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Die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates beauftragte den Bundesrat mit ihrer Motion 12.3012 einen Entwurf zur Nachführung der Bestimmungen über die internationaler Schiedsgerichtsbarkeit des Bundesgesetzes über das internationale Privatrecht (IPRG) vorzulegen. Ziel der Gesetzesrevision ist die Erhaltung der Attraktivität der Schweiz als internationalen Schiedsplatz. Dabei sollen gewisse zentrale Elemente der seit dem Inkrafttreten des IPRG vor dreissig Jahren in diesem Bereich erlassenen Rechtsprechung des Bundesgerichts im Gesetz aufgenommen werden. Besonders zu beachten ist ebenfalls die Beziehung zwischen staatlichen Gerichten und Schiedsgerichten.
Die Einführung eines elektronischen Identitätsnachweises (E-ID) zieht die Schaffung neuer Rechtsgrundlagen nach sich. Damit auch anspruchsvollere Geschäftsprozesse online abgewickelt werden können, müssen die Geschäftspartner das Vertrauen in die Identität des Gegenübers haben. Eine E-ID erlaubt es den Geschäftspartnern berechtigte natürliche Person für eine online-Dienstleistung zu identifizieren.
Aufgrund der anhaltenden Kritik aus der Praxis hat der Bundesgesetzgeber im Schweizerischen Strafgesetzbuch an der Geldstrafe Änderungen vorgenommen. Generell wird mit der Revision des StGB die Geldstrafe zurückgedrängt. Der Vorrang der Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe sowie die Möglichkeit des teilbedingten Vollzugs von Geldstrafen wird abgeschafft. In Zukunft werden wieder vermehrt kurze unbedingte Freiheitsstrafen ausgesprochen werden können und vollzogen werden müssen. Der Einsatz technischer Geräte und deren feste Verbindung mit der verurteilten Person (elektronische Überwachung) wird als Vollzugsform gesetzlich eingeführt. Anders als im geltenden Recht ist die gemeinnützige Arbeit nicht mehr als eigenständige Sanktion, sondern als Vollzugsform ausgestaltet, wie dies bereits vor 2007 der Fall war.
Die Kantone müssen das neue Sanktionenrecht des Bunds auf kantonaler Stufe umsetzen. In Uri ist infolge des neuen Bundesrechts eine Anpassung der Verordnung über den Straf‐ und Massnahmenvollzug (VSMV; RB 3.9321) erforderlich. So gilt es, den Wechsel bei der gemeinnützigen Arbeit (GA) von der eigenständigen Sanktion zur Vollzugsform, den Wegfall des tageweisen Vollzugs im Erwachsenenstrafvollzug, die Änderung der Regelungen der Halbgefangenschaft und der Geldstrafe, die Wiedereinführung der kurzen Freiheitsstrafen sowie die Einführung des Electronic Monitoring in der VSMV näher auszuführen.
Mit der vorgeschlagenen Änderung der Verordnung über den Straf‐ und Massnahmenvollzug wird die zuständige Direktion (Justizdirektion) für die Anordnung der Vollzugsformen der gemeinnützigen Arbeit (Art. 79a StGB) und der elektronischen Überwachung (Art. 79b StGB) als zuständig erklärt. Im neuen Bundesrecht entfällt der tageweise Vollzug im Erwachsenenstrafvollzug. Deshalb werden die entsprechenden Bestimmungen in der geltenden Verordnung über den Straf‐ und Massnahmenvollzug ersatzlos aufgehoben.
Die Revision hat zum Ziel, den Schutz von Personendaten zu stärken und den Entwicklungen im Bereich des Datenschutzes in der Europäischen Union und auf der Ebene des Europarates Rechnung zu tragen.
Das Postulat P 20 über die Offenlegung der Kaderlöhne und Verwaltungsratshonorare von ausgelagerten Anstalten und Betrieben vom 29. Juni 2015 verlangt, dass in den Jahresberichten der ausgelagerten Kantonsbetriebe und -anstalten die Löhne der Geschäftsleitung und die Entschädigungen an den Verwaltungsrat jeweils als Gesamtsumme in den jährlichen Geschäftsberichten auszuweisen seien.
Dabei seien das Gehalt sowie die Verwaltungsratsentschädigung des CEO beziehungsweise der Präsidentin oder des Präsidenten des Verwaltungsrates einzeln auszuweisen. Das Postulat wurde am 15. Dezember 2015 vom Kantonsrat als Motion für erheblich erklärt.
Seit Einführung der erleichterten brieflichen Stimmabgabe ist der Anteil der brieflich abgegebenen Stimmen bei Abstimmungen und Wahlen stetig angestiegen. Heute liegt der Anteil gesamtschweizerisch bei weit über 90 Prozent. Damit ist die briefliche Stimmabgabe klar die bevorzugte Art der Stimmabgabe. Allerdings führt die Verwendung ungeeigneter Stimmkuvertlösungen durch die Kantone und Gemeinden zu Beschädigungen der Wahl- und Abstimmungssendungen und zu einem Zusatzaufwand bei der postalischen Verarbeitung.
Um diesen Schwierigkeiten zu begegnen, hat die Post eine eigene Stimmkuvertlösung entwickelt und auf den 1. April 2016 als Standard für den Versand aller Abstimmungs- und Wahlsendungen eingeführt. Gleichzeitig erhebt die Post ab diesem Zeitpunkt einen Zuschlag für den Versand von Stimmkuverts, die nicht diesem Standard entsprechen.
Mit dem Nachtrag zum Abstimmungsgesetz soll unter anderem auf eine zertifizierte Stimmkuvertlösung gewechselt werden, die dem neuen Standard der Post CH AG (Post) entspricht und die weiteren gesetzlichen und tatsächlichen Anforderungen erfüllt.
Das Bürgerrechtsgesetz und damit das Einbürgerungsverfahren ist auf Bundesebene verschärft worden. Aufgrund dieser wesentlichen Änderungen muss das Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht einer Totalrevision unterzogen werden. Unter anderem in Bezug auf die Eignung von einbürgerungswilligen Personen macht der Bund neu sehr detaillierte Vorschriften, die ins kantonale Recht einfliessen müssen. Im Auftrag des Regierungsrates gibt das Departement für Justiz und Sicherheit einen entsprechenden Gesetzesentwurf in eine externe Vernehmlassung.
Artikel 53 des Strafgesetzbuchs (StGB) ist im Jahr 2007 mit der Revision des Allgemeinen Teils eingeführt worden und sieht eine Strafbefreiung vor, wenn der Täter Wiedergutmachung leistet. Die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates schlägt einen engeren Anwendungsbereich der Bestimmung vor, indem die die geltende Obergrenze von zwei Jahren Freiheitsstrafe gesenkt werden soll. Die Kommission stellt zwei Varianten zur Diskussion.
Gemäss bisherigem Recht können die Parteien einen Auftrag jederzeit beendigen. Diese Regel ist zwingend, so dass abweichende Vereinbarungen unwirksam sind. Für viele davon betroffene Vertragsverhältnisse ist die zwingende Anwendung dieser Regel heute aber nicht mehr passend. In Umsetzung der Motion 11.3909 soll es den Parteien deswegen ermöglicht werden, unter bestimmten Voraussetzungen abweichende Vereinbarungen zu treffen. Im Ergebnis sollen die Parteien beispielsweise Konventionalstrafen, Kündigungsfristen oder eine feste, unkündbare Vertragsdauer vereinbaren können, wenn dies ihrem Willen entspricht.
Die Revision sieht im Wesentlichen eine Ausweitung des Geltungsbereiches der geltenden Verordnung auf weitere Urkundspersonen vor.
Das heute geltende Gesetz über die Herausgabe einer Bereinigten Sammlung der solothurnischen Erlasse (BGS 111.311) und die dazugehörige Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Herausgabe einer Bereinigten Sammlung der solothurnischen Erlasse (BGS 111.312) regeln die erstmalige Herausgabe und die Nachführung der Gesetzessammlung.
Bestimmungen zu den übrigen Publikationen sind in der Verordnung über die amtlichen Bekanntmachungen (BGS 111.321) enthalten. Die Gesetzgebung über die Herausgabe einer Bereinigten Sammlung der solothurnischen Erlasse (BGS 111.311 und BGS 111.312) ist veraltet und unvollständig. Im neuen Gesetz über die amtlichen Publikationsorgane sollen die relevanten Bestimmungen zusammengefasst, den heutigen Verhältnissen angepasst und ergänzt werden.
Die Bereinigte Sammlung der solothurnischen Erlasse soll nur noch elektronisch abrufbar sein. Der Bezug von einzelnen gedruckten Broschüren wird auch zukünftig möglich sein (Einzelerlass oder thematische Sammlung von Erlassen). Das Interesse am Bezug regelmässiger Nachträge in Papierform hat in den letzten Jahren deutlich abgenommen. Aktuell werden weniger als 200 Abonnenten beliefert, wobei ein erheblicher Teil der Empfänger Funktionsträger der öffentlichen kantonalen oder kommunalen Verwaltung sowie der Gerichte sind (63%).
Das Amtsblatt und die chronologische Solothurnische Gesetzessammlung werden weiterhin gedruckt und es gilt die gedruckte Fassung als massgebendes Recht. Zum heutigen Zeitpunkt gibt es noch keine überzeugende Lösung betreffend der digitalen Archivierung unter Berücksichtigung des Datenschutzes und der Unveränderbarkeit.
Das kantonale Amtsblatt kann im Bereich Datenschutz von Onlinepublikationen nicht mit dem Bundesblatt verglichen werden, da im Bundesblatt eine erheblich geringere Dichte an besonders schützenswerten Personendaten veröffentlicht wird (z.B. Kindes – und Erwachsenenschutzrecht). Dem Regierungsrat wird vorbehalten, sobald überzeugende technische Lösungen zur Verfügung stehen, einen Primatwechsel von der massgebenden gedruckten Form des Amtsblattes und der GS auf die massgebende digitale Form zu vollziehen.
Weiter soll eine gesetzliche Grundlage, formale Fehler formlos zu bereinigen, geschaffen werden. Insbesondere Grammatik-, Rechtschreib- und Darstellungsfehler sowie falsche Verweise, gesetzestechnische Fehler und terminologische Unstimmigkeiten sollen bei Bedarf formlos von der Staatskanzlei korrigiert werden dürfen.
Der Regierungsrat hat das Landammannamt ermächtigt, zu einer Änderung der Kantonsverfassung eine Vernehmlassung durchzuführen. Im Vordergrund steht dabei die Absicht, das obligatorische Gesetzesreferendum abzuschaffen. Dieses wurde mit der Abschaffung der Landsgemeinde im Jahr 1928 eingeführt. Es gilt bis heute unverändert. Die Kantonsverfassung legt entsprechend fest, dass «Gesetze der obligatorischen Volksabstimmung unterliegen».
Nach einer Ablehung eines ähnlichen Vorhabens Im Jahr 1999 will der Regierungsrat eine neuerliche politische Diskussion. Seit dem letzten Urnengang zum obligatorischen Gesetzesreferendum sind mehr als 15 Jahre vergangen. 1999 sahen rund die Hälfte der Kantone und der Bund kein obligatorisches bzw. einzig das fakultative Gesetzesreferendum mehr vor. Inzwischen haben - abgesehen von Uri und den beiden Kantonen mit Landsgemeinden (AI, GL) - sämtliche Kantone das obligatorische Gesetzesreferendum abgeschafft oder es zugunsten des fakultativen Referendums gelockert. Dass der Urner Landrat für all seine Gesetzgebungsentscheide heute die ausdrückliche Zustimmung der Stimmberechtigten braucht, ist nicht mehr zeitgemäss.
Die entworfene Vorlage übernimmt die Konzeption aus dem Jahr 1999. Danach sollen Gesetze, die im Landrat einen Ja-Stimmen-Anteil von mehr als zwei Dritteln der anwesenden Ratsmitglieder erreichen, künftig nur mehr dem fakultativen Referendum unterstehen. Wird das Quorum nicht erreicht, soll wie bisher obligatorisch eine Volksabstimmung durchgeführt werden.
Die Partizipation der Bürgerin und des Bürgers an staatlichen Entscheidungsprozessen kann durch diese Massnahme gefördert werden. Denn die Stimmberechtigten können sich auf die wesentlichen und staatspolitisch interessanten Fragen konzentrieren. Mit dem Wegfall unnötiger Urnengänge wird die Zahl der Abstimmungen gesenkt und im Sinne eines «Sekundäreffekts» können auch Kosten gespart werden.
Mit dem vorliegenden Erlassentwurf werden die gesetzlichen Grundlagen für die Einführung einer Ombudsstelle geschaffen: es werden deren Organisation und Zuständigkeit normiert auf Verordnungsstufe. Die Verordnung regelt Zweck und Aufgaben der Ombudsstelle, deren Überprüfungsbefugnis und Wirkungsbereich, das Verfahren, sowie die Wahl der Ombudsfrau oder des Ombudsmanns sowie deren Rechtsstellung und Organisationsform.
Mit dem totalrevidierten Gesetz erhält das Institut schlankere Strukturen. Inhaltlich werden im neuen SIRG weder der Zweck oder die Rechtsstellung des Instituts, noch seine Aufgaben, noch sein Standort in Lausanne verändert. Neu wird hingegen eine klare Trennung zwischen den gesetzlichen Aufgaben des Instituts und seinen gewerblichen Leistungen vorgenommen. Neu ist weiter, dass das Institut Drittmittel entgegennehmen oder sich beschaffen kann. Sodann wird der Bundesrat neu für jeweils vier Jahre die strategischen Ziele des Instituts festlegen.
Das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über Ausländerinnen und Ausländer soll angepasst werden. Die vorgeschlagenen Änderungen zielen darauf ab, die Entwicklung der Rechtsprechung, die Entscheide des Bundesrates im Ausländerbereich, sowie die Optimierung der bestehenden Bestimmungen in Betracht zu nehmen.
Der Entwurf stärkt die Bezeichnung „Swiss made“ für Kosmetika im Sinne der neuen „Swissness“-Gesetzgebung. (Konsultation gemäss Art. 50 MSchG)
Am 1. Oktober 2016 werden die Gesetzesbestimmungen zur Umsetzung der Ausschaffungsinitiative in Kraft treten. Sie sehen eine strafrechtliche Landesverweisung vor, die bei straffälligen ausländischen Personen an die Stelle der bisherigen ausländerrechtlichen Massnahmen tritt. Die davon betroffenen Verordnungen in den Bereichen des Ausländer- und Asylrechts, des Strafrechts und des Polizeirechts müssen agepasst werden. Die Anpassungen werden in einer Mantelverordnung zusammengefasst.