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La présente modification prévoit la suppression de certaines franchises à option et la diminution des rabais de primes dans l'assurance obligatoire des soins.
L'avant-projet de loi vise à instaurer un établissement fédéral de droit public chargé de l'administration des fonds de compensation de l'AVS, de l'AI et du régime des APG. Cet établissement sera doté de la personnalité juridique et inscrit au registre du commerce.
Le projet vise à modifier la loi fédérale du 18 mars 1994 sur l'assurance-maladie de telle sorte que le personnel infirmier puisse fournir une partie des prestations de soins, soit les prestations d'évaluation, de conseil et de coordination ainsi que les soins de base, en ayant directement accès aux patients, autrement dit sans que les prestations en question soient prescrites par un médecin. Cette modification s'appliquera aussi bien aux infirmiers exerçant leur activité à titre indépendant et à leur propre compte qu'au personnel infirmier engagé par un hôpital, par un établissement médico-social ou par un organisme de soins et d'aide à domicile.
Das Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (EG zum KVG; bGS 833.14) wurde im Jahr 2009 totalrevidiert. In der Zwischenzeit erfuhr das übergeordnete Bundesrecht per 1. Januar 2012 Änderungen, welche im kantonalen Verordnungsrecht aus Dringlichkeitsgründen vorläufig umgesetzt wurden. Dies bedarf der Überführung in die ordentliche Gesetzgebung.
Im Bereich der individuellen Prämienverbilligung (IPV) ist die finanzielle Situation angespannt. Im Rechnungsjahr 2014 fielen die Ausgaben für die IPV wesentlich höher aus, als die vom Kantonsrat im Voranschlag bewilligten Mittel.
Angesichts dessen musste der Regierungsrat für das Jahr 2015 den für die IPV massgebenden Selbstbehalt weiter erhöhen (von 38 % auf derzeit 58 %). Dadurch erhalten immer weniger Personen eine IPV. Der Regierungsrat hat daher das EG zum KVG überarbeitet und schickt den teilrevidierten Gesetzesentwurf in die Vernehmlassung.
Die Totalrevision verfolgt die folgenden Ziele: Die Prämienverbilligung soll bedarfsgerechter verteilt werden. Prämienverbilligungsbeiträge sollen noch gezielter jenen zur Verfügung stehen, die wirklich darauf angewiesen sind. Neu werden zum Beispiel Steuerabzüge, welche die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nicht tangieren (wie zum Beispiel Abzüge für Wohneigentum), beim Ermitteln des Anspruchs aufgerechnet.
Die Abläufe zum Beantragen von Prämienverbilligung sollen vereinfacht werden. Mit diesem flexibleren Verfahren kann rascher auf Veränderungen der wirtschaftlichen Situation von Beziehenden reagiert werden, was ebenfalls dem Ziel der Bedarfsgerechtigkeit zugutekommt.
Das gesamte System soll nachhaltiger werden, indem das Instrument der Liste säumiger Versicherter durch gezielte Beratung und Betreuung der Säumigen ergänzt wird. Damit können Betreibungen verhindert und die Höhe der Krankenkassenausstände sowie die finanzielle Belastung des Gemeinwesens gemindert werden.
Unter dem Namen "Ausgleichskasse Appenzell Ausserrhoden" besteht eine selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt des Kantons mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in Herisau. Unter dem Namen "IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden" besteht eine selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt des Kantons mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in Herisau.
Die Verwaltungskommission und die externe Revisionsstelle der Ausgleichskasse sind gleichzeitig als Organe der IV-Stelle tätig. Die Geschäftsführung der Ausgleichskasse und die Geschäftsführung der IV-Stelle können in Personalunion geführt werden.
Die Ausgleichskasse und die IV-Stelle vollziehen alle Aufgaben, die ihnen durch das Bundesrecht übertragen werden, insbesondere durch das AHVG sowie durch das IVG. Der Kanton kann mit Genehmigung des Bundes der Ausgleichskasse und der IV-Stelle durch Gesetz weitere sachverwandte Aufgaben übertragen.
Le projet mis en consultation contient une modification légale proposant un relèvement des loyers maximaux d'environ 18 pour cent, une ventilation des loyers maximaux en trois régions (grands centres, villes et campagne) et des montants supplémentaires pour les ménages de plusieurs personnes. Il contient en outre une modification légale destinée à empêcher qu'un relèvement des loyers maximaux aie des répercussions sur la participation financière de la Confédération aux frais de home.
Mit dieser Vorlage sollen, anschliessend an die kantonale Einführungsgesetzgebung der am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen eidgenössischen Prozessordnungen, punktuelle Anpassungen und Optimierungen im Bereich der Gerichtsorganisation und des Verfahrensrechts vorgenommen werden, die nach den Praxiserfahrungen der ersten Jahre als sinnvoll erachtet werden. Die Anpassungen in verschiedenen kantonalen Gesetzen sowie im Gebührentarif betreffen im Wesentlichen folgende Punkte:
- Zuweisung von Zuständigkeiten für einzelne Verfahren: Amtsgerichtspräsident für Verfahren zur Verschollenerklärung und Vollstreckbarkeitserklärungen ausländischer Strafurteile (Exequatur-Verfahren); Versicherungsgericht für Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung als einzige kantonale Instanz; Erhöhung der Einzelrichterkompetenz des Präsidenten des Versicherungsgerichts.
- Flexibilisierung der Einsatzmöglichkeiten der Ersatzrichter am Ober-, Verwaltungs- und Versicherungsgericht.
- Präzisierung der Regelung über die Aufsicht über die Schlichtungsbehörden für Gleichstellung von Frau und Mann sowie für Miet- und Pachtverhältnisse.
- Rechtsvertretung im Mieterausweisungs- und Vollstreckungsverfahren: Festschreibung der Praxis, wonach auch qualifizierte Angestellte von Mieter- und Vermieterorganisationen sowie von Liegenschaftsverwaltungen die Rechtsvertretung übernehmen können.
- Fristenlauf an Feiertagen: Angleichung der Regelungen im Straf-, Zivil- und Verwaltungsverfahren.
- Stellvertretung des Oberstaatsanwalts: Bezeichnung der leitenden Staatsanwälte als weitere Stellvertreter des Oberstaatsanwalts für den Fall, dass sowohl der Oberstaatsanwalt als auch dessen Stellvertreter verhindert ist.
Le projet de consultation contient un acte modificateur unique (loi sur la réforme de la prévoyance vieillesse 2020), contenant les modifications de lois concernées, et un arrêté fédéral en vue d'un financement additionnel en faveur de l'AVS par le biais d'un relèvement de la TVA de deux points au plus. Les deux actes sont liés juridiquement, de telle sorte que la loi ne peut entrer en vigueur si le relèvement de la TVA n'est pas accepté par le peuple et les cantons. Ledit relèvement de la TVA dépend de la mise en œuvre d'un âge de référence harmonisé dans l'AVS et le 2e pilier et d'une restriction du droit aux rentes de veuves et de veufs aux personnes ayant des tâches éducatives ou des devoirs d'assistance.
Cette révision, qui porte plus précisément sur l'art 89a, al. 6, CC, vise à réduire le nombre des dispositions de la LPP (loi fédérale du 25 juin 1982 sur la prévoyance professionnelle vieillesse, survivants et invalidité) applicables aux fonds de bienfaisance patronaux fournissant des prestations facultatives.
Der Regierungsrat hat mit Beschluss vom 22. Januar 2013 die Totalrevision der Verordnung über die Pensionskasse Uri (PKV) und der Verordnung über die Vorsorge für die Mitglieder des Regierungsrates (VVR) zur Vernehmlassung freigegeben. Die Pensionskasse Uri (PK Uri) wurde damit beauftragt, das Vernehmlassungsverfahren durchzuführen.
Aufgrund bundesrechtlicher Vorgaben haben öffentlich-rechtliche Vorsorgeeinrichtungen bis spätestens am 1. Januar 2014 institutionelle Anpassungen vorzunehmen. Im Wesentlichen sollen die Vorsorgeeinrichtungen rechtlich, organisatorisch und finanziell aus der Verwaltungsstruktur herausgelöst und verselbständigt werden, was zu einer Angleichung an die privatrechtlichen Vorsorgeinstitutionen führt.
Die Pensionskasse Uri (PK Uri) hat vor allem bezüglich der Kompetenzausscheidung zwischen dem Landrat und der Kassenkommission Handlungsbedarf. Oberstes Organ der PK Uri ist zukünftig zwingend die Kassenkommission und nicht mehr der für die Revision der Verordnung über die PK Uri bis anhin zuständige Landrat. Bezüglich der organisatorischen Kompetenzregelung gibt es somit aus Sicht des Gesetzgebers (Landrat) drei mögliche Beschlussfassungsvarianten.
Der Regierungsrat schlägt die Variante "Beschluss über Grundlagen der Finanzierung der Vorsorgeeinrichtung" vor, so dass der Landrat weiterhin die Kontrolle über die finanziellen Verpflichtungen im Bereich BVG bei den öffentlichen Institutionen im Kanton Uri ausüben kann. Die vom Bund vorgegebene Aufgabenteilung sieht demnach vor, dass die Leistungsseite in dieser Konstellation neu durch die Kassenkommission in einem Reglement festgelegt wird. Die Kassenkommission muss dabei sicherstellen, dass nur Leistungen ausgerichtet werden, die mit dem Finanzierungsbeschluss in Einklang stehen. Die Kassenkommission ist künftig abschliessend für das finanzielle Gleichgewicht verantwortlich.
Le projet mis en consultation vise à compléter l'art. 67 de la Constitution fédérale de telle sorte que la Confédération soit habilitée à fixer les principes applicables à l'encouragement et à la protection des enfants et des jeunes, ainsi qu'à leur participation à la vie politique et sociale. Ce projet propose en outre d'inscrire dans la Constitution l'objectif consistant à mener une politique active de l'enfance et de la jeunesse.
La proposition contient 2 projets totalement distincts, à savoir d'une part la mise en œuvre de la motion n° 08.3702 déposée le 03.10.2008 par M. Jürg Stahl et d'autre part la concrétisation de la solution déjà esquissée par le Conseil fédéral dans son rapport du 4 mai 2011 rendu en réponse au postulat n° 06.3003 de la CSSS-N.
Eine Änderung des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (BVG1) verlangt von der Pensionskasse Kanton Solothurn (PKSO) Entscheide zur Finanzierung und zur institutionellen Verankerung. Mit der vorliegenden Fassung von Botschaft und Entwurf sollen die neuen bundesrechtlichen Vorgaben umgesetzt und die PKSO auf eine nachhaltige finanzielle Grundlage gestellt werden.
Die Bundesversammlung hat eine Änderung des BVG über die Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen beschlossen. Danach steht es den Kantonen frei, ihre Vorsorgeeinrichtung im System der Vollkapitalisierung oder der Teilkapitalisierung zu führen. Bei einem Entscheid zugunsten der Teilkapitalisierung muss die Vorsorgeeinrichtung in spätestens 40 Jahren einen Deckungsgrad von 80 Prozent erreichen. Mit der vorliegenden Reform wird das Ziel verfolgt, die PKSO in das System der Vollkapitalisierung zu überführen.
Die Gesetzesänderungen auf Bundesebene verlangen zudem, dass die Kantone in ihren Gesetzen entweder die Finanzierung oder die Leistungen regeln. Im Interesse einer optimalen Planbarkeit der beruflichen Vorsorge für die PKSO wird beabsichtigt, die Finanzierung gesetzlich zu regeln. Dagegen werden die Leistungen von der Verwaltungskommission im Vorsorgereglement definiert und richten sich nach den verfügbaren finanziellen Mitteln.
Die vorliegende Botschaft mit Entwurf des Gesetzes und des Vorsorgereglements sieht die Ausfinanzierung der PKSO vor. Danach soll die PKSO im System der Vollkapitalisierung weitergeführt werden und muss Sicherheit für die übernommenen Verpflichtungen gewährleisten.
Gemäss Bundesvorgaben muss die Aufsicht über die Vorsorgeeinrichtungen gemäss BVG durch eine selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt erfolgen. Mittels einer befristeten Übergangsverordnung hat der Regierungsrat die notwendigen Grundlagen für die Schaffung der Anstalt per 1. Januar 2012 geschaffen. Die neue Anstalt, die BVG- und Stiftungsaufsicht Aargau (BVSA), nimmt auch die Aufsicht über die klassischen Stiftungen wahr.
Die Übergangsverordnung ist auf den 1. August 2013 durch ein Gesetz abzulösen. Mit der Vorlage werden im Wesentlichen die Bestimmungen der bestehenden Übergangsverordnung in das Gesetz überführt. Die Bestimmungen sind zudem so gestaltet, dass Raum für Zusammenarbeitslösungen möglich sind.
Le rapport analyse en profondeur les problèmes de la prévoyance professionnelle et présente des pistes de solution pour modifier différents éléments du système comme le taux de conversion minimal, la quote-part d'excédents (legal quote) et les frais d'administration. Après l'audition, il sera mis au point par le Conseil fédéral, qui y fera figurer des propositions concrètes et le soumettra au Parlement à titre d'agenda des réformes à entreprendre.
Die Änderung vom 18. März 2011 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Familienzulagen umfasst die bundesrechtliche Regelung für die Selbstständigerwerbenden und weist die folgenden Kernelemente auf: Alle Selbstständigenwerbenden ausserhalb der Landwirtschaft werden dem FamZG unterstellt und müssen sich einer Familienausgleichskasse (FAK) anschliessen.
Zur Finanzierung der Leistungen entrichten die Selbstständigerwerbenden Beiträge, die sich nach ihrem AHV-pflichtigen Einkommen bemessen. Die Beiträge der Selbstständigerwerbenden sind begrenzt bis zum Einkommen, welches dem Höchstbetrag des versicherten Verdienstes in der obligatorischen Unfallversicherung (126 000 Franken Im Jahr) entspricht. Diese Plafonierung ist zwingend und gilt für alle Kantone.
Die Kantone haben die Kompetenz zu bestimmen, ob innerhalb einer Familienausgleichskasse der gleiche Beitragssatz auf den AHV-pflichtigen Einkommen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und auf denjenigen der Selbstständigerwerbenden erhoben werden muss. Die Selbstständigerwerbenden haben Anspruch auf die gleichen Leistungen wie die Arbeitnehmenden. Der Anspruch unterliegt keiner Einkommensgrenze.
Die Änderung vom 18. März 2011 des FamZG verpflichtet die Kantone, ihre Familienzulagenordnungen bis zu dessen Inkrafttreten, am 1. Januar 2013, anzupassen. Bei der aktuellen Regelung der Beiträge auf den Löhnen der Arbeitnehmenden wurde die Kompetenz zu deren Festsetzung den einzelnen Familienausgleichskassen übertragen. Bei den Selbstständigerwerbenden soll dies gleich gehandhabt werden. Gleichzeitig sollen im Sozialgesetz redaktionelle Anpassungen vorgenommen werden, wie z. B. die Ersetzung des Begriffs „Kinderzulagen“ durch neu Familienzulagen.
Das geltende Sozialgesetz enthält keine Bestimmungen betreffend Familienzulagen für Selbstständigerwerbende. Somit ist darin als Folge der Änderung vom 18. März 2011 des FamZG lediglich die Festsetzung der Beiträge Selbstständigerwerbenden zu regeln.
Am 21. Dezember 2007 verabschiedeten die eidgenössischen Räte eine Revision des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung zur Neuregelung der Spitalplanung und -finanzierung. Mit der Revision soll in erster Linie der Wettbewerb im Gesundheitswesen gesteigert werden, weshalb in Zukunft sowohl die Spitalplanung als auch die Spitalfinanzierung leistungsorientiert erfolgen müssen.
Die Neuordnung der bundesrechtlichen Bestimmungen bedingt eine Anpassung des kantonalen Gesetzes über die Krankenversicherung. Dabei geht es einzig um die technische Umsetzung der neuen Vorschriften, wobei auf nicht zwingend notwendige Regelungen und Wiederholungen des Bundesrechts bewusst verzichtet wird.
Der Bund schreibt vor, dass sowohl die kantonale IV-Stelle als auch die kantonale AHV-Ausgleichskasse künftig in der Form einer öffentlich-rechtlichen Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit organisiert sein müssen. Im Thurgau ist die IV-Stelle Bestandteil des Amtes für AHV und IV, besitzt aber bisher keine eigene Rechtspersönlichkeit.
Heute bestehen im Thurgau ein Einführungsgesetz der eidgenössischen AHV und eine Verordnung über die kantonale IV-Stelle. Beide Erlasse sind veraltet und bedürfen einer Revision.
Der Regierungsrat schlägt daher vor, diese beiden Rechtsgrundlagen aufzuheben und sie durch ein neues Einführungsgesetz zu ersetzen, das alle bundesrechtlichen Vorgaben erfüllt. Dieses Gesetz umfasst im Entwurf insgesamt 15 Paragrafen und gliedert sich in die Bereiche Allgemeine Bestimmungen, Finanzierung, Haftung und Rückgriff sowie Schlussbestimmungen.
Am 18. März 2011 stimmten die Eidgenössischen Räte einer Revision des Bundesgesetzes über die Familienzulagen (Familienzulagengesetz, FamZG; SR 836.2) zu. Damit wird der Geltungsbereich des Gesetzes auf die Selbständigerwerbenden ausserhalb der Landwirtschaft ausgeweitet. Die Referendumsfrist lief am 7. Juli 2011 unbenützt ab.
Damit dürfte die Revision voraussichtlich auf den 1. Januar 2013 in Kraft gesetzt werden. Bis zu diesem Zeitpunkt müssen die notwendigen Anpassungen der kantonalen Bestimmungen vorgenommen sein.
Die Revision sieht vor, dass alle Selbständigerwerbenden ausserhalb der Landwirtschaft dem FamZG unterstellt werden und sich einer Familienausgleichskasse (FAK) anschliessen müssen. Zur Finanzierung der Leistungen entrichten die Selbständigerwerbenden Beiträge, die sich nach ihrem AHV-pflichtigen Einkommen bemessen. Die Beiträge der Selbständigerwerbenden sind auf dem Einkommen plafoniert, welches dem Höchstbetrag des versicherten Verdienstes in der obligatorischen Unfallversicherung (gegenwärtig Fr. 126’000/Jahr) entspricht. Diese Plafonierung ist zwingend und gilt für alle Kantone.
Par modification du 1er octobre 2010 de la loi fédérale sur la circulation routière, le Parlement a décidé de supprimer l'assurance-responsabilité civile obligatoire pour les cyclistes (vignette pour cycles) et d'adapter en conséquence la couverture des dommages assurée par le Fonds national de garantie. L'audition porte principalement sur les modifications nécessaires à apporter à l'ordonnance afin que la suppression de la vignette pour cycles puisse être mis en pratique.
Die im März 2010 vom eidgenössischen Parlament beschlossene Revision des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge (BVG) verlangt von den Kantonen, dass sie bis zum 1. Januar 2012 für die BVG-Aufsicht unabhängige Anstalten schaffen. Mit dem Einführungsgesetz BVG- und Stiftungsaufsicht wird die verlangte unabhängige Anstalt für BVG- und Stiftungsaufsicht geschaffen. Gleichzeitig werden weitere Revisionsanliegen aufgenommen.
Im Vergleich zur bisherigen Zuständigkeitsordnung wird, soweit es das Bundesrecht zulässt, der Regierungsrat von Entscheidkompetenzen entlastet. Zudem wird die Aufsicht über kommunale privatrechtliche und kommunale öffentlich-rechtliche Stiftungen bei der neuen Anstalt für BVG- und Stiftungsaufsicht zusammengeführt. Die Aufsicht über kommunale privatrechtliche Stiftungen war bisher beim Amt für Berufliche Vorsorge und jene für kommunale öffentlich-rechtliche Stiftungen beim Amt für Gemeinden angegliedert.
Im Rahmen dieser Vorlage erfolgen gleichzeitig Anpassungen aufgrund der Revision des Stiftungsrechts auf den 1. Januar 2006 (Art. 86a ZGB: Zweckänderung auf Antrag der stiftenden Person oder auf Grund einer Verfügung von Todes wegen; Art. 86b ZGB: unwesentliche Änderungen der Stiftungsurkunde; Art. 88 ZGB: Aufhebung).
Mit der am 21. Dezember 2007 vom Bund beschlossenen Änderung des Krankenversicherungsgesetzes (KVG) wurde die Spitalfinanzierung neu geregelt. Ab 2012 werden die stationären Leistungen in Spitälern mittels zum vornherein vereinbarter diagnosebezogener Fallpauschalen abgegolten (SwissDRG). Diese Vergütungen werden von den Kantonen und den Krankenversicherern anteilsmässig übernommen. Die Kantone haben ihren Finanzierungsanteil von mindestens 45% ab 2012 und mindestens 55% ab 2017 festzusetzen. Zudem müssen die kantonalen Spitalplanungen bzw. die kantonalen Spitallisten spätestens per 1. Januar 2015 den neuen gesetzlichen Anforderungen entsprechen.
Für die Erstellung der Spitalliste ergibt sich sowohl aus dem Bundesrecht (KVG) als auch aus dem kantonalen Recht (Spitalgesetz) die Zuständigkeit des Regierungsrates. Das kantonale Recht enthält jedoch keine Voraussetzungen für die Aufnahme von Spitälern in die Spitalliste. Mit der vorliegenden Revision des Spitalgesetzes wird der Regierungsrat explizit ermächtigt, die Voraussetzungen für die Aufnahme von Spitälern in die Spitalliste in Anlehnung an die Vorgaben der Krankenversicherungsgesetzgebung festzulegen. Zudem werden die Grundzüge der massgebenden Voraussetzungen im Spitalgesetz vorgegeben.
Da die Zuständigkeit des Regierungsrates für die Festsetzung des kantonalen Finanzierungsanteils an den stationären Behandlungen gemäss KVG im kantonalen Recht nicht explizit geregelt ist, wird eine entsprechende Zuständigkeitsvorschrift ins Spitalgesetz aufgenommen.
Ce projet vise à compléter la Constitution par un nouvel art. 115a selon lequel la Confédération et les cantons sont tenus de prendre des mesures en faveur de la conciliation entre la vie familiale et l'exercice d'une activité lucrative et, en particulier, de mettre en place une offre appropriée de structures de jour extrafamiliales et extrascolaires.
Modifications des ordonnances sur la prévoyance professionnelle vieillesse, survivants et invalidité: Le renforcement de la surveillance et de la haute surveillance par la cantonalisation ou la régionalisation de la surveillance directe; la création d'une commission fédérale de haute surveillance, indépendante administrativement et financièrement du Conseil fédéral, avec un secrétariat indépendant mais rattaché administrativement à l'OFAS; dispositions supplémentaires en matière de gouvernance qui contribuent à améliorer la transparence dans la gestion des caisses de pension.