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Die geltende Familienzulagenverordnung vom 31. Oktober 2007 soll im Rahmen der Inkraftsetzung des Bundesratsgeschäfts 23.050 «Familienzulagengesetz. Änderung (Einführung eines vollen Lastenausgleichs)» angepasst werden.
La présente consultation porte sur l’avant-projet de loi mettant en œuvre le droit à l’alimentation (art. 38A Cst-GE), afin de garantir à chacun une alimentation adéquate et d’être à l’abri de la faim. Il se base sur les recommandations formulées par un comité de pilotage, constitué d'une trentaine d'entités, réunissant les acteurs concernés de la production agricole, de la distribution, de la distribution alimentaire, de la consommation, de la santé et du gaspillage alimentaire, qui s'est réuni entre juin 2023 et janvier 2025. Le texte soumis à la consultation a pour objectifs de :
- Lutter contre la précarité alimentaire en garantissant l’accès de toutes et tous à une alimentation adéquate.
- Améliorer la gouvernance et assurer une gestion plus efficace et efficiente des dispositifs de solidarités alimentaires.
- Orienter durablement les comportements de consommation et les modes de production afin de répondre aux défis de la transition écologique.
- Encourager une plus grande transparence sur les denrées alimentaires.
- Renforcer les compétences nutritionnelles de la population par des instruments adaptés.
- Réduire le gaspillage alimentaire sur l’ensemble de la chaîne de production et de consommation.
Aufgrund der Einführung der 13. AHV-Rente muss die Bestimmung zur Angemessenheit der Vorsorgepläne der 2. Säule in Artikel 1 BVV 2 angepasst werden. Wie in der Botschaft zur Vorlage angekündigt, ist die 13. AHV-Rente von der Angemessenheitsbeurteilung auszunehmen. Dabei wird die Gelegenheit genutzt, um weitere notwendige Verordnungsanpassungen im Bereich der 2. Säule vorzunehmen und sie im Rahmen eines «Pakets mit Verordnungsanpassungen» umzusetzen.
Mit der Vorlage will die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates die Cannabispolitik neu ausrichten und dabei die öffentliche Gesundheit und den Jugendschutz ins Zentrum stellen. Sie schlägt vor, den Umgang mit Cannabis zu nicht medizinischen Zwecken in einem «Cannabisproduktegesetz» umfassend zu regeln. Das Verbot von Cannabis soll aufgehoben werden. Anbau, Herstellung und Verkauf von Cannabis sollen reguliert werden, ohne den Konsum zu fördern.
Gemäss § 20 des Sozialgesetzes sind die einzelnen sozialen Leistungsfelder in periodischen Abständen in einer Planung (Angebotsplanung) festzuhalten. Die Angebotsplanung umfasst eine Analyse des IST-Zustands und der in den vergangenen Jahren festgestellten Entwicklungen, einen darauf gestützten prognostizierten Bedarf sowie die politisch festgelegten Ziele und Prioritäten.
Der Kantonsrat beschliesst die Angebotsplanung und der Regierungsrat sorgt für deren Umsetzung. Die letzte Angebotsplanung für Leistungsangebote für Menschen mit Behinderungen galt für die Jahre 2021 bis und mit 2025 (SGB 0160/2021). Entsprechend wird eine neue Angebotsplanung benötigt. Die neue Angebotsplanung umfasst die Jahre 2026 bis und mit 2030.
Die Hochschule Luzern – Soziale Arbeit (HSLU) hat im Auftrag des Amts für Gesellschaft und Soziales (AGS) des Kantons Solothurn einen auf empirischen Daten basierenden Bericht für die Angebotsplanung erstellt. In diesem wissenschaftlichen Bericht wurden die statistischen Daten zu den Angeboten für erwachsene Menschen mit Behinderungen im Kanton Solothurn ausgewertet, unter Mitwirkung von Menschen mit Behinderungen und Fachpersonen aus dem Bereich Behinderung wichtige Einflussfaktoren für die Bedarfsentwicklung in den nächsten Jahren identifiziert, eine Prognose für den zukünftigen quantitativen Bedarf an Plätzen pro Angebot erstellt und Empfehlungen für die qualitative Weiterentwicklung der Angebote im Kanton Solothurn formuliert.
Auf der Basis des wissenschaftlichen Berichts der HSLU wurde die vorliegende Angebotsplanung erstellt, in der zugleich die Daten bis Mitte 2024 mit eingeflossen sind. In der Angebotsplanung wird nebst zentralen Erkenntnissen aus dem wissenschaftlichen Bericht die konkrete Planung des Kantons Solothurn bei Angeboten für erwachsene Menschen mit Behinderungen für die Periode 2026 bis 2030 inklusive Kostenfolgen dargelegt.
Die Schweizerische Post stellt «A-Post Plus»-Sendungen auch am Samstag nachverfolgbar zu, was Nachteile für die Empfängerin oder den Empfänger haben kann. Der Gesetzgeber löste das Problem in der Zivilprozessordnung mit einer neuen Regel: Fristsetzende Mitteilungen, die an Wochenenden oder Feiertagen zugestellt werden, gelten erst am nächsten Werktag als erfolgt (Art. 142 Abs. 1bis).
Mit dem Entwurf für ein Bundesgesetz über die Zustellung von Sendungen an Wochenenden und Feiertagen soll die für die Zivilprozessordnung gefundene Lösung auf alle anderen Bundeserlasse übertragen werden, die Regeln zur Fristenberechnung enthalten. Im Rahmen der Vernehmlassung zum Bundesgesetz haben sich die Vernehmlassungsteilnehmenden innerhalb des Kantons dafür ausgesprochen, das kantonale Verwaltungsrechtspflegegesetz (LS 175.2) um eine mit Art. 142 Abs. 1bis der geänderten Zivilprozessordnung vergleichbaren Bestimmung zu ergänzen. Eine solche haben wir im beiliegenden Vorentwurf für eine Änderung des Verwaltungsrechtspflegegesetzes ausgearbeitet und erläutert.
Die Schweizer Suchtpolitik basiert auf dem Vier-Säulen-Modell, das neben Prävention, Therapie und Repression auch die Schadenminderung umfasst. Letztere zielt darauf ab, die negativen gesundheitlichen und sozialen Folgen des Suchtmittelkonsums zu verringern – für Betroffene wie auch für die Gesellschaft.
Bislang fehlte im Kanton Aargau eine explizite gesetzliche Regelung zur Schadenminderung, was die Umsetzung entsprechender Angebote erschwerte. Mit der geplanten Ergänzung von § 36 des Gesundheitsgesetzes soll diese Lücke geschlossen werden. Künftig soll der Kanton entsprechende Angebote gezielt aufbauen, koordinieren oder private Anbieter finanziell unterstützen können. Die geplante Gesetzesänderung reagiert auf konkrete Entwicklungen: Ein erhöhter Crack-Konsum, mehr Suchtmittelkonsum im öffentlichen Raum und eine gestiegene Belastung von Gemeinden und Polizei erfordern rasche und wirksame Massnahmen.
Kontakt- und Anlaufstellen, Gassenküchen, Notschlafstellen oder aufsuchende Sozialarbeit sollen suchtkranken Menschen niederschwellige Hilfe bieten – und gleichzeitig die Belastung des öffentlichen Raums verringern. Durch die Verankerung der Schadenminderung im Gesundheitsgesetz schafft der Kanton Aargau rechtliche Klarheit, folgt dem Bundesrecht und setzt die gesundheitspolitische Gesamtplanung 2030 um.
Das Konzept zu Entwicklungsschwerpunkten im Kanton Thurgau soll die Grundlagen schaffen, um geeignete Entwicklungsschwerpunkte für Arbeiten oder Mischnutzungen in allen Regionen des Kantons Thurgau wirkungsvoll unterstützen zu können. Damit sollen die Innenentwicklung gestärkt und die Standortattraktivität des Kantons Thurgau erhöht werden.
Der Regierungsrat hat am 23. Juni 2025 den Vernehmlassungsentwurf betreffend Änderung des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) und Änderung des Gebührentarifs (GT); Optimierungen im Bereich des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts beraten und beschlossen und das Departement des Innern beauftragt, darüber ein Vernehmlassungsverfahren durchzuführen.
Der Bundesrat will der Volksinitiative «Für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Inklusions-Initiative)» einen indirekten Gegenvorschlag gegenüberstellen. Der indirekte Gegenvorschlag besteht aus einem neuen Rahmengesetz über die Inklusion von Menschen mit Behinderungen und einer Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung. Ebenfalls will der Bundesrat das Bundesgesetz über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG) in das neue Rahmengesetz integrieren.
Mit der Annahme der Motion 23.3966 « Landesausstellung » am 13. März 2024 hat das Parlament den Bundesrat beauftragt, die Rahmenbedingungen für eine nächste Landesausstellung ab dem Jahr 2030 festzulegen. Nach Prüfung ist der Bundesrat zum Schluss gelangt, dass hierfür eine eigenständige gesetzliche Grundlage in Form eines Spezialgesetzes erforderlich ist. Mit dem Bundesgesetz über die Förderung von Landesausstellungen (LaFG) sollen diese Rahmenbedingungen definiert und die notwendige Rechtsgrundlage geschaffen werden.
In Umsetzung einer entsprechenden parlamentarischen Initiative schlägt die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrats eine Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) vor. Die Vorlage verfolgt das Ziel, eine möglichst gleichmässige Beteiligung an der Betreuung des Kindes zu fördern, wenn die Eltern die elterliche Sorge gemeinsam ausüben und es ihnen nicht gelingt, sich auf ein Betreuungsmodell zu einigen. Dazu stellt die Kommission zwei Varianten der Umsetzung der parlamentarischen Initiative zur Diskussion.
Seit dem 1. Januar 2011 gilt für Hausangestellte in Privathaushalten die Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Hauswirtschaft (NAV Hauswirtschaft). Der Bundesrat hat damit im Rahmen der Flankierenden Massnahmen zum freien Personenverkehr einen Mindestlohn im Sinne von Artikel 360a des Obligationenrechts (OR) für eine Branche festgelegt. Der NAV Hauswirtschaft soll um drei Jahre verlängert und der Mindestlohn angepasst werden.
Der Regierungsrat des Kantons Thurgau hat den Entwurf für die Teilrevision der Verordnung zum Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (TG ELV) in eine externe Vernehmlassung gegeben. Dabei geht es insbesondere darum, die Maximalvergütung für Kosten für Hilfe und Betreuung im Haushalt durch anerkannte ambulante Organisationen bei Ergänzungsleistungsbezügerinnen und Ergänzungsleistungsbezügern anzuheben.
Das Gesetz über den elektronischen Identitätsnachweis und andere elektronische Nachweise (E-ID-Gesetz) schafft die Grundlagen für die Einführung der staatlichen elektronischen Identität (E-ID) in der Schweiz. Der Bund überprüft die Identität einer Person und stellt ihr eine E-ID aus. Die E-ID und andere elektronische Nachweise werden über eine vom Bund zur Verfügung gestellte staatliche Vertrauensinfrastruktur herausgegeben. Das E-ID-Gesetz regelt die Anforderungen an diese Infrastruktur, die sowohl öffentlichen als auch privaten Akteurinnen zur Verfügung stehen wird. Dem Bundesrat wird die Kompetenz delegiert, den im Gesetz vorgesehenen Rahmen in einer Verordnung zu präzisieren. Die Ausführungsbestimmungen zum E-ID-Gesetz werden Gegenstand einer Vernehmlassung sein und sollen insbesondere die Identifikations- und Ausstellungsverfahren, die Datenschutzmassnahmen sowie die verschiedenen technischen und organisatorischen Standards regeln, die für die E-ID, andere elektronische Nachweise und die Vertrauensinfrastruktur des Bundes gelten.
Artikel 329e Obligationenrecht (OR) sieht einen unbezahlten Urlaub von einer Arbeitswoche für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bis zum vollendeten 30 Altersjahr vor, und sich im Rahmen der ausserschulischen Jugendarbeit engagieren. Der Bundesrat wurde vom Parlament mit den beiden Motionen 23.3734 und 23.3735 beauftragt, die Dauer dieses Urlaubs auf zwei Wochen zu erhöhen. Mit dieser Vorlage wird dieser Auftrag umgesetzt.
En date du 31 mars 2021, la motion 20.207 intitulée « Rétablir les droits politiques cantonaux et communaux des personnes sous curatelle de portée générale et sous mandat pour cause d’inaptitude » a été acceptée par votre autorité par 60 voix contre 43.
Cette motion demande au Conseil d’État de rétablir dans leurs droits cantonaux et communaux les personnes sous curatelle de portée générale et sous mandat pour cause d’inaptitude, et de mettre ainsi fin à des dispositions légales discriminatoires.
Dans le cadre du présent rapport, le Conseil d’État rappelle les fondements du droit de protection de l’adulte et expose brièvement, en particulier, en quoi consistent le mandat pour cause d’inaptitude et la curatelle de portée générale. Ce rapport est aussi l’opportunité pour le Conseil d’État de dresser un état des lieux en matière de droit de vote de personnes vivant avec un handicap (droit constitutionnel, cantonal et international), mais aussi du contexte politique tant fédéral que dans les autres cantons, en particulier ceux ayant procédé à des réformes en la matière.
Fondant son appréciation sur les principes d’égalité et de non-discrimination, le Conseil d’État propose à votre autorité de soumettre au peuple une révision de la Constitution cantonale afin de permettre un droit de vote pour toutes et tous. Cette révision constitutionnelle s’inscrit dans la volonté de favoriser un équilibre entre protection et participation citoyenne.
Die Regierung schickt die Sammelvorlage «Erledigung parlamentarische Aufträge im Bereich der frühen Förderung (EPAFF)» in eine erneute Vernehmlassung. Darin schlägt sie ein umfassendes Massnahmenpaket vor, mit dem Kinder in den ersten Lebensjahren stärker gefördert werden sollen. Damit soll Kindern und ihren Eltern ein gelingender Schulstart ermöglicht und die Schulen entlastet werden.
Am 30. Januar 2025 hat der Kantonsrat das revidierte Gesetz über die familienergänzende Kinderbetreuung vom 29. September 2005 (Kinderbetreuungsgesetz, KiBeG; BGS 213.4) erlassen. Der Regierungsrat hat dazu am 6. Mai 2025 den Entwurf zur überarbeiteten Verordnung zum Gesetz über die familienergänzende Kinderbetreuung inkl. Anhang vom 14. November 2006 (Kinderbetreuungsverordnung, KiBeV; BGS 213.42) verabschiedet.
Der Grosse Rat hat die Regierung in der Junisession 2022 beauftragt, die erforderlichen Rechtsgrundlagen zu schaffen, um den im Kanton Graubünden wohnhaften Personen mit Schweizer Bürgerrecht ab dem vollendeten 16. Lebensjahr in Kantons- und Gemeindeangelegenheiten das Stimm- und aktive Wahlrecht zu gewähren.
Mit der vorgeschlagenen Teilrevision der Kantonsverfassung soll dies ermöglicht werden. Gleichzeitig soll mit der vorgeschlagenen Teilrevision des Gesetzes über die politischen Rechte im Kanton Graubünden die erforderliche Rechtsgrundlage für das Stimm- und aktive Wahlrecht von Auslandschweizerinnen und -schweizern ab dem zurückgelegten 16. Lebensjahr in kantonalen Angelegenheiten geschaffen werden.
Der Regierungsrat hat am 29. April 2025 den Vernehmlassungsentwurf betreffend Änderung des Gesundheitsgesetzes (GesG); Selbstbestimmung am Lebensende in Pflegeheimen beraten und beschlossen und das Departement des Innern beauftragt, darüber ein Vernehmlassungsverfahren durchzuführen.
Im Zentrum der vorliegenden 3. Etappe der Revision der kantonalen Personalgesetzgebung steht das Thema "Arbeitgeberattraktivität". Es ist das erklärte Ziel dieser 3. Etappe, den Kanton Nidwalden noch besser als attraktiven Arbeitgeber zu positionieren. So besteht insbesondere beim Ferienanspruch der Mitarbeitenden ein Rückstand auf die (öffentlichen und privaten) Mitbewerber.
Weiter soll auch ein Schritt gemacht werden, das Profil als familienfreundlicher Arbeitgeber zu schärfen. Dazu gehört insbesondere das Thema Vereinbarkeit von Beruf und Familie bzw. die Absicht, sich als familienfreundlicher Arbeitgeber zu profilieren. Dies soll mittels zusätzlicher finanzieller Anreize zur Unterstützung der Familien geschehen, indem das System der Familienzulagen (nicht zu verwechseln mit den Kinder- und Ausbildungszulagen) angepasst wird. Schliesslich soll der Zusammenhalt des Personals noch weiter gefördert werden; dies insbesondere mit einer Aufstockung der finanziellen Mittel für soziale Aktivitäten im Team bzw. im Amt.
Familienergänzende Kinderbetreuungsangebote wie Kindertagesstätten (Kita) oder Tagesfamilien spielen eine wichtige Rolle, wenn es um die Vereinbarkeit von Familie und Beruf geht. Durch die Förderung und Subventionierung von familienergänzenden Angeboten kann die Erwerbstätigkeit von Eltern erhöht werden – solange die Kosten für die familienergänzende Kinderbetreuung nicht den zusätzlich erzielten Lohn übersteigen. Zudem kann die Verfügbarkeit und der Preis familienergänzender Kinderbetreuungsangebote ein Kriterium bei der Wahl des Wohn- und Arbeitsorts sein.
Im Kanton Uri wurde bei der familienergänzenden Kinderbetreuung Handlungsbedarf identifiziert. Deshalb hat der Landrat am 13. November 2024 das Gesetz über die Unterstützung der familienergänzenden Kinderbetreuung (Kinderbetreuungsgesetz) beschlossen und zuhanden der Volksabstimmung verabschiedet. Diese findet am 18. Mai 2025 statt.
Das neue Gesetz bildet die Rechtsgrundlage und beinhaltet den Auftrag an den Regierungsrat, eine Verordnung zum Gesetz zu erarbeiten. Gestützt darauf hat der Regierungsrat eine Verordnung entworfen und für die Vernehmlassung freigegeben. Im zugehörigen Bericht werden die Ausführungsbestimmungen erläutert, der vorgesehene Zeitplan erläutert und das weitere Vorgehen aufgezeigt. Damit die Inkraftsetzung des neuen Gesetzes und der vorliegenden Verordnung auf den 1. Januar 2026 möglich ist, muss die Vernehmlassung zeitlich vorgezogen und vor der Volksabstimmung zum Gesetz durchgeführt werden.
Der Kantonsrat hat die Motion «Konversionstherapien, diskriminierende Umpolungstherapien für LGBTIQ-Personen verbieten» (KR-Nr. 183/2021) am 6. November 2023 mit 90 zu 74 Stimmen bei fünf Enthaltungen an den Regierungsrat zur Ausarbeitung einer Vorlage innert zweier Jahre überwiesen.
Die Motion verlangt die Einführung eines gesetzlichen Verbots von Konversionstherapien auf dem Gebiet des Kantons Zürich. Das Verbot soll insbesondere für Minderjährige und Erwachsene gelten, deren Einwilligung zur Durchführung der Konversionstherapie auf einem Willensmangel beruht.
Zur Umsetzung der Motion braucht es eine Änderung des Straf- und Justizvollzuggesetzes (StJVG, LS 331). Das StJVG enthält im 2. Abschnitt das kantonale Übertretungsstrafrecht und regelt im 3. Abschnitt den Justizvollzug. In Übereinstimmung mit der Forderung der Motion nach einem gesetzlichen Verbot von Konversionstherapien sollen die Bestimmungen zum Übertretungsstrafrecht im StJVG mit einer entsprechenden Regelung ergänzt werden.
Die beabsichtigte Änderung der Schulverordnung führt die neuen Bestimmungen des Schulgesetzes zur schulergänzenden Betreuung näher aus. Hintergrund ist das Programm «Zug+», das eine flächendeckende und bedarfsgerechte Kinderbetreuung sicherstellen soll. Künftig wird eine Betreuung für Kinder ab dem Kindergarten, einschliesslich Ferienzeiten, gewährleistet. Die Gemeinden bleiben für die konkrete Ausgestaltung zuständig, erhalten jedoch einen finanziellen Beitrag vom Kanton.
Die neuen Regelungen umfassen unter anderem Modulangebote, Qualitätsanforderungen und Kostenpauschalen. Die Betreuung erfolgt in modularer Form und orientiert sich an den Blockzeiten der Schulen. Eine Ferienbetreuung ist für acht Wochen im Jahr vorgesehen, ausgenommen sind Weihnachtsferien und gesetzliche Feiertage. Direktion für Bildung und Kultur/Direktionssekretariat