Visumpflicht befreien will.
Die Kantonale Bauverordnung vom 3. Juli 1978 (KBV; BGS 711.61) soll einer umfassenden Teilrevision unterzogen werden. Die Änderungen ergeben sich einerseits aus der Umsetzung von vier vom Kantonsrat erheblich erklärten Aufträgen. Andererseits sollen die vereinheitlichten Definitionen der Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) im Hinblick auf einen möglichen baldigen Beitritt des Kantons Solothurn ins kantonale Recht eingebaut werden. Schliesslich erfolgen weitere Änderungen aufgrund von Erfahrungen aus der langjährigen Praxis.
Die vom Regierungsrat für die Revision eingesetzte Arbeitsgruppe achtete strikte darauf, nur das sich aus den obigen Gründen ergebende Notwendige zu ändern und dabei insbesondere die bisherige Kompetenzaufteilung zwischen Kanton und Gemeinden beizubehalten. In materieller Hinsicht kann als wesentlichster Bereich dieser Teilrevision der KBV die Reform der Nutzungsziffern angesehen werden. Die heute verbreitet verwendeten Ausnützungsziffern sollen aufgrund der Vereinheitlichung der Baubegriffe unter den Kantonen durch eine andere Nutzungsziffer, etwa die Geschossflächenziffer, ersetzt werden.
Die neuen Definitionen und Messweisen, welche den Charakter einer Zone massgebend bestimmen, insbesondere die Nutzungsziffern sowie die Höhen- und Abstandsbestimmungen, müssen von den Gemeinden im Rahmen der Nutzungsplanung umgesetzt werden. Dies kann anlässlich der ohnehin zu erfolgenden ordentlichen Ortsplanungsrevisionen geschehen. So entstehen für die Gemeinden neben den mit jeder Revision verbundenen Umstellungen keine besonderen Kosten und Aufwendungen.
Die bisher auf zwei Standorte aufgeteilte Staatsanwaltschaft für die Bezirke Laufenburg und Rheinfelden soll in einem neuen Gebäude auf dem Werkhofareal in Rheinfelden zusammengeführt werden. Im gleichen Gebäude soll auch die Kantonspolizei Rheinfelden untergebracht werden. Für die Kosten der Neuunterbringung ist die Bewilligung eines Grosskredits durch den Grossen Rat erforderlich. Vor dem Antrag an den Grossen Rat ist eine öffentliche Anhörung durchzuführen.
Das Parlament hat am 17. Dezember 2010 das Bundesgesetz über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten verabschiedet. Gestützt auf diese neue gesetzlichen Grundlage ist eine Ausführungsverordnung zu erlassen.
Ab dem 1. Dezember 2012 müssen die Stoffe nach dem Global harmonisierten System (GHS) gekennzeichnet werden. Damit die in diesem Zusammenhang anwendbaren europäischen Bestimmungen genau angegeben und die Folgepflichten (Bestimmungen betreffend die Verwendung, Meldepflicht) im Sinne der neuen Kennzeichnung angepasst werden können, ist eine Revision der ChemV erforderlich. Weitere Änderungen sollen - soweit möglich - sicher stellen, dass das Gesundheits- und Umweltschutzniveau in der Schweiz nicht hinter der Entwicklung in der EU (REACH) zurückbleibt.
Der Bundesrat hat entschieden, die "RICHTLINIE 2010/35/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 16. Juni 2010 über ortsbewegliche Druckgeräte" zu übernehmen. Zudem hat er den parlamentarischen Vorstössen Giezendanner (05.3388) und Theiler (06.3470) zugestimmt, die verlangen, dass die Durchführung von Prüfungen durch private Unternehmen bei Tanks und anderen Gefahrgutumschliessungen ermöglicht wird. Der Bundesrat hat das UVEK beauftragt, die dazu notwendigen Anpassungen im Gefahrgutrecht vorzunehmen.
Das Gesetz über die Pädagogische Hochschule vom 25. Oktober 1999 (PHG, LS 414.41) regelt in §§ 6 und 7 die allgemeinen Voraussetzungen für die Zulassung zu den Ausbildungen für Lehrerinnen und Lehrer der Kindergartenstufe, der Primarstufe und der Sekundarstufe I an der Pädagogischen Hochschule Zürich (PHZH). Aufgrund von Entwicklungen im Bildungsbereich in den letzten Jahren werden Anpassungen nötig. Dabei geht es hauptsächlich um die Berücksichtigung der Fachmaturität Pädagogik, deren Einführung auf kantonaler Ebene vorbereitet wird, sowie um den Studiengang Kindergarten-Unterstufe an der PHZH, der nach mehrjähriger Versuchsphase gesetzlich verankert werden soll.
Die Vernehmlassungsvorlage enthält keine Regelungen über die verkürzten Studiengänge für Quereinsteigende in den Lehrberuf, die – vorerst als zeitlich befristete Massnahme gegen den Lehrermangel an der Volksschule – seit Frühling 2011 an der PHZH angeboten werden. Auch im Bereich der Berufsmaturität sind keine Änderungen vorgesehen, da die Auswirkungen des neuen Bundesgesetzes über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (HFKG) heute noch nicht absehbar sind.
Die Revision der RTVV sieht vor, die finanzielle Situation der regionalen Fernsehsender mit Service-public-Auftrag zu verbessern. Weiter soll die Digitalisierung der Kabelnetze durch einen Abbau der analogen Verbreitungspflichten erleichtert werden.
Es soll eine Änderung des Bundesgesetzes über den Wald erlassen werden, mit dem Ziel, die Errichtung von forstlichen Bauten und Anlagen im Wald, zu denen insbesondere gedeckte Energieholzlager zählen, zu regeln. Diese Bauten können bewilligt werden, sofern sie der lokalen Bewirtschaftung des Waldes dienen, für die Baute ein Bedarf ausgewiesen, der Standort im Wald zweckmässig und die Dimensionierung den örtlichen Verhältnissen angepasst ist. Schliesslich dürfen keine überwiegenden öffentlichen Interessen gegen die Einrichtung sprechen.
Die Änderung betrifft die Nachfolgeregelung der Abgabebefreiung bei Massnahmen zur Verminderung der Emissionen (Art. 9 VOCV) ab 1.1.2013. Daneben ist eine Reihe von kleineren Anpassungen vorgesehen, die der administrativen Vereinfachung und der Verankerung der Vollzugspraxis auf Verordnungsebene dienen. Ausserdem werden die Listen jener Stoffe und Produkte aktualisiert, die der Abgabe unterliegen (Positivlisten), u.a. soll der Stoff Styrol aus der Stoff-Positivliste gestrichen werden.
Die Änderung vom 18. März 2011 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Familienzulagen umfasst die bundesrechtliche Regelung für die Selbstständigerwerbenden und weist die folgenden Kernelemente auf: Alle Selbstständigenwerbenden ausserhalb der Landwirtschaft werden dem FamZG unterstellt und müssen sich einer Familienausgleichskasse (FAK) anschliessen.
Zur Finanzierung der Leistungen entrichten die Selbstständigerwerbenden Beiträge, die sich nach ihrem AHV-pflichtigen Einkommen bemessen. Die Beiträge der Selbstständigerwerbenden sind begrenzt bis zum Einkommen, welches dem Höchstbetrag des versicherten Verdienstes in der obligatorischen Unfallversicherung (126 000 Franken Im Jahr) entspricht. Diese Plafonierung ist zwingend und gilt für alle Kantone.
Die Kantone haben die Kompetenz zu bestimmen, ob innerhalb einer Familienausgleichskasse der gleiche Beitragssatz auf den AHV-pflichtigen Einkommen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und auf denjenigen der Selbstständigerwerbenden erhoben werden muss. Die Selbstständigerwerbenden haben Anspruch auf die gleichen Leistungen wie die Arbeitnehmenden. Der Anspruch unterliegt keiner Einkommensgrenze.
Die Änderung vom 18. März 2011 des FamZG verpflichtet die Kantone, ihre Familienzulagenordnungen bis zu dessen Inkrafttreten, am 1. Januar 2013, anzupassen. Bei der aktuellen Regelung der Beiträge auf den Löhnen der Arbeitnehmenden wurde die Kompetenz zu deren Festsetzung den einzelnen Familienausgleichskassen übertragen. Bei den Selbstständigerwerbenden soll dies gleich gehandhabt werden. Gleichzeitig sollen im Sozialgesetz redaktionelle Anpassungen vorgenommen werden, wie z. B. die Ersetzung des Begriffs „Kinderzulagen“ durch neu Familienzulagen.
Das geltende Sozialgesetz enthält keine Bestimmungen betreffend Familienzulagen für Selbstständigerwerbende. Somit ist darin als Folge der Änderung vom 18. März 2011 des FamZG lediglich die Festsetzung der Beiträge Selbstständigerwerbenden zu regeln.