Souhaitez-vous recevoir des notifications par e-mail sur ces thématiques?
Choisissez les thématiques qui vous intéressent. Les notifications sont gratuites.
La loi sur la durée du travail (LDT) a été partiellement révisée. Le 17 juin 2016, sa révision partielle a fait l'objet d'un vote final au Conseil National et au Conseil des Etats. En conséquence, l'ordonnance relative à cette loi, l'OLDT, doit à présent faire elle aussi l'objet d'une révision. Il est prévu qu'elle entre en vigueur lors du changement d'horaire de décembre 2018, en même temps que la révision de la LDT. Les points principaux de la révision avec modifications de fond sont : Les adaptations à la loi partiellement révisée, les adaptations à l'évolution sociale et économique et le dispositions exceptionnelles en cas de conditions spéciales.
Die geltende Verordnung über das Reklamewesen stammt aus dem Jahr 1976. Die Praxis hat gezeigt, dass eine sanfte Revision der Verordnung über das Reklamewesen unabdingbar ist. Die Verordnung soll nach wie vor schlank ausgestaltet sein und sich auf wenige Artikel begrenzen. Zusätzlich werden rein formelle Anpassungen vorgenommen.
Le projet est placé sous le signe de la numérisation de la diffusion des programmes de radio. Les modifications proposées permettent de créer les conditions propices à un passage harmonieux des OUC analogiques au DAB+ numérique. Il propose aussi une adaptation pour 2020 des zones de desserte des diffuseurs locaux-régionaux de radio et de télévision chargés d'un mandat de prestations.
Polycom est le réseau radio de sécurité des autorités et organisations chargées du sauvetage et de la sécurité en Suisse. Une base légale renforcée régissant tant le renouvellement partiel du système à partir de 2018 que la répartition des coûts doit être créée.
De nombreuses questions ne trouvent plus de réponses adéquates dans la loi sur les télécommunications actuelle (RS 784.10). Celle-ci doit être révisée pour pouvoir répondre à l'évolution sociale, économique et technique.
Nach § 4 der Verordnung des Regierungsrates zur Bundesgesetzgebung über den Tierschutz ist das Veterinäramt die kantonale Fachstelle und vollzieht das Tierschutzrecht, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die Thurgauer Tierschutzgesetzgebung enthält keine Regelung, wonach die Gemeinden am Vollzug des Tierschutzrechts beteiligt sind, dies im Unterschied zu anderen kantonalen Tierschutzgesetzgebungen.
Erfahrungen im praktischen Vollzug haben gezeigt, dass es sinnvoll wäre, die betroffenen Gemeinden in Tierschutzfälle einzubeziehen, da sie die örtlichen Verhältnisse besser kennen und das Veterinäramt unterstützen könnten. Für die dafür notwendige Zusammenarbeit und den Informationsaustausch fehlt jedoch eine klare Rechtsgrundlage, was zu Rechtsunsicherheit führt.
Mit einem neuen § 4a in der Tierschutzverordnung soll die Gemeinde das Veterinäramt auf Anfrage unterstützen dürfen, aber nicht müssen. Wirkt die Gemeinde mit, gilt sie im konkreten Einzelfall als Vollzugsorgan mit entsprechenden Rechten und Pflichten, die Zuständigkeit bleibt aber beim Veterinäramt.
La période de concession de service universel en cours prendra fin le 31 décembre 2017. Pour la prochaine période de concession, le Conseil fédéral devra adapter l'offre de service universel aux dernières évolutions.
Application de la révision partielle de la LRTV, en particulier des dispositions d'exécution relatives à la nouvelle redevance de radio-télévision, ainsi qu'à la promotion des nouvelles technologies.
Im Rahmen der Einführung des Elektronischen Baubewilligungsprozesses (EBP) sollen für das erstinstanzliche Verwaltungsverfahren die Formvorschriften für den elektronischen Verkehr mit den Behörden teilweise gelockert werden. Konkret soll das Schriftformerfordernis bei der Einreichung eines Baugesuchs sowie bezüglich weiterer Eingaben vor erster Verwaltungsinstanz gelockert werden. Dem Schriftformerfordernis im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren soll genügen, wenn eine mit Originalunterschrift(en) versehene Dokumentenliste eingescannt und elektronisch übermittelt wird.
Von der Lockerung der Formvorschriften ausgenommen sind namentlich Einwendungen. Diese haben weiterhin konventionell unterschrieben auf dem Postweg zu erfolgen (beziehungsweise elektronisch nach den Bestimmungen von §§ 4 ff. Verordnung über die elektronische Übermittlung in Verfahren vor Verwaltungs- und Verwaltungsjustizbehörden (ÜbermittlungsV)).
Die Bedeutung der kantonalen Statistik wächst stetig. Sie trägt zur Meinungsbildung bei und dient der Politik, der Wirtschaft sowie der Bevölkerung als Entscheidungshilfe. Mit dem in erster Lesung vom Regierungsrat verabschiedeten Gesetz über die kantonale Statistik (Statistikgesetz) legt der Kanton Zug den Grundstein für eine effiziente und professionelle Zuger Statistik.
Die Bedeutung des elektronischen Geschäftsverkehrs nimmt seit Jahren stetig zu. Um dieser Entwicklung Rechnung zu tragen, wurde in der Vergangenheit im Zivilrecht und in den Verfahrensordnungen des Bunds die elektronische Übermittlung der Schriftform gleichgesetzt. Damit ist es in vielen Bereichen unter bestimmten Voraussetzungen möglich, ein Dokument elektronisch zu übermitteln, auch wenn der Gesetzgeber dafür die Schriftform verlangt.
Im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden innerhalb des Kantons besteht diese Möglichkeit bisher nicht. Ist die Schriftform ausdrücklich vorgeschrieben, muss das Dokument in Papierform und mit eigenhändiger Unterschrift übermittelt werden. Mit der vorliegenden Änderung der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (VRPV; RB 2.2345) soll nun auch im kantonalen Verwaltungsverfahren eine Rechtsgrundlage für die elektronische Übermittlung geschaffen werden.
Ob und wie weit die elektronische Übermittlung tatsächlich eingeführt wird, können die Verwaltungsbehörden bzw. die einzelnen Gemeinwesen selbst entscheiden. Überdies regelt die Vorlage auch die Voraussetzungen, damit die elektronische Übermittlung der schriftlichen gleichgestellt wird. Schliesslich wird die vorliegende Verordnungsänderung genutzt, um schon länger bestehende Unklarheiten bei der Anfechtung von koordinierten Verfügungen zu beseitigen.
Mit Beschluss Nr. 759 vom 28. September 2010 hat der Regierungsrat das Projekt „Elektronische Übermittlung im Rahmen von Verwaltungs-, Zivil-, Straf- sowie Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren“ initiiert. Er beauftragte eine Projektgruppe, einen Entwurf für eine regierungsrätliche Verordnung zu erarbeiten sowie die technischen Anforderungen, die hierfür einzusetzenden finanziellen Mittel und den Umsetzungsplan zu definieren.
Seit 1. Januar 2011 stehen die Schweizerische Zivilprozessordnung, die Schweizerische Strafprozessordnung und das revidierte Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs in Kraft, welche den elektronischen Geschäftsverkehr zwischen Verfahrensbeteiligten und Behörden vorsehen. Verfahrensbeteiligte können Rechtsschriften auf dem elektronischen Weg einreichen und die Behörden können behördliche Zustellungen sowie die Eröffnung von Entscheiden elektronisch vornehmen.
Das Gesetz über die Zivil- und Strafrechtspflege (ZSRG; RB 271.1) sieht vor, dass der Regierungsrat in Absprache mit dem Obergericht die notwendigen Ausführungsbestimmungen über den elektronischen Geschäftsverkehr erlässt (§ 13 ZSRG).
Mit Beschluss vom 29. August 2012 setzte der Erziehungsrat eine Projektgruppe ein und beauftragte diese, ein Konzept für die zukünftige ideale Organisation der ICT an der Volksschule des Kantons Uri auszuarbeiten.
Der Regierungsrat hielt mit Beschluss vom 4. Juni 2013 fest, dass die Finanzierung der ICT Sache der Gemeinden sei. Der Erziehungsrat beauftragte daraufhin die Bildungs- und Kulturdirektion (BKD) mit der Durchführung einer Vernehmlassung zum ICT-Konzept der Projektgruppe.
Die Vernehmlassung zeigte klar, dass eine zentrale Lösung für die ICT Infrastruktur von den Gemeinden abgelehnt wird, wenn sich der Kanton nicht wesentlich an den Kosten beteiligt. Eine Mehrheit der Schulen stellte sich aber positiv zu verschiedenen Zusammenarbeitsformen.
Aufgrund des Ergebnisses der Vernehmlassung zum ICT Konzept beauftragte der Erziehungsrat die bestehende Projektgruppe am 15. Januar 2014 einen neuen Vorschlag in Berücksichtigung des Ergebnisses der Vernehmlassung auszuarbeiten.
La révision partielle de l'ORTV prévoit des adaptations liées à l'évolution de la technique (télévision hybride, diffusion numérique des programmes de radio OUC). Des simplifications pour les diffuseurs de programmes de radio et de télévision ont également été introduites (charges administratives, suppression de l'obligation de diffuser des fenêtres de programme).
L'évolution du marché et de la technique rend nécessaire l'adaptation des ordonnances d'exécution de la loi sur les télécommunications. Une attention toute particulière est portée à la protection des consommateurs, notamment en ce qui concerne les services à valeur ajoutée. Il s'agit également de mettre en place le cadre légal réglementant la gestion future des noms de domaine Internet dont la gestion relève de la compétence de la Confédération, tels ceux dépendant du «.ch» et du «.swiss».