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Seit Juli 2010 setzt das PrSG die europäische Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit 2001/95 (GPSD) ins Schweizer Recht um. In der EU wird die GPSD durch die Verordnung über die allgemeine Produktesicherheit 2023/988 (GPSR) ersetzt. Zudem gibt es in der EU eine neue europäische Marktüberwachungsverordnung 2019/1020 (MSR). Die Teilrevision des PrSG ist notwendig, um die wesentlichen Elemente aus diesen beiden EU-Verordnungen zu übernehmen. Damit wird in der Schweiz für das Inverkehrbringen von Produkten wie bis anhin ein vergleichbares Sicherheitsniveau gewährleistet.
Der Bundesrat will die Erwerbstätigkeit von Personen aus dem Asyl- und Ausländerbereich weiter fördern und ihre Integration gezielt verbessern. So sollen beispielsweise vorübergehend Schutzbedürftige künftig umfassender in bestehende Integrationsstrukturen eingebunden werden.
Das Abkommen enthält wichtige Bestimmungen zur Erleichterung des digitalen Handels zwischen den EFTA-Staaten und Singapur.
Mit der Teilrevision des THG werden bestehende Instrumente zum Abbau von technischen Handelshemmnissen gestärkt. Neue Instrumente werden eingeführt, um der Digitalisierung und dem Nachhaltigkeitsanspruch begegnen zu können. Ferner wird die Umsetzung von institutionellen Elementen aus dem Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» unterstützt. Und letztlich wird die konzeptionelle Kohärenz mit dem Produktsicherheitsgesetzes (PrSG) sichergestellt, da das PrSG derzeit ebenfalls teilrevidiert wird.
Die Volksinitiative «Für verantwortungsvolle Grossunternehmen – zum Schutz von Mensch und Umwelt» wurde am 27. Mai 2025 eingereicht. Der Bundesrat hat am 3. September 2025 entschieden, der Volksinitiative einen Gegenvorschlag gegenüberzustellen. Er anerkennt die zentrale Bedeutung verantwortungsvoller Unternehmensführung und den internationalen Handlungsbedarf, erachtet den von der Initiative geforderten Regulierungsgrad jedoch als übermässig und nicht mit einem wettbewerbsfähigen Schweizer Unternehmensstandort vereinbar. Stattdessen richtet sich der indirekte Gegenvorschlag eng an den gegenwärtig in der EU in Erarbeitung befindenden Omnibus-Richtlinien aus. Dadurch soll ein kohärentes, praktikables und international anschlussfähiges Regelwerk geschaffen werden, das nicht über das europäische Niveau hinaus geht und die Unternehmen entlastet.
Die vorliegende Verordnung enthält die Ausführungsbestimmungen zum gleichnamigen Bundesgesetz. Sie folgt im Wesentlichen der Struktur des Gesetzes und konkretisiert die gesetzlichen Grundlagen, indem sie die technischen und verfahrenstechnischen Modalitäten festlegt, die für eine wirksame Anwendung der Transparenz- und Aufsichtsregeln für die Energiegroßhandelsmärkte in der Schweiz erforderlich sind.
Das Schweizer Waffenrecht weist derzeit Lücken und Ungenauigkeiten auf, die – je nach Auslegung – die öffentliche Sicherheit gefährden können. Diese Lücken ergeben sich in erster Linie aus der technischen Entwicklung von Gegenständen, die nicht unter die Definitionen des Waffengesetzes vom 20. Juni 1997 (LARm; SR 514.54) oder der Waffenverordnung (WV; SR 514.541) fallen. Es handelt sich zum Beispiel um Hochleistungs-Luftdruckwaffen, Flammenwerfer für den privaten Gebrauch und modulare Waffensysteme, die aufgrund ihrer Zusammensetzung heute nicht unter das geltende Waffenrecht fallen. Zudem hat Nationalrat Jean-Luc Addor am 9. September 2020 die Interpellation 20.3968 «Erteilung von gewerblichen Importbewilligungen für Sammlerwaffen» eingereicht. In seiner Stellungnahme vom 11. November 2020 hat der Bundesrat angekündigt, dass bei der nächsten Revision der Waffenverordnung Bestimmungen aufgenommen werden sollen, die es Waffenhändlern erlauben, automatische Feuerwaffeneinzuführen, um sie potenziellen Kunden auch effektiv zeigen oder an einer Auktion anbieten zu können.
Ausländische Personen, die im Familiennachzug in der Schweiz zugelassen wurden und Beratungsbedarf aufweisen, sollen bei der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung gemeldet werden. Diese lädt die ausländische Person zu einem Informations- und Beratungsgespräch ein, um sie über die Möglichkeiten zur beruflichen Integration in der Schweiz vertieft zu beraten.
Die Standortförderung des Bundes dient dem Ziel, die Attraktivität und die Wettbewerbsfähigkeit der KMU-geprägten Schweizer Volkswirtschaft zu erhalten und zu steigern. Dadurch trägt sie zur Stärkung der Wertschöpfung und zur Schaffung von zukunftsfähigen Arbeitsplätzen bei. Mit der Botschaft zur Standortförderung 2028–2031 unterbreitet der Bundesrat dem Parlament die notwendigen Finanzierungsbeschlüsse, um die Instrumente der Standortförderung, deren Finanzierung Ende 2027 ausläuft, in den Jahren 2028–2031 fortzuführen und weiterzuentwickeln. Es handelt sich dabei um folgende Instrumente: E-Government, Innotour, Schweiz Tourismus, Exportförderung und Standortpromotion.
Die neue Rechtsform trägt den veränderten sicherheitspolitischen Bedürfnissen besser Rechnung als die heutige privatrechtliche AG. Zudem verfügt der Bund so über wirksamere und präziser umschriebene Steuerungsinstrumente. Damit schafft der Bundesrat Rechtssicherheit und berücksichtigt im Parlament geäusserte Kritikpunkte.
Nach der Annahme der Volksinitiative «Ja zum Schutz der Kinder und Jugendlichen vor Tabakwerbung (Kinder und Jugendliche ohne Tabakwerbung)» hat das Parlament zusätzliche Beschränkungen für Werbung, Verkaufsförderung und Sponsoring in Bezug auf Tabakprodukte und elektronische Zigaretten in das Tabakproduktegesetz (TabPG) aufgenommen. Gewisse Bestimmungen werden an den Bundesrat delegiert und werden daher im vorliegenden Verordnungsentwurf präzisiert. Darüber hinaus enthält dieser Entwurf auch weitere Änderungsvorschläge, die auf den Erfahrungen seit Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Oktober 2024 basieren.
Um den Verkauf kombinierter Produkte oder Dienstleistungen («Packages») zu erleichtern und flexibler zu gestalten, soll die bestehende Regelung zur Besteuerung von Leistungskombinationen erweitert werden. Zudem soll die bestehende Plattform-besteuerung für Warenlieferungen auf elektronische Dienstleistungen ausgeweitet werden.
Der Grosse Rat am 19. März 2024 vier Leitsätze zur Weiterentwicklung der Polizeiorganisation und der Polizeibestände im Kanton Aargau beschlossen. Zudem hat er in den letzten Jahren drei parlamentarische Vorstösse in diesem Themenbereich überwiesen.
Der Regierungsrat zeigt im Anhörungsbericht auf, wie er die duale Polizeiorganisation im Kanton Aargau gezielt weiterentwickeln will. Unter anderem schlägt er dazu eine Änderung des Dekrets über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit (Polizeidekret, PolD) vor. Zudem legt er dar, mit welchen weiteren Massnahmen er die vom Grossen Rat beschlossenen Leitsätze sowie die drei parlamentarischen Vorstösse umsetzen will.
Die Verordnung über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine (SR 946.231.176.72) verbietet die Ausfuhr von Rüstungsgütern, zivil und militärisch verwendbaren Gütern, Gütern zur militärischen und technologischen Stärkung oder zur Entwicklung des Verteidigungs- und Sicherheitssektors, Gütern und Technologien der Seeschifffahrt sowie Flugturbinenkraftstoffen und Kraftstoffadditiven nach oder zur Verwendung in Russland und der Ukraine.
Das Ausfuhrverbot wurde 2022 gestützt auf Artikel 184 Absatz 3 der Bundesverfassung für vier Jahre verordnet. Am 19. November 2025 hat der Bundesrat beschlossen, das Ausfuhrverbot zu verlängern und beauftragte das WBF, eine gesetzliche Grundlage für den Inhalt der Verordnung auszuarbeiten.
Die Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrates will mit ihrer Vorlage eine CO2-Grenzausgleichsabgabe auf Zementimporte einführen, um eine Verlagerung der Produktion ins Ausland und damit verbundene zusätzliche Emissionen zu verhindern. Durch die Weiterentwicklung des Schweizer Emissionshandelssystems (EHS) im Gleichschritt mit dem EU-EHS steigen die CO2-Kosten der Zementproduktion. Dadurch wächst das Risiko, dass die Produktion und die damit verbundenen Emissionen in Länder mit tieferem Klimaschutzniveau abwandern. Der vorgeschlagene Grenzausgleich soll diese Wettbewerbsverzerrung verhindern, indem er die Differenz zwischen den Schweizer CO2-Kosten und den tieferen oder fehlenden Kosten in Drittstaaten ausgleicht.
Das Bewirtschaftungsentgelt wird im Einspeisevergütungssystem (KEV) an Anlagenbetreiber in der Direktvermarktung als Entschädigung für die Vermarktungskosten und die Ausgleichsenergiekosten bezahlt. Die Berechnungsmethodik des Bewirtschaftungsentgelts, welche in der Energieförderungsverordnung festgelegt ist, soll angepasst werden.
Mit der Gesetzesrevision sollen die heutige «Fintech-Bewilligung» weiterentwickelt und ein für alle Akteure verlässlicher Rechtsrahmen für die Herausgabe von Stablecoins und Dienstleistungen mit Kryptowährungen geschaffen werden. Damit sollen im Wesentlichen die Innovation gefördert und der Anleger- und Kundenschutz verbessert werden.
Aktualisierung des AIA-Abkommens CH-EU aufgrund der Änderung des Standards zum automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten durch die OECD und Vereinbarung von Bestimmungen zur Vollstreckungshilfe für MWST-Forderungen.
Die Verordnung über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine verbietet die Ausfuhr verschiedener kriegsrelevanter Güter sowohl in die Russische Föderation als auch in die Ukraine. Letzteres ist notwendig, um den neutralitätsrechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung einzuhalten. Da die EU gegenüber der Ukraine keine Ausfuhrverbote für die entsprechenden Güter vorsieht, konnten diese Massnahmen allerdings nicht gestützt auf das Embargogesetz erlassen werden. Daher wurden die Verbote gestützt auf Artikel 184 Absatz 3 der Bundesverfassung erlassen und sind befristet. Die Geltungsdauer von Verordnungen, welche sich unmittelbar auf diese Verfassungsbestimmung stützen, kann gemäss Artikel 7c Absatz 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes einmal verlängert werden. Die Verordnung tritt jedoch automatisch ausser Kraft, wenn der Bundesrat der Bundesversammlung innerhalb von sechs Monaten nach der Verlängerung keinen Entwurf einer gesetzlichen Grundlage für den Inhalt der Verordnung unterbreitet hat. Mit dem neuen Erlass soll daher eine neue gesetzliche Grundlage geschaffen werden, welche es dem Bundesrat ermöglicht, gegenüber Russland erlassene Zwangsmassnahmen auf die Ukraine auszuweiten, wenn die Wahrung der neutralitätsrechtlichen Verpflichtungen des Landes dies erfordert.
Der Entwurf der Verordnung und die Änderungen weiterer Verordnungen haben zum Ziel, die neuen Regeln des Bundesgesetzes über die Transparenz juristischer Personen (TJPG) sowie die Teilrevision des Geldwäschereigesetzes (GwG) umzusetzen. Beide Vorlagen wurden vom Parlament in der Herbstsession 2025 verabschiedet.
Le Conseil d’État a autorisé la mise en consultation de mesures visant à adapter le dispositif d’aide aux études et à la formation professionnelle (LAEF). Ce projet s’inscrit dans le Programme de législature 2022-2027 du Conseil d’État et s’articule autour de quatre axes stratégiques : renforcer le soutien aux étudiants et apprentis en situation de vulnérabilité financière, traiter plus équitablement les boursiers qui exercent une activité lucrative, adapter le dispositif à l’évolution des parcours de formation et aux évolutions du marché du travail, optimiser le traitement administratif des demandes.
Unvereinbarkeitsvorschriften legen fest, wer in bestimmten Behörden und Gremien nicht Einsitz nehmen darf. Gründe für eine Unvereinbarkeit können in der Person (z. B. Ehe oder Verwandtschaft), in deren beruflicher Tätigkeit oder in einer bestimmten amtlichen Funktion liegen. Die geltenden Bestimmungen sind teilweise alt und nur übergangsweise in der Kantonsverfassung geregelt. Deshalb sollen sie nun auf Gesetzesstufe aktualisiert und erweitert werden. Zur Änderung vorgesehen sind 18 Gesetze in Form eines Mantelerlasses.
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) führt zur Revision der Kernenergieverordnung (KEV), der Energieeffizienzverordnung (EnEV), der Energieverordnung (EnV), der Verordnung des UVEK über den Herkunftsnachweis für Brenn- und Treibstoffe (VHBT), der Energieförderungsverordnung (EnFV) und der Stromversorgungsverordnung (StromVV) ein Vernehmlassungsverfahren durch.
Der Schweizer Gasmarkt ist nur rudimentär im Rohrleitungsgesetz, RLG geregelt. Die Wettbewerbskommission (WEKO) hat mit einem Entscheid vom Juni 2020 den Gasmarkt in der Zentralschweiz vollständig geöffnet. Sie legt jedoch nur allgemeine Grundsätze fest, deren Umsetzung den Akteuren überlassen bleibt. Dies führt zu einer beträchtlichen Rechtsunsicherheit. Der Status quo ist daher keine zufriedenstellende Option, um die Herausforderungen zu bewältigen, denen die Schweiz bei ihrer Gasversorgung gegenübersteht. Die Einführung eines Bundesgesetzes über die Gasversorgung und damit die Schaffung eines Marktgebietsverantwortlichen und die Einrichtung einer Regulierungsbehörde für Gas sind zudem unerlässlich für eine gute Koordination bei der Ergreifung von Präventivmassnahmen zur Stärkung der Versorgungssicherheit der Schweiz.
Der Kanton Luzern beabsichtigt, als neunter Kanton einen kantonalen Berufsbildungsfonds einzuführen. Damit sollen diejenigen Betriebe finanziell unterstützt werden, die Lernende ausbilden. Zudem werden aus dem Fonds Projekte und Innovationen in der beruflichen Grundbildung mitfinanziert.