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La date de référence utilisée pour fixer la part fédérale en pour-cent et le nombre de cas déterminant pour le remboursement des frais administratifs ne doit plus, comme c'est le cas dans la réglementation actuelle, être une date de l'année précédente, mais une date de l'année en cours. L'objectif est d'éviter les distorsions produites par les modifications des législations cantonales qui entrent en vigueur pendant l'année où les prestations sont dues.
L'objectif de la modification est d'introduire une disposition, dans le régime des allocations pour perte de gain, qui prolonge la durée du versement de l'allocation de maternité pour les mères dont l'enfant reste hospitalisé durant plus de trois semaines juste après l'accouchement.
Il importe de réviser sur trois points la loi sur les allocations familiales. D'abord, il faut que les jeunes en formation donnent droit aux allocations de formation dès le début de leur formation postobligatoire, et non pas seulement dès l'âge de 16 ans. Ensuite, il convient d'octroyer aussi des allocations familiales aux mères seules au chômage. Enfin, le projet offre l'occasion de créer une base légale pour l'octroi d'aides financières aux organisations familiales.
Im Kanton Luzern soll ein Sozialversicherungszentrum errichtet werden, das die Ausgleichskasse Luzern, die IV-Stelle Luzern und diejenigen Aufgaben zusammenfasst, welche die Dienststelle Wirtschaft und Arbeit erfüllt. Zudem soll mit dem Sozialversicherungszentrum die Möglichkeit geschaffen werden, weitere Dienstleistungen für den Kanton Luzern und für andere Kantone zu erbringen. Durch die Schaffung dieses Zentrums sollen die Kundennähe und die Kundenfreundlichkeit gesteigert und Synergien genutzt werden.
La présente modification met en œuvre la motion Bischofberger (15.4157) adoptée par le Parlement et qui charge le Conseil fédéral d'adapter les franchises à l'évolution des coûts de l'assurance obligatoire des soins.
Der Vorstand der Luzerner Pensionskasse (LUPK) hat am 12. April 2017 den Vorentscheid zur Revision des LUPK-Reglements gefällt, die zur mittel- und langfristigen finanziellen Stabilisierung der LUPK erforderlich ist.
Es ist unter anderem vorgesehen, den Umwandlungssatz und das Rentenalter per 1. Januar 2019 abzuändern und die arbeitgeberfinanzierte AHV-Ersatzrente zu streichen. Die Revision des LUPK-Reglements hat einen direkten Einfluss auf das Personalrecht des Kantons Luzern, weshalb das Personalgesetz angepasst werden muss.
Le 17 mars 2017, le Parlement a adopté la réforme de la prévoyance vieillesse 2020 au vote final. Les modifications apportées aux dispositions légales nécessitent également des modifications au niveau des ordonnances. C'est pourquoi les dispositions d'exécution des ordonnances concernées ont été adaptées en conséquence, respectivement de nouvelles dispositions ont été édictées (notamment: RAVS, RAI, OPC-AVS/AI, OPP1, OPP 2, OLP, OACI). Les modifications d'ordonnance sont contenues dans un acte modificateur unique, comme ce fût le cas pour la loi fédérale sur la réforme de la prévoyance vieillesse 2020.
Afin de parvenir, pour les assurés exerçant une activité lucrative à temps partiel, à un modèle d'évaluation non discriminatoire et donc conforme à la CEDH, il faut adapter le mode de calcul de la méthode mixte en ce qui concerne la pondération du taux d'invalidité dans le domaine de l'activité lucrative et dans celui des travaux habituels. Une modification du règlement sur l'assurance-invalidité est nécessaire.
Gemäss Art. 25a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 (KVG, SR 832.10) gewährt die obligatorische Krankenpflegeversicherung einen Beitrag an Pflegeleistungen, welche aufgrund einer ärztlichen Anordnung erbracht werden. Dieser Beitrag deckt in aller Regel die effektiven Kosten nicht ab. Versicherten Personen darf nur ein beschränkter Teil der Kosten überwälzt werden. Das verbleibende Defizit hat die öffentliche Hand zu tragen. Es ist Aufgabe der Kantone, diese sog. Restkostenfinanzierung zu regeln.
Hinsichtlich der Restkosten im Bereich der ambulanten Pflege gilt aktuell die im Sozialgesetz abgebildete Vermutung, dass die Aufwendungen durch die Beiträge der Krankenversicherung sowie der Patientenbeteiligung als gedeckt gelten (§ 144bis Absatz 2 SG). Dadurch erfolgt de jure keine Restkostenbeteiligung der öffentlichen Hand im Sinne des KVG. Eine Analyse der Kostenrechnungen der grundversorgenden Spitexorganisationen im Kanton Solothurn hat nun gezeigt, dass mit den genannten Abgeltungen die Kosten für eine Stunde einer KVG-pflichtigen Pflegeleistung entgegen der gesetzlichen Vermutung nicht gedeckt sind.
Die Übernahme von Restkosten hat nach KVG zudem nicht nur gegenüber Spitexorganisationen mit öffentlichrechtlichem Leistungsauftrag zu erfolgen. Eine Pflicht zum Ausgleich besteht auch gegenüber Organisationen ohne Leistungsauftrag bzw. gegenüber sog. freiberuflich tätigen Pflegefachleuten. Die ermittelten Defizite weisen eine Grösse auf, die den Schluss nahelegen, dass auch bei diesen die Kosten nicht gedeckt sind.
Die Analyse hat weiter aufgezeigt, dass im Bereich der ambulanten Pflege die sonst im Kanton bei sozialen Leistungsfeldern übliche Subjektfinanzierung kaum Anwendung findet. Spitexorganisationen mit einem öffentlich-rechtlichen Leistungsauftrag erhalten pauschale Betriebsbeiträge bzw. Defizite werden vonseiten der Auftrag gebenden Gemeinde ausgeglichen. In diesem Sinne erfolgt de facto eine Restkostenübernahme, diese ist aber nicht als solche ausgewiesen bzw. wirkt auch nicht gegenüber Leistungserbringenden ohne öffentlich-rechtlichen Leistungsauftrag.
Den meisten Gemeinden fällt es zudem schwer zu beurteilen, welche Leistung wieviel kostet bzw. für welchen Preis man welches Angebot erhält. Ebenso bestehen nur unvollständige Daten, die einen Preis-Leistungs-Vergleich zwischen den Spitexorganisationen zulassen. Hier schafft die Einführung einer Subjektfinanzierung die nötige Transparenz.
Vor diesem Hintergrund ist es notwendig, dass für die KVG-pflichtigen, ambulant erbrachten Pflegeleistungen eine ordentliche Pflegefinanzierung bzw. Übernahme der Restkosten durch die öffentliche Hand eingeführt wird. Gleichzeitig soll die Reform dazu genutzt werden, auf eine Subjektfinanzierung umzustellen. Die Erarbeitung der Grundlagen wurde in enger Zusammenarbeit mit dem VSEG und dem kantonalen Spitex-Verband vorgenommen.
Das Bundesrecht zur Krankenversicherung wurde auf den 1. Januar 2012 revidiert. Mit der Revision von Art. 64a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) wurde die Übernahme von nicht bezahlten Prämien und Kostenbeteiligungen aus der Obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) ab dem 1. Januar 2012 neu geregelt. Diese neuen Regelungen erfordern einen Datenaustausch zwischen Kantonen und Krankenversicherern.
Der einheitliche elektronische Datenaustausch von nicht bezahlten Prämien und Kostenbeteiligungen der OKP erfordert ein Nachtrag zur Verordnung zum Einführungsgesetz zum Krankenversicherungsgesetz vom 28. Januar 1999 (V zum EG KVG; GDB 851.11). Die Zuständigkeit zur Anpassung dieser Verordnung liegt beim Kantonsrat. Sie können im Rahmen dieser Vernehmlassung dazu Stellung beziehen.
Zudem sind die Details im Zusammenhang mit der Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen gemäss Art. 64a KVG in Ausführungsbestimmungen zu regeln. Diese Ausführungsbestimmungen werden vom Regierungsrat erlassen und sind deshalb nicht Bestandteil des Kantonsratsgeschäfts. Da die Ausführungsbestimmungen jedoch insbesondere für die Einwohnergemeinden den Vollzug des Datenaustauschs genauer ausführen, bilden sie ebenfalls Bestandteil der vorliegenden Vernehmlassung.
Die ambulante Notfallversorgung ist heute in Art. 42 des Gesundheitsgesetzes (GG; bGS 811.1) geregelt. Während die Organisation der ambulanten Notfallversorgung jahrzehntelang auf rein privater Initiative beruhte bzw. standesrechtlich geregelt war, ist sie seit dem Inkrafttreten des Gesundheitsgesetzes im Jahr 2008 Sache der im Gesetz genannten Berufsverbände. Für die jeweiligen Gesundheitsfachpersonen hat der Ausserrhoder Gesetzgeber daher eine entsprechende Berufspflicht zur Mitwirkung verankert (Art. 42 Abs. 1 Satz 2 GG).
Auch das per 1. Januar 2007 in Kraft getretene Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe (MedBG; SR 811.11) sieht für die von ihm erfassten Personen eine Pflicht vor, nach Massgabe der kantonalen Vorschriften in Notfalldiensten mitzuwirken (Art. 40 lit. g MedBG).
Bei den Hebammen sowie den Tierärztinnen und Tierärzten funktioniert die Versorgung der Patientinnen bzw. der Tierbestände auch seit Inkrafttreten des Gesundheitsgesetzes ohne einen übergeordneten, von den Berufsverbänden koordinierten Dienst. Eigentliche Notfalldienstorganisationen kennen nur die Ärztinnen und Ärzte sowie die Zahnärztinnen und Zahnärzte.
Il est nécessaire de moderniser la surveillance de l'AVS, des prestations complémentaires, des allocations pour perte de gain et des allocations familiales dans l'agriculture. L'objectif visé est de mettre en place pour les assurances sociales une surveillance orientée sur les risques et les résultats, comme dans l'AI, ainsi qu'une gouvernance accrue du 1er pilier et une standardisation plus poussée des systèmes d'information. La surveillance doit aussi être optimisée dans le 2e pilier.
Le DFI ouvre une procédure de consultation concernant la modification de l'ordonnance sur l'assurance-maladie. Avec ce projet, la révision de la LAMal adoptée en septembre 2016 (adaptation des dispositions à caractère international ; FF 2016 7405) doit en premier lieu être transcrite au niveau de l'ordonnance et être mise en vigueur. De plus, cette révision a permis d'effectuer d'autres adaptations nécessaires de l'ordonnance, notamment d'améliorer l'application de l'art. 64a LAMal et de créer une disposition pour réglementer le solde de la correction des primes.
La présente révision de la loi fédérale sur la partie générale du droit des assurances sociales (LPGA) a été suscitée par trois interventions parlementaires : la motion 12.3753 du conseiller national Lustenberger «Réviser l'art. 21 LPGA», la motion 09.3406 du groupe UDC «Perception de frais pour les procédures portées devant les tribunaux cantonaux des assurances» et la motion du conseiller aux Etats Schwaller 13.3990 « Mettre en place sans attendre un plan de redressement financier durable pour l'assurance-invalidité ». D'autres adaptions de lois s'imposent en raison de processus optimés, de l'état actuel de la jurisprudence et de traités internationaux.
Der Regierungsrat hat einen Nachtrag zum Wasserbaugesetz zur Schaffung einer Zusatzfinanzierung für die Naturgefahrenabwehr in die Vernehmlassung geschickt. Es soll eine Gesetzesgrundlage zur Einführung eines verhältnismässigen Beitrags der Sachversicherungen an die Naturgefahrenabwehr geschaffen werden. Damit können jährlich rund 1,3 Millionen Franken für die integrale Naturgefahrenabwehr generiert werden.
Mit der Revision von Artikel 64a KVG und Artikel 105a-m der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) wurde die Übernahme von nicht bezahlten Prämien und Kostenbeteiligungen aus der OKP ab dem 1. Januar 2012 neu geregelt. Die Umsetzung erfordert einen Datenaustausch zwischen Kantonen und Krankenversicherern.
Aktuell basiert dieser Datenaustausch auf einer Excel-Vorlage. Weil die Meldeprozesse nicht klar geregelt sind oder gar fehlen, die Vorlage nicht klar definiert ist und entsprechend von den Krankenversicherern sehr unterschiedlich ausgefüllt wird und zudem keine Übermittlungsart vorgegeben ist, stellt dies keine zufriedenstellende Lösung dar. Eine automatisierte, effiziente und fehlerfreie Verarbeitung ist mit der aktuellen Lösung nicht möglich.
Das Bundesrecht schreibt in diesem Zusammenhang keinen einheitlichen Datenaustausch vor. Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) kann jedoch gemäss Artikel 105h KVV technische und organisatorische Vorgaben über den Datenaustausch machen. Die Kantone und die Krankenversicherer haben nach Ausbleiben einer entsprechenden Verordnung ein nationales Konzept1 zum strukturierten und automatischen elektronischen Datenaustausch im Zusammenhang mit nicht bezahlten Prämien und Kostenbeteiligungen ausgearbeitet. Ziel ist, dass alle Kantone und Krankenversicherer am 1. Januar 2018 den elektronischen Datenaustausch zu Artikel 64a KVG umsetzen können.
Im Einklang mit dem geänderten Bundesrecht ist seither die Verwaltungskommission das oberste Organ der Pensionskasse AR. Damit ist nicht mehr der Kanton, sondern die Verwaltungskommission für die finanzielle Stabilität der Pensionskasse AR verantwortlich. Bundesrechtskonform regelt der Kanton im PKG die Grundzüge der Finanzierung und die Organisation, während die Verwaltungskommission für die Höhe der Leistungen sowie die Detail- und Ausführungsbestimmungen zuständig ist.
Der Regierungsrat unterbreitet Ihnen eine Revision des PKG zur Stellungnahme. Anlass dafür ist die anhaltende Tiefstzinsphase auf dem Kapitalmarkt. Diese Situation erfordert Massnahmen, um die finanzielle Stabilität der Pensionskasse AR auch in Zukunft sichern zu können.
Eine weitere Absenkung des reglementarischen Umwandlungssatzes (UWS) ab 2020 ist unausweichlich. Zusätzliche Einlagen der Arbeitgeber sowie der Pensionskasse AR sind ein zentraler Bestandteil des Gesamtpaketes, da es ohne diese Einlagen individuell teilweise unangemessen hohe Renteneinbussen gäbe.
Die Politischen Gemeinden haben die gesamte Restfinanzierung der ambulanten Kranken- und Hauspflege (Spitex) zu übernehmen. Damit stehen sie dem Wachstum dieser Dienstleistungen kritisch gegenüber, obwohl es aus gesundheitspolitischer und volkswirtschaftlicher Sicht grundsätzlich erwünscht ist. Die einseitig wachsende Belastung droht zudem, das ursprüngliche Verhältnis der Lastenverteilung auf Kanton und Gemeinden in Schieflage zu bringen.
Der Regierungsrat schlägt deshalb vor, die Gemeinden bei ihrem Anteil an der Restfinanzierung der stationären Krankenpflege (Pflegeheime) zu entlasten, wenn ihre Spitex-Ausgaben wachsen oder über dem Durchschnitt liegen. Zudem soll ein tiefer Grundbeitrag pro Spitex-Leistungsstunde an die Gemeinden eingeführt werden, der in den nächsten 14 Jahren im Rahmen der Umsetzung der Pflegeheimplanung kontinuierlich so erhöht werden soll, damit die finanziellen Vor- und Nachteile der Pflegeheimplanung 2030 (Forcierung der Spitex, Bremsung des Pflegebettenwachstums) gleichmässig auf Kanton und Gemeinden verteilt werden.
Die Pensionskasse Kanton Solothurn (PKSO) ist eine selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt des Kantons Solothurn. Mit einer Teilrevision des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 (BVG; SR 831.40) verlangte der Bundesgesetzgeber, dass die öffentlich-rechtlichen Pensionskassen verselbständigt und entpolitisiert werden.
Das Stimmvolk des Kantons Solothurn hat am 28. September 2014 der Ausfinanzierung der PKSO und damit auch der vom Bundesgesetzgeber verlangten Selbstständigkeit der PKSO im Grundsatz zugestimmt. Mit Erlass des Gesetzes über die Pensionskasse Kanton Solothurn vom 28. September 2014 (PKG; BGS 126.581) per 1. Januar 2015 wurde ein Teil der hierfür notwendigen kantonalen Rechtsgrundlagen geschaffen. Als oberstes Organ trägt seither die Verwaltungskommission der PKSO (VK PKSO) die Verantwortung für die PKSO.
Der Regierungsrat des Kantons Solothurn wählt einzig noch die Vertreter oder Vertreterinnen der Arbeitgeber mit Ausnahme der Vertretung der Träger der Volksschulen und nimmt selber mit einem Vertreter oder einer Vertreterin aus dem Regierungsrat Einsitz in der VK PKSO. Die administrative Unterstellung der PKSO zum Finanzdepartement des Kantons Solothurn wurde per Ende 2014 aufgehoben.
Um die vom Bundesgesetzgeber verlangte Autonomie der selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalt PKSO gegenüber dem Kanton Solothurn zu klären, entschloss sich die PKSO in Zusammenarbeit mit dem Kanton Solothurn verschiedene Rechtsgutachten in Auftrag zu geben. Die Gutachten beurteilten namentlich die Bereiche Personelles, Aufsicht und Haftung. Des Weiteren wurde die Frage behandelt, ob die Umwandlung der öffentlich-rechtlichen Anstalt PKSO in eine privatrechtliche Stiftung für die Umsetzung der offenen Fragen von Vorteil sein könnte.
Die Gutachten haben aufgezeigt, dass der Wille des Bundesgesetzgebers, die Autonomie der Vorsorgeeinrichtung zu stärken und die Rolle des Kantons auf die Regelung der Grundzüge zu beschränken, nicht vollständig umgesetzt ist. Die vollständige Entflechtung zwischen PKSO und Kanton Solothurn erfordert die Anpassung von fünf kantonalen Gesetzen, die vorliegend dem Kantonsrat unterbreitet werden, zwei Verordnungen und dem Gesamtarbeitsvertrag. Die Prüfung des Rechtskleidwechsels der PKSO in eine privatrechtliche Stiftung hat ergeben, dass namentlich für den Kanton Solothurn keine wesentlichen Vorteile zu erwarten wären, weshalb dieser nicht weiter verfolgt wird.
Die Vorlage umfasst neben dem Thema der Verselbständigung der PKSO die eigenständige Frage der Erweiterung des Kreises der Versicherten der PKSO. Neu sollen auch Personen, die nebenberuflich tätig sind und bereits für eine hauptberufliche Erwerbstätigkeit obligatorisch versichert sind oder im Hauptberuf eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, sich freiwillig bei der PKSO versichern lassen können.
Mit der Änderung des Krankenversicherungsgesetzes (KVG) zur neuen Spitalfinanzierung beschloss das Bundesparlament verschiedene Anpassungen im Spitalbereich. Die wesentlichen Neuerungen sind die Vergütung der stationären Leistungen inklusive der Anlagenutzungskosten mittels leistungsorientierter Fallpauschalen, die Änderung des Verteilschlüssels bei den Kosten der stationären Leistungen zulasten der Kantone und die freie Spitalwahl. Zudem wurden Bund und Kantone neu verpflichtet, Qualitätsindikatoren für die Spitäler zu erheben und zu veröffentlichen.
Die Neuregelung soll nach dem erklärten Willen des Bundesparlaments eine grundlegende Umgestaltung der Schweizer Spitallandschaft und insbesondere eine Intensivierung des Wettbewerbs unter den Spitälern zur Folge haben.
Damit das Kantonsspital Uri auch in diesem verstärkt marktorientierten Umfeld bestehen und für die Urner Bevölkerung seine führende Rolle in der Gesundheitsversorgung wahrnehmen kann, muss es auf die kommenden Herausforderungen mit adäquaten organisatorischen Strukturen reagieren können. Zudem bedingen die bundesrechtlichen Finanzierungsvorgaben eine Anpassung der kantonalen Vergütungsregeln.
Die bundesrechtlichen Neuerungen erfordern eine Revision des Gesetzes über das Kantonsspital. Dabei sollen auf Stufe Gesetz nur mehr die wesentlichen Grundzüge geregelt werden. Alles Übrige soll neu auf Stufe Verordnung oder durch das Spital selbst geordnet werden. Damit wird erreicht, dass der Kanton und das Kantonsspital auf äussere Veränderungen flexibler und zeitnaher reagieren können.
Diese Neuordnung dient dem Kantonsspital, indem sie die Voraussetzungen für mehr Autonomie und rasches Reaktionsvermögen schafft. Die Totalrevision des Gesetzes über das Kantonsspital Uri und die neue Verordnung dazu haben keine unmittelbaren finanziellen und personellen Auswirkungen.
Die Ziele aus der Eigentümerstrategie des Regierungsrats für das Kantonsspital Uri, das total revidierte Gesetz und die neue Verordnung über das Kantonsspital Uri sind aufeinander abgestimmt. Es ist daher sachgerecht, die drei Vorlagen gleichzeitig dem Landrat zum Beschluss bzw. zur Genehmigung zu unterbreiten.
Le projet de loi met en œuvre les requêtes formulées par le Parlement lors de son rejet de la révision totale de la LCA, car il reprend les modifications exigées en matière de droit de révocation, de couverture provisoire en cas de prescription, de droit de résiliation et de grands risques. Il tient aussi largement compte des exigences du commerce électronique en assouplissant les règles concernant la forme des communications. De plus, quelques adaptations de moindre portée qui se sont révélées opportunes au cours des travaux ont été effectuées.
Seit rund 200 Jahren besteht im Kanton Solothurn ein Monopol des Kaminfegerwesens. Heute ist das Kantonsgebiet aufgeteilt in elf Kreise, in welchen gewählte Kaminfegermeister ein fixes, nicht frei erweiterbares Gebiet betreuen. Dies bedeutet für die Gebäudeeigentümer und -eigentümerinnen, die ihre Feuerungsanlagen regelmässig kontrollieren lassen müssen, dass sie den Kaminfeger bzw. die Kaminfegerin nicht frei wählen können.
Das Kaminfegerwesen mit Monopol und Obligatorium kommt schweizweit zunehmend unter Druck. Dies einerseits aufgrund neuer Wärmeträger und der Weiterentwicklung von bestehenden Feuerungstechniken, welche zwangsläufig zu einer Reduktion der Kaminfegerarbeit führen, andererseits aufgrund der Tatsache, dass sich damit einhergehend die Rolle des Kaminfegers resp. der Kaminfegerin im Bereich Brandschutz wandelt.
Das Kaminfegerwesen ist heute bereits in neun Kantonen (BS, GL, OW, SH, SZ, UR, TI, ZH, ZG) liberalisiert. Im Kanton Baselland ist der politische Prozess soweit fortgeschritten, dass eine entsprechende Gesetzesänderung per 1. Januar 2017 zu erwarten ist. In den Kantonen Bern und Luzern wurden vor Kurzem ebenfalls Projekte zu einer Liberalisierung gestartet.
Gebietsmonopole, feste Kontrollintervalle und Tarifbindungen sind mit dem heutigen Umfeld nicht mehr kompatibel und erschweren eine effiziente Betriebsführung. Daher soll das Kaminfegermonopol mit der vorliegenden Änderung des Gesetzes über die Gebäudeversicherung, Brandverhütung, Feuerwehr und Elementarschadenhilfe (Gebäudeversicherungsgesetz) vom 24. September 19721) aufgehoben und das Kaminfegerwesen liberalisiert werden.
Die Gesetzesänderung wird keine personellen und finanziellen Auswirkungen für die Solothurnische Gebäudeversicherung (SGV) nach sich ziehen. Die Anlageneigentümer und -eigentümerinnen werden die Kosten und den Preis neu mitbestimmen, indem sie den gewünschten Leistungsumfang und die Leistungsqualität zusammen mit der zugelassenen Fachperson vereinbaren.
Le projet vient concrétiser les décisions de principe arrêtées par le Conseil fédéral le 25 juin 2014 sur la base d'une note de discussion du DFI portant sur une réforme des PC. Il propose diverses mesures visant notamment à favoriser le recours aux ressources propres dans l'optique de la prévoyance vieillesse, mais également à réduire les effets de seuil relevants. Quant aux PC, il stipule en principe leur maintien au niveau actuel.
La loi sur l'assurance invalidité (LAI; RS 831.20) doit être adaptée, afin d'optimiser le système de l'AI pour les trois groupes-cibles suivants:
Im Kanton Uri besteht seit 1971 ein kantonales Gesetz über die Rindviehversicherung. Der Regierungsrat will das Rindviehversicherungsgesetz und damit das Versicherungsobligatorium aufheben. Er hat den Aufhebungserlass zum Gesetz über die Rindviehversicherung und den Bericht für das Vernehmlassungsverfahren freigegeben.
Mit der Aufhebung des Rindviehversicherungsgesetzes per 31. Dezember 2016 soll auch die Veterinärverordnung revidiert werden. Einerseits sind Änderungen vorgesehen, die mit der Aufhebung des Gesetzes über die Rindviehversicherung verbunden sind. Andererseits werden in der Revision der Veterinärverordnung verschiedene Änderungsanliegen des Veterinäramtes der Urkantone (VdU) aufgenommen.