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Im Rahmen der internen Vernehmlassung im Zusammenhang mit der zeitlich dringlich beurteilten Abschaffung des zwingenden Beizugs von Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreibern bei Präsidialentscheiden, welche vom Landrat am 26. August 2020 verabschiedet wurde und am 1. Januar 2021 in Kraft getreten ist, wurden insbesondere seitens des Ober- und Verwaltungsgerichts noch verschiedene weitere Revisionspunkte vorgebracht.
Die Justiz- und Sicherheitsdirektion nahm in der Folge Kontakt mit dem Ober- und Verwaltungsgericht auf und besprach die Situation. Es wurde beschlossen, das laufende Verfahren möglichst schnell abzuschliessen, aber zeitnah dem Regierungsrat einen Grundsatzentscheid auf Überprüfung des Gerichtsgesetzes zu stellen.
Mit Grundsatzentscheid vom 7. Juni 2021 entschied der Regierungsrat in der Folge, dass es aufgrund dieser Ausgangslage einer grundsätzlichen Überprüfung und punktuellen Aktualisierung des kantonalen Gerichtsgesetzes bedarf. Im Rahmen des Gesetzgebungsprojektes wurden zusammen mit den Gerichten die Mängel in der aktuellen Gesetzgebung eruiert und die notwendigen Anpassungen erarbeitet.
Der Regierungsrat hat eine Teilrevision des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG) zur Vernehmlassung freigegeben. Das geänderte Verwaltungsrechtspflegegesetz bringt eine Beschleunigung und Straffung in öffentlich-rechtlichen Rechtsmittelverfahren, insbesondere in Baurekursverfahren, mit sich. Zudem soll es künftig möglich sein, Verfügungen mit vorläufigem Begründungsverzicht zu eröffnen.
Der Regierungsrat hat am 14. November 2023 eine Teilrevision des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG) zur Vernehmlassung freigegeben. Darin werden die beiden Motionen von AltKantonsrat Nihat Tektas betreffend «Effizienz im Baurecht – Behandlungsfristen im Rechtsmittelverfahren» und «Effizienz im Baurecht – keine unnötigen Verzögerungen bei (noch) nicht rechtskräftigen Bauvorhaben» aus dem Jahr 2021 umgesetzt. Im Wesentlichen geht es dabei um eine Anpassung bzw. Verkürzung der Fristen für Stellungnahmen und weitere Massnahmen in Rechtsmittelverfahren vor dem Regierungsrat und dem Obergericht, die der beförderlichen Verfahrensführung dienen sollen. Neu sollen zudem der bzw. die jeweils zuständigen Departementsvorsteher für Zwischenentscheide beispielsweise über Fragen wie Teilrechtskraft, Ausstand, Beweismassnahmen, Entzug der aufschiebenden Wirkung zuständig sein und nicht mehr der Gesamtregierungsrat.
Im Weiteren sollen Fristerstreckungen nur noch ausnahmsweise gewährt und damit die aktuell grosszügige Praxis aufgegeben werden. Schliesslich gilt in Bausachen neu per Gesetz eine Behandlungsfrist von 9 Monaten. Sollten die derzeit weit überdurchschnittlich hohen Fallzahlen anhalten, sind auch entsprechende personelle Ressourcen bereit zu stellen, um die gewünschte Verfahrensbeschleunigung zu erzielen. Dies gilt es vorerst abzuwarten. Angesichts des allgemeinen Anliegens einer möglichst zügigen Verfahrensführung, die für sämtliche Rechtsgebiete gilt, also nicht «nur» für Bausachen, erfolgt die Umsetzung nicht speziell für das Baurecht, sondern allgemein für das Verwaltungsrechtspflegeverfahren. Im Rahmen der Erarbeitung zeigte sich zusätzlicher Anpassungsbedarf: So soll es künftig möglich sein, Verfügungen mit vorläufigem Begründungsverzicht zu eröffnen.
L’Etat jurassien met en consultation les avant-projets de loi concernant le notariat et de décret fixant le tarif des émoluments des notaires. Cette révision vise à simplifier et moderniser la législation actuelle ainsi qu'à redéfinir le tarif des émoluments dans une optique intercantonale et de protection du consommateur.
Elle a également pour objectif de réaliser la motion N° 1213 intitulée «Notariat: il est temps de revoir la législation jurassienne et les tarifs», acceptée par le Parlement le 26 septembre 2018.
Das Departement für Justiz und Sicherheit (DJS) hat zusammen mit dem Obergericht, dem Verwaltungsgericht, der Generalstaatsanwaltschaft und der Kantonspolizei Entwürfe für eine Änderung des Gesetzes über die Zivil- und Strafrechtspflege (ZSRG; RB 271.1) und der Verordnung des Grossen Rates über die Besoldung des Staatspersonals (BesVO; RB 177.2) erarbeitet. Dabei geht es unter anderem um ausserordentliche Berufsrichterinnen und Berufsrichter oder um die Organisationsstruktur der Staatsanwaltschaft.
Das EG AHVG/IVG ist deshalb zu revidieren, weil auf Bundesebene das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) anlässlich der Revision "Modernisierung der Aufsicht" Anpassungen hin zu einer verstärkten risikoorientierten Aufsicht, einer optimierten Governance und einer zweckmässigen Steuerung der Informationssysteme der 1. Säule erfahren wird.
Am 17. März 2023 haben die eidgenössischen Räte eine Änderung der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) verabschiedet (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung). Für den Gesetzgeber des Kantons Zug besteht aufgrund dieser ZPO-Revision nur marginaler Handlungsbedarf. So können Kantone regeln, ob neu die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt (anstatt deren Klientschaft, d.h. die Prozesspartei) an einer zugesprochenen Parteientschädigung berechtigt sein soll.
Zudem kann im kantonalen Recht die Verwendung anderer Verfahrenssprachen als Deutsch ermöglicht werden. Schliesslich ist im kantonalen Recht festzulegen, ob inskünftig Einzelrichterinnen und Einzelrichter für sämtliche familienrechtliche Verfahren zuständig sein sollen. Die Revision der ZPO und die dadurch bedingte GOG-Revision sollen auch zum Anlass genommen werden, gewisse Unzulänglichkeiten im GOG zu beheben bzw. das GOG zu präzisieren, ohne inhaltlich wesentlich etwas zu ändern.
Mit der Änderung des Steuergesetzes will der Regierungsrat die Entschädigungsregelung anpassen. Die bisherige Regelung für die Mitwirkung der Gemeinden an der Veranlagung natürlicher Personen und für den Steuerbezug natürlicher Personen ist nach dem Giesskannenprinzip ausgestaltet. Um die Steuerämter zu einem stärkeren Engagement im Veranlagungsbereich zu animieren, sieht der Regierungsrat andere Entschädigungsansätze vor. Im Weiteren soll die Stellung der Gemeinden gestärkt werden, indem die Möglichkeit geschaffen wird, sich für die entschädigungspflichtigen Tätigkeiten mit anderen Gemeinden zusammenzuschliessen, um Synergieeffekte zu erzielen. Dies soll ebenfalls finanziell gefördert werden und die Autonomie der Gemeinden langfristig stärken.
Im Rahmen einer laufenden Revision des kantonalen Bürgerrechtsgesetzes hat die vorberatende Kommission entschieden, dass die Frage betreffend die Anrechnung einer Sozialhilfeabhängigkeit von Eltern bei einem selbständig eingereichten Einbürgerungsgesuch Minderjähriger ebenfalls aufgenommen werden soll.
Aus den aktuell geltenden gesetzlichen Grundlagen zur Einbürgerung wird nicht klar, ob bei selbständig eingereichten Gesuchen von Minderjährigen, die sich während des Einbürgerungsverfahrens noch in keiner formalen Bildung befinden und mit Unterstützungsgeldern ihrer sozialhilfeabhängigen Eltern unterhalten werden, der Sozialhilfebezug der Eltern der Erteilung der Einbürgerungsbewilligung entgegensteht.
Die Direktion des Innern schlägt nun eine Bestimmung vor, wonach die geordneten Verhältnisse der Eltern zu prüfen sind und ein allfälliger Sozialhilfebezug der Eltern den Minderjährigen somit angelastet wird, wenn Minderjährige ein Einbürgerungsgesuch selbständig einreichen.
L’avant-projet de modification du code pénal (réforme de la peine privative de liberté à vie) met en oeuvre la motion 20.4465 Caroni Andrea (réforme de la peine privative de liberté à vie) du 10 décembre 2020. Il vise à adapter en certains points la conception de la peine privative de liberté à vie sans toutefois la modifier entièrement.
Avec cet avant-projet, la Commission des affaires juridiques du Conseil national met en œuvre son initiative parlementaire visant à améliorer la protection pénale contre le harcèlement. Elle propose d'ajouter une nouvelle disposition au Code pénal et au Code pénal militaire, qui punirait le harcèlement («stalking») d'une peine de prison pouvant aller jusqu'à trois ans ou d'une amende.
La présente révision vise à moderniser l’ordonnance sur l’état civil (OEC) à plusieurs égards et à l’adapter aux dernières évolutions. L’élément primordial du projet est l’élargissement du jeu de caractères standard, qui permettra de saisir nombre de nouveaux caractères spéciaux de diverses langues étrangères et ainsi de restituer fidèlement les noms concernés.
Mit dem Planungsbericht Steuerstrategie 2022–2030 hat der Regierungsrat dem Grossen Rat eine Auslegeordnung möglicher Massnahmen vorgelegt mit dem Ziel, den Wohn- und Wirtschaftskanton zu stärken. Anhand der definierten vier Handlungsfelder (juristische Personen, natürliche Personen, Gegenfinanzierung und flankierende Massnahmen) wurden die strategischen Ziele pro Handlungsfeld ausgeführt und mögliche Massnahmen aufgezeigt.
Die Stossrichtung pro Massnahme wurde jeweils in einem Leitsatz festgehalten. Der Grosse Rat hat am 21. März 2023 den Planungsbericht mit Anpassungen an den Leitsätzen genehmigt. Mit der vorliegenden Gesetzesrevision 2025 sollen im Sinne eines ersten Umsetzungspakets Leitsätze aus der Steuerstrategie 2022–2030 umgesetzt werden.
Im Anhörungsbericht werden alle Massnahmen zu den Leitsätzen, welche gemäss Entscheid des Grossen Rats umgesetzt werden können, in einer Übersicht nochmals dargestellt. Vorgesehen ist eine gestaffelte Umsetzung. Im Fokus der vorliegenden Steuergesetzrevision stehen die Massnahmen zur Vermögenssteuer (Leitsatz 10), Drittbetreuungskosten (Leitsatz 12), Abzüge für berufsorientierte Aus- und Weiterbildungskosten (Leitsatz 13) sowie die Gewinnsteuern für Vereine und Stiftungen (Leitsatz 6).