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Die Kantone haben am 15. November 2019 an einer Sonderplenarversammlung der Schweizerischen Bau-, Planungs- und Umweltdirektorenkonferenz (BPUK) die totalrevidierte Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (nachfolgend IVöB 2019) einstimmig verabschiedet. Damit wurde ein wichtiger Grundstein auf dem Weg zur Harmonisierung des Beschaffungsrechts in der Schweiz gelegt. Die IVöB 2019 regelt neu das gesamte öffentliche Beschaffungsrecht (auch Submissionsrecht genannt) und führt dadurch im Vergleich zu heute zu einer noch weitergehenden Vereinheitlichung der Vorschriften im Beschaffungsrecht, welches in den Kantonen, Städten und Gemeinden zur Anwendung gelangt.
Gleichzeitig führt die IVöB 2019 zu einer sehr weitgehenden Harmonisierung mit dem auf Bundesebene parallel revidierten Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB, SR 172.056.1), welches die Beschaffungen des Bundes regelt und per 1. Januar 2021 in Kraft getreten ist. Dies hat zur Folge, dass die Kantone bei einem Beitritt zur IVöB 2019 auf umfangreiche eigene Ausführungsbestimmungen im Sinne der Harmonisierung verzichten können. Nachdem die Kantone Appenzell-Innerrhoden und Aargau der IVöB 2019 bereits beigetreten sind, ist diese am 1. Juli 2021 in Kraft getreten.
Damit die IVöB 2019 im Kanton Zürich in Kraft treten kann, ist ein ausdrücklicher Beitritt notwendig. Die geltende Submissionsverordnung vom 23. Juli 2003 (SVO, LS 720.11) erfährt eine Totalrevision, da verschiedene bisherige Verordnungsbestimmungen zwecks Stufengerechtigkeit in die IVöB 2019 integriert wurden. Die revidierte SVO soll gleichzeitig mit dem Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. November 2019 (BeiG IVöB; Vorlage 5772) in Kraft gesetzt werden.