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Mit der vorgeschlagenen Totalrevision wird ein schlankes und modernes Kantonalbankgesetz geschaffen, welches zusammen mit den neu zu erlassenden Statuten die Anforderungen an eine moderne Bank optimal erfüllt. Das heute geltende Gesetz aus dem Jahr 1973 entspricht nicht mehr den heutigen Anforderungen bezüglich Anpassungsfähigkeit an sich verändernde rechtliche Rahmenbedingungen, Rechtssicherheit punkto bundesgesetzlicher Grundlage im Bankengesetz sowie Flexibilität des Kantons betreffend strategischer Beteiligung an der Zuger Kantonalbank. Änderungen werden jedoch nur dort vorgenommen, wo Handlungsbedarf besteht. Am Bewährten wird festgehalten.
Im Rahmen der am 20. März 2015 angenommenen und am 1. Januar 2017 teilweise in Kraft gesetzten Revision des Kindesunterhaltsrechts hat der Gesetzgeber dem Bundesrat die Kompetenz zum Erlass einer Verordnung im Bereich der Inkassohilfe bei familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen übertragen, welche nun vorgelegt wird. Ziel der Verordnung ist es, eine schweizweite Gleichbehandlung der unterhaltsberechtigten Person zu gewährleisten und eine klare Situation zu schaffen, nicht nur für die unterhaltsberechtigten und unterhaltspflichtigen Personen, sondern auch für die Fachstellen, die das Bundesrecht vollziehen müssen. Der Entwurf regelt, unter welchen Voraussetzungen die unterhaltsberechtigte Person Anspruch auf Inkassohilfe hat, wie diese abgewickelt wird, welche Leistungen jede Fachstelle anbieten muss, sowie unter welchen Voraussetzungen die Inkassohilfe schliesslich eingestellt wird. Weiter ist ein Abschnitt betreffend die Anrechnung der eingehenden Zahlungen enthalten. Bezüglich der Kosten der Inkassohilfe konkretisiert der Entwurf das im Zivilgesetzbuch bereits festgehaltene Prinzip der Unentgeltlichkeit der Leistungen der Fachstelle. Schliesslich sind auch Hinweise auf die grenzüberschreitende Inkassohilfe, die sich nach den anwendbaren Amtshilfeübereinkommen und Gegenseitigkeitserklärungen richtet, enthalten.
In der Volksabstimmung vom 5. Juni 2016 wurde die Vorlage zur Beschleunigung der Asylverfahren von 66,8% der Stimmbürgerinnen und Stimmbürger und von allen Kantonen angenommen. Da die Vorlage umfangreiche Umsetzungsarbeiten bedingt, soll sie in drei Pakete aufgeteilt und vom Bundesrat gestaffelt in Kraft gesetzt werden. In einem ersten Paket wurden die gesetzlichen Bestimmungen, die keiner Ausführungsbestimmungen bedürfen, vom Bundesrat per 1. Oktober 2016 in Kraft gesetzt.
Ein zweiter Bereich betrifft insbesondere die gesetzlichen Bestimmungen und die entsprechenden Verordnungsanpassungen zum Plangenehmigungsverfahren. Der Bundesrat hat die Vernehmlassung zu diesem zweiten Bereich Mitte 2016 eröffnet. Sie dauerte bis zum 26. Januar 2017. Die Inkraftsetzung dieser Bestimmungen ist auf Anfang 2018 geplant.
Der dritte Bereich, welcher Gegenstand der vorliegenden Vernehmlassung ist, betrifft alle übrigen Bestimmungen der Beschleunigungsvorlage (Verfahrensbestimmungen, Bestimmungen zum Rechtsschutz, etc). Zur Umsetzung dieser Bestimmungen bedarf es insbesondere Anpassungen in der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen (AsylV 1, in der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen (AsylV 2), in der Asylverordnung 3 über die Bearbeitung von Personendaten (AsylV 3) sowie in der Verordnung über die Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung (VVWAL).
Die Totalrevision des mittlerweile fast 40 Jahre alten Übertretungsstrafgesetzes dient primär dazu, das kantonale Strafrecht wieder einheitlich und übersichtlich zu konzipieren. Zum einen soll das neue Übertretungsstrafgesetz nur noch die Übertretungstatbestände des Kernstrafrechts umfassen, während jene des Verwaltungsstrafrechts in die jeweiligen kantonalen Erlasse verschoben werden.
Im aktuellen Gesetz hat sich dies über die letzten Jahrzehnte uneinheitlich entwickelt. Zum anderen werden Tatbestände, die sich überholt haben oder mittlerweile anderweitig normiert worden sind, gestrichen werden. Schliesslich wird die allgemeine Systematik des Gesetzes verbessert.
Ziel der Gesetzesvorlage ist die Schaffung einer nationalen Menschenrechtsinstitution, welche den Schutz und die Förderung der Menschenrechte in der Schweiz stärken soll. Die Aufgaben der Institution sollen von einem unabhängigen Zentrum wahrgenommen werden, welches von einer oder mehreren Hochschulen oder anderen Institutionen des Hochschulbereichs getragen wird. Die Vorlage bildet die gesetzliche Grundlage für die Ausrichtung einer Finanzhilfe an dieses Zentrum.
Der Kantonsrat beauftragte den Regierungsrat im Januar 2015 mit der Einführung eines Amtsenthebungsverfahrens für die Mitglieder der kantonalen und kommunalen Exekutive, Legislative sowie der Judikative. Mit einer Anpassung der Kantonsverfassung sowie neuen gesetzlichen Bestimmungen sollen die rechtlichen Grundlagen dafür geschaffen werden.
Das geltende Zuger Recht kennt kein Amtsenthebungs- bzw. Abberufungsverfahren für vom Volk gewählte Amtspersonen. Dies soll mit dieser Vorlage geändert werden. Um die Möglichkeit einer Amtsenthebung zu schaffen, braucht es eine Änderung der Kantonsverfassung sowie Anpassungen auf Gesetzesstufe. Der Regierungsrat erfüllt mit dieser Vorlage eine entsprechend erheblich erklärte Motion.
Das Parlament hat am 18. März 2016 im Rahmen der Revision des Heilmittelgesetzes auch die Revision des Patentgesetzes (PatG) beschlossen. Das geänderte PatG führt eine Verlängerung von sechs Monaten für ein bereits erteiltes ergänzendes Schutzzertifikat oder ein neu geschaffenen pädiatrisches Schutzzertifikat ein. Ziel ist es die Forschung und Entwicklung von Kinderarzneimittel zu fördern Anschliessend wurde die Anpassung der Verordnung über die Erfindungspatente notwendig. Die revidierten Ausführungsbestimmungen legen u.a. das Erteilungsverfahren fest; d.h. welche Dokumente und Nachweise mit dem Gesuch einzureichen sind, welche Angaben registriert und veröffentlicht werden sowie welche Gebühren zu bezahlen sind.
Das Bundesgericht hat den Wahlmodus in den Urner Gemeinden, welche ihre Landräte nach dem Proporzsystem wählen, als verfassungswidrig taxiert. Das Bundesgericht hat den Kanton Uri angehalten, den Wahlmodus bis zur nächsten Gesamterneuerungswahl des Landrats im Jahr 2020 anzupassen.
Mit der vorgeschlagenen Änderung des Proporzgesetzes soll der Auftrag des Bundesgerichts gesetzgeberisch fristgerecht umgesetzt werden. In den acht Gemeinden, welche ihre Landräte nach dem Proporzsystem wählen, soll der bisherige Wahlmodus durch den «Doppelten Pukelsheim» ersetzt werden. Bei der nach dem Augsburger Professor Friedrich Pukelsheim bezeichneten Mandatsverteilungsmethode wird der Sitzanspruch jeder Partei wahlkreisübergreifend errechnet. Dann werden die Sitze auf die Wahlkreise und innerhalb der Listen auf die Kandidaten verteilt. Die neue Mandatsverteilungsmethode gewährleistet, dass jede Partei die Sitzzahl erhält, die ihrer gerundeten Wählerstärke in allen Proporzgemeinden entspricht. Der Vorteil für Uri: Jede Gemeinde kann wie bisher einen eigenen Wahlkreis bilden. Für die Wählerinnen und Wähler ändert sich nichts. Der Wahlvorgang bleibt unverändert.
Beim «Doppelten Pukelsheim» handelt es sich um eine Mandatsverteilungsmethode, die in den letzten Jahren bei etlichen kantonalen und kommunalen Wahlen erfolgreich zum Einsatz gekommen ist (u.a. in den Kantonen ZH, AG, NW, ZG, SZ und VS) und damit praktisch erprobt ist. Es besteht deshalb die Gewähr, dass das Urner Wahlsystem bei einer erneuten Anfechtung der bundesgerichtlichen Überprüfung standhält.
Die Änderung des Proporzgesetzes soll im Weiteren dazu genutzt werden, bei der Proporzwahl des Landrats den Termin für die Einreichung der Wahlvorschläge zeitlich um drei Wochen vorzuverlegen. Auf diese Weise soll die Frist für die Zustellung der Wahlzettel (Listen) an die Stimmberechtigten mit derjenigen für die Zustellung des Stimmmaterials bei der Regierungsratswahl und den Sachabstimmungen harmonisiert werden. Die zwölf Majorz-Gemeinden sind von der Revisionsvorlage nicht betroffen.
Mit der Verfassungsänderung soll dem Unmut gewisser Kantone über zu enge Vorgaben des Bundesgerichts betreffend kantonale Wahlverfahren Rechnung getragen werden. In Artikel 39 BV soll neu festgehalten werden, dass die Kantone in der Gestaltung der Verfahren zur Wahl ihrer Behörden frei sind. Auch wird klargestellt, dass das Bundesgericht keine Vorgaben betreffend die Wahlkreisgrösse mehr machen darf.
Neben der Umsetzung und Ratifikation des Übereinkommens des Europarates zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll und den hierzu erforderlichen Anpassungen des Strafrechts wird eine weitergehende Verstärkung des gesetzlichen Instrumentariums für die wirksame Bekämpfung von Terrorismus sowie der organisierten Kriminalität vorgeschlagen.
Der von der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates ausgearbeitete Vorentwurf schlägt vor, Artikel 261bis StGB mit dem Kriterium der «sexuellen Orientierung» und dem Kriterium der «Geschlechtsidentität» zu ergänzen. Damit soll der Anwendungsbereich von Artikel 261bis StGB auf Hasskriminalität und Diskriminierungen wegen Hetero-, Homo- und Bisexualität, wie auch auf solche wegen Trans- und Intersexualität ausgedehnt werden.
Die Verwendung automatischer Verlängerungsklauseln in Verträgen kann dazu führen, dass Konsumentinnen und Konsumenten länger durch einen Vertrag gebunden sind, als sie dies eigentlich wünschten. Um dies zu verhindern schlägt die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vor, das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb mit einer Notifizierungspflicht für die Verwender solcher Klauseln zu ergänzen.
Schwerpunktmässig sieht die Revision vor, die Befugnisse der Polizeibehörden ausserhalb der Strafverfolgung in einem ähnlichen Bestimmtheitsgrad wie in der Strafprozessordnung zu normieren. Vorgesehen sind Bestimmungen zum Datenschutz, Gewaltschutz (Bedrohungsmanagement, häusliche Gewalt und Stalking) und zum polizeilichen Handeln ausserhalb eines Strafverfahrens (polizeiliche Observation, verdeckte Fahndung und verdeckte Vorermittlung) sowie die Überführung von bisher weitgehend auf Verordnungsstufe geregelten Massnahmen ins Polizeigesetz (Durchsuchung, Fesselung, Wegweisung und Fernhaltung, Überwachung des Fernmeldeverkehrs bei der Notsuche, Gefahrenabwehr durch Private).
Weiter äussert sich die Vernehmlassungsvorlage umfassend zu allen Formen der Zusammenarbeit. Die Aufgabenteilung zwischen der Schaffhauser Polizei und den Gemeinden gestaltet sich neu präziser. Ausserdem wird eine neue Finanzierungsregelung unterbreitet, welche die Gemeinden gleichmässig belastet, die Finanzströme entflechtet und dabei für den Kanton neutral ausfällt.
Teilrevision des Gesetzes über die Organisation der Zivil- und Strafrechtspflege: § 46 GOG soll dahingehend geändert werden, dass künftig die amtliche Verteidigung im Vorverfahren nicht mehr von der fallführenden Staatsanwältin bzw. dem fallführenden Staatsanwalt bestellt wird, sondern von der Leitung der Staatsanwaltschaft. In dringenden Fällen, d.h. wenn weder die Leitende Oberstaatsanwältin bzw. der Leitende Oberstaatsanwalt noch ihre bzw. seine Stellvertretung die amtliche Verteidigung bestellen können, kann die amtliche Verteidigung provisorisch von der fallführenden Staatsanwältin bzw. dem fallführenden Staatsanwalt bestellt werden.
Diese provisorische Bestellung der amtlichen Verteidigung ist der Leitung der Staatsanwaltschaft zur Genehmigung zu unterbreiten. Mit der vorgeschlagenen Änderung bzw. Ergänzung des GOG wird die vom Kantonsrat am 29. Januar 2015 erheblich erklärte Motion von Karin Helbling, Alois Gössi, Andreas Hürlimann, Thomas Lötscher und Thomas Wyss «betreffend Unabhängigkeit von amtlichen VerteidigerInnen» vom 17. April 2014 umgesetzt.
Per 1. Januar 2018 treten das revidierte Bundesgesetz über das Schweizer Bürgerrecht vom 20. Juni 2014 (Bürgerrechtsgesetz, BüG; SR 141.0; nachfolgend rev. eidg. BüG) sowie die neue Verordnung über das Schweizer Bürgerrecht vom 17. Juni 2016 (Bürgerrechtsverordnung, BüV; SR 141.01; nachfolgend neu eidg. BüV) in Kraft. Mit der Umsetzung des neuen Bundesrechts in die kantonale Gesetzgebung wurde zugewartet, bis der Bundesrat die entsprechende Verordnung verabschiedet hat, was am 17. Juni 2016 der Fall war.
Es hat sich gezeigt, dass die Revision auf Bundesebene Anpassungen der kantonalen Bürgerrechtsbestimmungen und insbesondere des bisherigen Einbürgerungsverfahrens notwendig macht. Da diese umfassenden gesetzlichen Änderungen auf kantonaler Ebene nicht bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesrechts am 1 . Januar 2018 vorgenommen werden können, ist bis zur Inkraftsetzung des revidierten kantonalen Gesetzes betreffend Erwerb und Verlust des Gemeinde- und des Kantonsbürgerrechts (Bürgerrechtsgesetz, kant. BüG; BGS 121.3) und der revidierten Verordnung zum kantonalen Bürgerrechtsgesetz (kant. BüV; BGS 121.31) eine befristete Übergangsverordnung zu erlassen, welche als Ergänzung zur bestehenden kantonalen Gesetzgebung die zwingend notwendigen verfahrensrechtlichen Anpassungen regelt.
Der vorliegende Entwurf der Übergangsverordnung wurde bereits im Rahmen einer Arbeitsgruppe, welcher eine Vertreterin und ein Vertreter des Verbands der Bürgergemeinden des Kantons Zug sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Direktion des Innern angehören, diskutiert. Die Vertretung des Bürgergemeindeverbands hat den Entwurf der Direktion des Innern grundsätzlich positiv aufgenommen. Ihre Anliegen sind bereits geprüft und grösstenteils in den vorliegenden Verordnungsentwurf integriert worden.
Im Hinblick auf die Umsetzung von Artikel 121a BV hat das Parlament am 16. Dezember 2017 verschiedene Gesetzesänderungen beschlossen, insbesondere im Ausländergesetz (AuG). Diese Änderungen bedürfen teilweise einer Konkretisierung auf Verordnungsebene. Änderung der
- Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
- Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern (VIntA)
- Verordnung über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsverordnung, AVV)
- Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV)
- Verordnung über das Gewerbe der Reisenden
Das Geschäftsreglement des Grossen Rates wurde 1994 im Zusammenhang mit der Gewaltentrennung von Standeskommission und Grossem Rat geschaffen und letztmals 2012 einer grösseren Revision unterzogen. In der Ratspraxis haben sich seit der letzten Revision aber erneut verschiedene Fragen zur Organisation des Grossen Rates und seiner Organe sowie zum Ratsbetrieb ergeben. Das Büro hat diese Fragen zum Anlass genommen, das Geschäftsreglement erneut zu überprüfen.
Aus dieser Überprüfung ist eine Revisionsvorlage entstanden, die nun einem Vernehmlassungsverfahren unterzogen wird. Einige geprüfte Punkte, in denen das Büro einen Handlungsbedarf ausmacht, verlangen allerdings Änderungen auf Verfassungs- und Gesetzesstufe. Diese Punkte werden zu Handen einer nächsten Verfassungs- und Gesetzesänderung zur Prüfung vorgeschlagen.
Am 16. März 2016 hat das Parlament die Totalrevision des Ordnungsbussengesetzes (OBG) angenommen (Referendumsvorlage in: BBl 2016 2037). Gleich wie nach geltendem Recht hat der Bundesrat die einzelnen Tatbestände aufzulisten, welche mit einer Ordnungsbusse geahndet werden können, und die die Bussen für die einzelnen Widerhand-lungen festzulegen. Die heutige Bussenliste ist deshalb um Übertretungen aus jenen Gesetzen zu ergänzen, für die neu ein Ordnungsbussenverfahren möglich ist.
An der Grossratssession vom 5. Dezember 2016 wurde der Antrag gestellt, es sei zu überprüfen, ob der in der Kantonsverfassung auf den 1. Oktober festgelegte Termin für die Einreichung einer Initiative vorverlegt werden könne, damit mehr Zeit für die Diskussion der Initiativen in der Standeskommission, in einer vorberatenden Kommission und im Grossen Rat verbleibt. Bei dieser Gelegenheit solle auch eine allfällige Aufhebung des Einzelinitiativrechts und die Festlegung einer erhöhten Mindestanzahl an Unterschriften für die Einreichung einer Initiative geprüft werden.
Die Standeskommission hat sich mit dem Anliegen befasst. Sie anerkennt einen Handlungsbedarf bei der Einreichefrist und schlägt eine Verlegung vom 1. Oktober auf den 30. Juni vor. Hingegen möchte sie bei der Möglichkeit bleiben, dass weiterhin eine Einzelperson eine Initiative einreichen kann. Im Weiteren sind verschiedene Fragen, die in der Praxis im Zusammenhang mit dem Initiativrecht aufgetaucht sind, beispielsweise die Frage des Rückzugs von Initiativen, zu klären und in einer neuen Verordnung zu regeln.