Quelle
www.notes.zh.ch

Die Publikation auf Demokratis ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die zuständige Behörde.

Abgeschlossen
9. Dezember 2020 - 31. Januar 2021

Änderung der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (Erhöhung Vaterschaftsurlaub)

Änderung der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO); Erhöhung Vaterschaftsurlaub

In der Volksabstimmung vom 27. September 2020 wurde auf Bundesebene die Einführung eines über die Erwerbsersatzordnung (EO) entschädigten Vaterschaftsurlaubs angenommen. Im Obligationenrecht (OR) wird auf den gleichen Termin eine neue Bestimmung eingeführt, welche einen zweiwöchigen Vaterschaftsurlaub (ohne Lohnfortzahlung) garantiert. Die Gesetzesänderungen treten auf den 1. Januar 2021 in Kraft.

Die Finanzdirektion hat eine Vernehmlassungsvorlage erarbeitet für die Erhöhung des bezahlten Vaterschaftsurlaubs im kantonalen Personalrecht von fünf auf zehn Arbeitstagen mit voller Lohnzahlung und der teilweisen Angleichung an die Regelung im OR und in der EO. Vorgeschlagen wird eine rückwirkende Inkraftsetzung per 1. Januar 2021.