Quelle
www.notes.zh.ch

Die Publikation auf Demokratis ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die zuständige Behörde.

Abgeschlossen
25. November 2020 - 25. Februar 2021

Kinder- und Jugendheimverordnung (Neuerlass)

Vernehmlassung zur Kinder- und Jugendheimverordnung (Neuerlass)

Das Amt für Jugend und Berufsberatung vollzieht das Kinder- und Jugendheimgesetz vom 27. November 2017 und diese Verordnung, soweit nicht Dritte zuständig sind. Der Anspruch auf ergänzende Hilfen zur Erziehung besteht über die Volljährigkeit hinaus bis zum vollendeten 25. Altersjahr, wenn der Leistungsbezug vor dem vollendeten 18. Altersjahr begonnen hat.

Wer Sitz bzw. Wohnsitz im Kanton hat und eine Leistung im Sinne von § 7 KJG anbietet, meldet dies dem Amt. Bewilligungspflichtig ist die Aufnahme von bis zu fünf Leistungsbeziehenden für mehr als 60 Stunden pro Woche oder mehr als drei Nächte pro Woche. Bei Heimpflegeangeboten muss ein Betreuungsverhältnis von wenigstens einer Betreuungsperson für vier Leistungsbeziehende gewährleistet sein.

Als beitragsberechtigt gelten Anbietende ergänzender Hilfen zur Erziehung, mit denen das Amt eine Leistungsvereinbarung abschliesst. Das Amt entschädigt sozialpädagogische Familien- und Einzelbegleitung und sozialpädagogische Begleitung von Pflegeverhältnissen mit einem Tarif von Fr. 250 pro Leistungsstunde.