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Das Abgabesystem für die Benützung von Nationalstrassen erster und zweiter Klasse soll von der Klebevignette zu einer elektronischen Vignette (E-Vignette) gewechselt werden. Die heute geltenden Bestimmungen werden insbesondere in den Bereichen Systematik und Datenbehandlung dem neuen System angepasst.
Mit der Revision sollen die Bestimmungen für den europäischen Dienst zur elektronischen Erhebung von Strassenbenützungsgebühren (Europäischer Elektronischer Mautdienst; EETS) in die SVAV aufgenommen werden. Die Abgabenerhebung bei ausländischen Fahrzeugen wird dadurch vereinfacht. Zudem verfolgt die Revision das Ziel, nie zur Anwendung gekommene Bestimmungen der SVAV aufzuheben und durch Prozessvereinheitlichungen erforderliche Änderungen umzusetzen.
Das Bundesrecht zur Krankenversicherung wurde auf den 1. Januar 2012 revidiert. Mit der Revision von Art. 64a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) wurde die Übernahme von nicht bezahlten Prämien und Kostenbeteiligungen aus der Obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) ab dem 1. Januar 2012 neu geregelt. Diese neuen Regelungen erfordern einen Datenaustausch zwischen Kantonen und Krankenversicherern.
Der einheitliche elektronische Datenaustausch von nicht bezahlten Prämien und Kostenbeteiligungen der OKP erfordert ein Nachtrag zur Verordnung zum Einführungsgesetz zum Krankenversicherungsgesetz vom 28. Januar 1999 (V zum EG KVG; GDB 851.11). Die Zuständigkeit zur Anpassung dieser Verordnung liegt beim Kantonsrat. Sie können im Rahmen dieser Vernehmlassung dazu Stellung beziehen.
Zudem sind die Details im Zusammenhang mit der Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen gemäss Art. 64a KVG in Ausführungsbestimmungen zu regeln. Diese Ausführungsbestimmungen werden vom Regierungsrat erlassen und sind deshalb nicht Bestandteil des Kantonsratsgeschäfts. Da die Ausführungsbestimmungen jedoch insbesondere für die Einwohnergemeinden den Vollzug des Datenaustauschs genauer ausführen, bilden sie ebenfalls Bestandteil der vorliegenden Vernehmlassung.
Das Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch soll in verschiedenen Punkten angepasst werden. So soll etwa die Möglichkeit geschaffen werden, mit einer kantonalen gesetzlichen Grundlage die Veröffentlichung von Zivilstandsfällen fortzuführen. Weiter werden auf kantonaler Ebene die Voraussetzungen für elektronische Beurkundungen geschaffen. Sodann werden verschiedene Zuständigkeits- und sachliche Detailfragen geklärt. Die Revision soll der Landsgemeinde 2018 unterbreitet werden.
Die Bestimmungen des am 18. März 2016 vom Parlament verabschiedeten Krebsregistrierungsgesetz werden in einer Verordnung des Bundesrates präzisiert.
Zum totalrevidierten BÜPF liegen folgende fünf Ausführungsverordnungen vor:
- Verordnung über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF),
- Verordnung über die Gebühren und Entschädigungen für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (GebV-ÜPF),
- Verordnung über das Verarbeitungssystem für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VVS-ÜPF),
- Verordnung des EJPD über das beratende Organ im Bereich der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VBO-ÜPF),
- Verordnung des EJPD über die Durchführung der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VD-ÜPF).
Das geltende Gesetz über die politischen Rechte (GPR, bGS 131.12) stammt vom 24. April 1988 und wurde seither mehrfach teilrevidiert, letztmals per 12. Dezember 2014 (Vorverlegung der Rücktrittsfristen, Verteilung der Kantonsratssitze). Gleichwohl besteht weiterhin in verschiedener Hinsicht Handlungsbedarf. Einerseits sind Änderungen oder Präzisierungen an bestehenden Regelungen nötig, andererseits drängen sich aufgrund von Erfahrungen und aktuellen Entwicklungen neue Regelungen auf.
Verwaltungsintern wurden Arbeiten für eine Totalrevision des Gesetzes über die politischen Rechte aufgenommen. Im Dezember 2015 sprach sich der Regierungsrat jedoch dafür aus, eine Totalrevision der Kantonsverfassung an die Hand zu nehmen. In diesem Zusammenhang wurde unter anderem die Totalrevision des Gesetzes über die politischen Rechte aufgeschoben (vgl. Medienmitteilung vom 17. Dezember 2015).
Abbau ungerechtfertigter Markteintrittshürden für Fintech-Unternehmen im Sinne einer Stärkung der Innovationsfähigkeit der Unternehmen und der Wettbewerbsfähigkeit des Finanzplatzes.
Mit der Revision von Artikel 64a KVG und Artikel 105a-m der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) wurde die Übernahme von nicht bezahlten Prämien und Kostenbeteiligungen aus der OKP ab dem 1. Januar 2012 neu geregelt. Die Umsetzung erfordert einen Datenaustausch zwischen Kantonen und Krankenversicherern.
Aktuell basiert dieser Datenaustausch auf einer Excel-Vorlage. Weil die Meldeprozesse nicht klar geregelt sind oder gar fehlen, die Vorlage nicht klar definiert ist und entsprechend von den Krankenversicherern sehr unterschiedlich ausgefüllt wird und zudem keine Übermittlungsart vorgegeben ist, stellt dies keine zufriedenstellende Lösung dar. Eine automatisierte, effiziente und fehlerfreie Verarbeitung ist mit der aktuellen Lösung nicht möglich.
Das Bundesrecht schreibt in diesem Zusammenhang keinen einheitlichen Datenaustausch vor. Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) kann jedoch gemäss Artikel 105h KVV technische und organisatorische Vorgaben über den Datenaustausch machen. Die Kantone und die Krankenversicherer haben nach Ausbleiben einer entsprechenden Verordnung ein nationales Konzept1 zum strukturierten und automatischen elektronischen Datenaustausch im Zusammenhang mit nicht bezahlten Prämien und Kostenbeteiligungen ausgearbeitet. Ziel ist, dass alle Kantone und Krankenversicherer am 1. Januar 2018 den elektronischen Datenaustausch zu Artikel 64a KVG umsetzen können.
Das Nachrichtendienstgesetz (NDG) wurde im September 2015 (Parlament) beziehungsweise im September 2016 (Referendumsabstimmung) gutgeheissen. Die Inkraftsetzung des NDG bedingt eine vollständige Erneuerung des einschlägigen Verordnungsrechts. Es sind drei Verordnungen vorgesehen: Die Verordnung über den Nachrichtendienst (NDV), die Verordnung über die Informations- und Speichersysteme des Nachrichtendienstes des Bundes (VIS-NDB) sowie eine Verordnung über die Aufsicht über die nachrichtendienstlichen Tätigkeiten. Gegenstand der Vernehmlassung sind die beiden Verordnungen NDV und VIS-NDB.
Ziele der Revision sind die Überprüfung und Klärung der Strukturen, Prozesse und Verantwortlichkeiten der Akteure.
Das heute geltende Gesetz über die Herausgabe einer Bereinigten Sammlung der solothurnischen Erlasse (BGS 111.311) und die dazugehörige Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Herausgabe einer Bereinigten Sammlung der solothurnischen Erlasse (BGS 111.312) regeln die erstmalige Herausgabe und die Nachführung der Gesetzessammlung.
Bestimmungen zu den übrigen Publikationen sind in der Verordnung über die amtlichen Bekanntmachungen (BGS 111.321) enthalten. Die Gesetzgebung über die Herausgabe einer Bereinigten Sammlung der solothurnischen Erlasse (BGS 111.311 und BGS 111.312) ist veraltet und unvollständig. Im neuen Gesetz über die amtlichen Publikationsorgane sollen die relevanten Bestimmungen zusammengefasst, den heutigen Verhältnissen angepasst und ergänzt werden.
Die Bereinigte Sammlung der solothurnischen Erlasse soll nur noch elektronisch abrufbar sein. Der Bezug von einzelnen gedruckten Broschüren wird auch zukünftig möglich sein (Einzelerlass oder thematische Sammlung von Erlassen). Das Interesse am Bezug regelmässiger Nachträge in Papierform hat in den letzten Jahren deutlich abgenommen. Aktuell werden weniger als 200 Abonnenten beliefert, wobei ein erheblicher Teil der Empfänger Funktionsträger der öffentlichen kantonalen oder kommunalen Verwaltung sowie der Gerichte sind (63%).
Das Amtsblatt und die chronologische Solothurnische Gesetzessammlung werden weiterhin gedruckt und es gilt die gedruckte Fassung als massgebendes Recht. Zum heutigen Zeitpunkt gibt es noch keine überzeugende Lösung betreffend der digitalen Archivierung unter Berücksichtigung des Datenschutzes und der Unveränderbarkeit.
Das kantonale Amtsblatt kann im Bereich Datenschutz von Onlinepublikationen nicht mit dem Bundesblatt verglichen werden, da im Bundesblatt eine erheblich geringere Dichte an besonders schützenswerten Personendaten veröffentlicht wird (z.B. Kindes – und Erwachsenenschutzrecht). Dem Regierungsrat wird vorbehalten, sobald überzeugende technische Lösungen zur Verfügung stehen, einen Primatwechsel von der massgebenden gedruckten Form des Amtsblattes und der GS auf die massgebende digitale Form zu vollziehen.
Weiter soll eine gesetzliche Grundlage, formale Fehler formlos zu bereinigen, geschaffen werden. Insbesondere Grammatik-, Rechtschreib- und Darstellungsfehler sowie falsche Verweise, gesetzestechnische Fehler und terminologische Unstimmigkeiten sollen bei Bedarf formlos von der Staatskanzlei korrigiert werden dürfen.
Es werden die rechtlichen Grundlagen für das Informationssystem EDAV und für die Verknüpfung des Datenverarbeitungssystems des Zolls (e-dec) mit dem Informationssystem der EU (TRACES) und demjenigen des BLV (Informationssystem EDAV) geschaffen, um die gemäss Veterinärabkommen erforderlichen systematischen Kontrollen bei der Einfuhr von Tieren und Tierprodukten sicherzustellen. Zudem werden die zur Umsetzung des Importverbots für Robbenprodukte (Mo Freysinger 11.3635) notwendigen Bestimmungen erlassen.
Der Gesetzesentwurf setzt die Anliegen des Parlaments gemäss Rückweisung der Totalrevision des VVG um, indem er die geforderten Änderungen namentlich beim Widerrufsrecht, bei der vorläufigen Deckung, bei der Verjährung, beim Kündigungsrecht und bei den Grossrisiken aufnimmt. Auch wurden an zahlreichen Stellen den Erfordernissen des elektronischen Geschäftsverkehrs durch Erleichterungen bei den Formvorschriften Rechnung getragen. Daneben wurden weniger weitgehende Anpassungen vorgenommen, die sich bei den Arbeiten als sachgerecht aufgedrängt haben.
Das Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister (Registerharmonisierungsgesetz, RHG, SR 431.02) und die Registerharmonisierungsverordnung vom 21. November 2007 (RHV, SR 431.021) haben das Ziel, die Harmonisierung der Einwohnerregister in den Kantonen und Gemeinden verbindlich zu regeln und diese Register insbesondere für die Modernisierung der Volkszählung nutzbar zu machen. Das Gesetz formuliert die Anforderungen der Statistik an die benötigten Merkmale und ldentifikatoren in den Registern. Die harmonisierten Register erlauben die elektronische Datenübermittlung an das Bundesamt für Statistik (BfS) zur vereinfachten Auswertung der Einwohnerdaten zu Statistikzwecken (z. B. Volkszählung) sowie den elektronischen Datenaustausch zwischen Gemeinden und weiteren Stellen.
Mit der Harmonisierung der Einwohnerregister ging auch eine Bereinigung des von den Gemeinden gespiesenen eidgenössischen Gebäude- und Wohnungsregisters (GWR) einher. Da jede Person mit Wohnsitz bzw. Niederlassung oder Aufenthalt in einer Gemeinde mittels Identifikatoren einer Wohnung zugewiesen werden muss, ist es notwendig, dass das GWR auf einem aktuellen Stand ist. Es erfolgt in den Gemeinden somit eine Verknüpfung des GWR mit dem Einwohnerregister, damit der Bund die Wohnsituation der Bevölkerung erheben kann.
Die bestehenden Kompetenzen von Kantonen und Gemeinden in der Registerführung der Einwohnerkontrollen wurden mit dem RHG beibehalten. Im Rahmen der Umsetzungsarbeiten des RHG ist eine zentrale Einwohnerplattform namens GERES eingeführt worden, welche einen Zusammenzug der Einwohnerregister der Gemeinden auf einer einzigen kantonalen EDV-Plattform darstellt.
Am 18. Dezember 2015 hat die Bundesversammlung die rechtlichen Grundlagen für den automatischen Informationsaustausch (AIA), darunter das Bundesgesetz über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIAG), verabschiedet. Verschiedene Bestimmungen des AIAG ermächtigen den Bundesrat, Einzelheiten im Zusammenhang mit der Umsetzung des AIA zu regeln. Die AIAV enthält die entsprechenden Ausführungsbestimmungen sowie weitere Bestimmungen, die zur Umsetzung des AIA erforderlich sind.
Der vorliegende Entwurf für die Totalrevision der V-HFKG enthält neu insbesondere die Ausführungsbestimmungen zu den Bundesbeiträgen nach HFKG. Die in der V-HFKG bereits enthaltenen Bestimmungen betreffend Zuständigkeiten und die besonderen Bestimmungen für den Fachhochschulbereich werden beibehalten. Den Vernehmlassungsunterlagen wird ebenfalls der Entwurf der Hochschulbautenverordnung beigelegt.
Die Verordnung über das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister vom 31. Mai 2000 muss der Änderung von Art. 10 Abs. 3bis Bundesstatistikgesetz (BStatG) angepasst werden. Die vorgeschlagenen Änderungen bezwecken hauptsächlich eine klarere Definition der Zuständigkeiten und eine grundsätzliche Vereinfachung des Zugriffsprozesses auf die GWR-Daten sowie deren Nutzung.
Um Inhaberinnen und Inhabern einer gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturität den Zugang zu den universitären Hochschulen zu ermöglichen, muss die Verordnung über die Ergänzungsprüfung angepasst werden, um der Zugang zur Ergänzungsprüfung auch für Fachmaturandinnen und Fachmaturanden zu öffnen.
Am 6. September 2014 trat das Gesetz über die Videoüberwachung im öffentlichen und im öffentlich zugänglichen Raum (Videoüberwachungsgesetz, VideoG; BGS 159.1) in Kraft. Es gilt für alle kantonalen und kommunalen Organe im Sinne des Datenschutzgesetzes (DSG; BGS 157.1). Das VideoG überträgt dem Regierungsrat den Auftrag und die Kompetenz, Einzelheiten im Ausführungsrecht zu regeln. Gleichzeitig verlangte der Kantonsrat, dass in der Verordnung gewisse Vorgaben aufgenommen werden.
Die vorliegende Ausführungsverordnung erfüllt die Vorgaben des Gesetzgebers. Gleichzeitig nutzt der Regierungsrat erste Erfahrungen seit dem Inkrafttreten des Gesetzes, um verwaltungsinterne Verfahren und Zuständigkeiten genauer zu regeln. Die Verordnung wird vom Gedanken geleitet, das Notwendige zu definieren, aber auch praxisnahe und angepasste Lösungen zu ermöglichen. Damit entsteht eine ausgewogene Vorlage, die Datenschutzanliegen erfüllt und gleichzeitig den Anforderungen und Realitäten von unterschiedlichen Zuständigkeiten und Systemstrukturen auf Gemeinde- und Kantonsebene gerecht wird.