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Mit der vorliegenden Revision sollen die folgenden Ziele erreicht werden: -
- Als Ergänzung zur bisherigen qualifizierten elektronischen Signatur, die nur natürlichen Personen zugänglich ist, soll eine weitere Form der elektronischen Signatur definiert werden, die sogenannte geregelte elektronische Signatur. Diese kann zusätzlich auch von juristischen Personen und Behörden genutzt werden. -
- Nebst der elektronischen Signatur soll auch die sichere Authentifikation mit Zertifizierungsdienste-Produkten gesetzlich geregelt werden.
- -Schliesslich soll, wo immer möglich, eine terminologische Bereinigung bzw. Vereinfachung bei der Regelung der elektronischen Signatur in den verschiedenen Gesetzen und Verordnungen herbeigeführt werden.
Gemäss dem Vorentwurf sollen Fliessgewässer verbaut oder korrigiert werden dürfen, wenn es sich für die Errichtung einer Deponie für unverschmutztes Aushubmaterial, die auf den vorgesehenen Standort angewiesen ist, als nötig erweist.
Der Kantonsrat hat an seiner Sitzung vom 5. März 2012 die Einzelinitiative KR-Nr. 278/2011 betreffend Aufhebung des Tanz-, Kultur- und Sportverbots an sogenannt hohen Feiertagen vorläufig unterstützt und dem Regierungsrat zur Berichterstattung und Antragstellung überwiesen. In § 1 Abs. 1 des kantonalen Ruhetags- und Ladenöffnungsgesetzes (RLG; LS 822.4) werden die öffentlichen Ruhetage geregelt. Dies sind Sonntage (lit. a) sowie Feiertage (lit. b).
Besondere Anlässe und Veranstaltungen, welche dem Charakter des hohen Feiertags nicht widersprechen, können jedoch durch die Gemeinde bewilligt werden (§ 3 Abs. 2 RLG). Die genannte Einzelinitiative verlangt die Streichung des Satzes „Hohe Feiertage sind: Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, Eidgenössischer Bettag und Weihnachtstag“, d.h. von § 1 Abs. 2 RLG (in der Initiative fälschlicherweise als § 1b bezeichnet) sowie die Streichung von § 3 RLG. In der Begründung wird insbesondere darauf verwiesen, dass die Verbotstatbestände für verbotene Tätigkeiten an hohen Feiertagen unnötig und nicht mehr zeitgemäss sei.
Der Regierungsrat hat die Baudirektion beauftragt, zum Vorentwurf des Gesetzes über den Beitritt des Kantons Zürich zur Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) und den damit verbundenen Anderungen des Planungs- und Baugesetzes (PBG), der Verordnung über die nähere Umschreibung der Begriffe und Inhalte der baurechtlichen Institute sowie über die Mess- und Berechnungsweisen (Allgemeine Bauverordnung, ABV), der Bauverfahrensverordnung (BVV) und der Verordnung über die Verschärfung oder die Milderung von Bauvorschriften für besondere Bauten und Anlagen (Besondere Bauverordnung II, BBV II) ein Vernehmlassungsverfahren durchzuführen. Das Baupolizeirecht umfasst alle Vorschriften zum Schutz der öffentlichen Ordnung, der Sicherheit und der Gesundheit bei Bauten und Anlagen. Zum Baupolizeirecht gehören insbesondere die Baubegriffe und Messweisen.
Dessen Regelung ist Sache der Kantone. Dies hat zur Folge, dass im Baurecht nicht überall die gleichen Begriffe verwendet oder identische Begriffe unterschiedlich umschrieben werden. So werden beispielsweise die Grenzabstände, die Gebäudehöhen, die Gebäudelängen usw. von Gemeinde zu Gemeinde, von Kanton zu Kanton verschieden definiert und gemessen.
Die Kantone der EDK-Ost und das Fürstentum Liechtenstein haben den vorliegenden Lehrplan für das Fach Englisch gemeinsam entwickelt. Ein bildungspolitisches Ziel dieses Lehrplans ist, die interkantonale Zusammenarbeit zu nutzen und zu fördern.
Am 20.Oktober 2006 verabschiedete die Plenarversammlung der EDK-Ost den ersten gemeinsamen Lehrplan in ihrer vierzigjährigen Geschichte für den Englischunterricht auf der Primarstufe, dieser ist Ausdruck der verstärkten Koordinationsbemühungen auf gesamtschweizerischer und sprachregionaler Ebene. Bald darauf stellte sich die Frage nach dem Anschlusslehrplan für die Sekundarstufe I. Die EDK-Ost hat am 5. Juni 2008 der gemeinsamen Erarbeitung und Finanzierung des Lehrplans Englisch Sekundarstufe I zugestimmt.
Entwickelt wurde er von der Pädagogischen Hochschule Zürich (PHZH). Auf Empfehlung der Arbeitsgruppe Sprachen EDK-Ost wurden die Englisch-Lehrpläne für die Primar- und die Sekundarstufe I zusammengeführt. Dazu nahm die PHZH am Lehrplan für die Primarstufe minimale Änderungen vor, so konnte erreicht werden, dass der Lehrplan Englisch für die gesamte Volksschule in Struktur, Aufbau und Texttyp kohärent ist.
Die Schweiz und die EU führen gegenwärtig Verhandlungen zur Verknüpfung ihrer Emissionshandelssysteme (EHS). Diese Verhandlungen decken auch Massnahmen zur Begrenzung der CO2-Emissionen im Bereich des Luftverkehrs ab. Die Verordnung über die Erhebung von Daten über die von Luftfahrzeugen erbrachten Tonnenkilometer dient der vorbereitenden Datenerhebung bei den Luftfahrzeugbetreibern.
Switzerland and the EU are currently conducting negotiations on linking their emission trading schemes (ETS). These negotiations also include measures to limit the level of CO2 emissions in the civil aviation sector. The Ordinance on the Acquisition of Data on Tonne-Kilometres performed by Aircraft is intended to regulate the advance acquisition of data of aircraft operators.
Vom 17. März bis zum 19. Juni 2009 wurde bereits eine Vernehmlassung zur Vorlage „Anpassungen bei den Spezialverwaltungsgerichten (Steuergericht und Schätzungskommission)“ durchgeführt. Die Vorlage wurde von den Vernehmlassenden insgesamt positiv aufgenommen. Nun ergibt sich aufgrund eines bundesgerichtlichen Urteils, beschränkt auf die Frage der Zuständigkeit für Submissionsbeschwerden, weiterer Anpassungsbedarf.
Das Urteil des Bundesgerichts vom 18. September 2011 (2D_50/2011), laut welchem der Kantonalen Schätzungskommission nicht die Stellung eines oberen kantonalen Gerichts und damit einer genügenden Vorinstanz des Bundesgerichts zukommt, hat zur Folge, dass als Beschwerdeinstanz im Bereich der öffentliche Beschaffungen an Stelle der Schätzungskommission neu das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz einzusetzen ist.
Da dieser Aspekt nicht Gegenstand der früheren Vernehmlassungsvorlage war, wird diesbezüglich ein (ergänzendes) Vernehmlassungsverfahren durchgeführt. Es ist vorgesehen, die Vorlage „Anpassungen bei den Spezialverwaltungsgerichten (Steuergericht und Schätzungskommission)“ mit der hier vorgeschlagenen Anpassung der Zuständigkeit im Bereich der Submissionsbeschwerden noch 2012 zu Handen des Kantonsrates zu beschliessen.
Die Änderungen betreffen v.a. Aktualisierungen gemäss dem aktuellen EU-Bio-Recht.
Nebst der Vereinbarung einer Bestimmung über den Informationsaustausch in Steuersachen nach dem internationalen Standard passt das Änderungsprotokoll das Abkommen auch in anderen Punkten an die heutige Abkommenspolitik der Schweiz an. Zu erwähnen ist namentlich die Quellensteuerbefreiung von Dividenden aus Beteiligungen von mindestens 10 Prozent mit einer Mindesthaltedauer von einem Jahr und von Dividenden an Vorsorgeeinrichtungen und die Nationalbank und die Aufnahme einer Bestimmung zur Verhinderung von Missbräuchen. Zudem hat sich Tschechien verpflichtet, mit der Schweiz in Verhandlungen zu treten, sobald es mit einem Drittstaat eine Schiedsklausel in einem Doppelbesteuerungsabkommen vereinbart.
Mit der Verordnung sollen die drängendsten Fragen, die sich im Zusammenhang mit der Umsetzung der Volksinitiative «Stopp mit uferlosem Bau von Zweitwohnungen!» stellen, möglichst rasch beantwortet werden.
Nebst der Vereinbarung einer Bestimmung über den Informationsaustausch in Steuersachen, die dem internationalen Standard entspricht, passt das Änderungsprotokoll das Abkommen auch in zahlreichen anderen Punkten an die heutige Abkommenspolitik der Schweiz an. Zu erwähnen ist namentlich die Quellensteuerbefreiung von Dividenden aus Beteiligungen von mindestens 25 Prozent und von Dividenden an Vorsorgeeinrichtungen, die Vereinbarung zahlreicher Ausnahmen von der Quellenbesteuerung auf Zinsen, die Ausnahme von der Quellenbesteuerung auf Lizenzgebühren zwischen verbundenen Gesellschaften, die neue Bestimmung über die Unternehmensgewinne nach der geänderten Fassung des OECD-Musterabkommens sowie die Aufnahme einer Schiedsklausel und einer Gewinndurchlaufsregelung gegen die missbräuchliche Inanspruchnahme des Abkommens.
Die Gemeinden und die kantonale Verwaltung haben E-Government in den letzten Jahren grösstenteils unabhängig voneinander aufgebaut. Sie haben ein breites Online-Angebot für Bevölkerung und Unternehmen geschaffen, das grösstenteils aus statischen Informationen und aus dem Download von Formularen besteht. Der grösste Nutzen von E-Government, sowohl für die Öffentlichkeit als auch für die Behörden selbst, entsteht jedoch bei der elektronischen Abwicklung von Amtsgeschäften, die über alle einbezogenen Staatsebenen (Bund, Kanton, Gemeinden) ohne Medienbruch und mit dem Austausch von Daten erfolgen (Transaktionen).
Um E-Government wirtschaftlicher weiterentwickeln und das grosse SynergienPotenzial nutzen zu können, ist eine stärkere Zusammenarbeit zwischen Kanton und Gemeinden notwendig und gemäss Umfragen auch erwünscht. Die Staatskanzlei führt unter der Leitung der Stabsstelle E-Government ein Projekt durch, um Inhalte und Form der künftigen Zusammenarbeit zwischen Gemeinden und Kanton festzulegen. Es ist geplant, die E-Government-Zusammenarbeit mittels einer Vereinbarung zwischen Kanton und Gemeinden zu verankern.
Heute gibt es in der Schweiz keine messtechnischen Vorschriften für Wasserzähler. Das jährliche Handelsvolumen beim Frischwasser in den Bereichen Haushalt, Gewerbe und Leichtindustrie beträgt ungefähr 1 Milliarde Franken (600 Millionen Kubikmeter zu ca. 1.70 Franken). Addiert man die Kosten für das Abwasser, welche in der Regel über den Frischwasserbezug berechnet werden, so verdoppelt sich dieser Betrag. Die in den letzten Jahren erfolgte Liberalisierung des Marktes für Wasserzähler birgt die Gefahr, dass auch in der Schweiz in zunehmendem Masse Zähler von geringerer Qualität eingesetzt werden. Angesichts dieser Entwicklung und der wirtschaftlichen Bedeutung der Wasserkosten hat das EJPD das METAS beauftragt, den Erlass einer Verordnung des EJPD über Kaltwasserzähler vorzubereiten.
Nebst der Vereinbarung einer Bestimmung über den Informationsaustausch in Steuersachen nach dem internationalen Standard konnten die Bestimmungen im neuen Abkommen auch in zahlreichen anderen Punkten an die heutige Abkommenspolitik der Schweiz angepasst werden. Zu erwähnen sind namentlich die Quellensteuerbefreiung von Dividenden aus Beteiligungen von mindestens 10 Prozent bei einer Haltedauer von mindestens einem Jahr und von Dividenden an Vorsorgeeinrichtungen und die Nationalbanken, die Erweiterung des Ausnahmenkatalogs für die Quellenbesteuerung von Zinsen, die Aufnahme einer Gewinndurchlaufsregelung gegen die missbräuchliche Inanspruchnahme des Abkommens und die Aufnahme einer Schiedsklausel, die automatisch zwischen Bulgarien und der Schweiz in Kraft tritt und anwendbar wird, wenn Bulgarien in einem Doppelbesteuerungsabkommen eine Schiedsklausel mit einem Drittstaat vereinbart.
Mit den im Titel erwähnten Änderungen werden verbesserte Rechtsgrundlagen für die einheitliche Erfüllung der Aufgaben des Bundes nach dem Natur- und Heimatschutzgesetz im allgemeinen, und der Archäologie / Paläontologie im besonderen,eingeführt. Für beide Seiten, Kantone wie Bund, soll damit eine höhere Rechts- und Planungssicherheit erreicht werden. Im Ergebnis sollen die anfallenden Kosten auf fundiertere rechtliche Grundlagen gestellt, besser kontrollierbar und das Kosten-/Nutzenverhältnis optimiert werden.
Die Anpassung der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) ist in Folge der Verabschiedung der Motion Barthassat durch das Parlament erforderlich geworden. Die Motion verlangt vom Bundesrat, Jugendlichen ohne gesetzlichen Status, die ihre obligatorische Schule in der Schweiz absolviert haben, den Zugang zur Berufslehre zu ermöglichen. Im Rahmen dieser Anpassung schlägt der Bundesrat eine neue Bestimmung vor, um die aktuellen Regelungen betreffend die Härtefallprüfung im Ausländergesetz sowie im Asylgesetz zu ergänzen.
Die Verordnung beinhaltet einerseits die Anpassungen an die Ende 2011 beschlossene Revision des Raumplanungsgesetzes. Diese Revision wird sämtliche altrechtlichen Wohnbauten ausserhalb der Bauzonen gleichstellen. Andererseits sollen in der Verordnung die Voraussetzungen für den Transport von Wärmeenergie aus Landwirtschafts-betrieben in die Bauzonen angepasst werden.
Im Zusammenhang mit der Neuorganisation der Friedensrichterkreise werden diese von 50 auf 17 reduziert und damit wird auch die Anzahl der Friedensrichterinnen und Friedensrichter von 100 auf 70 gesenkt. Damit können diese die Aufgabe des Vorsitzes im Wahlbüro bei den Gemeinderatswahlen nicht mehr gesetzeskonform ausüben.
Die Friedensrichterinnen und Friedensrichter sollen deshalb von dieser Aufgabe entbunden werden. Die Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler sollen dafür eines ihrer Mitglieder wählen, welches bei den Gemeinderatswahlen den Vorsitz im Wahlbüro übernimmt.
Am 1. Juli 2008 ist das Bundesgesetz vom 5. Oktober 2007 über Geoinformation (GeoIG) zusammen mit zehn Ausführungsverordnungen in Kraft getreten. Ausserdem war für die Bearbeitung und Nutzung von kantonalen und kommunalen Geodaten eine gesetzliche Grundlage zu schaffen. Dies ist mit dem Kantonalen Geoinformationsgesetz (KGeoIG) erfolgt, dem der Kantonsrat am 24. Oktober 2011 zugestimmt hat.
Parallel zum KGeoIG wurden nachfolgende Ausführungsverordnungen erarbeitet: Allgemeine Geoinformationsverordnung (KGeoIV); Vermessungsverordnung (KVAV); Leitungskatasterverordnung (LKV); ÖREB-Kataster-Verordnung (KÖREBKV). Es besteht die Absicht, das KGeoIG zusammen mit den oben aufgeführten Verordnungen im Sommer 2012 in Kraft zu setzen. Im geltenden Recht ist die Gebührenerhebung für Vermessungsdaten in der Gebührenverordnung für Vermessungsdaten vom 18. Juli 2001 geregelt.
Die geltenden Richtlinien für die Schulbibliotheken stammen aus dem Jahr 1974. Die Richtlinien regeln unter anderem die Beiträge an die Schulbibliotheken. Mit Umsetzung der NfA auf den 1. Januar 2008 entfielen aber die Beiträge des Kantons an die Schulbibliotheken. Die Richtlinien müssen angepasst werden.
Der Erziehungsrat hat die beiliegenden Weisungen über das Führen von Schulbibliotheken in einer ersten Lesung am 8. Februar 2012 beraten. Der Erziehungsrat hat das Direktionssekretariat beauftragt, bei den Schulräten und Schulleitungen eine Vernehmlassung durchzuführen.
Im Anschluss an den Versorgungsbericht wird im Strukturbericht der prognostizierte Bedarf strukturell abgebildet. Die für die Versorgung notwendige Anzahl Leistungsaufträge wird den inner- und ausserkantonalen Spitälern zugeordnet. Resultat dieser Zuordnung ist die ab 1. Januar 2012 gültige Spitalliste.
Die stationäre Spitalplanung kann nicht isoliert betrachtet und umgesetzt werden. Versorgungspolitische Grundsätze wie „ambulant vor stationär“ oder die Orientierung an den „Shortest 25 %“ in der Aufenthaltsdauer der Akutsomatik hängen massgeblich von der weiteren Förderung und Entwicklung vor- und nachgelagerter Bereiche ab. Zu versorgungspolitisch wichtigen Einzelbereichen wird im Strukturbericht ein Überblick vermittelt und Empfehlungen zum weiteren Vorgehen abgegeben.
Die strukturellen Veränderungen in Akutsomatik, Rehabilitation und Psychiatrie bedeuten eine Konzentration der Leistungen und erlauben eine klare Positionierung der Leistungserbringer. Die Privatkliniken sind dabei angemessen berücksichtigt.
Die Kantone regeln das Bauen uneinheitlich u. a. durch verschiedene Definitionen und Messweisen, weshalb die wesentlichsten Baubegriffe schweizweit durch eine interkantonale Vereinbarung harmonisiert werden sollen. Die Konferenz der Schweizerischen Bau-, Planungs- und Umweltdirektoren (BPUK) hat am 22. September 2005 einen entsprechenden Konkordatstext (Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB)) beschlossen.
Der Grosse Rat des Kantons Thurgau hat in der Folge am 21. April 2010 den Beschluss gefasst, diesem Konkordat beizutreten, und gleichzeitig wurde der Regierungsrat ermächtigt, gegenüber dem interkantonalen Organ den Beitritt auf einen von ihm zu bestimmenden Zeitpunkt zu erklären. Der Beschluss des Grossen Rates unterlag dem fakultativen Referendum, die bis zum 30. Juli 2010 laufende Referendumsfrist ist jedoch ungenutzt abgelaufen.
Das Konkordat IVHB ist damit rechtskräftig geworden und kann umgesetzt werden. Mit der vorliegenden Totalrevision der Planungs- und Bauverordnung werden die kantonalen Begriffe und Messweisen mit den Bestimmungen des Konkordats in Übereinstimmung gebracht.