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Der Regierungsrat hat die Direktion des Innern ermächtigt, den Entwurf des totalrevidierten Gesetzes über soziale Einrichtungen (neu: Gesetz über Leistungen für Menschen mit Behinderung und Betreuungsbedarf; LBBG) in die Vernehmlassung zu schicken. Das aktualisierte Gesetz orientiert sich stärker am individuellen Bedarf von Menschen mit Behinderung und Betreuungsbedarf. Die Selbstbestimmung und Gleichstellung von Menschen mit Behinderung werden gestärkt.
Zur Abfederung der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie (Covid-19) haben Bundesrat und Parlament Massnahmen beschlossen. Dies hat hohe ausserordentliche Ausgaben zur Folge, welche gemäss Ergänzungsregel zur Schuldenbremse amortisiert werden müssen. Die Änderung des Finanzhaushaltgesetzes regelt den Umgang mit den ausserordentlichen Ausgaben im Zusammenhang mit Covid-19.
Mit der Änderung des Betäubungsmittelgesetzes wird das Verkehrsverbot von Betäubungsmitteln des Wirkungstyps Cannabis zu medizinischen Zwecken aufgehoben und der Umgang mit zulassungsbefreiten Cannabisarzneimitteln erleichtert. Entsprechend werden Änderungen am Ausführungsrecht notwendig, insbesondere: - Anpassung der erforderlichen Bewilligungs- und Kontrollmassnahmen in der Betäubungsmittelkontrollverordnung sowie die Einzelheiten betreffend die Datenerhebung des BAG über die ärztlichen Behandlungen mit Cannabisarzneimitteln (BetmKV) - Umteilung von Cannabis zu medizinischen Zwecken vom Verzeichnis d mit den verbotenen Betäubungsmitteln ins Verzeichnis a in der Betäubungsmittelverzeichnisverordnung (BetmVV-EDI)
In den letzten zehn Jahren wurden auf Bundesebene das Heilmittel-, Betäubungsmittel- und Medizinalberuferecht mehrmals revidiert. Gewisse Regelungsbereiche wurden jedoch angepasst, wie z.B. die Minimalanforderungen an die Verschreibung von Arzneimitteln. Zudem wurden auf Bundesebene Begriffe neu oder zusätzlich definiert, die Auswirkungen auf das kantonale Recht haben (z. B. der Begriff Spitalapotheke).
Entsprechend sind Änderungen des Ausführungsrechts, d.h. der Heilmittelverordnung nötig. Die vorliegende Revision wird auch dazu genutzt, etablierte und bewährte Praxen rechtlich zu verankern (z.B. die Möglichkeit der Führung einer Drogerie durch eine Apothekerin/einen Apotheker).
Der Regierungsrat des Kantons Thurgau hat den Entwurf des kantonalen Pandemieplans in eine externe Vernehmlassung geschickt. Der Pandemieplan Thurgau ist schweizweit der erste, der die Empfehlung der Weltgesundheitsorganisation (WHO) umsetzt, dass Pandemiepläne nicht nur auf Grippepandemien fokussieren sollen. Auch die detaillierte Risikomatrix hat Pioniercharakter.
Die SVA Aargau macht zu Unrecht bezogene Prämienverbilligungen geltend und fordert sie im Rahmen des elektronischen Datenaustausches über den Krankenversicherer zurück. Dieses Vorgehen entspricht einer langjährigen Praxis und wird auch in den anderen Kantonen so umgesetzt.
Im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens hat das Gericht moniert, dass im Kanton Aargau eine gesetzliche Grundlage fehlt, die explizit vorsieht, dass die zu Unrecht bezogenen Prämienverbilligungen vom Krankenversicherer an die SVA Aargau zurückzuerstatten sind. Mit der vom Regierungsrat vorgeschlagenen Anpassung von § 37 Abs. 1 KVGG soll diese Gesetzesgrundlage nun geschaffen werden.
§ 4 Abs. 3 KVGG hält fest, dass der Grosse Rat im letzten Quartal zwei Kalenderjahre vor Ausrichtung der Prämienverbilligung durch Dekret die Höhe des Kantonsbeitrags beschliesst. Weil das ordentliche Prämienverbilligungsverfahren vollautomatisiert abläuft, kann das Antragsverfahren auch innerhalb eines kürzeren Zeitrahmens erfolgen.
Insofern ist die Einhaltung der Frist von § 4 Abs. 3 KVGG nicht mehr wesentlich für die gehörige Ausrichtung der Prämienverbilligung. Im Gegenteil: Je später der Kantonsbeitrag festgelegt wird, umso genauer kann er hergeleitet werden. Der Regierungsrat schlägt daher vor, weiterhin an der Praxis der letzten Jahre festzuhalten (Beschlussfassung im zweiten Quartal des Antragsjahrs) und § 4 Abs. 3 KVGG entsprechend anzupassen.
Umsetzung der überwiesenen Motion Grin (17.3171). Die pauschalen Abzüge für die Krankenkassenprämien sollen erhöht werden.
lm Nachgang zu publik gewordenen Vorwürfen gegenüber einigen Kliniken am USZ hat die Gesundheitsdirektion einen externen Bericht über die Vorkommnisse und allfällige Verbesserungsmöglichkeiten eingeholt. Am 3. März 2021 verabschiedete sodann die Aufsichtskommission Bildung und Gesundheit einen Untersuchungsbericht zu den Vorfällen (KR-Nr. 5812021).
Beide Berichte formulieren eine Reihe von Empfehlungen, die z.T. eine Anpassung der Rechtsgrundlagen erfordern. ln Umsetzung der Empfehlungen, die sich aufgrund ihrer Prüfung als zweckmässig erwiesen haben, hat die Gesundheitsdirektion den Vorentwurf für eine Revision des Gesetzes über das Universitätsspital Zürich und den Vorentwurf für eine Verordnung über die Spitalräte der kantonalen Spitäler erarbeitet.
La Pianificazione integrata LAnz-LACD 2021-2030 costituisce il documento strategico di riferimento per il settore socio-sanitario e fissa l’ordine di priorità degli interventi per fornire risposte adeguate alle varie esigenze della popolazione nei seguenti settori: case per anziani, servizi che erogano assistenza e cura a domicilio, servizi di appoggio e aiuti diretti finalizzati al mantenimento a domicilio.
Dies ist ein zweites Massnahmenpaket zur Unterstützung des öV, der durch den Rückgang der Fahrgastzahlen im Jahr 2021 stark betroffen ist. Die in dieser Vorlage enthaltenen Massnahmen betreffen die Bereiche, für die mit der Verabschiedung des dringlichen Bundesgesetzes vom 25. September 2020 über die Unterstützung des öffentlichen Verkehrs in der COVID-19-Krise keine Rechtsgrundlage für das Jahr 2021 beschlossen wurde.
Das im Jahr 2017 revidierte Ausführungsrecht zum Transplantationsgesetz regelt verschiedene Datenbanken sowie ein Überkreuz-Lebendspende-Programm. Nun sollen im Transplantationsgesetz die formell-gesetzlichen Grundlagen für den Betrieb der Datenbanken, für die Bearbeitung besonders schützenswerter Personendaten und für die Kernelemente des Überkreuz-Lebendspende-Programms geschaffen werden. Die Vernehmlassungsvorlage sieht zudem vor, die Sicherheit der Transplantationsmedizin mit einem Vigilanzsystem zu erhöhen und den Vollzug zu stärken. Damit sollen die wissenschaftlichen und regulatorischen Entwicklungen, die seit dem Inkrafttreten des Transplantationsgesetzes vor mehr als zehn Jahren eingetreten sind, aufgenommen werden
«Gestaltungsprinzipien der Alterspolitik. Gutes Alter(n) gemeinsam aktiv gestalten»: So heisst das neue Leitbild der kantonalen Alterspolitik. Der Kanton und die Gemeinden legen darin Grundsätze fest, damit alle Beteiligten gemeinsam die Herausforderungen beim Thema Alter(n) in den kommenden Jahren bewältigen können.
Bei den vier erarbeiteten Gestaltungsprinzipien handelt es sich um (1) soziale Teilhabe sowie gesellschaftliches Engagement, (2) Partizipation, (3) ökonomische Sicherheit und einer (4) adäquaten Gesundheitsversorgung und -vorsorge. An diesen Gestaltungsprinzipien orientieren sich sämtliche Massnahmen in den verschiedenen Gestaltungsfeldern.
Der Kantonsrat hat den Auftrag Susan von Sury (CVP, Feldbrunnen): «Kinder- und Jugendschutz auf E-Zigaretten ausweiten» am 11. November 2020 für erheblich erklärt und den Regierungsrat beauftragt, E-Zigaretten und vergleichbare Raucherwaren im Kanton Solothurn den gleichen rechtlichen Vorgaben wie Zigaretten und herkömmliche Raucherwaren zu unterstellen.
Davon ausgenommen sollen nikotinhaltige Medikamente sein. Mit der vorliegenden Änderung des Gesundheitsgesetzes (GesG) soll der Auftrag umgesetzt werden. Die Anpassungen betreffen insbesondere das Abgabe- und Verkaufsverbot an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren, das Sponsoring- und Werbeverbot sowie den Passivrauchschutz.
Erweiterung des Informationssystems für Labordaten «ALIS» mit Daten aus der amtlichen Kontrolle von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen sowie von Betrieben, die mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen umgehen und Umbenennung des Informationssystems in «ARES». Einführung einer gesetzlichen Regelung zur Beteiligung der Kantone an der Finanzierung des Informationssystems über die Ergebnisse der Schlachttier- und Fleischuntersuchungen «Fleko» sowie Neustrukturierung der Verordnung.
Die Vernehmlassungsvorlage enthält Anpassungen von drei landwirtschaftlichen Verordnungen des Bundesrates.
Mit dieser Revision geltender Krebsregistrierungsverordnung vom 11. April 2018 sollen zwei Regelungen angepasst werden, die aktuell die Registrierung und die Veröffentlichung der Daten stark erschweren und damit den Nutzen der Krebsregistrierung reduzieren.
Um Handelshemmnisse mit der EU zu vermeiden, soll das Schweizer Recht punktuell an die neue Tierarzneimittelverordnung der EU (Verordnung EU 2019/6) angepasst werden. Dies bedingt die Revision von verschiedenen heilmittelrechtlichen Erlassen, die zeitgleich mit den Bestimmungen der EU in Kraft treten soll (28.01.2022). Die Revision beinhaltet Anpassungen in Bezug auf die Einreichung von Änderungsgesuchen (Variations) für Tierarzneimittel, die Leitlinien für die gute Vertriebspraxis und die Pharmakovigilanz. Zudem werden Anwendungseinschränkungen für bestimmte Antibiotika vorgesehen und es sollen Absetzfristen angepasst und die Aufbewahrungsdauer für bestimmte Dokumente angeglichen werden.
Mit der Revision soll sichergestellt werden, dass für alle wichtigen Stoffe in der Schweiz sicherheitsrelevante Daten vorhanden sind. Damit können die von ihnen ausgehenden Risiken abgeschätzt und gegebenenfalls reduziert werden. Die bestehende Anmeldepflicht für neue Stoffe soll dahingehend angepasst werden. Ausserdem sollen die Mindestanforderungen an die Sprache der Kennzeichnung in der Chemikalienverordnung (ChemV; SR 813.11), Biozidprodukteverordnung (VBP; SR 813.12), Pflanzenschutzmittelverordnung (PSMV; SR 916.161), bestimmten Anhängen der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV; SR 814.81) und der Dünger-Verordnung (DüV; SR 916.171) angepasst und mit den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse (THG; SR 946.51) harmonisiert werden (mindestens in der Amtssprache oder den Amtssprachen des Ortes, an dem das Produkt in Verkehr gebracht wird).
Die Schweiz passt ihre gesetzlichen Grundlagen für Medizinprodukte den Entwicklungen in der EU an (neue Medizinprodukte-Regulierung). Dies erforderte eine Änderung des Heilmittelgesetzes (HMG; SR 812.21) und des Humanforschungsgesetzes (HFG; SR 810.30). Basieren auf die Gesetzesänderungen wird eine neue Verordnung über In-vitro-Diagnostika erarbeitet und die Verordnung über klinische Versuche mit Medizinprodukten angepasst.
Mit der vorliegenden Änderung der Tierarzneimittelverordnung sollen insbesondere die verwaltungsrechtlichen Massnahmen gegenüber der Tierärzteschaft bzw. gegenüber den Tierhaltenden bei überdurchschnittlichem Antibiotikaverbrauch festgelegt werden. Zudem sollen weitere Bestimmungen aufgrund von Bedürfnissen aus der Praxis punktuell angepasst werden (Erleichterungen bei der Einfuhr von Tierarzneimitteln, Präzisierung von Definitionen, Umwidmung, Buchführungspflicht bei Arzneimitteln für Bienen etc.). Die Änderung der Verordnung über das Informationssystem Antibiotika in der Veterinärmedizin umfasst Präzisierungen, Übersetzungskorrekturen sowie Ergänzungen technischer Art.
Gewisse Heimat- oder Herkunftsstaaten wie auch die meisten Dublin-Staaten verlangen einen negativen Covid-19-Test für die Rückübernahme der von der Schweiz weggewiesenen Personen. Auch viele Fluggesellschaften setzen für den Transport einen negativen Covid-19-Test voraus. Daher kommt es immer häufiger vor, dass sich ausreisepflichtige Personen weigern, sich einem Covid-19-Test zu unterziehen, um damit den Vollzug ihrer Wegweisung in den Heimat- oder Herkunftsstaat bzw. in den zuständigen Dublin-Staat zu verhindern. Vor diesem Hintergrund und der Verschärfung der Situation, soll eine neue Regelung geschaffen werden, wonach Personen aus dem Ausländer- und Asylbereich verpflichtet werden, sich einem Covid-19-Test zu unterziehen, wenn dies für den Vollzug der Wegweisung, der Ausweisung oder der Landesverweisung notwendig ist. Kommen die betroffenen Personen dieser Verpflichtung nicht nach, können die für den Vollzug der Wegweisung, der Ausweisung oder der Landesverweisung zuständigen Behörden eine betroffene Person gegen ihren Willen einem Covid-19-Test zuführen, wenn der Vollzug nicht durch mildere Mittel sichergestellt werden kann. Der Covid-19-Test wird ausschliesslich durch dafür spezifisch geschultes Personal durchgeführt. Auf die Durchführung eines zwangsweisen Tests wird verzichtet, wenn die Gesundheit der betroffenen Person dadurch gefährdet werden könnte.