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Der Kantonsrat beauftragte im Februar 2022 die Regierung, die Kantonsbeiträge von rund 5 auf 10 Mio. Franken je Jahr zu erhöhen. Mit dem nun vorliegenden Nachtrag erfüllt die Regierung diesen Auftrag anhand einer entsprechenden Erhöhung der Kantonsbeiträge sowie einer Präzisierung des Verwendungszwecks.
Die Regierung stellt zudem in Aussicht, die Finanzierung der familien- und schulergänzenden Kinderbetreuung mittelfristig weiterzuentwickeln, mit dem Ziel, das System chancengerechter und zielgerichteter auszugestalten. Dies soll in einem zweiten Revisionspaket angegangen werden; dabei werden auch absehbare Entwicklungen auf Bundesebene berücksichtigt.
Der Regierungsrat hat mit RRB Nr. 572 und Nr. 573 vom 27. September 2022 entschieden, zur Teilrevision der Verordnung des Regierungsrates zur Besoldungsverordnung, der Verordnung des Regierungsrates über die Rechtsstellung des Staatspersonals sowie zur Teilrevision der Verordnung des Regierungsrates über die Rechtsstellung der Lehrpersonen an den Volksschulen (RSVVS; RB 411.114) ein Vernehmlassungsverfahren durchzuführen.
Einerseits ist die Anpassung von § 12 Abs. 3 Verordnung des Grossen Rates über die Besoldung des Staatspersonals (Besoldungsverordnung, Bes-VO; RB 177.22), die der Grosse Rat in seiner Schlussfassung vom 31. August 2022 verabschiedet hat, umzusetzen. Zudem ist die mit RRB Nr. 537 vom 13. September 2022 beschlossene Einstellung des flächendeckenden Ideenmanagements nachzuvollziehen. Die Teilrevision bietet zudem Gelegenheit, aufgrund von Erfahrungen aus der Praxis weitere Anpassungen in verschiedenen Teilbereichen der personalrechtlichen Grundlagen vorzusehen.
Der Kantonsrat überwies dem Regierungsrat am 31. Mai 2021 die am 30. September 2019 eingereichte Motion betreffend Betreuungsgutscheine zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts und der Chancengleichheit (KR-Nr. 312/2019) sowie die am 30. September 2010 eingereichte Motion betreffend Mitfinanzierung der familienergänzenden Betreuung im Vorschulbereich durch Kanton und Gemeinden (KR-Nr. 314/2019). Beide Motionen fordern eine stärkere Beteiligung der öffentlichen Hand an der Finanzierung der familienergänzenden Betreuung.
Weiter überwies der Kantonsrat dem Regierungsrat am 11. Januar 2021 die am 4. Februar 2019 eingereichte Motion betreffend Frühe Deutschförderung (KR-Nr. 42/2019). Diese verlangt die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage dafür, dass die Gemeinden ihre Leistungen im Bereich der frühen Deutschförderung ausbauen, wobei eine finanzielle Unterstützung durch den Kanton möglich sein soll.
Zur Erreichung dieser Ziele wird eine Änderung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes vom 14. März 2011 (KJHG, LS 852.1) vorgeschlagen, wonach sich die Gemeinden zu mindestens 35% an den anrechenbaren Kosten der familienergänzenden Betreuung von Kindern im Vorschulalter in Kindertagesstätten (Kitas), die zum bedarfsgerechten Angebot der Gemeinde zählen, beteiligen.
Der Kanton soll sich gemäss den neuen gesetzlichen Bestimmungen zu einem Drittel an den Aufwendungen der Gemeinden für die Finanzierung der familienergänzenden Betreuung in Kitas beteiligen. Zudem übernimmt er einen Kostenanteil von einem Drittel, wenn sich Gemeinden an der Finanzierung der familienergänzenden Betreuung in Tagesfamilien beteiligen.
Aufgrund geänderter Bundesgesetzgebung ist eine Totalrevision des kantonalen Reglements über die Berufe und Organisationen im Gesundheitswesen (RB 30.2117) notwendig. Es sind folgende Reglementsänderungen vorgesehen:
a) Berücksichtigung von neuen Berufsausbildungsabschlüssen: Das Anfang 2020 geänderte Bundesgesetz über die Gesundheitsberufe (Gesundheitsberufegesetz, GesBG ; SR 811.21) regelt die Ausbildung und die Berufsabschlüsse der nachstehenden Berufe: Auf eine detaillierte Auflistung des Tätigkeitsbereiches und Bewilligungsvoraussetzung kann demzufolge bei diesen Gesundheitsberufen verzichtet werden.
b) Apothekerinnen und Apotheker: Die Impfbefugnis für Apothekerinnen und Apotheker wurde präzisiert. Die Kantonsapothekerin bzw. der Kantonsapotheker bewilligt die Delegation sämtlicher in Absatz 1 genannten Impfvorgängen an geschultes Personal, sofern diese unter der fachlichen Aufsicht der Apothekerinnen und Apotheker stehen.
c) Dentalhygienikerinnen und Dentalhygieniker: Neu aufgenommen wurden die Dentalhygienikerinnen und Dentalhygieniker in das Reglement. Dies vor allem aus dem Grund, da sie die in Artikel 19 Absatz 1 Gesundheitsgesetz (GG; RB 30.2111) genannten Bedingungen einer bewilligungspflichtigen Tätigkeit erfüllen. Darüber hinaus kommt hinzu, dass in den meisten anderen Kantonen, die Dentalhygienikerinnen und Dentalhygieniker der Bewilligungspflicht unterstellt sind.
d) Hebammen und Entbindungspfleger: Die Bestimmungen zu den Hebammen und Entbindungspfleger konnte aufgrund von bundesrechtlicher Gesetzgebung und Berufsbilder gekürzt werden.
Am 11. April 2016 verabschiedete der Kantonsrat das Gesetz über den Lehrmittelverlag, wobei vorgesehen war, den Lehrmittelverlag (LMVZ) per 1. Januar 2019 in eine privatrechtliche AG zu überführen. Die konkrete Umsetzung wie auch die Inkraftsetzung der übrigen Bestimmungen des Gesetzes mussten jedoch verschoben werden, da die finanzrechtlichen Voraussetzungen für die Verselbständigung nicht gegeben waren. Insbesondere fehlte das dafür notwendige Eigenkapital.
Geprüft wurde zudem die Frage, ob die privatrechtliche AG vor dem Hintergrund der Entwicklung des Lehrmittelmarktes noch immer die passende Rechtsform darstellt. Die Prüfung ergab, dass zum heutigen Zeitpunkt die Rechtsform der öffentlich-rechtlichen Anstalt derjenigen der privatrechtlichen AG vorzuziehen ist.
Der Lehrmittelverlag ist mit Blick auf die Veränderungen im Marktumfeld aber darauf angewiesen, rasch und sachgerecht handeln zu können. Die Verselbstständigung soll dem LMVZ den notwendigen unternehmerischen Handlungsspielraum bieten, damit dieser die Herausforderungen auf dem Markt erfolgreich bewältigen kann. Dieses Ziel kann und soll durch eine Verselbständigung in Form einer öffentlich-rechtlichen Anstalt erreicht werden.
Am 9. September 2021 reichte Kantonsrätin Veronika Wagner-Hersche und weitere Mitunterzeichnende eine Motion mit dem Titel "Erhöhung Einschulungsalter obligatorischer Kindergarten" ein. Der Regierungsrat wurde darin beauftragt, das Einschulungsalter zu erhöhen, den gesetzlichen Stichtag um drei bis fünf Monate früher anzusetzen und die Volksschulverordnung entsprechend anzupassen.
La procédure de consultation porte sur les projets de révision de l’ordonnance du 15 février 1995 sur la reconnaissance des certificats de maturité gymnasiale (ORM, RS 413.11) et de la convention administrative des 16 janvier/15 février 1995 passée entre le Conseil fédéral suisse et la Conférence suisse des directeurs cantonaux de l’instruction publique (CDIP) concernant la reconnaissance des certificats de maturité (FF 1995 II 316; FF 2004 211; FF 2011 2603; FF 2016 8189), élaborés dans le cadre du projet «Évolution de la maturité gymnasiale» mené conjointement par le DEFR et la CDIP depuis 2018. Le règlement analogue de la CDIP sur la reconnaissance des certificats de maturité gymnasiale (RRM) est révisé en même temps que l’ORM. Comme les projets d’ORM et de RRM révisés sont matériellement identiques et que les prises de position reçues pendant la consultation seront évaluées et prises en compte conjointement avec la CDIP, cette dernière renonce pour sa part à mener une audition cantonale. Le projet de révision de l’ORM met en œuvre l’objectif politique commun de la Confédération et des cantons concernant l’espace suisse de formation, qui vise à garantir à long terme un accès sans examen aux hautes écoles universitaires pour les titulaires d’une maturité gymnasiale. Il renforce l’aptitude générale aux études et la capacité à assumer des responsabilités au sein de la société actuelle, et tient compte des défis actuels et futurs de la société. En outre, ce projet pose les bases d’une plus grande comparabilité des certificats de maturité et renforce les conditions-cadres de l’enseignement dans les gymnases. L’adaptation de la convention administrative s’impose en raison des nouvelles normes de gouvernement d’entreprise de la Confédération et de certains changements dans l’organisation et le financement du secrétariat de la Commission suisse de maturité (CSM).
La loi sur l’assurance-chômage (LACI) actuelle doit être adaptée. Les dispositions concernant l’indemnité en cas de réduction de l’horaire de travail (RHT) doivent être complétées, afin de permettre aux formateurs qui touchent des indemnités en cas de RHT de poursuivre la formation de leurs apprentis.
La Commission de la science, de l’éducation et de la culture du Conseil national (CSEC-N) propose une nouvelle loi destinée à améliorer les mesures permettant de concilier vie familiale et vie professionnelle ou formation ainsi qu’à améliorer l’égalité des chances pour les enfants d’âge préscolaire. Le projet poursuit deux objectifs principaux: premièrement, les parents qui font garder leurs enfants par des tiers doivent bénéficier d’un soutien financier. Deuxièmement, la politique d’accueil extrafamilial pour enfants et la politique de la petite enfance doivent continuer à être développées dans le cadre de conventions-programmes.
Als eines der Ergebnisse aus dem Projekt «Strukturierter Dialog» bzw. gestützt auf den in diesem Zusammenhang erlassenen XXIII. Nachtrag zum Volksschulgesetz beteiligen sich die kommunalen Volksschulträger seit dem 1. Januar 2021 im Umfang von 50 Prozent an den Kosten der Lehrmittel mit Status «obligatorisch» oder «empfohlen». Damit verbunden wurde ein Auftrag an Kanton und Gemeinden, eine definitive Lehrmittelsteuerung und -finanzierung unter Berücksichtigung der fiskalischen Äquivalenz vorzubereiten.
Im Rahmen eines gemeinsamen Projekts unter Leitung des Bildungsdepartementes mit Vertretungen des Bildungsrates, der Vereinigung St.Galler Gemeindepräsidentinnen und Gemeindepräsidenten (VSGP) sowie des Verbandes St.Galler Volksschulträger (SGV) war in der Folge insbesondere zu klären, wie weit sich der Beizug der Gemeinden zur Finanzierung auch auf die Zuständigkeit für den Entscheid, welche Lehrmittel im Unterricht im Grundsatz zu verwenden sind, auswirken soll.
Im Zug des Paketes zur Konsolidierung der Kantonsfinanzen («Haushaltsgleichgewicht 2022plus») hat der Kantonsrat in der Novembersession 2021 die Finanzierung der obligatorischen und empfohlenen Lehrmittel mit Wirkung ab dem Jahr 2023 zu 100 Prozent den Gemeinden übertragen. Dieser Beschluss zur Lehrmittelfinanzierung wird zusammen mit den Ergebnissen des Projekts Lehrmittelsteuerung mit dem XXVIII. Nachtrag zum Volksschulgesetz gesetzgeberisch umgesetzt (Art. 22 Abs. 2 des Gesetzesentwurfs).
Die kantonale Bibliotheksstrategie und -förderung stützt sich auf das Bibliotheksgesetz des Kantons St.Gallen (sGS 276.1; abgekürzt BiblG), das seit 1. Januar 2014 in Vollzug ist und die Bibliotheksverordnung (sGS 276.11), die seit 1. Januar 2015 erlassen ist. Kanton und Gemeinden sind beauftragt, gemeinsam die bibliothekarische Grundversorgung der Bevölkerung sicherzustellen.
Den Gemeinden wird die Hauptverantwortung zugewiesen, der Kanton seinerseits unterstützt das Bibliothekswesen insgesamt und ergänzt das Angebot der Gemeinden. Gleichzeitig tragen die Schulträger die Verantwortung für die bibliothekarische Grundversorgung ihrer Schülerinnen und Schüler.
La Direction de la formation et des affaires culturelles met en consultation le rapport explicatif de la stratégie d'éducation numérique de l'école obligatoire ordinaire et spécialisée du canton de Fribourg. Qualité des apprentissages, formation du corps enseignant, soutien aux directions d'école, ressources didactiques et technologiques sont au cœur de son cadre de référence. Le projet pédagogique prime et détermine l'équipement informatique adéquat. La consultation court jusqu'au 30 juin 2023.
Mit dem vorliegenden XIV. Nachtrag zum Mittelschulgesetz sollen in Erfüllung des Motionsauftrags die Absenzgründe in einer nicht abschliessenden Aufzählung auf Gesetzesstufe verankert werden. Die bewilligte Absenz (Urlaub) für eine politische Veranstaltung bildet nicht Bestandteil dieser Aufzählung und soll im Grundsatz ausgeschlossen werden.
Im Gesetzesentwurf ist allerdings vorgesehen, dass eine solche Absenz ausnahmsweise bewilligt werden kann, wenn das Thema der politischen Veranstaltung Gegenstand des fachlichen Unterrichts ist und die Veranstaltung nicht auf eine Störung oder Vereitelung des Unterrichts oder dessen Instrumentalisierung zielt.
L’Entente a pour objet de définir l’établissement d’une procédure commune en matière de reconnaissance mutuelle des qualifications professionnelles afin de favoriser sur leur territoire respectif l’exercice de professions réglementées. Elle sert de cadre pour que les Parties puissent conclure des Arrangements de reconnaissance mutuelle (ARM) spécifiques à chaque profession. Les ARM portent sur cinq professions: les assistants sociaux, les hygiénistes dentaires, les techniciens-dentistes, les techniciens en radiologie médicale et les sages-femmes.
Die Universität Luzern plant zwei neue Fakultäten: eine für Gesundheitswissenschaften und Medizin, eine zweite für Verhaltenswissenschaften und Psychologie. Die Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin soll aus dem bestehenden, gleichnamigen Departement hervorgehen, an welchem bereits Masterstudierende in Humanmedizin sowie Studierende der Gesundheitswissenschaften ausgebildet werden.
Die zweite Fakultät soll neu aufgebaut werden und zwei Schwerpunkte setzen: Der verhaltenswissenschaftliche Entwicklungsschwerpunkt befasst sich mit den Verhaltensweisen von Menschen. Im psychologischen Schwerpunkt sind die Vertiefungen Kinderpsychologie, Rechtspsychologie sowie Gesundheits- und Rehabilitationspsychologie geplant. Die neuen Fakultäten sollen einen Beitrag leisten, um vom Arbeitsmarkt nachgefragte Fachkräfte auszubilden.
In der Vernehmlassung werden einige weitere Änderungen am Universitätsgesetz vorgeschlagen. Neu soll die Universität Luzern mehr Eigenkapital bilden können (maximal 20 statt wie bisher 10 Prozent des jährlichen Gesamtaufwandes). Damit soll die Universität Schwankungen der Studierendenzahlen und somit der Einnahmen besser auffangen können. Zudem sollen die Leitungsorganisation und die Administration der Universität Luzern an die heutige Situation angepasst werden.
La proposition de modification de la loi fédérale sur les étrangers et l’intégration (LEI) vise à mettre en œuvre la motion 17.3067 Dobler «Si la Suisse paie la formation coûteuse de spécialistes, ils doivent aussi pouvoir travailler ici», dont l’auteur demande que les ressortissants d’États tiers formés dans une université ou une haute école suisse ne soient pas imputés sur les nombres maximaux annuels d’autorisations de séjour lorsque leur activité lucrative revêt un intérêt scientifique ou économique prépondérant.
Mit dem XXV. Nachtrag zum Volksschulgesetz soll die Motion 42.19.37 «Flächendeckende Betreuungsangebote für Kinder im Volksschulalter» umgesetzt werden. Diese beauftragt die Regierung, dem Kantonsrat einen Gesetzesentwurf vorzulegen, mit dem die Schulträger verpflichtet werden, eine bedarfsgerechte schulergänzende Betreuung ab dem Eintritt in den Kindergarten anzubieten.
Die Regierung schlägt zur Erfüllung des Motionsauftrags vor, in einem neuen Art. 19 zum Volksschulgesetz die Pflicht für Schulträger zu verankern, von Montag bis Freitag von 7 bis 18 Uhr und während neun Wochen der Schulferien bedarfsgerecht eine schulergänzende Betreuung anzubieten, soweit nicht bereits die politische Gemeinde diese Aufgabe erfüllt.
Um die kantonalen Rechtsgrundlagen mit der Strategie des Bundes in Einklang bringen zu können, wird das Gesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz im Kanton Aargau (BZG-AG) wie folgt angepasst und weiterentwickelt: Im Bereich der Schutzdienstpflicht soll es um Anpassungen der Dauer der Grund-, Zusatz- und Kaderausbildung sowie der Weiterbildung gehen. Eine Optimierung der Ausbildung soll durch eine einheitliche Ausbildungsdoktrin und eine verbesserte Koordination von Ausbildungen und Übungen erreicht werden.
Die Stärkung der Führung durch den Bund strahlt indirekt auf die Kantone aus. Um Unklarheiten minimieren und klare Leitlinien zur Ausbildung schaffen zu können, sollen die Regionalen Führungsorgane (RFO) durch die Teilrevision neu als Koordinationsorgan definiert werden. Im Bereich der Telematik und Alarmierung wird durch die Teilrevision die Einbindung der Partner im Bevölkerungsschutz in neu eingeführte Systeme gewährleistet sowie der Betrieb und Unterhalt der Kommunikationssysteme festgehalten. Ausserdem legt das BZG-AG künftig die Informationspolitik bei Gefährdungen in Notlagen und bei Katastrophen fest.
Die Zuständigkeiten für den ABC-Schutz (atomar, biologisch und chemisch) werden neu im BZG-AG verankert. Dies ermöglicht es, durch eine Rollenklärung die unmittelbar anstehenden Aufgaben in diesem Querschnittsbereich zu bearbeiten und damit die Abwehr und Bewältigung von ABC-Ereignissen zu gewährleisten. Im Bereich des Schutzes kritischer Infrastrukturen soll die Grundlage zur Bezeichnung einer Zentralstelle durch den Regierungsrat geschaffen werden.
Zur Vermeidung von administrativen Doppelspurigkeiten soll ausserdem die Verwaltung der zweckgebundenen Ersatzbeiträge effizient und künftig zentral über den Kanton erfolgen. Zudem schafft die Änderung eine rechtliche Grundlage für die Durchführung einer obligatorischen Sicherheitsveranstaltung Bevölkerungsschutz für junge Schweizerinnen und Schweizer sowie für niedergelassene Ausländerinnen und Ausländer in den Bevölkerungsschutzregionen.
§ 5 EG SchKG soll einer Revision unterzogen und dahingehend geändert werden, dass die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs das Fähigkeitszeugnis für Betreibungsbeamtinnen oder Betreibungsbeamte bzw. deren Stellvertreterin oder Stellvertreter künftig nicht mehr auf Grundlage einer kantonalen Prüfung, sondern der bestandenen eidgenössischen Berufsprüfung Fachfrau/Fachmann Betreibung und Konkurs, Fachrichtung Betreibung, ausstellt.
Wie unter dem geltenden Recht soll die Aufsichtsbehörde weiterhin die Möglichkeit haben, das Fähigkeitszeugnis auch Personen auszustellen, welche über vergleichbare Prüfungsausweise verfügen oder sich auf andere Weise über ihre fachliche Befähigung ausgewiesen haben.
Die Regierung hat das neue Universitätsgesetz beraten und gibt es in die öffentliche Vernehmlassung. Das neue Gesetz klärt und entflechtet die Zuständigkeiten der verschiedenen Organe, stärkt den Universitätsrat, das Rektorat und den Senat. Das Gesetz bildet die Basis, damit sich die HSG mit regionaler Verankerung als international führende Wirtschaftsuniversität behaupten und weiterentwickeln kann.