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Das Standortförderungsgesetz (SFG) ist am 1. Januar 2010 in Kraft getreten. Das SFG ist bis zum 31. Dezember 2020 befristet, wobei der Grosse Rat die Aufhebung der Befristung beschliessen kann (§ 11 SFG). Zudem sieht § 10 SFG eine Berichterstattung des Regierungsrats an den Grossen Rat alle vier Jahre vor. Mit der vorliegenden Berichterstattung werden die Aktivitäten der Standortförderung nach 2011 und 2014 zum dritten Mal evaluiert.
Zur Erreichung der Zielsetzungen des SFG bedarf es dauerhafter Anstrengungen seitens der Standortförderung wie auch ihrer Partner. Entsprechend muss auch das SFG unbefristet gelten, um die Planungssicherheit für die Vollzugsaufgaben und die Projekte der Standortförderung zu gewährleisten. Die gesetzliche Vorgabe, wonach der Regierungsrat die Wirkung des Gesetzes laufend überprüft und dem Grossen Rat über die Ergebnisse alle vier Jahre Bericht erstattet, bleibt bestehen.
Das SFG ist zur Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit des Kantons Aargau als Wirtschafts- und Wohnstandorts unerlässlich und gibt der Standortförderung – wie in praktisch allen Kantonen – einen expliziten rechtlichen Rahmen. Das SFG ist zwingend notwendig, damit der Aargau als wirtschaftsfreundlicher Kanton auftreten und ein Basisangebot an Dienstleistungen für die Aargauer Unternehmen bereitstellen kann.
Das RDB-Projekt gilt als einer der Schlüssel zur digitalen Transformation des Staates Wallis und bringt wichtige bereichsübergreifende Änderungen bei der Arbeitsweise des Staates Wallis mit sich. Konkret wird es mit dem Projekt möglich sein, dass die Dienststellen Daten untereinander austauschen. Die Datenverwaltung bewegt sich in einem rechtlich genau geregelten Rahmen, namentlich dem GIDA (Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und die Archivierung).
Daher muss die Schaffung eines Rechtsinstruments zur Unterstützung gemeinsamer Daten auf einer soliden Rechtsgrundlage beruhen. Zur Erinnerung: Im GIDA wird für die Verwaltung oder Bearbeitung von schützenswerten Daten eine formelle Rechtsgrundlage vorausgesetzt.
Andererseits verlangen die gesetzlichen Grundlagen des Bundes betreffend Schaffung, Verwaltung und Nutzung von Daten aus bereichsübergreifenden Registern nach einer Verankerung im kantonalen Recht. Zur Verbesserung der Datenqualität muss schliesslich das Zusammenarbeitsmodell (auf operativer und wirtschaftlicher Ebene) zwischen den Dienststellen in einer Gesetzesgrundlage verankert werden, in der die Zuständigkeiten festzuhalten sind.
Der Regierungsrat hat das Finanzdepartement ermächtigt, zu einer Änderung des Steuergesetzes (LuVal Vereinfachung Schatzungswesen) ein Vernehmlassungsverfahren durchzuführen. Mit dem Gesetzesentwurf sollen Miet- und Katasterwert in einem deutlich vereinfachten Verfahren ermittelt werden.
L'OBLF va être complétée par l'article 6c concernant le Contrat de Performance Energétique: peuvent entrer en ligne de compte les dépenses effectives.
Das geltende Assekuranzgesetz vom 30. April 1995 (bGS 862.1; nachfolgend AssG) hat sich inhaltlich grundsätzlich bewährt. Die Bestimmungen über das Versicherungsverhältnis und die Versicherungsleistungen sind nach wie vor aktuell und bedürfen keiner Änderung. Hingegen sind die Bestimmungen über die Art und Weise der Willensbildung und die Organisation der Assekuranz in einigen Punkten aktualisierungsbedürftig.
Da die Gesetzgebung (Assekuranzgesetz und -verordnung) von der Landsgemeinde bzw. vom Kantonsrat erlassen wurde, sind die damaligen verfassungsrechtlichen Zuständigkeiten an die heute üblichen Verhältnisse anzupassen. Dies geschieht auch vor dem Hintergrund der vom Regierungsrat in den letzten Jahren verstärkten Bemühungen um eine zeitgemässe Public Corporate Governance (PCG), gerade auch bei den selbständigen Anstalten und Betrieben des Kantons.
Mit der nun vorgesehenen Kompetenzregelung zwischen Kantonsrat und Regierungsrat wird sich das Parlament künftig auf die Oberaufsicht (vgl. Art. 4 Abs. 3) und die Statuierung der Grundsätze im Gesetz beschränken. Der Regierungsrat wird sich hingegen mit der Umsetzung derselben zu befassen haben. Auch werden verschiedene Organisationsfragen künftig im Organisationsreglement (vgl. Art. 5 Abs. 2 lit. abis) geregelt werden und müssen nicht mehr die politische Ebene beschäftigen.
L'ordonnance sur le registre foncier sera adaptée sur quelques points en ce qui concerne l'accès électronique aux données du registre foncier ainsi que les communications et les transactions électroniques.
Der Regierungsrat hat das Finanzdepartement ermächtigt, den Entwurf zu einer Änderung des Steuergesetzes (Teilrevision 2020) in die Vernehmlassung zu geben. Im Wesentlichen sollen Vorgaben des Bundesrechts (insbesondere der Steuervorlage 2017) in kantonales Recht überführt werden.
Für verschiedene kantonale Steuerarten werden Umsetzungs- und zusätzliche Begleitmassnahmen vorgeschlagen. Diese Massnahmen werden teilweise zu Minder-, unter dem Strich voraussichtlich zu massvollen Mehreinnahmen führen.
Der Bund hat im Bereich des Gebäude- und Wohnregisters die Meldepflicht auf alle Gebäude ausgedehnt. Damit wird das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister zu einem zentralen Referenzinformationssystem. Im Weiteren wurde der Datenzugang vereinfacht. Damit besteht eine neue Ausgangslage für die Führung des kantonalen Objektregisters. Eine Überprüfung hat ergeben, dass der Kanton kein «anerkanntes kantonales Objektregister» mehr betreiben, dafür eine kantonale Koordinationsstelle schaffen soll.
Die Neuorganisation des Datentransfers bei den Objektdaten setzt Anpassungen am Gesetz über die Einwohner- und Objektregister sowie das Meldewesen (Register- und Meldegesetz, RMG) sowie an der Verordnung (Verordnung zum Gesetz über die Einwohner- und Objektregister sowie das Meldewesen [Register- und Meldeverordnung, RMV]) voraus.
Die Anpassungen auf Gesetzesstufe sind vorwiegend formeller Natur. Anstelle des (kantonalen) Objektregisters wird auf das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister (GWR) verwiesen. In materieller Hinsicht sollen im Wesentlichen die Grundlagen für elektronische Meldungen und die Möglichkeit der Ermässigung beziehungsweise des Erlasses von Gebühren durch die Gemeinden geschaffen werden.
Aufgrund des revidierten Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) und der dazugehörigen Raumplanungsverordnung (RPV) haben die Kantone ihre Richtpläne bis 2019 an die neuen gesetzlichen Bestimmungen anzupassen. Mit der nun erfolgten Überarbeitung seines Richtplans erfüllt der Kanton Obwalden nicht nur die Vorgaben des Bundes: Er nutzt gleichzeitig die Chance, seine Stärken als Wohn-, Wirtschafts- und Tourismusstandort nachhaltig weiterzuentwickeln.
Die Revisionsvorlage beinhaltet verschiedene vordringliche Änderungen des Gesetzes über die Gebäudeversicherung, Brandverhütung, Feuerwehr und Elementarschadenhilfe (Gebäudeversicherungsgesetz) vom 24. September 1972 (GVG; BGS 618.111). Es handelt sich in erster Linie um Anpassungen, die sich aufgrund der fortgeschrittenen Digitalisierung aufdrängen und für einen effizienten, kundenfreundlichen Betrieb der Solothurnischen Gebäudeversicherung (SGV) nötig sind. Zentrales Anliegen ist dabei die Aufhebung der Schätzungskommissionen der Amteien, für die heute keine sachliche Notwendigkeit mehr besteht. Daneben werden mit dieser Vorlage die folgenden Ziele verfolgt:
- In der Bauzeitversicherung soll die Versicherungsdeckung für bewilligte Bauvorhaben nicht mehr von der Anmeldung zur Versicherung abhängen, sondern automatisch mit Baubeginn einsetzen.
- Das Rückgriffsrecht der SGV soll dahingehend verstärkt werden, dass diese künftig im Umfang und zum Zeitpunkt ihrer Leistungen in die Rechte der versicherten Person eintritt. In diesem Rahmen findet von Gesetzes wegen ein Forderungsübergang statt (sog. Subrogation).
- Überholte Bestimmungen wie diejenige über die Gebäudenummerierung sollen aufgehoben und zeitlich vordringliche Revisionspostulate umgesetzt werden. Letzteres betrifft unter anderem die aus Gründen des Datenschutzes gebotene Verankerung der Meldung von Gebäudedaten an die Einwohnergemeinden.
Im Planungsbericht energieAARGAU ist festgelegt, dass das kantonale Energiegesetz nach Vorliegen der Energiestrategie 2050 überarbeitet wird. Das Schweizer Stimmvolk hat dieser Vorlage am 21. Mai 2017 klar zugestimmt. Die Aufgabenteilung mit dem Bund weist den Kantonen im Energiebereich die Gebäude als Schwerpunkt zu. Mit der Überarbeitung der Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich leisten die Kantone einen wichtigen Beitrag zur Zielerreichung.
L'ordonnance sur le bail à loyer et le bail à ferme d'habitations et de locaux commerciaux va être complétée par l'article 8a concernant le consentement général aux sous-locations répétées de courte durée. En outre, est réglée la demande du locataire et par ailleurs concrétisé l'inconvénient majeur en tant que refus légal.
Die kantonale Geoinformationsgesetzgebung setzt das Bundesgesetz über Geoinformation um und bildet die Grundlage für das Geoinformationssystem des Kantons Zug. Nun wird das kantonale Gesetz teilrevidiert. Im Zentrum dieser Teilrevision steht der Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB). Er liefert online eine umfassende und aktuelle Übersicht über Grundeigentumsbeschränkungen und muss gemäss Bundesrecht bis am 1. Januar 2020 in sämtlichen Kantonen in Betrieb sein.
Der Regierungsrat hat an seiner Sitzung vom 17. Oktober 2017 den Entwurf des Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (Planungs- und Baugesetz, PBG) und der Vollzugsverordnung zum Planungs- und Baugesetz (PBV) zuhanden der Vernehmlassung verabschiedet. Zudem beabsichtigt der Regierungsrat, die Vorschriften zur Gefahrenzone auf den 1. Februar 2018 und weitere Bestimmungen in der neuen Planungs- und Baugesetzgebung (v.a. zu den Gewässerräumen, Abflusswegen sowie Abflusskorridoren) auf den 1. Oktober 2018 vorzeitig in Kraft zu setzen.
Le premier train de mesures de mise en œuvre de la stratégie énergétique 2050 (loi du 30 septembre 2016 sur l'énergie; FF 2016 7469) contient également des mesures fiscales. La mise en œuvre de ces mesures nécessite une révision totale de l'ordonnance sur la déduction des frais relatifs aux immeubles privés dans le cadre de l'impôt fédéral direct (ordonnance sur les frais relatifs aux immeubles).
Handlungsbedarf besteht einerseits aufgrund von parlamentarischen Vorstössen. Andererseits werden mit der Anpassung des Denkmalschutzgesetzes auch Anliegen aus der Praxis und Forderungen der zentralen Anspruchsgruppen umgesetzt und Rahmenbedingungen geschaffen, die den Anforderungen an eine moderne Denkmalpflege gerecht werden.
Mehr Mitsprache für Eigentümerschaften, Unterschutzstellungen mittels verwaltungsrechtlichem Vertrag, Stärkung der Politik im Unterschutzstellungsverfahren, Aufhebung der Denkmalkommission, regelmässige Aktualisierung des Inventars der schützenswerten Denkmäler und bessere Koordination von gemeindlichem Ortsbild- und kantonalem Denkmalschutz. So lauten die wichtigsten Änderungen der Revision des Denkmalschutzgesetzes gemäss Vorschlag des Regierungsrates.
Am 3. März 2013 wurde die Teilrevision des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700) vom Volk mit grossem Mehr angenommen. Mit Beschluss vom 25. Februar 2014 (RRB Nr. 2014/355) setzte der Regierungsrat eine Arbeitsgruppe ein, um die Umsetzung der wichtigsten Änderungen der Teilrevision RPG in Angriff zu nehmen.
Artikel 15a RPG lädt die Kantone ein, gesetzgeberisch tätig zu werden, um die Verfügbarkeit von Bauland zu fördern. Eine Rechtsgrundlage in diesem Bereich entspricht insbesondere dem Bedürfnis der kommunalen Behörden, welche ihre Gemeinden entwickeln wollen, jedoch aufgrund der Richtplanvorgaben keine neuen Einzonungen mehr vornehmen können. Im Rahmen der Anhörung der Gemeinden zur Revision des kantonalen Richtplans 2013 sowie zur Siedlungsstrategie 2014 wurde die Forderung nach einer kantonalen Gesetzesgrundlage in dieser Sache mehrfach an das Bau- und Justizdepartement gerichtet.
Die seit 2008 in § 26bis Planungs- und Baugesetz (PBG; BGS 711.1) bestehende vertragliche Bauverpflichtung stellt zwar ein gutes Instrument bei Neueinzonungen dar, taugt aber für die vielen Fälle von bereits eingezonten, aber noch unüberbauten Grundstücken nicht. Die bestehende Regelung in § 26bis PBG soll daher ausgebaut werden. Mit RRB Nr. 2015/260 vom 24. Februar 2015 hat die Arbeitsgruppe von der Regierung den Auftrag erhalten, einen Entwurf einer entsprechenden Revision des PBG vorzulegen. Diesem Auftrag wird hiermit Rechnung getragen.
Der Entwurf soll den Gemeinden verschiedene Massnahmen zur Verfügung stellen, mit welchen sie die Verfügbarkeit von Bauland fördern können. Nebst der Möglichkeit von Baulandumlegungen und vertraglichen oder angeordneten Bauverpflichtungen sind dabei insbesondere das Kaufrecht der Gemeinden und allenfalls auch die Auszonung vorgesehen.
Mit dieser Änderung des Planungs- und Baugesetzes wird zudem der vom Kantonsrat erheblich erklärte Auftrag Markus Ammann (SP, Olten) vom 13. Mai 2015 (A 0063/2015) umgesetzt. Damit wurde der Regierungsrat beauftragt, eine Gesetzesgrundlage für die Einschränkung der Anzahl ebenerdiger Parkplätze bei neuen Parkierungsanlagen verkehrsintensiver Einrichtungen zu schaffen.
Le Conseil fédéral a décidé de recommander le rejet de l'initiative «Davantage de logements abordables». Il souhaite assortir le rejet d'un crédit-cadre destiné à alimenter le Fonds de roulement pour les prêts à des maîtres d'ouvrage d'utilité publique conformément à la loi sur le logement (LOG).
Le projet vise à réaliser le postulat 11.3200 Hodgers. Celui-ci demande que les ressortissants d'Etats extra-européens aient accès aux logements des coopératives d'habitation. En outre, cette révision est l'occasion de proposer quelques adaptations. Les plus importantes modifient les règles concernant l'acquisition des résidences principales, clarifient la situation juridique et visent à décharger les autorités cantonales et fédérales. Enfin, le projet ne propose pas, mais soumet à la discussion, sous forme d'un développement possible mis en évidence dans une section encadrée, une révision relative aux immeubles servant d'établissement stable et aux sociétés immobilières d'habitation.
Gemäss § 20 des Sozialgesetzes sind die einzelnen sozialen Leistungsfelder in periodischen Abständen in einer Planung festzuhalten. Diese Planung umfasst eine Analyse des Ist-Zustands und der in den vergangenen Jahren festgestellten Entwicklungen, einen darauf gestützten prognostizierten Bedarf sowie die politisch festgelegten Ziele und Prioritäten.
Der Kantonsrat beschliesst die Planung und der Regierungsrat sorgt für deren Umsetzung. Die letzte Bedarfsplanung für Leistungsangebote im Behindertenbereich galt für die Jahre 2010 bis und mit 2013 (RRB Nr. 2009/1925 vom 26. Oktober 2009). Entsprechend ist eine neue Planung für die kommenden Jahre bis 2020 festzulegen.
In den Jahren 2008 – 2014 ist die Anzahl Plätze in stationären Angeboten für Menschen mit Behinderung überdurchschnittlich gestiegen. Bedingt war dies durch einen Nachholbedarf, der einerseits durch ein Baumoratorium während der Jahre 1994 – 2006 und andererseits durch die Neugestaltung des Finanzausgleichs sowie der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) entstanden ist. In den Bereichen Wohnen und Tagesstätten wird von einem ähnlichen Wachstum in den kommenden Jahren ausgegangen, auch mit Blick auf die Analysen und Prognosen anderer Kantone.
Im Bereich Werkstätten stehen hingegen genügend bewilligte Plätze zur Verfügung. Bei diesen ist aber eine Diversifizierung anzustreben. Zu den Nutzerinnen und Nutzern, für welche zusätzliche, spezifische Plätze nötig sind, gehören Menschen mit psychischer Beeinträchtigung, ältere Menschen mit Behinderung und gerontologischem Pflegebedarf sowie ältere und jüngere Menschen mit Behinderung und Demenz. Zudem muss das Angebot weiterentwickelt werden. Denn die Bedürfnisse und Lebensbedingungen von Menschen mit Behinderung haben sich verändert – Wohn- und Lebensformen mit grösstmöglicher Autonomie werden zusehends wichtiger.
Seit rund 200 Jahren besteht im Kanton Solothurn ein Monopol des Kaminfegerwesens. Heute ist das Kantonsgebiet aufgeteilt in elf Kreise, in welchen gewählte Kaminfegermeister ein fixes, nicht frei erweiterbares Gebiet betreuen. Dies bedeutet für die Gebäudeeigentümer und -eigentümerinnen, die ihre Feuerungsanlagen regelmässig kontrollieren lassen müssen, dass sie den Kaminfeger bzw. die Kaminfegerin nicht frei wählen können.
Das Kaminfegerwesen mit Monopol und Obligatorium kommt schweizweit zunehmend unter Druck. Dies einerseits aufgrund neuer Wärmeträger und der Weiterentwicklung von bestehenden Feuerungstechniken, welche zwangsläufig zu einer Reduktion der Kaminfegerarbeit führen, andererseits aufgrund der Tatsache, dass sich damit einhergehend die Rolle des Kaminfegers resp. der Kaminfegerin im Bereich Brandschutz wandelt.
Das Kaminfegerwesen ist heute bereits in neun Kantonen (BS, GL, OW, SH, SZ, UR, TI, ZH, ZG) liberalisiert. Im Kanton Baselland ist der politische Prozess soweit fortgeschritten, dass eine entsprechende Gesetzesänderung per 1. Januar 2017 zu erwarten ist. In den Kantonen Bern und Luzern wurden vor Kurzem ebenfalls Projekte zu einer Liberalisierung gestartet.
Gebietsmonopole, feste Kontrollintervalle und Tarifbindungen sind mit dem heutigen Umfeld nicht mehr kompatibel und erschweren eine effiziente Betriebsführung. Daher soll das Kaminfegermonopol mit der vorliegenden Änderung des Gesetzes über die Gebäudeversicherung, Brandverhütung, Feuerwehr und Elementarschadenhilfe (Gebäudeversicherungsgesetz) vom 24. September 19721) aufgehoben und das Kaminfegerwesen liberalisiert werden.
Die Gesetzesänderung wird keine personellen und finanziellen Auswirkungen für die Solothurnische Gebäudeversicherung (SGV) nach sich ziehen. Die Anlageneigentümer und -eigentümerinnen werden die Kosten und den Preis neu mitbestimmen, indem sie den gewünschten Leistungsumfang und die Leistungsqualität zusammen mit der zugelassenen Fachperson vereinbaren.
L'ordonnance du 31 mai 2000 sur le Registre fédéral des bâtiments et des logements doit être adaptée suite à la modification de l'art. 10 al. 3bis de la loi sur la statistique fédérale (LSF). Les modifications proposées visent principalement à clarifier la répartition des responsabilités et à faciliter de manière générale le processus d'accès aux données du RegBL ainsi que de leur utilisation.
Der Regierungsrat hat am 14. Juni 2016 in erster Lesung einen Nachtrag zum Tourismusgesetz und zur Tourismusverordnung vom 3. Mai 2012 in die Vernehmlassung gegeben. Der Nachtrag wurde notwendig, weil das Schweizerische Bundesgericht mit Entscheid vom 22. Februar 2016 die Einschränkung bei der Abgabepflicht auf Personen, die sich zu Ferien- oder Erholungszwecken in eigenen oder dauernd gemieteten Gebäuden, Wohnungen oder Zimmern aufhalten oder sich diese zur Verfügung halten und nicht im Kanton Obwalden ihren steuerrechtlichen Wohnsitz haben, als unrechtmässig beurteilte.
Das Tourismusgesetz soll so geändert werden, dass der Entscheid des Bundesgerichts umgesetzt wird und die Tourismusabgabe in Zukunft auch von den Ferienhaus-, Ferienwohnungs- und Zweitwohnungsbesitzern mit Wohnsitz im Kanton Obwalden erhoben wird. Zudem ist eine Vereinfachung bei der Erhebung der Tourismusabgaben von Ferienhaus-, Ferienwohnungs- und Zweitwohnungsbesitzern vorgesehen, indem die Abgabe nicht mehr je Zimmer erfolgt, sondern lediglich noch zwischen kleinen, mittleren und grösseren Wohnungen unterschieden wird. Zudem gibt es Änderungen bei der Erfassung der Abgabepflichtigen.
Der Gesetzesentwurf sieht vor, die Gemeinden bezüglich Bereitstellung von Wohnraum für Personen aus dem Asylbereich künftig stärker in die Pflicht zu nehmen. Mit einer Anpassung des Sozialhilfegesetzes will die Regierung dem geltenden proportionalen Verteilschlüssel Nachdruck verschaffen.
Konkret wird die Hürde für ein aufsichtsrechtliches Einschreiten des Kantons tiefer gesetzt. Diese Massnahme ist eine Reaktion auf die mitunter ungleiche Verteilung von Personen aus dem Asylbereich. Sie hat insbesondere bei Gemeinden, die diesbezüglich ihrer Pflicht nachkommen, immer wieder für Kritik gesorgt.