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Le Gouvernement transmet au Parlement un message relatif à la révision des bases légales en matière de marchés publics. Il a pour but l’adhésion de la République et Canton du Jura à l’Accord intercantonal sur les marchés publics révisé (AIMP 2019) et l’intégration des dispositions de celui-ci dans le droit cantonal.
La révision de l’Accord de l’Organisation mondiale du commerce sur les marchés publics, achevée en 2012 et entrée en vigueur pour la Suisse le 1er janvier 2021, a induit une adaptation du droit des marchés publics dans notre pays, touchant tant la loi fédérale que l’Accord intercantonal sur les marchés publics. En date du 15 novembre 2019, les cantons suisses ont ainsi adopté à l’unanimité le texte révisé dudit accord, lequel est entré en vigueur le 1er juillet 2021, suite à l’adhésion de deux cantons.
L’Accord intercantonal sur les marchés publics (AIMP 2019) est harmonisé avec la nouvelle loi fédérale sur les marchés publics, dans l’optique de simplifier les procédures et d’éviter des coûts inutiles pour les participants à celles-ci. Il concrétise de nombreux éléments issus de la jurisprudence et de la doctrine en matière de marchés publics. Par conséquent, les règles qu’il instaure sont pour la plupart d’ores et déjà largement appliquées par les cantons et intégrées dans leurs dispositions d’exécution actuelles.
Certaines nouveautés, tels que le dialogue et les enchères électroniques font toutefois leur apparition L’AIMP 2019 se voulant exhaustif, la marge de manœuvre cantonale se réduit à uniquement traiter les points n’étant pas régis par le droit supérieur. Il s’ensuit que la loi concernant les marchés publics (LMP-JU ; RSJU 174.1), qui doit être adaptée au nouveau droit, se limitera à quelques dispositions d’exécution.
An seiner Sitzung vom 28. Juni 2019 hat der Kantonsrat der Motion von Kantonsrat Mike Bacher und 20 Mitunterzeichnenden betreffend die Einführung des Öffentlichkeitsprinzips in Obwalden mit 23 zu 18 Stimmen bei 12 Enthaltungen zugestimmt. Mit der Motion wird der Regierungsrat beauftragt einen Erlassentwurf zur Einführung des Öffentlichkeitsprinzips auszuarbeiten.
Der Regierungsrat hat am 8. Februar 2022 den Entwurf zum Gesetz über das Öffentlichkeitsprinzip (Öffentlichkeitsgesetz, OeG) zuhanden der Vernehmlassung verabschiedet und die Staatskanzlei mit der Durchführung des Vernehmlassungsverfahrens beauftragt.
Das Öffentlichkeitsprinzip gewährt Bürgerinnen und Bürgern Einsicht in amtliche Dokumente der Behörden und der Verwaltung. Ein spezielles Interesse an der Einsichtnahme muss dabei nicht geltend gemacht werden. Die Einsicht kann grundsätzlich nur verweigert oder eingeschränkt werden, wenn öffentlich oder private Interessen entgegenstehen. Mit dem Gesetz über das Öffentlichkeitsprinzip wird dieser bereits in Art. 3 des Staatsverwaltungsgesetzes und den Gemeindeordnungen der Einwohnergemeinden enthaltene Grundsatz detailliert geregelt. Das Öffentlichkeitsgesetz soll auf kantonaler Ebene auch für den Kantonsrat und seine Organe gelten. Auf kommunaler Ebene sollen alle Gemeindearten dem Gesetz unterstehen.
Das Gesetz über das Öffentlichkeitsprinzip umschreibt, in welchen Fällen die Einsicht in amtliche Dokumente verweigert oder eingeschränkt werden kann und in welchen Fällen eine Einsichtnahme generell ausgeschlossen ist. Es regelt das Vorgehen zur Einsichtgabe in amtliche Dokumente und den Verfahrensablauf, wenn die Einsichtgabe wegen entgegenstehenden privaten oder öffentlichen Interessen verweigert wird. Der Anspruch auf Einsicht in amtliche Dokumente ist als justiziables Recht ausgestaltet. Das Einsichtsrecht erfolgt grundsätzlich unentgeltlich. Jedoch sollen bei ausserordentlichem Aufwand kostendeckende Gebühren erhoben werden können. Eine Einsichtgabe kann verweigert werden, wenn sie mit einem offenkundig unverhältnismässig hohen Aufwand verbunden wäre.
L’introduction prévue du nouveau modèle de données DM.flex pour la mensuration officielle est au cœur de la présente révision. Avec DM.flex, la mensuration officielle entend se doter d’un modèle de données alliant modularité et flexibilité. La révision s’attache par ailleurs à redéfinir les règles de financement de la mensuration offi-cielle ainsi qu’à régir l’archivage et l’introduction de l’historisation, l’ouverture à de nouvelles technologies, l’intégration des servitudes dans la mensuration officielle, les possibilités inhérentes à la légalisation électronique d’extraits dans le domaine de la mensuration officielle, la possibilité de mener des projets pilotes de même que l’adaptation du flux des annonces lors de la procédure d’approbation de plans.
Le projet à mettre en consultation a pour objet une nouvelle loi concernant l’infrastructure de données sur la mobilité. La création de cette infrastructure étatique de données grâce à ses principaux éléments que sont la NADIM et le Réseau des transports CH facilitera l’utilisation des données sur la mobilité et la mise en réseau d’offres de mobilité, et contribuera ainsi à un système de mobilité efficient en Suisse.
Die Polizei wird in der Gesellschaft vielfach als erweiterter Arm der Strafverfolgung angesehen. Dieses gesellschaftliche Meinungsbild entspricht jedoch nur bedingt dem gelebten Polizeialltag. So hat die Polizei bereits heute neben der Strafverfolgung auch zahlreiche präventive und verwaltungsrechtliche Aufgaben zu erfüllen.
Das in diesen Bereich fallende sicherheitspolizeiliche Handeln bildet sogar prozentual den Hauptanteil sämtlicher polizeilicher Tätigkeiten. Leider liest sich dies nicht derart klar und prägnant aus dem Polizeigesetz (sGS 451.1; abgekürzt PG). Die Regierung erachtet es daher als zielführend und sinnvoll, dass durch die Verschiebung des Fokus künftig vermehrt Straftaten durch frühes polizeiliches Handeln verhindert und damit potenzielle Opfer geschützt werden können.
Im Rahmen der Tätigkeit der Subkommission «Delegation Aufsicht Datenschutz» der Staatswirtschaftlichen Kommission wurde die fehlende kantonale Rechtsgrundlage für die Videoüberwachung im Jahr 2019 nochmals thematisiert und seitens der Verwaltung in Aussicht gestellt, die Prüfung und Erarbeitung einer entsprechenden Regelung an die Hand zu nehmen.
Dabei sollen mit einem kantonalen Rahmengesetz die grundlegenden Vorschriften zur Videoüberwachung im öffentlichen Raum gesetzlich geregelt werden. Auch die kantonale Fachstelle für Datenschutz begrüsst seit längerer Zeit – letztmals im Tätigkeitsbericht 2019 vom 25. Februar 2020 – die Schaffung einer solchen Rechtsgrundlage.
Die Evaluation des Parlamentsrechts und die daraus resultierende Teilrevision des Kantonsratsgesetzes, der Geschäftsordnung des Kantonsrates sowie weiterer Gesetze beinhaltet Anpassungen aufgrund der Digitalisierung des Ratsbetriebes, die Normierungen etablierter Praxisänderungen im Parlamentsbetrieb, die Umsetzung von überwiesenen Vorstössen und weitere Anliegen, die mit dieser Evaluation in Aussicht gestellt wurden. Weiter sollen bereits gewisse Massnahmen aus dem Planungsbericht B 30 zur Politischen Kultur und Zusammenarbeit im Kanton Luzern umgesetzt werden.
Die Evaluation und Teilrevision des revidierten Parlamentsrechts vom 1. Juni 2015 geht auf Vorstösse aus dem Kantonsrat und auf Anliegen aus der Geschäftsleitung des Kantonsrates und deren Stabsgruppe, der Kommissionen und der Verwaltung zurück. Die Neuerungen beinhalten insbesondere die Festhaltung gelebter und bewährter, aber bisher im Parlamentsrecht noch nicht abgebildeter Praxis, die Erhöhung der Effizienz, die Klärung und Verbesserung einzelner Abläufe und Strukturen sowie die Zusammenarbeit der beiden Räte. Dabei wird die bestehende Grundordnung der Verfahren im Kantonsrat und den Kommissionen von der vorliegenden Teilrevision nicht berührt.
Une obligation de signaler les cyberattaques contre les infrastructures critiques sera inscrite dans la loi fédérale du 18 décembre 2020 sur la sécurité de l’information au sein de la Confédération (loi sur la sécurité de l’information, LSI). Cette obligation doit permettre au Centre national pour la cybersécurité (NCSC) d’avoir une meilleure vue d’ensemble des cyberattaques en Suisse, d’aider les victimes concernées à gérer les cyberattaques et d’avertir les autres exploitants d’infrastructures critiques. Outre l’obligation de signalement, la LSI doit aussi fixer les tâches du Centre national pour la cybersécurité (NCSC) et l’établir dans sa fonction de centrale de signalement.
La mise en œuvre des nouveaux règlements UE sur l’interopérabilité entre les systèmes d’information de l’UE dans les domaines des frontières, de la migration et de la police nécessite des ajustements au niveau des ordonnances. Ce projet implique la création d’une nouvelle ordonnance sur l’interopérabilité.
Das Gesetz über die amtlichen Publikationsorgane vom 20. März 2018 (Publikationsgesetz, PuG; BGS 111.31) enthält die relevanten Bestimmungen zu den amtlichen Publikationsorganen der kantonalen Behörden. Seit Inkrafttreten des Publikationsgesetzes am 1. Oktober 2018 ist die Bereinigte Sammlung der solothurnischen Erlasse nur noch elektronisch abrufbar.
Die Erfahrungen mit der elektronischen Publikation der bereinigten Gesetzessammlung sind durchwegs positiv. Seither hat das Internet als Informationsmedium weiter an Bedeutung gewonnen. Von dieser Entwicklung sind nicht nur private Unternehmungen betroffen. Auch staatliche Dienstleistungen werden immer häufiger elektronisch in Anspruch genommen. Die Anzahl zahlender Amtsblatt-Abonnenten ist in den letzten Jahren stark rückläufig. Die elektronische Publikation des Amtsblatts als massgebliche Fassung trägt dieser Entwicklung Rechnung. Die vorliegende Teilrevision des Publikationsgesetzes strebt einen Primatwechsel, weg vom Amtsblatt in gedruckter Form, hin zum elektronischen Amtsblatt, an.
Das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO betreibt seit einiger Zeit eine Publikationsplattform, über welche das Schweizerische Handelsamtsblatt (SHAB) publiziert wird und die den Kantonen auch für die Veröffentlichung ihrer Amtsblätter zur Verfügung steht. Im kantonsspezifischen Bereich können die kantonalen Amtsblätter hochgeladen und den Konsumenten zugänglich gemacht werden. Mehrere Kantone nutzen bereits heute diese Publikationsplattform für ihre Amtsblattpublikationen.
Besonders schützenswerte Personendaten des Amtsblatts können mit diesem System unter Berücksichtigung des Datenschutzes und der Unveränderbarkeit terminiert und publiziert werden. Im Sinne der E-Government Strategie Schweiz (Mehrfachnutzung von Softwarekomponenten) soll den Kantonen die Möglichkeit geboten werden, das System für die elektronischen amtlichen Publikationen zu nutzen.
Adaptation des obligations du concessionnaire du service universel en vue de la prochaine concession de service universel.
Die Teilrevision 2024 des Steuergesetzes hat in erster Linie zum Ziel, den Nachvollzug von Bundesrecht vorzunehmen. Wird das Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden geändert, hat dies eine Anpassung des kantonalen Steuergesetzes zur Folge. Zugleich werden kantonale Anliegen in der vorliegenden Steuergesetzrevision berücksichtigt.
Die bedeutendste Änderung im Bereich des Nachvollzuges von Bundesrecht ist die Einführung der elektronischen Verfahren im Steuerbereich. Damit werden medienbruchfreie Verfahren ermöglicht, die sowohl für die steuerpflichtigen Personen als auch für die Kantonale Steuerverwaltung von Vorteil sind.
Die drei wichtigsten kantonalen Anliegen sind die Erhöhung des Abzuges für Versicherungsprämien und Zinsen für Sparkapitalien, die Anpassung der Verteilung der Steuererträge der juristischen Personen sowie die Möglichkeit der gezielten Steuersatzerhöhung in gewissen internationalen Konstellationen.
Le 3 décembre 2021, le Conseil fédéral a ouvert la procédure de consultation concernant l’introduction de l’échange automatique de renseignements relatifs aux comptes financiers (EAR) avec d’autres Etats partenaires à partir de 2023/2024. Avec l’extension de son réseau EAR, la Suisse réaffirme son engagement en faveur de la transparence fiscale internationale. La mise en œuvre de l’EAR avec les États partenaires proposés vise à créer des conditions de concurrence équitables pour la place financière suisse dans le monde entier. L’introduction de l’EAR avec les Etats partenaires proposés ne diffère pas des procédures appliquées jusqu’ici.
En exécution de l’art. 48a LTC sur la sécurité des informations et des infrastructures et services de télécommunication, le projet de modification de l’OST vise à édicter des dispositions sur le signalement de perturbations, la lutte contre les manipulations non autorisées d’installations de télécommunication et l’exploitation des réseaux de radiocommunication mobile de cinquième génération.
La révision totale de l’ordonnance sur le casier judiciaire se fonde sur les spécifications techniques de la future banque de données du casier judiciaire (VOSTRA) et comprend toutes les données d’exécution de la nouvelle loi sur le casier judiciaire.
Avec la révision de la LAMal, les trois motions suivantes seront mises en œuvre: la motion Brand 18.3765 «Echange moderne de données par voie électronique entre les communes et les assureurs-maladie», la motion Hess 18.4209 «Domicile, primes d’assurance-maladie et parts cantonales des prestations hospitalières. Moins de bureaucratie, moins d’erreurs» ainsi que la motion Brand 17.3311 «Compensation des risques. Supprimer les assurés fantômes». De plus, avec la révision, les assurés qui résident à l’étranger seront inclus dans l’effectif d’assurés, qui est déterminant pour le calcul de la compensation des risques. Jusqu’à présent, ce sont surtout les assurés résidant en Suisse qui étaient pris en compte dans la compensation des risques.
Die Zuger Regierung hat die Teilrevision des kantonalen Sozialhilfegesetzes (SHG) in erster Lesung verabschiedet. Drei Elemente stehen im Zentrum. Die Ausdehnung der Mitwirkungspflicht bei hilfesuchenden Personen und die Einführung des Datenaustausches zwischen kantonalen und kommunalen Stellen. Zudem wird eine gesetzliche Grundlage geschaffen, um bei begründetem Verdacht auf Sozialhilfemissbrauch Observationen durchführen zu können.
Die Organisation der Informatik ist für die kantonalen Verwaltungen von Obwalden und Nidwalden in der Vereinbarung über ein Informatikleistungszentrum der Kantone Obwalden und Nidwalden (ILZ), vom 13. November 2001, mit Nachtrag vom 4. Juli 2006, geregelt. Sie regelt die Aufgaben, Rechte und Pflichten gegenüber den Vereinbarungskantone Obwalden und Nidwalden, welche gleichzeitig die Eigentümer des ILZ sind. Zusammen mit der Vereinbarung wurde 2002 ein Leitbild und die erste gemeinsame Informatikstrategie beschlossen. Das Leitbild und die Informatikstrategie wurden letztmals im Jahr 2008 überarbeitet. Im Jahre 2012 wurde zusätzlich eine E-Government-Strategie für die Kantone erarbeitet und verabschiedet.
Die Organisation der Informatik ist für die kantonalen Verwaltungen von Obwalden und Nidwalden in der Vereinbarung über ein Informatikleistungszentrum der Kantone Obwalden und Nidwalden (ILZ), vom 13. November 2001, mit Nachtrag vom 4. Juli 2006, geregelt. Sie regelt die Aufgaben, Rechte und Pflichten gegenüber den Vereinbarungskantone Obwalden und Nidwalden, die gleichzeitig die Eigentümer des ILZ sind.
Mit der neuen Vereinbarung über die Zusammenarbeit in der Informatik (nachfolgend: Informatik Vereinbarung) werden einige Regelungen zur Zusammenarbeit zwischen den Kantonen und den Gemeinden neu verankert. Dies hat zur Folge, dass entsprechende Ausführungen in der ILZ Vereinbarung entfernt werden müssen, um keine Doppelspurigkeiten zu generieren.
Die Überarbeitung ist mehrheitlich technischer Natur und konzentriert sich somit auf die Organisation, Aufgaben und Betriebsmittel des Informatikleistungszentrums, dessen Organisation und finanzielle Präzisierungen. Schliesslich wird die Dauer und Kündigung der Vereinbarung über das Informatikleistungszentrum der Kantone Obwalden und Nidwalden mit der neuen Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich Informatik synchronisiert.
Das Gesetz über die Arbeitslosenversicherung und den Arbeitslosenhilfsfonds soll teilrevidiert werden. Die Teilrevision hat zum Ziel, das Gesetz an das geänderte Bundesrecht anzupassen. Zudem soll das Geschäftsfeld Wirtschaft und Arbeit des Sozialversicherungszentrums WAS neu über Einsprachen gegen Verfügungen der regionalen Arbeitsvermittlungszentren entscheiden.
Mit dieser Änderung wurde unter anderem die gesetzliche Grundlage für die Umsetzung der E-Governement-Strategie im Bereich der Arbeitslosenversicherung geschaffen. Neu ist insbesondere, dass sich die Versicherten auch elektronisch zur Arbeitsvermittlung anmelden können. Eine nicht elektronische Anmeldung bleibt möglich. Hingegen ist eine Anmeldung beim Arbeitsamt der Gemeinde nicht mehr vorgesehen.
Damit entspricht die im Kanton Luzern bisher geltende Regelung, dass die Versicherten die Anmeldung zur Arbeitsvermittlung beim Arbeitsamt der Wohngemeinde einzureichen haben, nicht mehr dem Bundesrecht. Das kantonale Gesetz über die Arbeitslosenversicherung und den Arbeitslosenhilfsfonds ist entsprechend anzupassen.
Les annexes 1 et 2 à l’ORTV définissent les zones de desserte des radios locales et des télévisions régionales. Dans la perspective de l’octroi de nouvelles concessions de service public régional à partir de 2025, le nombre et l’étendue des zones de desserte ont été actualisés. Les actuelles zones de desserte ont été définies en 2007.
Die elektronische Kommunikation hat sich im gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Leben etabliert. Auch im informellen Kontakt zwischen Privatpersonen und Behörden herrscht die elektronische Kommunikation vor. Diese Realität jedoch steht in einem markanten Gegensatz zum Bereich des formellen Verwaltungshandelns.
Hier steht die aktuelle Rechtslage dem elektronischen Weg in wesentlichen Punkten entgegen. Als Folge davon ist der formelle Geschäftsverkehr an die schriftliche Form (d.h. Schrift auf Papier) gebunden. Mit beiliegendem Vernehmlassungsentwurf sollen die gesetzlichen Grundlagen für einen rechtsverbindlichen und medienbruchfreien elektronischen Geschäftsverkehr mit den öffentlichen Organen im Kanton Zürich geschaffen werden.
Das Rechtsetzungsprojekt ist Teil des Impulsprogramms, welches der Regierungsrat für die Umsetzung der Strategie Digitale Verwaltung 2018 - 2023 (RRB Nr. 390/2018) genehmigt hat. Es handelt sich um das Vorhaben IP 2.1 «Rechtliche Grundlagen für elektronischen Geschäftsverkehr (DigiLex)» und dient der Umsetzung des Ziels Nr. 2 «Verbesserung der Rahmenbedingungen für Akzeptanz, Zugänglichkeit und Anwendung von Online-Angeboten».