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Mit der Motion 22.3377 «Invaliditätskonforme Tabellenlöhne bei der Berechnung des IV-Grads» wird der Bundesrat beauftragt, eine Bemessungsgrundlage zu implementieren, welche bei der Ermittlung des Einkommens mit Invalidität mittels statistischer Werte realistische Einkommensmöglichkeiten von Personen mit einer gesundheitlichen Beeinträchtigung berücksichtigt. Mit der Anpassung der IVV entspricht er diesem Auftrag.
Am 30. September 2020 hat der Landrat die Motion Andreas Bilger, Seedorf, zur Schaffung der gesetzlichen Grundlagen für die Zusammenlegung der Entsorgungsunternehmungen des Kantons Uri (Zentrale Organisation für Abfallbewirtschaftung [ZAKU] und Abwasser Uri) als erheblich erklärt. Gemäss den Empfehlungen des Regierungsrats an den Landrat soll mit der Teilrevision die gesetzliche Grundlage für eine mögliche Zusammenlegung der beiden Organisationen geschaffen werden. Die Teilrevision soll zudem zum Anlass genommen werden, weitere notwendige Anpassungen vorzunehmen.
Mit den Änderungen soll die neue Regelung im Ausländer- und Integrationsgesetzes über den Kantonswechsel von vorläufig aufgenommenen Personen in der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) konkretisiert werden. Unabhängig von der Gesetzesänderung werden zwei weitere Anpassungen in der VZAE vorgeschlagen. Wird eine Aufenthaltsbewilligung wegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls erteilt, soll keine zusätzliche Bewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit erforderlich sein. Zudem wird bei bestimmten Massnahmen zur beruflichen Eingliederung eine Ausnahme von der Meldepflicht der Erwerbstätigkeit vorgeschlagen.
Mit der Änderung der Handelsregisterverordnung und der Änderung der Verordnung über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA wird das Bundesgesetz über die Bekämpfung des missbräuchlichen Konkurses (19.043) umgesetzt.
Die Vernehmlassungsvorlage enthält Anpassungen von 16 landwirtschaftlichen Verordnungen.
Das Volkswirtschaftsdepartement hat zwei Varianten für einen III. Nachtrag zum Gesetz über Ruhetag und Ladenöffnung ausgearbeitet. Es setzt damit die vom Kantonsrat gutgeheissene Motion 42.20.25 «Liberalisierung der Ladenöffnungszeiten» um.
Der Regierungsrat hat das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement ermächtigt, den Entwurf einer Gesetzesänderung zum Thema Landerwerb für Infrastrukturprojekte des Kantons in die Vernehmlassung zu geben. Die Gesetzesänderung dient der Umsetzung von drei Vorstössen, welche der Kantonsrat in der Juni-Session 2021 erheblich erklärt hat.
Einerseits sollen die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer früher in das Landerwerbsverfahren einbezogen werden. Andererseits soll die Entschädigung für den Erwerb von Landwirtschaftsland erhöht werden.
Neu sollen unselbstständig erwerbstätige Personen zwischen einer Pauschale für die Berufskosten oder der Geltendmachung der tatsächlichen Berufskosten wählen können. Damit sollen Verzerrungen bei der Wahl zwischen den Arbeitsformen reduziert und der administrative Aufwand sowohl bei der steuerpflichtigen Person wie auch bei den Steuerbehörden verkleinert werden.
Im Zusammenhang mit der heutigen angespannten Situation an den europäischen Energiemärkten erachtet der Bundesrat eine verstärkte Transparenz und Aufsicht für den Energiegrosshandel als dringend notwendig. Die Transparenz und das Vertrauen in die Integrität des Energiegrosshandelsmarkts sind von entscheidender Bedeutung, da sie dazu beitragen, dass die auf diesen Märkten gebildeten Preise ein unverfälschtes und auf einem offenen und fairen Wettbewerb beruhendes Zusammenspiel zwischen Angebot und Nachfrage widerspiegeln. Mit dieser Vorlage soll die Transparenz im Strom- sowie im Gasgrosshandelsmarkt (Energiegrosshandelsmarkt) erhöht und die Aufsicht über die entsprechenden Märkte der Eidgenössischen Elektrizitätskommission (ElCom) übertragen werden. Für die Durchsetzung des Verbots von Insiderhandel und Marktmanipulation auf dem Energiegrosshandelsmarkt sorgen Veröffentlichungs- und Meldepflichten der Marktteilnehmer sowie die zur Sanktionierung notwendigen Instrumente und Verfahren der Behörden. Die vorgeschlagenen Regelungen lehnen sich stark an diejenigen an, welche in der EU gelten.
Im Rahmen einer Teilrevision des Planungs- und Baugesetzes vom 3. Dezember 1978 (PBG; BGS 711.1) sowie der Kantonalen Bauverordnung vom 3. Juli 1978 (KBV; BGS 711.61) sollen einerseits erheblich erklärte parlamentarische Vorstösse umgesetzt, andererseits kleinere redaktionelle Anpassungen vorgenommen werden. In diesem Rahmen soll unter anderem die Baubewilligungsfreiheit gewisser Bauten und baulichen Anlagen normiert werden.
Darüber hinaus soll die Errichtung innenliegender Luft/Wasser-Wärmepumpen einem Meldeverfahren unterstellt werden. Schliesslich soll die bereits bestehende Rechtsgrundlage (Delegationsnorm) für das elektronische Baugesuchsverfahren im Hinblick auf die konkrete Umsetzung den technischen Anforderungen angepasst werden.
Der Regierungsrat des Kantons Thurgau schickt Änderungen im Planungs- und Baugesetz in die Vernehmlassung. Aufgrund der Motion «Kein Ausverkauf von Versorgungsinfrastrukturen» soll beim Verkauf von Versorgungsanlagen für Elektrizität und Wasser ein Vorkaufsrecht eingeführt werden. Davon profitieren würden Gemeinden, Nachbargemeinden, der Kanton Thurgau sowie von diesen kontrollierte Institutionen.
Mit der vorliegenden Teilrevision wird in Erfüllung der Motion 20.3665 Müller Damian mehr Transparenz und Effizienz bei den Verwaltungskosten der Arbeitslosenkassen hergestellt. Die Teilrevision umfasst zudem eine Erweiterung der Teilnahme an Berufspraktika, die Erlaubnis zur Interoperabilität zwischen den von der Ausgleichstelle der Arbeitslosenversicherung betriebenen Informationssystemen, eine Verankerung des Rechts zur Datenbekanntgabe an die kantonalen Fachstellen für die Inkassohilfe sowie notwendige sprachliche und formelle Anpassungen und Präzisierungen.
Mit der Vorlage wird der erheblich erklärte Auftrag Angela Kummer (SP, Grenchen) «Teilzeitpensen bei Amtsgerichtspräsidien ermöglichen» (KRB Nr. A 0056/2019 vom 1. September 2020) umgesetzt. Die Vorlage beruht auf den Empfehlungen der vom Regierungsrat eingesetzten Arbeitsgruppe, welchen er sich anschliesst. Im Übrigen war die Arbeitsgruppe vom Regierungsrat beauftragt, die Einführung der Möglichkeit amteiübergreifender Einsätze durch ordentliche Amtsgerichtspräsidien sowie den jeweiligen gesetzgeberischen Handlungsbedarf bezüglich (End-) Archivierung von Gerichtsakten und bezüglich Amtsperiode der Behörden zu prüfen:
Nachdem dies bei den Oberrichterinnen und Oberrichtern bereits möglich ist, sollen neu auch die Amtsgerichtspräsidien im Teilzeitpensum ausgeübt werden können. Damit wird namentlich angestrebt, dass auch befähigte Personen, welche in der aktuellen Lebensphase (z.B.familienbedingt) keine berufliche Vollzeittätigkeit ausüben wollen, für das Amt gewonnen werden können. Die Volkswahl soll beibehalten werden. Im Rahmen der Ausschreibung zur Wahl wird jeweils der Beschäftigungsgrad der zu besetzenden Stelle anzugeben sein. Kleinpensen mit den damit verbundenen Nachteilen sind aber zu vermeiden, weshalb ein Mindestpensum von 60 Stellenprozenten im Gesetz über die Gerichtsorganisation verankert werden soll. Gleichzeitig soll § 91bis Absatz 2 GO dahingehend präzisiert werden, dass die Ausübung von anderen hauptamtlichen Erwerbstätigkeiten durch Teilzeitrichterinnen und –richter grundsätzlich ausgeschlossen wird, um die richterliche Unabhängigkeit zu stärken.
Auf die Einführung einer amteiübergreifenden, ordentlichen Stellvertretung bei den Amtsgerichtspräsidien soll verzichtet werden. Eine solche erscheint angesichts der, gemäss Verfassung des Kantons Solothurn, amteiweise organisierten Amtsgerichte mit Volkswahl als systemfremd. Sie ist auch nicht nötig, nachdem die Haftrichter und Haftrichterinnen als Statthalter der Amtsgerichtspräsidien zur Verfügung stehen sowie bei Bedarf ausserordentliche Amtsgerichtspräsidien befristet eingesetzt werden können.
Der Kanton Aargau verfügt seit dem 1. Januar 2007 über eine duale Polizeiorganisation. Gegenwärtig bestehen zusätzlich zur Kantonspolizei 15 Regionalpolizeien. Die duale Polizeiorganisation im Kanton Aargau wurde in den Jahren 2020 und 2021 einer externen Evaluation unterzogen. Im Juni 2021 hat das Departement Volkswirtschaft und Inneres über den Evaluationsbericht vom 30. März 2021 und das weitere Vorgehen informiert.
Im Rahmen des Evaluationsberichts wurde festgestellt, dass keine Gründe bestehen, um von der dualen Polizeiorganisation zu einer Einheitspolizei zu wechseln. Gleichwohl wurde in einzelnen Bereichen Optimierungsbedarf festgestellt. Diese Beurteilung wurde zwischenzeitlich im Rahmen von weiteren Abklärungen bestätigt, die vom Departement Volkswirtschaft und Inneres zusammen mit Vertretungen der Regionalpolizeien getätigt worden sind. Der Regierungsrat schlägt deshalb vor, dass die duale Polizeiorganisation beibehalten und optimiert wird. Optimierungsbedarf besteht konkret bei der Zusammenarbeit zwischen der Kantonspolizei und den Regionalpolizeien.
Hinsichtlich der Weiterentwicklung der Polizeibestände schlägt der Regierungsrat vor, dass sich der Mindestbestand weiterhin nach der Verhältniszahl von 1:700 richten soll und er den über diese Verhältniszahl hinausgehenden Personalbedarf der Kantonspolizei im Rahmen von alle fünf Jahre stattfindenden Standortbestimmungen plant. Es wird in diesem Zusammenhang weiter vorgeschlagen, dass zwei Drittel der Bestandesentwicklung, welche zum Erreichen der Verhältniszahl von 1:700 für die polizeiliche Grundversorgung erforderlich ist, bei der Kantonspolizei erfolgen sollen. Ein Drittel dieser Bestandesentwicklung soll durch die Gemeinden bei den Regionalpolizeien sichergestellt werden.
Gestützt auf den gegenwärtig im Entwurf vorliegenden Planungsbericht soll der Grosse Rat die strategische Ausrichtung zur Weiterentwicklung der Polizeiorganisation und der Polizeibestände im Kanton Aargau mittels Leitsätzen festlegen.
Das Kulturland soll im Enteignungsfall höher entschädigt werden als wie bisher. Der Bund hat im Enteignungsrecht bereits entsprechende Bestimmungen aufgenommen. Der vorliegende Entwurf schafft nun auch im Kanton Aargau die Gesetzesgrundlage dafür, dass Landwirtschaftsland massvoll besser entschädigt wird. Je nach Einstufung der Landqualität soll im Enteignungsfall neu der Landpreis bis 22 Franken pro Quadratmeter betragen.
In neu gegründeten Unternehmen braucht es bezüglich Arbeitszeitgestaltung mehr Flexibilität, als das Arbeitsgesetz vom 13. März 1964 ermöglicht. Mitarbeitende solcher Unternehmen sollen deshalb – sofern sie im Besitz einer Mitarbeiterbeteiligung sind – vom Geltungsbereich des Arbeitsgesetzes ausgenommen werden. Die Bestimmungen über den Gesundheitsschutz sollen für sie jedoch weiterhin gültig bleiben.
Um künftig den Zusammenschluss von gemeindlichen Friedensrichterämtern ohne Einbusse der Gemeindesouveränität zu ermöglichen, muss das Gerichtsorganisationsgesetz angepasst werden. Gleichzeitig soll die Stellvertretung von Friedensrichterinnen und Friedensrichtern flexibler ausgestaltet werden. Mit den vorgeschlagenen Gesetzesänderungen wird die vom Kantonsrat am 16. Dezember 2021 erheblich erklärte Motion von Fabio Iten, Laura Dittli, Michael Felber und Peter Rust vom 11. November 2020 umgesetzt.
Im November 2021 haben die Schweizer Stimmberechtigten die Pflegeinitiative angenommen. Der Bundesrat wird den daraus erfolgten Verfassungsauftrag in zwei Etappen umsetzen. Das Departement für Finanzen und Soziales hat ein Vorgehenskonzept in die Vernehmlassung gegeben, damit die Initiative im Thurgau rasch umgesetzt werden kann.
Die Totalrevision des Gütertransportgesetzes, die 2016 in Kraft trat, war noch nicht von den aktuellen Anstrengungen zur Erreichung der Klimaziele und unter dem Aspekt der Versorgungssicherheit geprägt. Davon ausgehend wurden zwei grundlegende Stossrichtungen und Varianten für die Weiterentwicklung des Güterverkehrs erarbeitet. Diese beiden Varianten werden mit dieser Vernehmlassung in ihren unterschiedlichen Ausprägungen vorgestellt, die unterschiedlichen Auswirkungen beschrieben und zwei Vorschläge für die Weiterentwicklung der Rechtsgrundlagen unterbreitet.