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Der Regierungsrat verfolgt eine auf attraktive Rahmenbedingungen ausgerichtete Standortpolitik mit dem Ziel, die Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschafts- und Innovationsstandorts zu erhalten und zu stärken. Im Standortförderungsgesetz werden Zweck und Ziele der kantonalen Standortförderung sowie die Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Akteuren gesetzlich verankert. Die Fokussierung auf grundsätzliche Regelungsbereiche mit offenen Zielnormen wird dem Charakter der Standortförderung als zukunftsorientierter und gestaltender Aufgabe gerecht.
Sowohl eine unternehmens- und wirtschaftsfreundliche Regulierung wie auch eine dienstleistungsorientierte, effiziente Verwaltung sind wichtige Standortfaktoren, die zu einem attraktiven Wirtschaftsstandort beitragen. Deshalb soll die Unternehmensentlastung als Teil der Standortförderung in das „Standortförderungs- und Unternehmensentlastungsgesetz“ integriert und dafür das Gesetz zur administrativen Entlastung der Unternehmen aufgehoben werden.
L’avant-projet de loi pose des jalons pour la mise en place de l’identité électronique (e-ID) étatique en Suisse. La Confédération vérifie l’identité d’une personne et lui émet une e-ID. L’e-ID et les autres moyens de preuve électroniques sont émis et exploités au moyen d’une infrastructure de confiance étatique mise à disposition par la Confédération. L’avant-projet de loi règle les exigences relatives à cette infrastructure qui sera accessible aux acteurs des secteurs public et privé.
Der Regierungsrat hat die Gesundheitsdirektion beauftragt, den Entwurf betreffend Änderung der Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister (Verordnung zum EG RHG, BGS 251.12) in die Vernehmlassung zu geben.
Das bisherige Register für die Zentrale Personenkoordination (ZPK) wurde durch ein neues Register abgelöst. In der Folge wurde das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister ( EG RHG, BGS 251.1) totalrevidiert.
Mit dem neuen Gesetz muss auch die dazugehörende Verordnung angepasst werden. Insbesondere wird dabei mit dem neu eingefügten § 7a eine Rechtsgrundlage für die in den Einwohnerregistern wie auch dem kantonalen Personenregister geführten Daten geschaffen. Weitere neue Bestimmungen betreffen den Datenabgleich zwischen den angeschlossenen Fachanwendungen und dem kantonalen Personenregister (§ 3) und die Führung einer Liste der erteilten Zugriffsberechtigungen (§ 4). Mehrere Bestimmungen können aufgehoben werden, da sich diese auf die abgelöste Zentrale Personenkoordination beziehen oder neu nicht mehr in der Verordnung, sondern im EG RHG geregelt sind.
La disposition sur l’obligation de garder le secret de la loi sur la TVA doit être adaptée afin que l’AFC puisse signaler de manière automatisée à l’Office fédéral de la statistique et aux autorités du registre du commerce les entreprises individuelles qui déclarent au moins 100 000 francs de chiffre d’affaires à la TVA, mais qui ne sont pas inscrites au registre du commerce.
Vérification du domicile en cas de demande d’extrait du registre des poursuites. En exécution de la motion Candinas 16.3335, une modification de la loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite sera proposée. Les offices des poursuites saisis d’une demande d’extrait du registre devront vérifier si la personne s’est annoncée dans son arrondissement de poursuites. L’extrait comportera la mention correspondante. En outre, l’extension de la notification par voie électronique est proposée et par cela est en particulier encouragée, en réponse aux motions 19.3694 Fiala et 20.4035 Fiala, l’utilisation d’actes de défaut de biens électroniques. Enfin, la vente aux enchères de biens mobiliers sur des plateformes en ligne doit être expressément réglée dans la loi.
Das Lohnsystem Verwaltung wurde mit der Totalrevision des Personalrechts im Jahr 2003 eingeführt und hat sich im Grundsatz bewährt. Bereits seit längerem zeigt sich jedoch, dass beim Führungs- und Fachkader die Markt- und Konkurrenzfähigkeit nicht mehr gegeben ist.
Das Lohnniveau soll deshalb in diesem Bereich an den Deutschschweizer Durchschnitt angeglichen werden. Weiter soll bei der Lohnentwicklung mehr Flexibilität geschaffen werden. Aufgrund der im Rahmen der Revision geplanten Erhöhung der obersten Lohnklasse für das Staatspersonal sind auch die Bestimmungen über die Besoldung der Mitglieder des Regierungsrates, der Staatsschreiberin beziehungsweise des Staatsschreibers sowie der Mitglieder des Kantonsgerichts anzupassen.
Le présent projet met en œuvre l’initiative parlementaire 17.523 «Autoriser le double nom en cas de mariage». Il élargit les possibilités prévues par le code civil quant au port du nom durant le mariage en y ajoutant l’option du double nom officiel.
La présente modification législative vise à compléter l’art. 37 LAMal avec un nouvel alinéa 1bis qui permettrait aux cantons, en cas d’offre sanitaire insuffisante, d’autoriser à exercer à la charge de l’assurance obligatoire des soins (AOS) des prestataires de soins ne disposant pas des trois ans d’activité exigés par l’art. 37, al. 1, LAMal. Cette règle d’exception serait limitée aux domaines des soins de base ambulatoires suivants: médecins généralistes, pédiatres, psychiatres et psychothérapeutes de l’enfance et de l’adolescence.
Cette révision vise d’une part à mettre en œuvre des mesures pour maîtriser les coûts dans le domaine de l’assurance obligatoire des soins (AOS). D’autre part, des adaptations sont prévues afin d’optimiser les processus et d’améliorer la transparence, et d’apporter davantage de clarté et de sécurité juridique. Parallèlement, des adaptations sont également prévues concernant les émoluments relatifs aux procédures administratives. Enfin, les dispositions sur la prise en charge de médicaments dans des cas particuliers doivent également être adaptées.
Die Änderungen des internationalen Rechts (Government Procurement Agreement [GAP]) bedingen Anpassung des nationalen öffentlichen Beschaffungsrechts. Gleichzeitig sollen auch die Beschaffungsordnungen von Bund und Kantonen sowie die Bestimmungen innerhalb der Kantone soweit möglich und sinnvoll harmonisiert werden.
Das Interkantonale Organ für das öffentliche Beschaffungswesen (InöB) hat daher die Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) revidiert und am 15. November 2019 einstimmig verabschiedet. Mit der vorliegenden Gesetzesvorlage beabsichtigt der Kanton Zug den Beitritt zur revidierten IVöB und folgt damit den Harmonisierungsbestrebungen.
La procédure de consultation porte sur les projets de révision de l’ordonnance du 15 février 1995 sur la reconnaissance des certificats de maturité gymnasiale (ORM, RS 413.11) et de la convention administrative des 16 janvier/15 février 1995 passée entre le Conseil fédéral suisse et la Conférence suisse des directeurs cantonaux de l’instruction publique (CDIP) concernant la reconnaissance des certificats de maturité (FF 1995 II 316; FF 2004 211; FF 2011 2603; FF 2016 8189), élaborés dans le cadre du projet «Évolution de la maturité gymnasiale» mené conjointement par le DEFR et la CDIP depuis 2018. Le règlement analogue de la CDIP sur la reconnaissance des certificats de maturité gymnasiale (RRM) est révisé en même temps que l’ORM. Comme les projets d’ORM et de RRM révisés sont matériellement identiques et que les prises de position reçues pendant la consultation seront évaluées et prises en compte conjointement avec la CDIP, cette dernière renonce pour sa part à mener une audition cantonale. Le projet de révision de l’ORM met en œuvre l’objectif politique commun de la Confédération et des cantons concernant l’espace suisse de formation, qui vise à garantir à long terme un accès sans examen aux hautes écoles universitaires pour les titulaires d’une maturité gymnasiale. Il renforce l’aptitude générale aux études et la capacité à assumer des responsabilités au sein de la société actuelle, et tient compte des défis actuels et futurs de la société. En outre, ce projet pose les bases d’une plus grande comparabilité des certificats de maturité et renforce les conditions-cadres de l’enseignement dans les gymnases. L’adaptation de la convention administrative s’impose en raison des nouvelles normes de gouvernement d’entreprise de la Confédération et de certains changements dans l’organisation et le financement du secrétariat de la Commission suisse de maturité (CSM).
Um das Instrument der Datenverknüpfung unter strikter Beachtung der geltenden gesetzlichen Anforderungen für die Statistik nutzen zu können, hat die Volkswirtschafts- und Berufsbildungsdirektion VWBD über ihr Amt für Statistik (StatA) einen Vorentwurf zur Änderung des Gesetzes über die kantonale Statistik (StatG) ausgearbeitet. Das Gesetz über die kantonale Statistik, das am 7. Februar 2006 verabschiedet wurde, ist bisher nur einmal geändert worden (Art. 26), und zwar im Jahr 2010. Im Jahr 2020 wurde es durch die Verordnung vom 3. März 2020 über die Durchführung von statistischen Erhebungen des Kantons (StatEV) ergänzt. Diese Verordnung listet in ihrem Anhang die Organe auf, die für die Durchführung von spezifischen statistischen Erhebungen des Kantons zuständig sind, und führt die Modalitäten für die Erhebungen auf. Obwohl das StatG neuer ist als das Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 1992, enthielt es bisher keine Bestimmungen über die Verknüpfung von Daten, die ein zentrales Instrument der modernen Statistik ist. Die vorliegende Gesetzesrevision ermöglicht es, diesem Instrument eine Gesetzesgrundlage auf kantonaler Ebene zu geben.
La modification contient essentiellement des dispositions d’exécution relatives à la modification de la LSA adoptée par le Parlement le 18 mars 2022. Par ailleurs, l’ordonnance intègre les évolutions actuelles et met en œuvre une réglementation adaptée à la hiérarchie des normes.
Die Standeskommission möchte mit einer Revision der Verordnung zum Jagdgesetz Mängel beheben, die sich in der Praxis gezeigt haben. So sollen insbesondere die Aufgabenbereiche von Jagdverwaltung und Wildhut weitgehend getrennt werden. Ausserdem ist vorgesehen, den Vollzug der Jagdgesetzgebung zu vereinfachen. Bei den Jagdvorschriften werden verschiedene Präzisierungen und Anpassungen zu Punkten vorgenommen, die in der Praxis zu Diskussionen Anlass geboten haben.
Die Zuger Regierung hat die Teilrevision des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Wald vom 17. Dezember 1998 (EG Waldgesetz; BGS 931.1) in erster Lesung verabschiedet. Die kantonalen Bestimmungen über den Wald sind teilweise nicht mehr mit Bundesrecht und der weiterentwickelten Praxis kompatibel.
Diese Diskrepanzen sollen mit einer Teilrevision behoben werden. Ebenfalls sollen die behördlichen Zuständigkeiten transparenter und eindeutiger abgebildet werden. Weitere Anpassungen erfolgen in den Bereichen Beitragswesen, Waldplanung, Erholungsnutzung und Waldfeststellung.
Die öffentliche Statistik bildet den Zustand und die Entwicklung vieler wichtiger Lebensbereiche der Gesellschaft ab und unterstützt damit die demokratische Meinungs- und politische Willensbildung. Im Weiteren stellen statistische Informationen wichtige Grundlagen für die Politik, Verwaltung, Wirtschaft, Forschung, Wissenschaft und Bevölkerung dar. Während die Datenerhebung und Datenlieferung an den Bund durch das Bundesrecht geregelt sind, ist die rechtliche Grundlage für Kantonsstatistiken nur lückenhaft oder unzureichend in einzelnen Erlassen definiert. Mit der Schaffung eines kantonalen Statistikgesetzes sollen die statistischen Tätigkeiten auf die erforderliche gesetzliche Grundlage gestellt werden.
Mit dem kantonalen Statistikgesetz soll das grosse Potential der Digitalisierung der Daten ausgeschöpft werden. Gleichzeitig werden klare Leitplanken für einen starken Datenschutz gesetzt. Dabei steht einerseits eine effiziente Datennutzung und die Reduktion des Aufwands bei den Gemeinden und weiteren Datenlieferanten im Vordergrund. Dies in dem Sinne, dass die kantonale Statistik, wenn immer möglich, auf bestehende Verwaltungs- und Registerdaten zurückgreift.
Erhoben werden sollen Daten nur noch dann, wenn ein Rückgriff auf bestehende Daten nicht möglich ist. Andererseits wird mit den grundlegenden Prinzipien des Statistikgeheimnisses und der Zweckbindung der Datenschutz gestärkt. So dürfen Daten, die zu statistischen Zwecken erhoben wurden, ausschliesslich für Bundes- und Kantonsstatistiken verwendet werden. Insgesamt sind die neuen Rechtsgrundlagen so ausgestaltet, dass keine Rückschlüsse auf Einzelpersonen möglich sind.
Als eines der Ergebnisse aus dem Projekt «Strukturierter Dialog» bzw. gestützt auf den in diesem Zusammenhang erlassenen XXIII. Nachtrag zum Volksschulgesetz beteiligen sich die kommunalen Volksschulträger seit dem 1. Januar 2021 im Umfang von 50 Prozent an den Kosten der Lehrmittel mit Status «obligatorisch» oder «empfohlen». Damit verbunden wurde ein Auftrag an Kanton und Gemeinden, eine definitive Lehrmittelsteuerung und -finanzierung unter Berücksichtigung der fiskalischen Äquivalenz vorzubereiten.
Im Rahmen eines gemeinsamen Projekts unter Leitung des Bildungsdepartementes mit Vertretungen des Bildungsrates, der Vereinigung St.Galler Gemeindepräsidentinnen und Gemeindepräsidenten (VSGP) sowie des Verbandes St.Galler Volksschulträger (SGV) war in der Folge insbesondere zu klären, wie weit sich der Beizug der Gemeinden zur Finanzierung auch auf die Zuständigkeit für den Entscheid, welche Lehrmittel im Unterricht im Grundsatz zu verwenden sind, auswirken soll.
Im Zug des Paketes zur Konsolidierung der Kantonsfinanzen («Haushaltsgleichgewicht 2022plus») hat der Kantonsrat in der Novembersession 2021 die Finanzierung der obligatorischen und empfohlenen Lehrmittel mit Wirkung ab dem Jahr 2023 zu 100 Prozent den Gemeinden übertragen. Dieser Beschluss zur Lehrmittelfinanzierung wird zusammen mit den Ergebnissen des Projekts Lehrmittelsteuerung mit dem XXVIII. Nachtrag zum Volksschulgesetz gesetzgeberisch umgesetzt (Art. 22 Abs. 2 des Gesetzesentwurfs).
Die interkantonale bzw. interbehördliche Vereinbarung über den Datenaustausch zum Betrieb von Lage- und Analysesystemen im Bereich der seriellen Kriminalität (Vereinbarung) wurde, gestützt auf das Konkordat über die polizeiliche Zusammenarbeit in der Nordwestschweiz vom 20. Januar 1995 (PKNW; BGS 511.541), erarbeitet und von der Konkordatsbehörde am 14. Juli 2019 genehmigt.
Die Konkordatsbehörde hat die am PKNW beteiligten Kantone (AG, BE, BL, BS und SO) mit Schreiben vom 25. Juni 2019 eingeladen, den nötigen Gesetzgebungsprozess einzuleiten. In der Zwischenzeit wurde die Vereinbarung vom Gesetzgeber aller Konkordatskantone beschlossen. Auch weitere Kantone sowie geeignete Bundesstellen können der Vereinbarung beitreten.
Die Vereinbarung schafft die Rechtsgrundlage für die Teilnahme des Kantons Solothurn am kantonsübergreifenden Betrieb bestimmter Datenbanken im Bereich der Bekämpfung der seriellen Kriminalität. Der Legislaturplan 2021 – 2025 (SGB 0206/2021) nennt als Indikator zur Erhöhung der objektiven Sicherheit durch eine wirksame Weiterentwicklung der Kriminalitätsbekämpfung ausdrücklich den Beitritt des Kantons Solothurn zur betreffenden Vereinbarung (Ziff. B.3.3.1, S. 24).
Dem Vereinbarungszweck entsprechend erlauben diese Datenbanken, die Lage der seriellen Kriminalität über die Kantonsgrenzen hinaus darzustellen und die nötigen Massnahmen zu ergreifen. Die angemessene Nutzung geeigneter Analysesysteme leistet einen wesentlichen Beitrag zur verbesserten Bekämpfung von Seriendelikten. Die geltenden Gesetzgebungs- und Finanzbefugnisse sowie der Datenschutz und die Datensicherheit bleiben vollumfänglich gewahrt.
Mobile Tätergruppierungen bewegen sich über die Kantonsgrenzen hinweg in eigentlichen Kriminalitätsräumen. Dies trifft insbesondere auf Straftaten mit einem ausgeprägt seriellen Charakter zu, beispielsweise auf die Einbruchskriminalität. Die wirksame Bekämpfung von Seriendelikten umfasst die Verhinderung weiterer Straftaten sowie die Aufklärung bereits begangener Delikte. Beide Ziele können nur dann erreicht werden, wenn die Polizei rasch über die nötigen Daten verfügt, um eine Serie als solche zu erkennen und sie einer Tätergruppierung zuzuordnen. Erforderlich sind vollständige Informationen, insbesondere auch Daten ausserkantonaler Polizeikorps.
Das vom Grossen Rat am 15. September 2020 überwiesene (GR.20.51) Postulat betreffend Beibehaltung des Einwohner-Bürgerrechts bei Gemeindefusionen der SP-Fraktion vom 3. März 2020 beantragt die Schaffung der Möglichkeit, das bisherige Gemeindebürgerrecht (Heimatort) auch nach einer Gemeindeänderung (Zusammenschluss, Umgemeindung oder Neubildung einer Gemeinde) beibehalten zu können. Hierfür ist eine Änderung des Gesetzes über die Einwohnergemeinden (Gemeindegesetz, GG) vom 19. Dezember 1978 (SAR 171.100) notwendig.
Bis anhin wird das bisherige Gemeindebürgerrecht bei Zusammenschlüssen, Umgemeindungen oder Neubildungen von Gemeinden in den massgebenden Registern (insbesondere Personenstandsregister) nicht mehr geführt. Auf den amtlichen Dokumenten (Pass, Identitätskarte, Zivilstandsdokumente) der betroffenen Bürgerinnen und Bürger ändert sich dadurch die bisherige Heimatortbezeichnung. Dies kann von einzelnen Bürgerinnen und Bürgern, welche stark mit ihrer (ursprünglichen) Heimatgemeinde verbunden sind, als Identitätsverlust wahrgenommen werden. Mit der Vorlage soll der Abhilfe geschaffen werden.
Vorgeschlagen wird, dass das bisherige Gemeindebürgerrecht, welches zufolge Zusammenschluss, Umgemeindung oder Neubildung von Gemeinden weggefallen ist, auf gebührenpflichtiges Gesuch betroffener Bürgerinnen und Bürger hin dem neuen Bürgerrecht (Heimatort) in Klammern angefügt werden kann. Diese Möglichkeit soll auch den Betroffenen von Gemeindeänderungen, die seit dem 1. Januar 2002 rechtskräftig geworden sind, während einer Übergangsfrist von zwei Jahren nach Inkrafttreten des neuen Rechts zur Verfügung stehen.
Der Zustand der Biodiversität in der Schweiz ist unbefriedigend. Die Hälfte der Lebensräume und ein Drittel der Arten sind bedroht. Mit dem Rückgang der Artenvielfalt ist auch genetische Vielfalt verloren gegangen. Um dem entgegenzuwirken, hat der Bundesrat Strategie und Aktionsplan zum Schutz und zur Förderung der Biodiversität in der Schweiz ausformuliert.
Vor diesem Hintergrund hat auch der Kanton unter Einbezug der Gemeinden Riehen und Bettingen den vorliegenden Entwurf einer kantonalen Biodiversitätsstrategie inklusive Massnahmenpaket (Aktionsplan) erarbeitet. Die kantonale Biodiversitätsstrategie nimmt die internationalen und nationalen Vorgaben auf und legt sie auf die Verhältnisse des Kantons Basel-Stadt um.
La modification de l’ordonnance sur les banques met en œuvre la modification de la loi sur les banques (insolvabilité, garantie des dépôts, ségrégation). D’autres modifications sont prévues dans les domaines de la capacité d’assainissement et de liquidation (Resolvability) et de la catégorisation des banques ainsi que dans l’ordonnance sur les émoluments et les taxes de la FINMA.
Le 1er octobre 2021, le Parlement a notamment décidé certaines modifications de la loi sur l’énergie et de la loi sur l’approvisionnement en électricité (FF 2021 2321). En raison de ces adaptations de loi, il est nécessaire de réviser les actes suivants: l’ordonnance sur l’énergie (OEne), l’ordonnance sur l’encouragement de la production d’électricité issue d’énergies renouvelables (OEneR), l’ordonnance sur les émoluments et les taxes de surveillance dans le domaine de l’énergie (Oémol-En) et l’ordonnance sur l’approvisionnement en électricité (OApEl). Le DETEC propose en parallèle de réviser les actes suivants: l’ordonnance sur l’énergie (OEne), l’ordonnance sur les exigences relatives à l’efficacité énergétique (OEEE) et l’ordonnance sur l’approvisionnement en électricité (OApEl).
Le Gouvernement transmet au Parlement un message relatif à la révision des bases légales en matière de marchés publics. Il a pour but l’adhésion de la République et Canton du Jura à l’Accord intercantonal sur les marchés publics révisé (AIMP 2019) et l’intégration des dispositions de celui-ci dans le droit cantonal.
La révision de l’Accord de l’Organisation mondiale du commerce sur les marchés publics, achevée en 2012 et entrée en vigueur pour la Suisse le 1er janvier 2021, a induit une adaptation du droit des marchés publics dans notre pays, touchant tant la loi fédérale que l’Accord intercantonal sur les marchés publics. En date du 15 novembre 2019, les cantons suisses ont ainsi adopté à l’unanimité le texte révisé dudit accord, lequel est entré en vigueur le 1er juillet 2021, suite à l’adhésion de deux cantons.
L’Accord intercantonal sur les marchés publics (AIMP 2019) est harmonisé avec la nouvelle loi fédérale sur les marchés publics, dans l’optique de simplifier les procédures et d’éviter des coûts inutiles pour les participants à celles-ci. Il concrétise de nombreux éléments issus de la jurisprudence et de la doctrine en matière de marchés publics. Par conséquent, les règles qu’il instaure sont pour la plupart d’ores et déjà largement appliquées par les cantons et intégrées dans leurs dispositions d’exécution actuelles.
Certaines nouveautés, tels que le dialogue et les enchères électroniques font toutefois leur apparition L’AIMP 2019 se voulant exhaustif, la marge de manœuvre cantonale se réduit à uniquement traiter les points n’étant pas régis par le droit supérieur. Il s’ensuit que la loi concernant les marchés publics (LMP-JU ; RSJU 174.1), qui doit être adaptée au nouveau droit, se limitera à quelques dispositions d’exécution.
An seiner Sitzung vom 28. Juni 2019 hat der Kantonsrat der Motion von Kantonsrat Mike Bacher und 20 Mitunterzeichnenden betreffend die Einführung des Öffentlichkeitsprinzips in Obwalden mit 23 zu 18 Stimmen bei 12 Enthaltungen zugestimmt. Mit der Motion wird der Regierungsrat beauftragt einen Erlassentwurf zur Einführung des Öffentlichkeitsprinzips auszuarbeiten.
Der Regierungsrat hat am 8. Februar 2022 den Entwurf zum Gesetz über das Öffentlichkeitsprinzip (Öffentlichkeitsgesetz, OeG) zuhanden der Vernehmlassung verabschiedet und die Staatskanzlei mit der Durchführung des Vernehmlassungsverfahrens beauftragt.
Das Öffentlichkeitsprinzip gewährt Bürgerinnen und Bürgern Einsicht in amtliche Dokumente der Behörden und der Verwaltung. Ein spezielles Interesse an der Einsichtnahme muss dabei nicht geltend gemacht werden. Die Einsicht kann grundsätzlich nur verweigert oder eingeschränkt werden, wenn öffentlich oder private Interessen entgegenstehen. Mit dem Gesetz über das Öffentlichkeitsprinzip wird dieser bereits in Art. 3 des Staatsverwaltungsgesetzes und den Gemeindeordnungen der Einwohnergemeinden enthaltene Grundsatz detailliert geregelt. Das Öffentlichkeitsgesetz soll auf kantonaler Ebene auch für den Kantonsrat und seine Organe gelten. Auf kommunaler Ebene sollen alle Gemeindearten dem Gesetz unterstehen.
Das Gesetz über das Öffentlichkeitsprinzip umschreibt, in welchen Fällen die Einsicht in amtliche Dokumente verweigert oder eingeschränkt werden kann und in welchen Fällen eine Einsichtnahme generell ausgeschlossen ist. Es regelt das Vorgehen zur Einsichtgabe in amtliche Dokumente und den Verfahrensablauf, wenn die Einsichtgabe wegen entgegenstehenden privaten oder öffentlichen Interessen verweigert wird. Der Anspruch auf Einsicht in amtliche Dokumente ist als justiziables Recht ausgestaltet. Das Einsichtsrecht erfolgt grundsätzlich unentgeltlich. Jedoch sollen bei ausserordentlichem Aufwand kostendeckende Gebühren erhoben werden können. Eine Einsichtgabe kann verweigert werden, wenn sie mit einem offenkundig unverhältnismässig hohen Aufwand verbunden wäre.