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Die Verordnung ist aufgrund der mit Kantonsratsbeschluss vom 14. Januar 2013 vorgenommenen Änderung des Einführungsgesetzes zum Krankenversicherungsgesetz anzupassen. Geplant ist eine formelle Totalrevision, da die Mehrzahl aller Paragrafen geändert oder aufgehoben werden.
Alt § 1 entfällt. Der bisherige § 1 soll ersatzlos gestrichen werden. Soweit es sich bei den Weisungen bzw. Regelungen um nur für die staatlichen Vollzugsorgane verbindliche Vorgaben handelt, braucht es keine Rechtsgrundlage.