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Neuordnung der ausserparlamentarischen Kommissionen im Rahmen der Überprüfung 2025
Unvereinbarkeitsvorschriften legen fest, wer in bestimmten Behörden und Gremien nicht Einsitz nehmen darf. Gründe für eine Unvereinbarkeit können in der Person (z. B. Ehe oder Verwandtschaft), in deren beruflicher Tätigkeit oder in einer bestimmten amtlichen Funktion liegen. Die geltenden Bestimmungen sind teilweise alt und nur übergangsweise in der Kantonsverfassung geregelt. Deshalb sollen sie nun auf Gesetzesstufe aktualisiert und erweitert werden. Zur Änderung vorgesehen sind 18 Gesetze in Form eines Mantelerlasses.
Im Rahmen der regelmässigen Überprüfung des Entschädigungsgesetzes hat das Landratsbüro dem Landrat am 4. Juli 2024 Bericht erstattet und punktuelle Änderungen des Entschädigungsgesetzes beantragt. Diese Vorlage wurde basierend auf dem erwähnten Bericht des Landratsbüros samt Anträgen erarbeitet und sieht eine Teilrevision des Entschädigungsgesetzes entlang folgender Eckpunkte vor:
Verschiedene Entschädigungen sollen überarbeitet werden. Dabei werden Aspekte wie die Teuerung und kontinuierliche Veränderungen im Arbeitsumfeld berücksichtigt. Unter anderem sind der fortschreitenden Digitalisierung und dem weiterhin steigenden Vorbereitungsaufwand für Sitzungen Rechnung zu tragen. So sollen in Bezug auf den Landrat, die Gerichte und die weiteren Behörden und Kommissionen sowie Arbeitsgruppen verschiedene Bestimmungen revidiert werden.
Die Aussenpolitische Kommission des Nationalrates hat beschlossen, zum direkten Gegenentwurf zur Neutralitätsinitiative, wie ihn der Ständerat am 19. Juni 2025 beschlossen hat, eine Vernehmlassung durchzuführen.
Die Parlamentarische Initiative (PI) von Urs Glättli und Mitunterzeichnenden (KR-Nr. 41/2024) beabsichtigt die Einführung einer gesetzlichen Verpflichtung der Bezirksbehörden, d.h. Bezirksräte und Statthalterämter, ihre Entscheide und aufsichtsrechtlichen Anordnungen oder Empfehlungen zu veröffentlichen. Hierfür soll das Bezirksverwaltungsgesetz (LS 173.1) um die Bestimmung § 8 a ergänzt werden.
Die zuständige Kommission für Staat und Gemeinden (STGK) hat die PI vorberaten und stimmte am 4. Juli 2025 dem Erlassentwurf zu. Mit Schreiben vom 18. August 2025 ersuchte die STGK den Regierungsrat, zum vorläufigen Beratungsergebnis gemäss § 65 Abs. 3 des Kantonsratsgesetzes (LS 171.1) eine Vernehmlassung durchzuführen.
Das Gemeindegesetz verpflichtet den Regierungsrat in mehreren Bestimmungen, ergänzende Regelungen in einer Verordnung zu erlassen. Der Regierungsrat kam dieser Vorgabe nach und erliess im Jahr 2016 die Gemeindeverordnung. Die Gemeindeverordnung besteht aus einem Haupttext und zwei Anhängen. Im Haupttext werden Bestimmungen des Gemeindegesetzes konkretisiert. Die Anhänge enthalten noch weitergehende Konkretisierungen zum Thema Finanzhaushalt.
Die Gemeindeverordnung und ihre Anhänge sind vom Kantonsrat zu genehmigen. Dies betrifft nicht nur den erstmaligen Erlass, sondern auch jede Änderung der Verordnung und der Anhänge. Die Gemeindeverordnung wurde seit ihrem Inkrafttreten jährlich angepasst. Die Änderungen betrafen hauptsächlich die Anhänge der Verordnung. Es handelte sich hierbei um fachtechnische Anpassungen. Der Regierungsrat hat bei diesen Änderungen wenig Handlungsspielraum, weil er im Wesentlichen übergeordnete Fachentscheide oder Rechtsänderungen nachzuvollziehen hat.
Dieser Nachvollzug wird auch künftig erforderlich sein. Die Anhänge der Gemeindeverordnung werden weiterhin regelmässig vom Regierungsrat angepasst und jeweils vom Kantonsrat genehmigt werden müssen. Dieses Genehmigungsverfahren ist aufwändig. Da der Regierungsrat bei den Änderungen der Anhänge wenig Spielraum hat, schlägt der vorliegende Vernehmlassungsentwurf vor, die Anhänge der Gemeindeverordnung im Sinne der Verwaltungsökonomie von der Genehmigungspflicht auszunehmen. Änderungen am Haupttext der Verordnung würde der Kantonsrat weiterhin genehmigen.
An der Landsgemeinde vom 28. April 2024 wurde die neue Kantonsverfassung (nKV) deutlich angenommen. Bereits damals wurde angekündigt, dass die daraus folgenden Anpassungen an den kantonalen Gesetzen der Landsgemeinde 2027 vorgelegt werden. Im Zentrum stehen vier neue Gesetze.
Nach der Annahme der neuen Kantonsverfassung wurden die Gesetzesentwürfe weiter ausgearbeitet, verdichtet und intern abgestimmt. Zudem wurden die notwendigen Verordnungsanpassungen vorbereitet.
Da das Geschäft neben vier neuen Gesetzen auch eine vollständig neue Verordnung und 13 Verordnungsrevisionen umfasst, hat die Standeskommission beschlossen, die Vernehmlassung in zwei Teilen durchzuführen. Im ersten Teil wurde der Entwurf für das neue Staatsorganisationsgesetz (SOG) samt zugehörigen Verordnungsänderungen in die Vernehmlassung gegeben; die Frist endete am 15. September 2025.
Nun folgen die drei weiteren neuen Gesetze – das Bürgerrechtsgesetz (BRG), das Gesetz über die politischen Rechte (GPR) und das Gesetz über den Grossen Rat (GGR) – samt den Verordnungsänderungen in eine öffentliche Vernehmlassung.
Die geplanten Änderungen betreffen vorwiegend technische und organisatorische Vorschriften beispielsweise zu den bei stillen Wahlen geltenden Fristen, den Urnenöffnungszeiten, zum Zeitpunkt des Auszählungsbeginns und zum Zählen der Stimmen. Zudem soll eine neue Möglichkeit geschaffen werden, um die Stimmberechtigten besser zu informieren: Personen, die sich für ein zu besetzendes Amt interessieren, sollen ihre Kandidatur freiwillig bei der Gemeinde- oder Standeskanzlei melden können, damit diese veröffentlicht wird.
Mit der vorgeschlagenen Änderung des Gesetzes über die politischen Rechte werden die Gemeinden verpflichtet, auf ihrem Gemeindegebiet auf öffentlichem Grund eine Anzahl von Standorten festzulegen, an denen vor eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Wahlen und Abstimmungen Wahl- und Abstimmungsplakate aufgestellt werden können.
Die Anzahl der Standorte soll angemessen sein, womit Kriterien wie die Grösse oder topografische Gegebenheiten in der einzelnen Gemeinde zu berücksichtigen sind. Das Verfahren der Zuteilung der Standorte auf politische Parteien und weitere Personen und Organisationen wird von der Gemeinde bestimmt und ist kostenlos.
Die Covid-19-Pandemie hat gezeigt, dass der Kanton Glarus eine Krise erfolgreich überstehen kann. Gleichwohl musste festgestellt werden, dass verschiedene Lücken bestehen: So sieht die Kantonsverfassung etwa nicht vor, dass eine Landsgemeinde nicht stattfinden könnte – was jedoch 2020 geschah.
Überdies kennen verschiedene unserer Behörden bislang keine besonderen Bestimmungen für Krisen. Ebenso fehlen Regelungen, wie mit einem Ausfall mehrerer Amtspersonen umzugehen wäre, wenn aufgrund einer Krise keine ordentlichen Ersatzwahlen möglich sind. Schliesslich weisen die in der Kantonsverfassung bestehenden Dringlichkeits- und Notrechtsklauseln verschiedene Unklarheiten auf und befriedigen aus rechtstaatlicher Sicht nicht vollumfänglich.
Die Vorlage möchte den Kanton Glarus für alle kommende Krisen neu aufstellen und den Behörden ein klares, leicht verständliches und flexibles Instrumentarium an die Hand geben, um den krisenbedingten Ungewissheiten unter Zeitdruck begegnen zu können.
Das Gesetz über die Wahlen und Abstimmungen vom 28. September 2006 (Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG; BGS 131.1) wurde einer umfassenden Teilrevision unterzogen, um die gesetzlichen Grundlagen für Wahlen und Abstimmungen an aktuelle Anforderungen anzupassen und die Barrierefreiheit zu stärken.
Aufgrund der Änderungen im WAG ist eine Anpassung der Wahl- und Abstimmungsverordnung (WAV) erforderlich, um die neuen gesetzlichen Vorgaben zu konkretisieren und umzusetzen. Insbesondere wird in der WAV der neue § 9a WAG durch die Einführung des neuen § 29a WAV präzisiert, der die Pflichten des Kantons und der Einwohnergemeinden bei der Ausgestaltung der Wahl- und Abstimmungsunterlagen ausführt.
An der Landsgemeinde vom 28. April 2024 wurde die neue Kantonsverfassung (nKV) deutlich angenommen. Bereits damals wurde in Aussicht gestellt, dass die erforderlichen Anpassungen an Gesetzen der Landsgemeinde 2027 vorgelegt werden. In der Hauptsache geht es bei den Arbeiten auf der Gesetzesebene um die Schaffung von vier neuen Gesetzen. Vorentwürfe für diese Erlasse hat die Standeskommission als Begleitdokumente zur neuen Verfassung im Abstimmungsprozess veröffentlicht. Er handelt sich um folgende Erlasse:
1) Staatsorganisationsgesetz (SOG)
2) Gesetz über die politischen Rechte (GPR)
3) Gesetz über den Grossen Rat (GGR)
4) Bürgerrechtsgesetz (BRG)
Nach der Annahme der neuen Kantonsverfassung wurden die erwähnten Gesetzesentwürfe weiterbearbeitet, verdichtet und intern abgestimmt. Im Weiteren wurden die Verordnungsanpassungen, die sich aus den Verschiebungen verschiedener Regelungsinhalte ergeben, vorbereitet. Da das Geschäft insgesamt neben vier neuen Gesetzen auch eine vollständig neue Verordnung und 13 Verordnungsrevisionen umfasst, hat die Standeskommission beschlossen, die Vernehmlassung in zwei Teilen durchzuführen. In einem ersten Teil werden der Entwurf für ein neues Staatsorganisationsgesetz (SOG) und die damit zusammenhängenden Verordnungsänderungen samt einer neuen Finanzhaushaltsverordnung in die Vernehmlassung gegeben. Die Verordnungsrevisionen betreffen die Behördenverordnung, die Personalverordnung, die Verordnung über die Kantonale Versicherungskasse und die Gebührenverordnung.
En date du 31 mars 2021, la motion 20.207 intitulée « Rétablir les droits politiques cantonaux et communaux des personnes sous curatelle de portée générale et sous mandat pour cause d’inaptitude » a été acceptée par votre autorité par 60 voix contre 43.
Cette motion demande au Conseil d’État de rétablir dans leurs droits cantonaux et communaux les personnes sous curatelle de portée générale et sous mandat pour cause d’inaptitude, et de mettre ainsi fin à des dispositions légales discriminatoires.
Dans le cadre du présent rapport, le Conseil d’État rappelle les fondements du droit de protection de l’adulte et expose brièvement, en particulier, en quoi consistent le mandat pour cause d’inaptitude et la curatelle de portée générale. Ce rapport est aussi l’opportunité pour le Conseil d’État de dresser un état des lieux en matière de droit de vote de personnes vivant avec un handicap (droit constitutionnel, cantonal et international), mais aussi du contexte politique tant fédéral que dans les autres cantons, en particulier ceux ayant procédé à des réformes en la matière.
Fondant son appréciation sur les principes d’égalité et de non-discrimination, le Conseil d’État propose à votre autorité de soumettre au peuple une révision de la Constitution cantonale afin de permettre un droit de vote pour toutes et tous. Cette révision constitutionnelle s’inscrit dans la volonté de favoriser un équilibre entre protection et participation citoyenne.
Die parlamentarische Initiative verlangt eine Änderung der Verfassung des Kantons Aargau (Kantonsverfassung, KV), des Gesetzes über die Organisation des Grossen Rates und über den Verkehr zwischen dem Grossen Rat, dem Regierungsrat und der Justizleitung (Geschäftsverkehrsgesetz, GVG), der Geschäftsordnung (GO) sowie des Gesetzes über die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen (GAF). Mit den Änderungen sollen die Mitsprache- und Informationsrechte des Grossen Rats in Notstandslagen gewährleistet werden. Das Parlament als Volksvertretung soll gestärkt werden.
Politische Rechte sind ein zentraler Pfeiler einer Demokratie: Stimmberechtigte, politische Parteien, Kandidierende und andere Gruppierungen sollen diese möglichst einfach und uneingeschränkt wahrnehmen können. Dafür ist ein zeitgemässes Stimmrechtgesetz unabdingbar. Deshalb soll der Kanton Luzern sein Stimmrechtsgesetz von 1988 aktualisieren.
Das Gesetz soll an die heutigen Anforderungen, die das übergeordnete Recht und die Praxis stellen, angepasst werden. Dabei sollen insbesondere auch die Organisation und der Ablauf der Wahlen vereinfacht sowie die digitalen Möglichkeiten genutzt werden.
Der Grosse Rat hat die Regierung in der Junisession 2022 beauftragt, die erforderlichen Rechtsgrundlagen zu schaffen, um den im Kanton Graubünden wohnhaften Personen mit Schweizer Bürgerrecht ab dem vollendeten 16. Lebensjahr in Kantons- und Gemeindeangelegenheiten das Stimm- und aktive Wahlrecht zu gewähren.
Mit der vorgeschlagenen Teilrevision der Kantonsverfassung soll dies ermöglicht werden. Gleichzeitig soll mit der vorgeschlagenen Teilrevision des Gesetzes über die politischen Rechte im Kanton Graubünden die erforderliche Rechtsgrundlage für das Stimm- und aktive Wahlrecht von Auslandschweizerinnen und -schweizern ab dem zurückgelegten 16. Lebensjahr in kantonalen Angelegenheiten geschaffen werden.
Das Wahlgesetz ist im Jahr 1994 in Kraft getreten. Es wurde seither mehrfach punktuell revidiert. Das Gesetz befindet sich grundsätzlich auf einem zeitgemässen Stand.
Mit der vorliegenden Revision sollen einige Anpassungen und Ergänzungen aufgrund von Erkenntnissen bei der Durchführung von Wahlen und Abstimmungen integriert werden. Zudem werden die Anliegen aus drei Anzügen des Grossen Rates zum Wahlrecht in neuen oder geänderten Bestimmungen teilweise umgesetzt.
Seit dem 1. Januar 2025 gehört die öffentlich-rechtliche Körperschaft der «Schulgemeinde» im Kanton Nidwalden faktisch der Vergangenheit an, wodurch sich eine entsprechende Anpassung der Kantonsverfassung sowie aller von der entsprechenden Terminologie betroffenen Erlasse aufdrängt.
Die Gesetzgebung soll zugunsten einer besseren Verständlichkeit entschlackt und vereinfacht werden. Die Kantonsverfassung sieht bis dato nämlich weiterhin vor, dass die Schulgemeinden durch Beschluss der Stimmberechtigten wieder eingeführt werden könnten. Deshalb setzt die Vereinfachung der Gesetzgebung die Revision der Kantonsverfassung und die damit intendierte Aufhebung der nach wie vor bestehenden Rückfalloption voraus.
Am 5. Februar 2025 erklärte der Landrat die Motion von Landrat Jonas Imhof, Altdorf, zur Offenlegung von Interessenbindungen erheblich. Diese beauftragt den Regierungsrat, eine Gesetzesgrundlage auszuarbeiten, die sämtliche Landrats- sowie Regierungsmitglieder zur Offenlegung ihrer Interessenbindungen verpflichtet und die Umsetzung dieser Pflicht regelt.
Der Regierungsrat schlägt eine Änderung der Geschäftsordnung des Landrats (GO) sowie eine Änderung der Verordnung über die Organisation der Regierungs- und der Verwaltungstätigkeit (Organisationsverordnung) vor. Darin werden künftig die Pflichten zur Offenlegung von Interessenbindungen von Mitgliedern des Landrats und des Regierungsrats geregelt. Das Landammannamt wurde ermächtigt, das Vernehmlassungsverfahren durchzuführen.
Die neue Organbezeichnung "Regierungspräsidium" soll für "Landammann" und "Landstatthalter" eingeführt werden, "Gemeindepräsidium" für "Gemeindeammann" und "Gemeindeparlament" für "Einwohnerrat". Die neutrale Formulierung "Präsidium" in der Verfassung lässt es zu, dass in den Gesetzen und Verordnungen die differenzierten Bezeichnungen "Präsidentin" und "Präsident" sowie "Vizepräsidentin" und "Vizepräsident" verwendet werden können.
Mit dem Regierungsprogramm 2020–2024 hat der Regierungsrat das Ziel formuliert, die Digitalisierung und die Vernetzung aller Lebensbereiche aktiv mitgestalten und die sich daraus für die Bürgerinnen und Bürger ergebenden Chancen im staatlichen Bereich nutzen zu wollen. Gleichzeitig seien mögliche Risiken zu minimieren. Mit dem Regierungsprogramm 2024–2028 hat er diese Stossrichtung bekräftigt. Mit der Verabschiedung der Strategie «Digitale Verwaltung Schwyz 2032» (RRB Nr. 922/2022) hat der Regierungsrat die Ziele weiter konkretisiert.
Mit dem vorliegenden Vorhaben sollen die gesetzlichen Grundlagen für die digitale Verwaltung bzw. die digitale Transformation der Verwaltung geschaffen werden. Vorderhand geht es darum, eine breite und fundierte gesetzliche Basis für zukünftige digitale Entwicklungen bereitzustellen. Dabei sollen Elemente des Gesetzes über das E-Government vom 22. April 2009 (E-GovG, SRSZ 140.600) übertragen und dieses in der Konsequenz aufgehoben werden. Mit dieser Vorlage werden wichtige Grundlagen für die digitale Leistungserbringung geschaffen, wobei insbesondere Regelungen für den digitalen Schalter und die Identitätsverwaltung im Zentrum stehen. Darüber hinaus werden Grundlagen für eine bessere Nutzung von Daten geschaffen, grundsätzliche Prinzipien normiert sowie organisatorische Eckwerte festgelegt.
Bislang besteht im Kanton Nidwalden keine gesetzliche Regelung, die vorschreibt, dass Interessenbindungen von Mitgliedern der Gerichte, der Schlichtungsbehörde oder Mitarbeitenden der Staatsanwaltschaft öffentlich zugänglich gemacht werden müssen. Die Justizkommission hat sich für eine Offenlegung der Interessenbindungen von Richtern, Mitglieder der Schlichtungsbehörde und Staatsanwälten ausgesprochen und eine entsprechende Motion eingereicht.
Daraufhin sprach sich auch der Regierungsrat für eine Offenlegung der Interessenbindungen der Gerichte (Behördenmitglieder) aus. Die neue Pflicht soll die Transparenz erhöhen und damit insbesondere das Vertrauen in die Unabhängigkeit der Justiz stärken, indem die entsprechenden Interessenbindungen eindeutig deklariert und für jedermann einsehbar gemacht werden. Der Landrat billigte die Motion und erteilte den Auftrag zur Erarbeitung einer entsprechenden Gesetzesänderung.
Die Geschäftsleitung des Kantonsrates hat am 28. November 2022 eine parlamentarische Initiative betreffend «Notstandsgesetzgebung, gewappnet für neue Krisen» eingereicht (KR-Nr. 452/2022). Die Initiative verlangt eine Ergänzung des Notstandsartikels der Kantonsverfassung. Gemäss einem Urteil des Verwaltungsgerichts dürfen Notverordnungen und Notmassnahmen nur zum Schutz von Polizeigütern erlassen werden. Künftig soll dies allgemein zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung möglich sein. Dazu gehört neben den Polizeigütern insbesondere die soziale, wirtschaftliche und ökologische Ordnung. Zudem sollen künftig nicht nur Notverordnungen, sondern auch Notmassnahmen befristet und dem Kantonsrat zur Genehmigung vorgelegt werden müssen. Weiter fordert die parlamentarische Initiative eine Ergänzung des Kantonsratsgesetzes um eine sog. Notordnung. Darin soll geregelt werden, welche Rolle der Kantonsrat und seine Geschäftsleitung in einem Notstand haben. Zudem wird der Regierungsrat verpflichtet, vor dem Erlass von Notmassnahmen und Notverordnungen in der Regel vorab die Geschäftsleitung des Kantonsrates zu konsultieren.
Das kantonale Einbürgerungsrecht regelt die Einbürgerung von ausländischen Personen, basierend auf den bundesrechtlichen Vorschriften. Aufgrund diverser überwiesener parlamentarischer Vorstösse soll das Gesetz über das Kantons- und das Gemeindebürgerrecht überprüft und angepasst werden. Im Wesentlichen werden folgende Themen behandelt:
Die (22.305) Motion betreffend Änderung des kantonalen Bürgerrechtsgesetzes zur künftigen Vermeidung von stossenden Einbürgerungen verlangt verschärfte Anforderungen im Bereich des strafrechtlichen Leumunds.
Die (23.28) Motion betreffend gute Deutschkenntnisse verlangt erhöhte sprachliche Mindestanforderungen.
Das (23.122) Postulat betreffend Zuständigkeit für die Erteilung des Kantonsbürgerrechts verlangt die Überprüfung der bisherigen Zuständigkeit des Grossen Rats beziehungsweise dessen Einbürgerungskommission für die Erteilung des Kantonsbürgerrechts. Vorgeschlagen wird eine Übertragung der Zuständigkeit auf das entsprechende Departement. Diese Zuständigkeitsänderung würde die Änderung der Verfassung des Kantons Aargau (Kantonsverfassung, KV) nach sich ziehen, welche dem obligatorischen Referendum untersteht.
Im Weiteren sollen die notwendigen Anpassungen des kantonalen Rechts, welche sich aufgrund des seit dem 1. Januar 2018 geltenden totalrevidierten eidgenössischen Bürgerrechtsgesetzes ergeben haben, vorgenommen werden.
Die Transparenzregelungen sollen sinngemäss der auf Bundesebene am 23. Oktober 2022 in Kraft getretenen Transparenzvorschriften ausgestaltet werden. Wo nötig, werden die aus dem Bundesrecht übernommenen Bestimmungen an die kantonalen Gegebenheiten angepasst. Einzelbereiche werden bewusst abweichend zum Bundesrecht geregelt. Für Bereiche, die das Bundesrecht nicht regelt, die aber für die Umsetzung der kantonalen Transparenzvorlage von Bedeutung sind, werden passende Regelungen vorgeschlagen.
Im Rahmen der Offenlegung der Parteifinanzierung sollen die im Grossen Rat vertretenen Parteien alle Einnahmen, alle geldwerten und nicht geldwerten Zuwendungen (d.h. wirtschaftliche Vorteile, die freiwillig gewährt werden) über dem Wert von Fr. 15'000.– sowie alle Beiträge von Mandatsträgerinnen -trägern offenlegen. Parteilose Mitglieder des Grosse Rats sollen alle geldwerten und nicht geldwerten Zuwendungen über dem Wert von Fr. 15'000.–, die sie im Hinblick auf die Finanzierung ihrer politischen Tätigkeit erhalten, offenlegen.
Im Rahmen der Offenlegung der Finanzierung von Wahl- und Abstimmungskampagnen sollen natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften, die im Hinblick auf eine Wahl in den Grossen Rat oder in den Regierungsrat, eine Wahl auf Bezirks- oder Kreisebene oder eine kantonale Abstimmung eine Kampagne führen, deren Finanzierung offenlegen, wenn sie dafür mehr als Fr. 50'000.– aufwenden. Die Offenlegung umfasst alle Einnahmen, die sie im Hinblick auf die Finanzierung der Kampagne erhielten, und alle geldwerten und nicht geldwerten Zuwendungen, die in den letzten 12 Monaten vor der Abstimmung oder Wahl erfolgten und den Wert von Fr. 15'000.– pro Zuwenderin beziehungsweise Zuwender und Kampagne überschreiten.
Die Zuständigkeit für die Aufgaben im Zusammenhang mit den Transparenzregeln soll abweichend vom Bund zwischen Finanzkontrolle und Staatskanzlei aufgeteilt werden. Die Staatskanzlei soll insbesondere für die Entgegennahme der offenzulegenden Angaben zuständig sein, indem sie mittels einer Software ein Register bereitstellt, in das die offenlegungspflichtigen Personen und Organisationen die Daten eintragen können. Die Finanzkontrolle soll insbesondere für die Kontrolle der offenzulegenden Angaben zuständig sein.