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Am 1. Mai 2017 trat das revidierte Lebensmittelrecht in Kraft. Im Bereich des Lebensmittelrechts besteht ein permanenter Revisionsbedarf, ansonsten neue Handelshemmnisse gegenüber der EU entstehen und der Gesundheits- und Täuschungsschutz nicht mehr vollumfänglich gewährleistet ist. In der anstehenden Revision wird nun eine weitere, umfassende Harmonisierung mit dem EU-Recht angestrebt.
Im Rahmen dieser Revision werden auch die Motion Bourgeois 15.4114 «Sinnvolle Vorschriften für eine Kennzeichnung ‹ohne GVO/ohne Gentechnik hergestellt›», die Motion Munz 17.3715 «Tierhaltungskontrollen effizienter gestalten», die Motion Munz 18.3849 «Vermarktung von Milch aus muttergebundener Kälberaufzucht» und das Postulat Vogler 17.3418 «Die Hofschlachtung über den Eigengebrauch hinaus ermöglichen» ins Lebensmittelrecht umgesetzt.
Der Vorentwurf der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates (SGK-NR) stellt einen indirekten Gegenvorschlag zur Volksinitiative «Für eine starke Pflege (Pflegeinitiative)» dar. Er sieht vor, dass die Kantone den Spitälern, Pflegeheimen und Spitex-Organisationen vorgeben, wie viele Ausbildungsplätze diese für Pflegefachpersonen der höheren Fachschulen (HF) und der Fachhochschulen (FH) bereitstellen. Im Gegenzug sollen sich Bund und Kantone an den ungedeckten Ausbildungskosten dieser Leistungserbringer beteiligen und die Ausbildungslöhne der angehenden Pflegefachleute HF und FH aufbessern. Zudem sollen Pflegefachpersonen namentlich Grundpflegeleistungen auch ohne Anordnung eines Arztes oder einer Ärztin auf Kosten der Grundversicherung erbringen dürfen.
Der Landsgemeinde 2019 wurde das Geschäft der Neufassung der Justizaufsicht im Kanton zur Abstimmung unterbreitet. Die Vorlage bestand aus drei Teilen, der Revision des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, GS 173.000), des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, GS 312.000) und des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (EG JStPO, GS 314.000). Alle drei Vorlagen wurden von der Landsgemeinde mit grossem Mehr angenommen.
Im Nachgang dazu ist die Neufassung auch auf der Verordnungsstufe umzusetzen. Es sind Änderungen im Geschäftsreglement des Grossen Rates sowie in der Verordnung über die Anstellung des Bezirksgerichtspräsidenten notwendig. Die beiden Grossratsbeschlüsse werden zusammen mit der dazugehörigen Botschaft einer breiten Vernehmlassung unterzogen.
Die wirtschaftliche Landesversorgung hat die Aufrechterhaltung der heute bestehenden Pflichtlagerhaltung von Kaffee überprüft. Sie ist dabei zum Schluss gelangt, dass Kaffee nicht lebenswichtig ist. Kaffee soll deshalb nicht mehr länger der Pflichtlagerhaltung unterstellt werden.
Was die Pflichtlagerhaltung von Reis anbelangt, ist eine Lösung zu wählen, welche sowohl den landes- als auch den völkerrechtlichen Voraussetzungen entspricht. Die Schweiz hat sich gegenüber den WTO-Mitgliedern verpflichtet, die derzeit nicht mit dem internationalen Handelsrecht konforme Erhebung von Garantiefondsbeiträgen auf Importen von Reis zu korrigieren. Diesem Anliegen soll mit der vorliegenden Anpassung der Lagerpflicht beim Reis ebenfalls Rechnung getragen werden.
Mit der Teilrevision des Gebäudeversicherungsgesetzes soll die Regierung ermächtigt werden, in Zukunft Gebäudeschäden infolge von Naturgefahren, die derzeit vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind, ganz oder teilweise dem Versicherungsschutz zu unterstellen.
Der Interkantonale Rückversicherungsverband (IRV) hat per 1. April 2019 Schäden aufgrund permanenter Rutschungen für rückversicherbar erklärt, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Mit der vorliegenden Teilrevision des Gebäudeversicherungsgesetzes soll es der Regierung ermöglicht werden, auf derartige Änderungen rasch reagieren zu können. Sie soll unter Berücksichtigung der allgemein anerkannten Kriterien für die Schadenübernahme Gefahren dem Versicherungsschutz unterstellen können.
Das Feuerwehrgesetz und das Gebäudeversicherungsgesetz werden teilweise revidiert. Die beiden bestehenden Fonds sollen entsprechend der heutigen Organisationsstruktur der Aargauischen Gebäudeversicherung (AGV) mit den Sparten Prävention beziehungsweise Feuerwehr neu strukturiert und entsprechend angepasst werden. Als eine der Finanzierungsquellen soll der gemäss dem Bundesrecht von den Privatversicherern erhobene "Löschfünfer" neu auf Gesetzesstufe geregelt werden. Gegenüber heute werden keine neuen, weitergehenden finanziellen Verpflichtungen geschaffen. Es handelt sich um eine rein organisationsinterne Anpassung.
Die Beschaffungsprozesse sollen unter Leitung der AGV optimiert und teilweise zentralisiert werden. Den Gemeinden steht es aber frei, die (kostenlosen) Dienstleistungen der AGV zu nutzen. Jedoch sollen sie finanzielle Nachteile in Kauf nehmen müssen, wenn sie subventionsrechtliche Vorgaben nicht einhalten und sich für Sonderlösungen entscheiden.
Mit der Revision im Beschaffungswesen werden weder Sparmassnahmen noch Neu- oder Umorganisationen des Feuerwehrwesens verfolgt. Im Vordergrund steht die administrative Entlastung der Gemeinden und die Einsparungen durch Mengeneffekte für die Gemeinden und die AGV.
Die Änderungen in den beiden Gesetzen weisen enge sachliche Zusammenhänge auf. Das GebVG regelt die Finanzierung und die Feuerwehrgesetzgebung enthält die entsprechenden materiellrechtlichen Bestimmungen. Daher werden die Revision des GebVG und des FwG in einer Vorlage vereinigt.
Sowohl bei der Militärgesetzgebung als auch bei der Wehrpflichtersatzabgabe besteht bis anhin keine kantonale rechtliche Grundlage in der Form eines Gesetzes oder einer kantonsrätlichen Verordnung. In der Militärgesetzgebung kennt der Kanton Solothurn regierungsrätliche Verordnungen und einen Regierungsratsbeschluss, welche sich alle direkt auf Bundesrecht abstützen.
Dasselbe gilt für die Wehrpflichtersatzabgabe, bei der die Verordnungskompetenz des Regierungsrates ebenfalls direkt aus dem Bundesrecht abgeleitet wurde. Diese direkte Ableitung einer Regelungskompetenz des Regierungsrates aus dem Bundesrecht war früher üblich, insbesondere wenn der Regelungsgegenstand vom Bundesrecht derart eng umschrieben ist wie im Militärbereich oder im Zusammenhang mit der Wehrpflichtersatzabgabe.
Heute wird diese Ansicht nicht mehr als zeitgemäss erachtet und entspricht auch nicht mehr dem Grundgedanken der Verfassung des Kantons Solothurn (KV) vom 8. Juni 1986 ). Mit der Teilrevision des Bundesgesetzes über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG) vom 12. Juni 1959 ), welche am 1. Januar 2019 in Kraft getreten ist, muss die kantonale Verordnung über die Wehrpflichtersatzabgabe angepasst werden. Auch im Bereich der Militärgesetzgebung hat sich Anpassungsbedarf gezeigt.
Mit dem EG MW soll neu eine den heutigen Anforderungen entsprechende Delegationsnorm geschaffen werden. Dabei werden die Regelungen der bestehenden kantonalen Verordnungen der Militärgesetzgebung und der Wehrpflichtersatzabgabe überprüft, ergänzt und auf die hierarchisch korrekte Stufe von Gesetz oder Verordnung gestellt. Die finanziellen Auswirkungen sind gering. Die Kosten können voraussichtlich mit dem Globalbudget des Amtes für Militär und Bevölkerungsschutz (AMB) gedeckt werden.
Die Kantone müssen die geänderten europäischen Datenschutzvorgaben in ihre Regelwerke übertragen. Der Kanton Zug passt daher das kantonale Datenschutzgesetz entsprechend an. Das Gesetz regelt die Rechte und Pflichten von Kantons- und Gemeindebehörden. Diese werden präzisiert und der Schutz der Daten der betroffenen Personen verstärkt.
Der vorliegende Erlassentwurf der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerates (SGK-S) stellt einen indirekten Gegenentwurf zur Volksinitiative «Für einen vernünftigen Vaterschaftsurlaub - zum Nutzen der ganzen Familie» (18.052) dar. Er sieht einen zweiwöchigen bezahlten Vaterschaftsurlaub vor, der vom Vater innerhalb von sechs Monaten ab der Geburt am Stück oder tageweise bezogen werden kann. Finanziert werden soll der Vaterschaftsurlaub gleich wie die Mutterschaftsentschädigung über die Erwerbsersatzordnung.
Mit dem Bundesgesetz über die Datenweitergabe der Versicherer in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) soll präzisiert werden, zu welchen Zwecken die Versicherer dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) Daten in welcher Form - aggregiert oder pro versicherte Person - weitergeben müssen.
Mit der Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes sollen ein Sanierungsrecht, ein kundenschutzbasiertes Regulierungs- und Aufsichtskonzept und Verhaltensregeln in Bezug zu Finanzdienstleistungen eingeführt werden.
Die Europäische Union (EU) hat am 17. Mai 2017 die Richtlinie (EU) 2017/853 verabschiedet, mit der die EU-Waffenrichtlinie (Richtlinie 91/477/EWG) geändert wird. Die Änderung der EU-Waffenrichtlinie wurde der Schweiz am 31. Mai 2017 als Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands notifiziert. Am 28. September 2018 hat die Bundesversammlung eine Änderung des Waffengesetzes (WG, SR 514.54) beschlossen, mit der die Weiterentwicklung im Schweizer Recht umgesetzt wird (BBl 2018 6085). Diese Änderung zieht wiederum Anpassungen der Waffenverordnung (WV, SR 514.541) nach sich.
Im aktuellen Legislaturplan 2017-2021 wurde im Ziel 10 («Der Kanton Basel-Stadt verfügt über einen hohen Sicherheitsstandard») Folgendes festgehalten: «Es wird ein umfassender Verkehrssicherheitsplan ausgearbeitet, um Verkehrsunfälle zu reduzieren und sicheres Verhalten im Verkehr zu fördern.»
Das Projekt «Verkehrssicherheitsplan Basel-Stadt» wurde unter Beteiligung von Fachexperten aus der Verwaltung und der Privatwirtschaft erarbeitet. Die anfänglich über 100 Ideen zur Verbesserung der Verkehrssicherheit wurden zu 22 Massnahmen zusammengefasst.
Den Treibstoffen werden heute vermehrt Biokomponenten beigemischt, die zum Teil auch im Inland hergestellt werden. Mit der vorgesehenen Änderung der Mineralölpflichtlagerverordnung wird dieser Situation Rechnung getragen. Die Inlandproduktion soll in der Pflichtlagerhaltung den Importen von Treibstoffen gleichgestellt werden.
Der Regierungsrat sieht vor, das bestehende kantonale Gesetz über Lotterien und Glücksspiele von 1838 durch ein neues Geldspielgesetz zu ersetzen. Die Kantone müssen die drei Kategorien der zukünftigen Grossspiele, nämlich Lotterien, Sportwetten und Geschicklichkeitsspiele regeln.
Gleiches gilt betreffend zukünftige Kleinspiele (Kleinlotterien, Tombolas und Lottos, lokale Sportwetten und neu kleine Pokerspiele). Mit dem Anhörungsbericht schlägt der Regierungsrat vor, dass neben den bereits bisher im Kanton Aargau erlaubten Geldspielen inskünftig zum Beispiel auch kleine Pokerturniere gestattet werden. Die Verwendung des Reingewinns (v.a. bei Grossspielen) soll wie bisher geregelt werden.
Mit dem XIII. Nachtrag zum Polizeigesetz soll das polizeiliche Instrumentarium bei häuslicher Gewalt und Stalking erweitert werden. Die polizeilichen Interventionsmöglichkeiten wie Wegweisung, Rückkehr-, Annäherungs-, Kontakt- und Rayonverbot sollen auch in Fällen von Stalking anwendbar sein. Sodann ist geplant, eine Koordinationsgruppe Häusliche Gewalt und Stalking einzuführen.
Diese Gruppe übernimmt eine beratende und koordinierende Funktion, wenn aufgrund der Gefährdungslage ein hohes Risiko einer schweren Gewalttat besteht. Im Weiteren sollen mit der Vorlage die beiden Motionen «Erweiterung der erkennungsdienstlichen Behandlung» und «Veranstaltungen mit extremistischem Hintergrund verbieten» umgesetzt werden.
Die Bundesversammlung hat am 16. März 2018 die gesetzlichen Grundlagen für die Überwachung von Versicherten bei Verdacht auf unrechtmässigen Leistungsbezug (Observationen) durch Sozialversicherungsträger im Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) verabschiedet. Mit der vorliegenden Änderung der ATSV sollen die notwendigen Ausführungsbestimmungen erlassen werden.
Am 18. März 2016 haben die eidgenössischen Räte das Ordnungsbussengesetz erlassen, welches das gleichnamige Gesetz von 1970 ablöst und auf den 1. Januar 2020 in Kraft treten soll. Neu kommt das Ordnungsbussenverfahren nicht nur im Strassenverkehrs- und Betäubungsmittelrecht zur Anwendung, sondern auch in Bereichen des Ausländer- und Asylrechts, des Natur- und Umweltrechts, des Gesundheitsrechts, des Gewerberechts, des Waffenrechts und des Schifffahrtsrechts. Zur Einführung des erweiterten eidgenössischen Ordnungsbussenrechts sind kantonale Gesetze und Verordnungen zu ändern.
Der Vorentwurf des Gesetzes ist ein indirekter Gegenvorschlag zur Volksinitiative «Ja zum Verhüllungsverbot». Er beinhaltet eine Pflicht, das Gesicht vor bestimmten Behörden zu enthüllen. Ausserdem wird explizit eine strafrechtliche Sanktion im Falle der Anwendung von Zwang zur Gesichtsverhüllung vorgesehen.
Am 19. Juni 2018 hat der Regierungsrat beschlossen, ein externes Vernehmlassungsverfahren zum Entwurf für eine Totalrevision des Gesetzes über den Feuerschutz (FSG; RB 708.1) durchzuführen. Anlass für diese Revision geben einerseits die vom Grossen Rat am 7. Dezember 2016 erheblich erklärte Motion zur Liberalisierung des Kaminfegerdienstes und andererseits verschiedene Neuerungen und Weiterentwicklungen im Bereich des Feuerschutzes seit Verabschiedung des geltenden Gesetzes am 19. Januar 1994.
Der Vorentwurf der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) sieht vor, dass die Versicherer und die Kantone die Leistungen im ambulanten und im stationären Bereich einheitlich finanzieren. Die Kantone sollen einen Beitrag von mindestens 25,5 Prozent an die Kosten leisten, die den Versicherern nach Abzug der Kostenbeteiligung der Versicherten verbleiben Mit der Änderung im KVG soll die Verlagerung von Leistungen aus dem stationären in den tendenziell günstigeren ambulanten Bereich gefördert und eine koordinierte Versorgung erleichtert werden.